BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 277/01 vom 18. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2002 durch den V i - zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein , Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Einem Wegfall des Interesses an der Restitution, das den Kläger b e - rechtigen würde, dem beklagten Freistaat die Grundstücke zu überlassen und statt dessen Schadensersatz zu fordern, beugen im Streitfalle die Regeln des § 3 Abs. 3 VermG vor. Insbesondere scheitert im Falle der Restitution ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot nicht bereits daran, daß die vom Beklagten als Verfügungsb e - rechtigtem durchgeführten Maßnahmen zu einer Erhöhung des Grundstückswertes geführt haben. Maßgeblich für die Beurteilung des Schadens ist das Dispositionsinteresse des Klägers, dessen Schutz das Unterlassungsgebot dient. - 3 - Der Klger trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.948.431,10 Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
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