ECLI:DE:BGH:2018:170718UVIZR276.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 276/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 305c, 307 (Bg) (Parallelsach e zu VI ZR 274/17) BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 276/17 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . Juli 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter in von Pentz , de n Richt er Offenloch , d i e Richter in Dr. Roloff und de n Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraf t- fahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus (doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch. Am 1 . Ju l i 2016 wurde das Fahrzeug des Geschädigten bei einem Ve r- kehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, beschädigt. Am 18. Juli 2016 beauftragte der Geschädigte das Sachverständigenbüro D. M. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. D er dabei vom Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sachverständig en bezi e- 1 2 - 3 - hungsweise der Klägerin ge stellte " Gutachtenauftrag " enthielt unter anderem folgende Klauseln: " Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelege n- heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständige n- honorars gegen den Fahr er, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honora r- anspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der An nahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hie r- mit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berec h- tigt , dies e Abtretung den Anspruchsgegner n gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den A n- spruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nic ht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Sch ä- diger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gege n- zug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die R echte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergle i- che abschließen. [Unterschrift Geschädigter] Weiterabtretung zur Gel tendmachung an Verrechnungsstelle [Klägerin] den vorstehend an ihn abg e- tretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtr e- tung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. - 4 - Jegliche Zahlung darf aus schließlich an die Verrechnungsstelle erfo l- gen! [Unterschrift Sachverständiger] " Am 22 . Ju l i 2016 stellte der Sachverständige dem Geschädigten für se i- ne Leistungen 518,77 " Die Ansprüche aus der Honorarrechnung sowie alle in Zusamme n- hang mit dieser Beauftragung an uns abgetretenen Schadensersat z- ansprüche gegen Dritte sind (weiter) abgetreten an die [ Klägerin] . Za h lungen mit schu ldbefreiender Wirkung sind nur möglich auf das Konto: " Die Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 473 Restbetrag von 45 , 77 nebst Zinsen ist Gegenstand der Klage. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgeric ht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter . Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit entscheidungserheblich - im We sentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht wirksam abgetreten worden sei. D as gesamte Abtretungsklauselwerk sei u n- wirksam, weil es den Geschädigten unangemessen benachteil ige. Denn es könne dazu führen, dass der Geschädigte vom Sachverständigen auf volle H o- 3 4 5 6 - 5 - norarzahlung abzüglich der von der gegnerischen Versicherung geleisteten Zahlung in Anspruch genommen werde, er aber keine vertraglich durchsetzbare Möglichkeit habe, wie der Inhaber des von ihm an den Sachverständigen abg e- tretenen Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen, er also auf dem Betrag " sitzen bleibe " . Zwar sehe die " Abtretung und Zahlungsanweisung " bei lebensnaher Auslegung vor , dass der Geschädi g- te gegenüber dem Sachverständigen nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs zur Zahlung verpflichtet sei. Zu einer solchen Rückabtretung sei der Sachverständige nach der - von Anfang an beabsichti g- ten und auf dem Fo rmular vorgesehenen - Weiterabtretung des Schadense r- satzanspruchs an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage. II. Das Berufungsurteil hält der revision srechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil ihr die streitgegenständliche Forderung nicht wir k- sam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst - ) Abtr e- tung der streitgegenständlichen Forderung vom Geschädigten an den Sachve r- ständigen. 1. Die im Gutachtenauftrag enthaltene Klausel " Abtretung und Zahlung s- anweisung " , bei der es sich nach den dem Berufungs urteil zugrundeliegenden Feststellungen um eine vom Sachverständigen dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist - wie die Revisionserwiderung z u- treffend aufzeigt - jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam . Sollte sich aus der von der Revision in Bezug genommenen Senatsentscheidung vom 17. Oktober 2017 7 8 - 6 - (VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 13) sowie den dazu ergangenen P a- rallelentscheidungen vom 24. Oktober 2017 (VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22 ) anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest . a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung des Vertrags partners auch daraus ergeben, dass eine Besti m- mung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist na ch den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darz u- stellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass fü r ihn keine ungerechtfertigten Beu r- teilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fre m- de Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird ( vgl. BGH, Urteil e vo m 22. März 2018 - IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 34 ; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; jeweils mwN). Maßgeblich sind dabei die Ve r- ständnis - und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ( vgl . nur BGH, Urteil e vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 27 ; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl . , § 307 Rn. 21; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl . , § 3 0 7 Rn . 62; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Klausel " Abtretung und Zahlungsa n- weisung " nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den als durchschnittlichen Kunden angespr o- chenen (durchsch nittlichen) Unfallgeschädigte n nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn 9 10 - 7 - der Sachverständige nach " zur Sicherung " und " erfüllungshalber " erfolgter (Erst - ) Abtretung des Schadensersatzanspruchs d en ihm nach der Klausel ve r- bleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte " dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den A n- spr uchsgegnern " . Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr - für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevante r (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 2017 - VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/1 6, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) - Wort laut legt nahe, der Sachve r- ständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gege nüber den Schul d- nern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfah r- zeughaftpflichtversicherer , auf die Schadensersatzforderung zu verzichten , w o- von d er Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte . Zu dem vom Berufungsg e- richt gefundenen Auslegungsergebni s, mit dem Verzicht " auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern " sei in Wahrheit eine Ve r- pflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädi g- ten gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur BGH , Urteil vom 25. Februa r 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 ) nicht erwartet werden können. E i n solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage gestellt , dass der Schadensersatzanspruch nach der auf demselben Formular ersichtlichen Klausel über die " Weiterabtretung zur Geltendmachung - 8 - an Verrechnungsstelle " gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klägerin) weiterabgetreten werden soll. c) Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der vom Geschädi g- ten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung gesch e- hen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen Honoraranspruch gegen den Geschädigten geltend macht, steht in unmittelb a- rem inhaltlichen Zusammenhang mit der " zur Sicherung " und " erfüllungshalber " erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt de s- halb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die " Abtretung und Zahlungsanweisung " . d) § 307 Abs. 3 BGB steht der Unwirksamkeit der Klausel nicht entg e- gen. Nach dieser Vorschrift gilt - unter anderem - § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorsc hriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Im Streitfall greift die Vorschrift aber bereits deshalb nicht, weil sie - wie § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB zeigt - nach ihrem Zweck eine Verständlichkeits - und Transparenzprüfung von vornh erein nicht ausschließen soll (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, NJW - RR 2008, 251 Rn. 13; vom 26. O k- tober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 20 f.; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl . , § 307 Rn. 42). Ohne Belang für die Frage der Transparenz der im Streitfall zu beurteilenden Klausel ist schließlich, dass der Geschädigte im Falle einer S i- cherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Regelung zur Zahlung nur Zug - um - Zug gegen Rückübe r- tragung der Forderu ng verpflichtet gewesen wäre. 2. Ob die Klausel über die " Abtretung und Zahlungsanweisung " auch aus weiteren Gründen in ihrer Gesamtheit unwirksam ist, kann dahinstehen. 11 12 13 - 9 - Nicht abschließend zu beurteilen braucht der erkennende Senat damit insbesonder e , ob die Klausel in ihrer insoweit nach § 305c Abs. 2 BGB ma ß- geblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, NJW 2009, 2051 Rn. 11; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 20. Dezember 20 0 7 - III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Rn. 9; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl . , § 305 c Rn. 28 ) den Geschädigten als Vertragspartner des Sachverständigen auch deshalb unangemessen benachte i- ligt, weil sie - wie der Klauselwortlaut nahelegt - den Sachverständigen bei Ge l- tendmachung seines vertraglichen Honoraranspruchs nur zum Anspruchsve r- zicht gegenüber der Schädigerseite verpflichtet e . Dies wäre denkbar, weil der Geschädigte von einem solchen Verzicht keinen Vorteil hätte , er also das noch offene Honorar zahlen müsste, ohne sich seinerseits dann an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer wenden zu können . Eben so wenig muss abschließend entschieden werden, ob und in we l- cher Weise sich die in Satz 3 der Klausel enthaltene " Anweisung " an die A n- spruchsgegner, de n Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständ i- gen unmittelbar durch Zahlung an den Sachverständigen oder den von ihm g e- nannten Gläubiger zu begleichen, auf die Wirksamkeit der Klausel auswirkt . E s erscheint jedenfalls nicht fernliegend, in dieser Re gelung eine den Schadense r- satzanspruch des Geschädigten betreffende Einwilligung nach § 365 Abs. 2, § 185 BGB in Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Betrags zu e r- blicken. Wäre sie wirksam, ermöglichte sie es dem Schädiger beziehungsweise dessen Kra ftfahrzeughaftpflichtversicherer, den in der Rechnung des Sachve r- ständigen ausgewiesenen Betrag an den Sachverständigen mit Tilgungswi r- kung auch für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu bezahlen . Da das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar n icht notwendigerweise in volle r Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, DAR 2016, 646 Rn. 16 ) u nd deshalb den nach 14 15 - 10 - Satz 1 der Klausel an den Sachverständigen abgetretenen " Anspruch auf E r- stattung de s Sachverständigenhonorars " auch übersteigen kann, könnte dies zu einer die Schadensposition " Sachverständigenkosten " übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforderung des Geschädigten führen. Die Regelung könnte deshalb überraschend im Sinne von § 305c A bs. 1 BGB sein und eine unang e- messene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 12.12.2016 - 15 C 1482/16 - LG Coburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 33 S 150/16 -
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