BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 277/01 vom18. Juli 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2002 durch den Vi-zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaierbeschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats desThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2001 wirdnicht angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. EinemWegfall des Interesses an der Restitution, das den Kläger be-rechtigen würde, dem beklagten Freistaat die Grundstücke zu ü-berlassen und statt dessen Schadensersatz zu fordern, beugenim Streitfalle die Regeln des § 3 Abs. 3 VermG vor. Insbesonderescheitert im Falle der Restitution ein Anspruch des Klägers aufSchadensersatz wegen Verstoßes gegen das Unterlassungsgebotnicht bereits daran, daß die vom Beklagten als Verfügungsbe-rechtigtem durchgeführten Maßnahmen zu einer Erhöhung desGrundstückswertes geführt haben. Maßgeblich für die Beurteilungdes Schadens ist das Dispositionsinteresse des Klägers, dessenSchutz das Unterlassungsgebot dient. - 3 -Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1ZPO).Streitwert: 1.948.431,10 Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
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