BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 276/14 vom 24. März 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 24. März 2015 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivi l- kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 21. März 2014 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen Streitwert: bis 3.000 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. De r Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Grü n- de des Beschlusses vom 11. Februar 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat. Der Schriftsatz des Klägers vom 26. Februar 2015 gibt für eine abweichende Beurteilung ke ine Veranlassung. Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Betriebsrente des Klägers an die gesetzlichen Reg e- lungen der § 37 Abs. 1 Satz 1, § 32 VersAusglG gehalten. Zur Füllung 1 2 - 3 - einer "Problemlücke" durch ihre Satzung unter dem Gesichtspunkt no r- mativen Unterlassens war sie nicht verpflichtet. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2013 - 2 C 180/12 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.03.2014 - 6 S 4/13 -
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