ECLI:DE:BGH:2018:160318UVZR276.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 276/16 Verkündet am: 16. März 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 14 Nr. 1 Ob nach einer Ba umaßnahme im Bereich des Sondereigentums, bei der auch in das gemeinschaftliche Eigentum eingriffen worden ist, die im Zeitpunkt der Baumaßnahme geltenden Anforderungen an den Schallschutz einzuhalten sind, bestimmt sich nach dem Gewicht des Eingriffs in d ie Gebäudesubstanz. Nur grundlegende Um - oder Au s- bauten wie etwa ein Dachgeschossausbau b e gründen eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz; dagegen kann bei Sani e- rungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder (ggf. zugleich) der Modern i- sierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau im Grun d- satz nicht beansprucht werden (Fortführung der Senatsurteile vom 1. Juni 2012 V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 11, und vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 7). BGH, Urteil vom 16. März 2018 - V ZR 276/16 - LG Hamburg AG Hamburg - Harburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresema nn, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg Zivilkammer 18 - vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiese n. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Anlage wurde im Jahr 1990 errichtet. Die Wohnung der Beklagten liegt über der der Klägerin. Bei einer Modernisierung des Badezimmers im Jahr 2012 li e- ßen die Beklagten den Estrich vollständig entfernen und eine Fußbodenheizung einbauen. Ferner wurden der Fliesenbelag sowie die Sanitärobjekte vollständig erneuert und eine Steigleitung unter Putz verlegt. Gestützt auf die Behauptung, der Schallschutz habe sich durch die Badmodernisierung verschlechtert, hat die Klägerin mit der Klage verlangt, dass die Beklagten bestimmte Schallschut z- maßnahmen in näher bezeichneter Ausführung ergreifen, hilfsweise, dass sie ein Schallschutzniveau auf dem Stand von 2012 , hilfsweise auf dem Stand von 1990 herstellen. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als die 1 - 3 - Beklagten eine Trittschalldämmung und einen schwimmenden Estrich nach n ä- heren Vorgaben wiederherstellen sollen. Im Übrigen hat es die Klage abgewi e- sen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin erreichen wollen, dass die Beklagten bestimmte weitere Maßnahmen vornehmen. Hilfsweise sollen sie dazu verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, durch die der Tritt - und Installation s- schall 1. den Anforder ungen der Schallschutzstufe III der Richtlinie VDI 4100:2012 - 10 (Trittschallpegel:
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