BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 277/05 Verk374ndet am: 19. November 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AHaftpflichtVB (AHB) 247 4 I Nr. 6 Abs. 3 In der Architektenhaftpflichtversicherung kommt es f374r die Frage, ob es sich bei den Kosten f374r die Beseitigung von Planungsm344ngeln um eine an die Stelle der Erf374l-lungsleistung tretende Ersatzleistung handelt, nicht darauf an, ob nach den fehlerhaf-ten Pl344nen bereits gebaut worden ist und wie der Anspruch des Auftraggebers gegen den Architekten werkvertragsrechtlich einzuordnen ist. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 277/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Novem-ber 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zi-vilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 2005 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklag-te verurteilt worden ist, an die Kl344gerin 10.359,58 200 nebst 5% Zinsen seit dem 28. Dezember 2002 wegen Sch344den durch fehlerhafte Planung (Schadenpositionen 5-7) zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hatte die inzwischen in Liquidation befindliche B. GmbH bei dem Bau-vorhaben zur Errichtung des zweiten Dienstsitzes des Bundesministeri- 1 - 3 - ums der Verteidigung im Bendlerblock in Berlin als Generalplaner beauf-tragt. Sie schloss als Versicherungsnehmerin mit einem Konsortium von Versicherern, zu denen als f374hrender Versicherer die mit 25% beteiligte, unterdessen in die Beklagte umgewandelte A. Versicherungs-Ak-tiengesellschaft geh366rte, eine kombinierte Bauleistungs- und Haftpflicht-versicherung ab. Der Generalplaner ist mitversichert. Durch rechtskr344ftig gewordenes Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 2. M344rz 2005 wurde der Generalplaner verurteilt, an die Kl344gerin wegen mangelhafter Leistungen Schadensersatz in H366he von 1.036.817,47 200 und wegen Bau-zeitverz366gerung Schadensersatz in H366he von 108.259,76 200 zu zahlen. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer entsprechend ihrer Beteiligung von 25% wegen sieben vom Generalpla-ner verursachter Verst366337e gegen Berufspflichten Deckungsschutz aus der Haftpflichtversicherung in erster Linie durch Zahlung, hilfsweise Be-freiung des Generalplaners von dessen Verbindlichkeiten gegen374ber der Kl344gerin und weiter hilfsweise die Feststellung der Pflicht der Beklagten, dem Generalplaner Versicherungsschutz zu gew344hren. 2 Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung des dem General-planer zu gew344hrenden Versicherungsschutzes teilweise stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. W344hrend des Berufungsverfahrens ist das Urteil im Haftpflichtprozess rechtskr344ftig geworden. Das Kammergericht (r+s 2006, 280) hat die Beklagte verur-teilt, an die Kl344gerin 43.337,29 200 nebst Zinsen zu zahlen. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen und die weitergehenden Berufungen der Par-teien zur374ckgewiesen. Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, dass sie hinsichtlich der Schadenposition 3 (Bauzeitverz366gerung) und der Schadenpositionen 5 bis 7 (Umplanungskosten) nicht zur Deckung 3 - 4 - verpflichtet sei und insgesamt gegen sie kein Anspruch auf Zahlung be-stehe, sondern allenfalls auf Freistellung oder Feststellung. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung, soweit sie zur Zahlung von Um-planungskosten in H366he von 10.359,58 200 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im 334brigen ist die Revision zur374ckzuweisen. 4 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte hinsichtlich der Scha-denpositionen 1 bis 4 zu Recht zur Zahlung von 32.977,71 200 verurteilt. 5 a) Die Deckungspflicht f374r die Schadenpositionen 1, 2 und 4 ist nicht im Streit. 6 b) aa) Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Ansicht, f374r den durch verz366gerte 334bergabe der Abbruchplanung als Teil der Aus-f374hrungsplanung verursachten Verzugsschaden (Schadenposition 3) be-stehe nach Teil B Ziff. 4.1 des Versicherungsvertrages Deckungsschutz. Die Klausel lautet: 7 "4 Ausschl374sse Ausgeschlossen sind Anspr374che wegen Sch344den 4.1 bei der 334berschreitung der Bauzeit sowie von Fristen und Terminen aus Stornierungskosten, Vertragsstrafen, soweit sie 374ber den nachgewiesenen Schaden aus Termin374berschreitungen - 5 - hinausgehen, Geldbeschaffungskosten, Zinsen, Steuern sowie Kosten zur Verhinderung von Termin374berschreitun-gen (Zuschlag f374r 334berstunden)." Das Berufungsgericht meint, nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel sei der Ausschluss in der Weise geregelt, dass Versicherungs-schutz nur f374r die dort abschlie337end aufgef374hrten Kosten nicht gew344hrt werde. Wenn es dort hei337e, Sch344den aus Vertragsstrafen seien ausge-schlossen, soweit sie 374ber den nachgewiesenen Schaden aus Termin-374berschreitung hinausgingen, k366nne dies der Leser nicht als Ausschluss konkreter Verzugssch344den verstehen, wie sie im Haftpflichtprozess fest-gestellt worden seien. Ein Widerspruch zu der Erf374llungsausschlussklau-sel in 247 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB bestehe nach Teil A Ziff. 1.3 des Versiche-rungsvertrages nicht, in der ausdr374cklich bestimmt sei, dass die ge-schriebenen Bedingungen den gedruckten Bedingungen der AHB vorgin-gen. 8 bb) Dem stimmt der Senat zu. Aus der Klausel in Teil B Ziff. 4.1 geht unmissverst344ndlich hervor, dass ein nachgewiesener Schaden aus Termin374berschreitung vom Versicherungsschutz umfasst ist. Angesichts dessen ist der pauschale Vortrag der Beklagten, bei Vertragsschluss ha-be Einigkeit zwischen den Parteien dar374ber geherrscht, dass Verz366ge-rungssch344den nicht vom Deckungsschutz des Versicherungsvertrages umfasst sein sollten, nicht nachvollziehbar, unsubstantiiert und damit unerheblich. Der Zeuge M. brauchte dazu nicht vernommen zu wer-den. Es ist nicht dargetan, dass die zwei Prokuristen, die den Vertrag f374r die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten unterzeichnet haben, die Klausel selbst - was nicht einmal behauptet wird - anders verstanden haben. 9 - 6 - 10 c) Das Berufungsgericht hat die Beklagte auch im Ergebnis zutref-fend zur Zahlung verurteilt. Einer Pf344ndung und 334berweisung des De-ckungsanspruchs des Generalplaners durch die Kl344gerin als Versiche-rungsnehmerin bedurfte es hierf374r nicht. Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Kl344gerin nach 247 76 VVG a.F. berechtigt, Zahlung an sich zu ver-langen, weil sie im Besitz des Versicherungsscheins ist und der Gene-ralplaner in 247 7 des Werkvertrages seine Zustimmung zu der Versiche-rung erteilt hat (247 76 Abs. 2 und 3 VVG a.F.) und auch 247 7 Nr. 1 Satz 2 AHB die Aus374bung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus-schlie337lich dem Versicherungsnehmer zuweist (vgl. dazu BK/H374bsch, 247 76 VVG Rdn. 5, 8 f., 13; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247247 75, 76 Rdn. 4; Littbarski, AHB 247 7 Rdn. 15; Nie337en, Die Rechtswir-kungen der Versicherung f374r fremde Rechnung unter besonderer Be-r374cksichtigung des Innenverh344ltnisses zwischen Versichertem und Versi-cherungsnehmer S. 64 f., 76 ff.). Im 334brigen hat die Kl344gerin im Revisi-onsverfahren einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 13. November 2006 vorgelegt, von dem anzunehmen ist, dass er der Be-klagten zugestellt worden ist. 2. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass die durch die feh-lerhafte Planung verursachten Umplanungskosten (Schadenpositionen 5 bis 7) vom Versicherungsschutz umfasst seien. 11 Aufgrund der Feststellungen im Haftpflichturteil sei f374r den De-ckungsprozess davon auszugehen, dass der Generalplaner nach 247 635 BGB a.F. wegen eines Planungsfehlers Schadensersatz wegen Nichter-f374llung schulde. Im Urteil des Landgerichts hei337e es insoweit, bei den geltend gemachten Umplanungs- und Ausschreibungskosten handele es sich nicht um eine Ersatzvornahme, d.h. eine 304nderung der eigenen Pla- 12 - 7 - nung vor Ausf374hrung, sondern um Schadensbeseitigungsma337nahmen, da zur Beseitigung des durch den Planungsfehler verursachten Scha-dens neue und andere Planungen als urspr374nglich vom Generalplaner geschuldet zus344tzlich vorgenommen werden m374ssten. Bei diesem vom Generalplaner der Kl344gerin geschuldeten Scha-densersatz handele es sich nicht um eine an die Stelle der Erf374llungs-leistung tretende Ersatzleistung i.S. von 247 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB. Bei M344ngeln des Architektenwerks habe der Auftraggeber zwar grunds344tzlich ein Nachbesserungsrecht, jedoch nur solange, bis sich ein Mangel der Planung oder einer sonstigen f374r den Leistungserfolg bedeutsamen Leis-tung im Bauwerk verwirklicht habe. Werde der Planungsfehler vor der Realisierung der Planung bemerkt, so betreffe die Forderung des Auf-traggebers auf Umplanung bzw. Neuplanung deshalb den Anspruch auf Erf374llung des Vertrages. Dagegen seien Sch344den, sofern ein Nachbesse-rungsrecht nicht mehr bestehe, grunds344tzlich versichert. Der insoweit vom Architekten wegen sogenannter Mangelfolgesch344den geschuldete Schadensersatz wegen Nichterf374llung gem344337 247 635 BGB a.F. trete nicht an die Stelle der ordnungsgem344337en Erf374llungsleistung, weil der Architekt nicht die mangelfreie Erstellung des Bauwerks, sondern das andersartige Architektenwerk schulde. F374r den Rechtsstreit zwischen den Parteien bedeute dies, dass der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei, wenn sich ein Mangel der Planungs- oder sonstigen Leistungen des Ge-neralplaners bereits im auf der Grundlage seiner Leistungen erstellten Bauwerk verwirklicht habe, bevor durch die Kl344gerin Ma337nahmen zu dessen Beseitigung veranlasst worden seien. Fielen im Rahmen der Be-seitigung der im Bauwerk verk366rperten Sch344den Kosten f374r die Architek-tenplanung und Bau374berwachung an, so seien diese Teil des Bauwerks-schadens, der aber als Mangelfolgeschaden in der Architektenhaft- 13 - 8 - pflichtversicherung gedeckt sei. Damit bestehe auch Versicherungs-schutz f374r die mit den Schadenf344llen 5 bis 7 geltend gemachten Kosten f374r Umplanungen, erneute Ausschreibung, Planung und Abstimmung mit dem Landesdenkmal und Pr374fstatik. Da im Haftpflichturteil ausdr374cklich zwischen einer 304nderung der fehlerhaften Planung des Generalplaners vor deren Ausf374hrung und vor Verwirklichung des Planungsfehlers im Bauwerk (Ersatzvornahme) und der Beseitigung des durch den Pla-nungsfehler verursachten Schadens durch neue und andere Planungen unterschieden werde, sei wegen der Bindungswirkung dieser Feststel-lungen vom Vorliegen eines versicherten Haftpflichtanspruchs auszuge-hen. Im Haftpflichturteil hei337e es ausdr374cklich, hinsichtlich der Falsch-planung der Lichtdecken handele es sich nicht um Kosten der Ersatzvor-nahme. Bindungswirkung bestehe zwar nur bei Voraussetzungsidentit344t. Dies sei jedoch bei den Feststellungen im Haftpflichturteil zur Frage, ob die von der Kl344gerin ergriffenen Ma337nahmen solche zur Beseitigung ei-nes Mangels vor Ausf374hrung oder solche zur Beseitigung eines bereits im Bauwerk verwirklichten Schadens seien, der Fall. b) Diese Ausf374hrungen sind in mehrfacher Hinsicht zu beanstan-den. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die werkvertragliche Qua-lifizierung des Ersatzanspruchs auf die versicherungsrechtliche Qualifi-kation als Erf374llung/Erf374llungssurrogat 374bertragen und den Umfang der Bindungswirkung verkannt. 14 Das Berufungsgericht hat zwar erkannt, dass es bei der "an die Stelle der Erf374llungsleistung tretenden Ersatzleistung" um einen eigen-st344ndigen versicherungsrechtlichen Begriff geht. Es hat diese Erkenntnis aber nicht umgesetzt, weil es f374r seine Beurteilung dennoch darauf ab-gestellt hat, wie das Landgericht im Haftpflichtprozess den Anspruch 15 - 9 - werkvertragsrechtlich eingeordnet hat. Die werkvertragsrechtliche Ein-ordnung des Haftpflichtanspruchs ist f374r die versicherungsrechtliche Be-urteilung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussklausel aber unerheb-lich (BGHZ 96, 29, 31 und BGHZ 80, 284, 287 ff.; Schmalzl/Krause-Allenstein, Berufshaftpflichtversicherung des Architekten und Bauunter-nehmers Rdn. 515, 518, 522). Deshalb besteht auch keine Vorausset-zungsidentit344t. Eine Bindungswirkung des Haftpflichturteils kann es in-soweit nicht geben. Was unter Erf374llung/Erf374llungssurrogat im Sinne der Ausschluss-klausel zu verstehen ist, ist in der Rechtsprechung des Senats hinrei-chend gekl344rt (vgl. Beschluss vom 29. September 2004 - IV ZR 162/02 - VersR 2005, 110 unter c cc m. zahlr. w.N.). 16 c) Versicherungsrechtlich kommt es deshalb nicht darauf an, ob die fehlerhaften Architektenpl344ne bereits in die Tat umgesetzt worden waren oder nicht. Die durch die Fehlplanung erforderlich gewordenen Umbauma337nahmen, also die Kosten f374r die Beseitigung der Sch344den am Bauwerk selbst, hat die Beklagte ersetzt. Es geht, wie das Landgericht richtig gesehen hat, nach eigener Darstellung der Kl344gerin (jedenfalls nach bisherigem Parteivortrag im Wesentlichen) nur um Kosten f374r Um-planungen. Es ist auch unerheblich, dass es sich um neue und andere Planungen handelt. Es liegt auf der Hand, dass die Planungen, f374r deren Kosten die Kl344gerin Deckungsschutz verlangt, anders aussehen mussten als die fehlerhafte Planung. Bei der Neu- und Umplanung ging es den-noch allein darum, das Ziel der urspr374nglichen Planungsleistungen zu er-reichen, n344mlich in allen drei von der Fehlplanung betroffenen Bereichen ein funktionsf344higes Geb344ude (vgl. Krause-Allenstein, r+s 2006, 372 f.). Damit macht die Kl344gerin ihr unmittelbares Interesse am eigentlichen, 17 - 10 - vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand geltend. Dass es sich um ein Erf374llungssurrogat handelt, wird f374r den Fall anschaulich, dass der Generalplaner die Umplanung selbst vorgenommen h344tte. Dass er f374r diese ihm entstandenen Kosten keinen Deckungsschutz h344tte verlangen k366nnen, ist selbstverst344ndlich. Es ist auch unerheblich, dass die Kosten f374r die Umplanung h366her waren als die Kosten einer fehlerfreien ur-spr374nglichen Planung (Versicherungsrechts-Handbuch/v. Rintelen, 247 26 Rdn. 37; BGHZ 96 aaO). - 11 - 18 d) Die Zur374ckverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, erg344n-zend dazu vorzutragen, ob und in welchem Umfang in den geltend ge-machten Kosten solche enthalten sind, die ausschlie337lich f374r die Beseiti-gung von M344ngeln aufgewendet worden sind (vgl. Krause-Allenstein aaO S. 373). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.11.2003 - 7 O 601/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.10.2005 - 6 U 330/03 -
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