BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 277/00 vom 10. September 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. September 2001 beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 266.667 DM festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts, die dem 4/6- Erbanteil der Beklagten laut Erbschein abzüglich des 20%igen Festste l - lungsabschlags entspricht, berechnet vom Verkaufserlös des Grun d - stücks, trifft auch für das Revisionsverfahren zu. Streitgegenstand ist zwar nicht der Inhalt der noch ausstehenden nachträglichen Teilerbauseinandersetzung i.S. des § 2a VermG, sondern nur die Frage der Berechtigung der Beklagten im Sinne des § 2 VermG, die allein von ihrer Stellung als Miterbin, nicht aber vom Inhalt der g e - schuldeten Auseinandersetzung abhängt. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat das Grundstück bzw. die Entschädigung als Ga n - - 3 - zes, ungeteilt, auf die Erbengemeinschaft zu übertragen, die dann ihre r - seits die richtige Auseinandersetzung vornehmen muß. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerinnen, nach de m sich der Streitwert richtet, erschöpft sich aber nicht darin, daß im Restitution s - verfahren der Verkaufserlös nur ihnen zugewiesen wird. Die beantragte Feststellung, daß die Beklagte an dem streitigen Grundstück nicht als (Mit-)Erbin beteiligt ist, würde sich vielmehr auch im Auseinanderse t - zungsverfahren auswirken und dort bewirken, daß die Beklagte von dem Verkaufserlös nichts erhält. Denn wenn die Beklagte nur das Vermäch t - nis des Betriebes erhalten hätte, so würde dieses das streitige Grun d - stück nicht erfassen. Nicht zu folgen ist der Ansicht der Klägerinnen, beim Revision s - streitwert müsse die Annahme des Berufungsgerichts berücksichtigt werden, daß das Grundstück aufgrund der testamentarischen Teilung s - ordnung allein den Klägerinnen zustehe. Hierbei handelt es sich um ein bloßes obiter dictum, das den Streitwert nicht beeinflussen kann. Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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