BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 277/01 vom 18. Juli 2002 in dem Rechtsstreit EGK - Europäische Gesellschaft für Kur und Erholung, vertreten durch den Vorstand Peter Wossowski, Bismarckstraße 14-16, Bad Kissingen, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Messer und Dr. von Mettenheim - gegen Freistaat Thüringen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Erfurt, Iderhoffstraße 12, Erfurt, Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr. Weißkopf, Bahnhofstraße 46, Erfurt - - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Juli 2002 durch den V i - zeprsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein , Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Die Revision des Klgers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. Juni 2001 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundstzliche Bedeutung. Die Rev i - sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Einem Wegfall des Interesses an der Restitution, das den Klger b e - rechtigen wrde, dem beklagten Freistaat die Grundstcke zu berlassen und statt dessen Schadensersatz zu fordern, beugen im Streitfalle die Regeln des § 3 Abs. 3 VermG vor. Insbesondere scheitert im Falle der Restitution ein Anspruch des Klgers auf Schadensersatz wegen Verstoûes gegen das Unterlassungsgebot nicht bereits daran, daû die vom Beklagten als Verfgungsb e - rechtigtem durchgefhrten Maûnahmen zu einer Erhöhung des Grundstckswertes gefhrt haben. Maûgeblich fr die Beurteilung des Schadens ist das Dispositionsinteresse des Klgers, dessen Schutz das Unterlassungsgebot dient. - 3 - Der Klger trgt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.948.431,10 Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier
Full & Egal Universal Law Academy