ECLI:DE:BGH:2018:211118BVIIZR276.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 276/17 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Pamp , den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Sacher , Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat bea b- sichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesge richts Dresden vom 29 . November 2017 durch Beschluss nach § 552a ZPO zu rückz u- weisen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. Dezem ber 2018. Gründe: I. Die Kläger nehmen den Beklagten als Wirtschaftsprüfer wegen der E r- stellung von in Anlageprospekten veröffentlic hten Testaten über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F . B . K . (im Folgenden: F . B. ) auf Za h- lung von Die Kläger zeichneten am 26. Februar 2013 eine Orderschuldverschre i- bung der F . B . und zahlten den Anlagebetrag an die Gesellschaft. Der die Anlage betreffende Basisprospekt 2011/2012 enthielt 1 2 - 3 - jeweils für die Geschäftsj ahre 2009 und 2010 Bestätigungsvermerke des B e- klagten als Abschlussprüfer für die Jahr esab schlüsse der F . B. und Testate über die Kapitalflussrechnungen der Gesellschaft . Im April 2014 wurde das lnsolvenzverfahren über das Vermögen der F . B. eröffnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen, weil das Verfahren als Musterverfahren für eine Vielzahl weiterer vergleichbarer Klag e- verfahren gegen den Beklagten geführt werde "und die Sache deshalb für den Oberlandesgerichtsbezirk Dresden grunds ätzliche Bedeutung" habe. II. Das Berufungsgericht hat , soweit es für die Revision von Bedeutung ist, ausge führt: 1. Die Kläger hätten keine Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zuguns ten Dritter , weil sie nicht in den Schutzbe reich des Prüfvertrags einbezogen seien. a) Zwar könne der Beklagte als eine Person, die über eine besondere, staatlich anerkannte Sachkunde verfüge, bei Abgabe gutachterlicher Stellun g- nahmen in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsprüfer aus Vertrag mit Sc hutzwi r- kung zugunsten Dritter haften. Auch habe der Bestätigungsvermerk eines A b- schlussprüfers, mit dem kundgetan werde, dass der Jahresabschluss den g e- setzlichen Vorschriften entspreche und unter Beachtung der Grundsätze or d- nungsgemäßer Buchführung ein de n tatsächlichen Verhältnissen entspreche n- des Bild der Vermögens - , Finanz - und Ertragslage d es Unternehmens vermittle, 3 4 5 6 7 - 4 - den Zweck, das Vertrauen von Dritten zu erwecken und Grundlage für Investit i- onsentscheidungen zu werden. Dies könne der Abschlussprüfer be i Übernahme des Prüfauftrags auch erkennen. Jedoch reiche dies für eine Vertragshaftung gegenüber Dritten nicht aus. Den Bestätigungsvermerken komme zwar aufgrund verschiedener Publizität s- vorschriften wie zum Beispiel § 325 Abs. 1 HGB die Bedeutung zu, D ritten für ihr beabsichtigtes Engagement eine Beurteilungsgrundlage zu geben. Ung e- ac h tet dieser auf Publizität und Vertrauensbildung angelegten Funktion habe der Gesetzgeber aber die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers für eine Pr ü- fung nach § 323 Abs. 1 S atz 3 HGB auf Ansprüche der Gesellschaft b e- schränkt; Gläubigern und Aktionären gegenüber hafte er nach dieser Besti m- mung nicht. Das gelte sowohl bei nach den §§ 316, 317 HGB vorgenommenen Pflichtprüfungen als auch bei nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB durchgeführten freiwilligen Jahresabschlussprüfungen. b) Daran gemessen scheide eine Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des Prüfvertrags aus. Aus den im Basisprospekt veröffentlichten Bestätigungsvermerken für die Jahresabschlüsse 2009 und 2010 sowie aus de n Kapitalflussrechnung en 2009 und 2010 ergebe sich, dass es sich bei den im Auftrag der F . B . durchgeführten Prüfungen um Jahresabschlussprüfungen nach den §§ 316, 317 HGB handele. Bei diesen beschränke sich die Haftung des Wirtschaftsp rüfer s nach dem Rechtsgedanken des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB auf die Auftraggeberin und die mit ihr verbundenen Unternehmen. Dass dem Beklagten möglicherweise bewusst gewesen sei, dass seine Testate im Prospekt veröffentlicht würden, erlaube nicht den Schlus s, dass die Prüfve r- tragsparteien die Anleger konkludent in den Schutzbereich des Prüfvertrags einbezogen hätten. Denn die Veröffentlichung sei gesetzlich vorgeschrieben. Da es bereits an einer Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich der Prü f- verträge m angele, komme es für einen möglichen Ersatzanspruch aus einem 8 9 - 5 - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht darauf an, ob der Beklagte, wie von den Klägern behauptet, falsch testiert und damit eine Vertragspflicht verletzt habe. 2. Eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen der Prospektha f- tung im engeren Sinne scheide ebenfalls aus. Der Beklagte könne zwar als sogenannter Garant wegen seiner beruf s- mäßigen Sachkunde der Prospekthaftung unterliegen, soweit er durch eine nach außen in Erscheinun g tretende Mitwirkung am Emissionsprospekt einen besonderen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen habe. Dies sei hier nicht anzunehmen, weil der Beklagte lediglich Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB vorgenommen habe. Durch seine im Prospekt verö ffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüf ung der Jahresabschlüsse der F . B . für die Jahre 2009 und 2010 und der Kapitalflussrechnung en für die Jahre 2009 und 2010 sei der Beklagte nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanl a- gesystem einge bunden gewesen, dass es gerechtfertigt sei , ihn einer pro s- pektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der Unternehmensentwicklung in der Folgezeit zu unterwerfen. Denn die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch ei nen Abschlussprüfer, die bei kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen könne, sei keine umfassende Rechts - und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegungsprüfung. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sei auch in seiner Reichweite begrenzt, weil er auf einen bestimmten Stichtag (des Jahresabschlusses) bezogen sei und keine vertrauensbegründenden Aussagen über die künftige Unternehmensentwicklung enthalte. III. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revisio n liegt nicht vor. 10 11 12 - 6 - Das Berufungsgericht hat die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil eine Vielzahl vergleichbarer Rechtstreite gegen den Beklagten geführt werde und die Sache deshalb für den Bezirk des Oberla n- desgerichts Dresden grundsätzliche Bedeutung habe. Damit ist ein Zula s- sungsgrund nicht dargetan. a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie e i- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfr a- ge aufwirft, die sich in einer unb estimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen En t- wicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang un d Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwo r- tet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten we r- den ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 12; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 3, ZIP 2016, 266; Beschluss vom 14. Juli 2011 - VII ZR 113/10 Rn. 2, NJW 2 011, 3086 ). Die Frage, unter we l- chen Voraussetzungen ein Wirtschaftsprüfer gegenüber den Anlegern aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn haftet, ist geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2014 - III ZR 156/13 Rn. 16, 21 f., NJW 2014, 2345; Urteil vom 2 1. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12 ff., NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19 f., BGHZ 191, 310; Beschluss vom 11. November 2008 III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2008 III ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; U rteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15, NJW - RR 2007, 1479; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 19; Urteil vom 2. April 1998 III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, juris Rn. 9 ). 13 14 - 7 - b) Klärungsbedürftige Rechtsfragen s tellen sich im vorliegenden Fall nicht. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht selbst aus, das au s- drücklich darauf hinweist, dass es seine Entscheidung nach dem von der höchst - und obergerichtlichen Rechtsprechung für die Wirtschaftsprüferhaftung aufgestellten Grundsätze getroffen habe. Dass und gegebenenfalls welche Rechtsfragen zur Entscheidung des Revisionsgerichts gestellt werden sollen, lässt sich weder der Zulassungsentscheidung noch den weiteren Entsche i- dungsgründen entnehmen. Der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren denselben Sachverhaltskomplex betreffe n- den Parallelverfahren angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine Vielzahl von Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - II ZR 73/16 Rn. 14; Beschluss vom 22. September 2015 - II ZR 310/14 Rn. 5, ZIP 2016, 266). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter verneint. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Streitfall angeno m- men, dass der Beklagte als Wirtschaftsprüfer aus dem Prüfvertrag, der eine obligatorische oder freiwillige Jahresabschlussprüfung nach den Maßstäben der §§ 316, 317 HGB zum Gegenstand hat , gemäß § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur der zu prüfenden Gesellschaft und den mit ihr verbundenen Unternehmen ha f- tet. Dies gilt auch, wenn der Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit einem Börsengang oder - wie hier - der Ausgabe öffentlich notierter Wert - papi ere in einen Verkaufsprospekt aufgenommen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Apri l 2014 - III ZR 156/13 Rn. 16, NJW 2014, 2345; Beschluss vom 11. Novem ber 2008 - III ZR 317/07 Rn. 5; Beschluss vom 30. Oktober 2008 15 16 17 18 - 8 - III ZR 307/07 Rn. 5, NJW 2009, 512; Ur teil vom 6. April 2006 - III ZR 256/04, BGHZ 167, 155, juris Rn. 13; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 12 f. Urteil vom 2. April 1998 - III ZR 245/96, BGHZ 138, 257, juris Rn. 9). bb) Eine Einbeziehung der Kläger in den Schutzbereich des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Prüfvertrags kommt entgegen der Auffa s- sung der Revision nicht in Betracht, weil der Beklagte neben der Erstellung des Jahresabschlusses auch mit der Prüfung der Kapitalflussrechnungen beauf tragt war. Nach § 242 Abs. 3 HGB bilden die Bilanz und die Gewinn - und Verlus t- rechnung den Jahresabschluss. Nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB haben die g e- setzlichen Vertreter einer kapitalmarktorie ntierten Kapitalgesellschaft (§ 264d HGB), die nicht zu der Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflic h- tet ist, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und um einen Eige n- kapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz sowie der Gewinn - und Verlus t- rechnung eine Einheit bilden (vgl. MünchKommHGB/Ebke, 3. Aufl., § 317 Rn. 9). Diese Systematik ist unabhängig davon, ob die Kapitalgesellschaft einen organisierten Markt im Sinn des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) in A n- spruch nimmt oder sich in anderer Weise an das Anlegerpublikum wendet. Die Prüfung der Kapita lflussrechnung ist rechtlich die Prüfung (eines Teils) des Ja h- resabschlusses. § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB gilt folglich auch für Testate bezü g- lich der Prüfung von Kapitalflussrechnungen. Es kommt insoweit nicht auf die Anzahl der Aufträge an, sondern allein au f den Gegenstand des jeweiligen Pr ü- fungsvertrags. Ist Gegenstand des Vertrags die Jahresabschlussprüfung oder eines Teils davon, gilt auch das Haftungsprivileg des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB. Es ist daher unbeachtlich, ob die F . B. den Beklagten - was nich t festgestellt ist - durch mehrere gesonderte Verträge beauftragt hat. 19 20 - 9 - b) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend eine Prospekthaftung im engeren Sinn verneint. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften aus Pro s- pekthaftung im engere n Sinn neben dem Herausgeber des Prospekts auch die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft für fehlerhafte oder unvol l- ständige Angaben in dem Emissionsprospekt, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder es beherrschen, einschließl ich der so genannten "Hintermänner" (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12, NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 17, BGHZ 191, 310; Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 15; Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, juris Rn. 13). bb) Der Prospekthaftung im engeren Sinn unterliegen darüber hinaus die Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaf tliche Stellung oder als berufsmäßige Sachkenner eine Art Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Ersche i- nung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (v gl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12, NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19, BGHZ 191, 310; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15, NJW - RR 2007, 1479 ; Urteil vom 15. De zember 2005 - I II ZR 424/0 4, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat für die Prospekthaftung im engeren Sinn die bloße Mi t- wirkung an der Herausgabe des Prospekts oder an dessen Gestaltung für ebenso wenig ausreichend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübt e Ei n- flussnahme (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 Rn. 17 m.w.N., NJW - RR 2008, 1365). 21 22 23 - 10 - Eine (Prospekt - )Haftung gegenüber Anlegern ist anzunehmen, wenn der Wirtschaftsprüfer über die Rolle des Abschlussprüfers hinaus auch gegenüber poten ziellen Anlegern in dem Prospekt die Gewähr für die Richtigkeit seines Vermerks übernimmt. Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (vg l. BGH, Urtei l vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19, BGHZ 191, 310; Urteil vom 26. September 2000 X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, juris Rn. 40 f.). Davon kann nur ausgegangen werden, wenn das Testat eigens für die Prospektveröffentlichung gefertigt wo rden ist. In einem solchen Fall handelt es sich um keinen Bestätigungsve r- merk im Sinn des § 322 HGB, sondern um ein qualifiziertes Testat über den Prospekt selbst mit werbender Funktion. Die Einstandspflicht beschränkt sich dabei auf die dem Wirtschaftsprü fer zuzurechnenden Prospektaussagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. F ebruar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 12, NJW 2013, 1877; Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 Rn. 19 f., BGHZ 191, 310; Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05 Rn. 15, NJW - RR 2007, 1479; Ur teil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 19). cc) Nach diesen Maßstäben kommt eine Prospekthaftung des Beklagten nicht in Betracht. (1) Der Beklagte hatte keine Funktionen innerhalb der F . B . inne und war auch für d en Inhalt des Prospekts nicht verantwortlich. Er gehört zwar als Wirtschaftsprüfer zu dem Personenkreis, dessen berufliche Sachkunde und persönliche Zuverlässigkeit Grundlage für eine Vertrauenshaftung bilden kann. Eine Prospekthaftung als Garant scheidet hier schon deshalb aus, weil er keine eigenen Prospekterklärungen, sondern nur gesetzlich vorgeschriebene Prü f- testate gegenüber der F . B . abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW - RR 2006, 611, juris Rn. 21). Die Tätigke it des Beklagten war auf die Durchführung von Pflichtprüfungen nach 24 25 26 - 11 - den §§ 316 ff. HGB und auf die Erstellung v on Bestätigungsvermerken nach § 322 HGB beschränkt. Die Bestätigungsvermerke haben sich nicht auf die Emissionsprospekte als solche, sondern auf den jeweils geprüften Jahresa b- schluss bezogen. Sie sind damit nicht als Testat mit werbender Funktion eigens für die Prospektveröffentlichung gefertigt worden. Die Prüfung des Jahresa b- schlusses und des Lageberichts von Kapitalgesellschaften durch einen A b- s chlussprüfer (vgl. § 316 ff. HGB), die wie hier bei k leinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) freiwillig erfolgen kann, ist zudem keine umfassende Rechts - und Wirtschaftlichkeitsprüfung, sondern nur eine Rechnungslegung s- prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW RR 2006, 611, juris Rn. 26). Durch die Veröffentlichung der Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Jahresabschlüsse der F . B . für die Jahre 2007 bis 2011 war der Beklagte ebenfalls nicht als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eing e- bunden, dass es gerechtfertigt wäre, ihn einer prospektmäßigen Vertrauensha f- tung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen. (2) Ein solcher Fall ergibt sich ferner nicht daraus, dass der Beklagte neben der Prüfung der Jahresabschlüsse auch Testate zu den Kapitalflus s- rechnungen erstellt hat. Wie oben bereits im Einzelnen ausgeführt, ist ein so l- ches Testat ein Teil der Prüfung des Jahresabschlusses. Dadurch wird von dem Abschlussprüfer bestätigt, dass die Kapitalflussrechnung nach seiner Beurte i- lung ordnungsgemäß aus dem Jahresabschluss für das betreffende Geschäft s- jahr sowie der zugrunde liegenden Buchführung nach den deutschen handel s- rechtlichen Vorschriften ab geleitet ist. Es wird damit nur bestätigt, dass die K a- pitalflussrechnung eine verlä ssliche Interpretation des Jahresabschlusses ist. Durch die Prüfung der Jahresabschlüsse unter Einschluss der Kapitalflussrec h- 27 28 - 12 - nungen hat der Beklagte kein gesondertes und zusätzliches Vertrauen in Form einer Mitwirkung an dem Prospekt geschaffen. c) Es kann daher dahinstehen, ob der Bestätigungsvermerk des Bekla g- ten unrichtig war. d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Haftung des Bekla g- ten wegen Prospektverantwortlichkeit im weiteren Sinn hat die Revision nicht angegriffen. Rechtsfehler si nd insoweit auch nicht ersichtlich. Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 23. Januar 2019 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 01.12.2016 - 9 O 899/16 - OL G Dresden, Entscheidung vom 29.11.2017 - 5 U 18/17 - 29 30
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