BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/06 Verk374ndet am: 4. Dezember 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247247 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allge-meinen Pers366nlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung geb374hrenrecht-lich dieselbe Angelegenheit betreffen. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - LG Berlin AG Berlin-Mitte - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 9. November 2006 aufgehoben, so-weit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als den anerkannten 421,08 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz j344hrlich seit dem 29. April 2004 verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsan-waltsgeb374hren, welche ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen ei-ner Ver366ffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" ent-standen sind. 1 - 3 - Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertre-ter des Kl344gers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungsverpflichtun-gen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der 334berschrift "Rosenkrieg bei Otto: Ehefrau will Millionen" zu erkl344ren, und zwar je eine Erkl344rung 374ber die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 374ber-sandten die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erkl344rungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 374bersandten die Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in H366he von 993,89 200 betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Gesch344ftsgeb374hr aus einem Streitwert von 50.000 200 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 berechnete f374r die Bildbericht-erstattung in gleicher Weise eine 8/10 Geb374hr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 200. 2 Mit der Klage machte der Kl344ger den Betrag von 993,89 200 aus der erst-genannten Rechnung geltend. Das Amtsgericht hat 374ber ein Anerkenntnis der Beklagten und einen im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststel-lungsantrag hinausgehende Kostenerstattungsanspr374che des Kl344gers bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts zu Ziff. 1 der Entscheidungsformel teilweise abge344ndert und die Beklagte zur Zahlung von 933,22 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29. April 2005 verurteilt, die weitergehende Beru-fung zur374ckgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Antr344ge aus der Berufung weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsanspr374che f374r Text- und Bildver366ffentlichung sei zul344ssig. Eine getrennte Geltendmachung sei nicht rechtsmissbr344uchlich, sondern zweckm344337ig. Das Risiko einer durch die Zusammenfassung erschwerten Durchsetzung des Rechts m374sse nicht der Verletzte tragen. Der Kl344ger sei, wie seine Klage zeige, mit der getrennten Ab-rechnung der Angelegenheit einverstanden. F374r die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei es unerheblich, ob der Kl344ger gegen374ber seinen Anw344lten nur zur Zahlung der Kosten f374r einen einheitlichen Gesamtauftrag verpflichtet sei, wenn eine Belehrung 374ber die Folgen getrennter Abrechnung unterblieben sei. Er ha-be das Vorgehen seiner Anw344lte gebilligt und damit auf einen Ersatzanspruch gegen seine Anw344lte verzichtet. Ein Mitverschulden falle ihm nicht zur Last. Die berechneten Kosten seien lediglich zur H366he des Geb374hrensatzes zu bean-standen. Der Kl344ger k366nne keine 8/10 -, sondern nur eine 7,5/10 - Geb374hr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil besondere, eine Erh366hung 374ber die Mittelgeb374hr rechtfertigende Umst344nde nicht nachvollziehbar dargetan seien. II. Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil nicht erkennen l344sst, wel-ches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung, insbesondere im Hinblick auf die Wi-derklage verfolgt hat (247247 545 Abs. 1, 546 ZPO). 5 - 5 - L344sst ein Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsur-teil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tats344chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. 6 7 Nach der Neufassung des 247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO ent-h344lt das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgr374nden die Bezug-nahme auf die tats344chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Dar-stellung etwaiger 304nderungen und Erg344nzungen und eine kurze Begr374ndung f374r die Ab344nderung, Aufhebung oder Best344tigung der angefochtenen Entschei-dung. F374r die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes reicht die Bezugnahme auf die tats344chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (247 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine sol-che Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der beklagten Partei erstrecken, wenn und soweit dieser eine Widerklage umfasst. Eine Aufnahme der Berufungsantr344ge in das Berufungsur-teil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Beru-fungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (vgl. Meyer-Seitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, 247 540 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 540 Rn. 3). Das gilt f374r das Begehren des Beklagten jedenfalls dann, wenn er sich als Berufungsf374hrer gegen seine Verurteilung wendet und zuvor eine Widerkla-ge erhoben oder sich nur eingeschr344nkt - etwa nach einem (Teil-) Anerkennt-nis - gegen die Klage gewehrt hatte. Der Antrag des Berufungskl344gers, der eine Widerklage erhoben hat, braucht zwar nicht unbedingt w366rtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngem344337 deut-lich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Beru-fung des Beklagten mit unver344ndertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen 8 - 6 - Abweisungsantrages gegen ein der Klage stattgebendes Urteil m366glicherweise die Erw344hnung dieser Tatsache gen374gen; bei nur teilweiser Anfechtung muss aber der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden (vgl. BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - WM 2007, 1192, 1193 - Abmahnaktion; vom 29. M344rz 2007 - I ZR 152/04 - NJW 2007, 2334, 2335 - Fachanw344lte; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 26. Aufl., 247 540 Rn. 8). Mangelt es an diesen Erfordernissen, fehlt dem Berufungsurteil die f374r die revisionsrechtliche Nachpr374fung nach 247247 545, 559 ZPO erforderliche Beur-teilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grunds344tzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. 9 Im hier zu entscheidenden Fall ist eine Aufhebung des Berufungsurteils bereits deswegen geboten, weil es die Berufungsantr344ge des widerklagenden Beklagten, der zudem die Klageforderung zum Teil anerkannt hat, nicht wieder-gibt. Die verschiedenen Andeutungen in dem Berufungsurteil, aus denen sich R374ckschl374sse zu den Antr344gen entnehmen lassen k366nnten, gen374gen nicht den Anforderungen, die an eine zumindest sinngem344337e Wiedergabe der Beru-fungsantr344ge zu stellen sind. Mag bei gro337z374giger Betrachtung ein mit der Be-rufung verfolgter Klageabweisungsantrag der Beklagten noch zu vermuten sein, sind hinsichtlich eines Anerkenntnisses der Beklagten dem Berufungsurteil kei-nerlei n344here Angaben zu entnehmen. Auch zu der ebenfalls im dritten Absatz der Gr374nde des angefochtenen Urteils erw344hnten negativen Feststellungsklage sind einigerma337en verl344ssliche R374ckschl374sse auf das Widerklagebegehren der Beklagten nicht m366glich (vgl. BGH, BGHZ aaO; Urteile vom 14. Januar 2005 10 - 7 - - V ZR 99/04 - aaO; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - aaO; vom 29. M344rz 2007 - I ZR 152/04 - aaO). 11 Da nach allem das Berufungsurteil eine der Vorschrift des 247 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enth344lt, leidet es an einem von Amts wegen zu ber374cksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGHZ aaO, 101). Das Urteil ist da-her aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. III. In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegr374ndung auseinanderzuset-zen. 12 1. F374r das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Be-klagte wegen der abgemahnten Ver366ffentlichung zum Schadensersatz ver-pflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung geh366ren und dass deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzf344hig sein k366n-nen, soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckm344337ig wa-ren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, BGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch ein m366glicher Anspruch aus Gesch344ftsf374hrung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, BGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) um- 13 - 8 - fasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Vorausset-zung ist hierf374r, dass der Gesch344digte im Innenverh344ltnis zu dem f374r ihn t344tigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung zu beurteilen sein wird, 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz oder teilweise vom Sch344diger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, 265 f.). a) Im Innenverh344ltnis zwischen dem Gesch344digten und seinem Rechts-anwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenst344ndigen, aus Gegen-standswerten von 50.000 200 bzw. 30.000 200 zu berechnenden Anspr374chen auf Zahlung je einer Gesch344ftsgeb374hr nach 247247 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die anwaltliche T344-tigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (247247 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenst344nde zusammenzuz344hlen sind, die Ge-b374hr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Auftr344ge betreffen regel-m344337ig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammen-hang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitge-hend 374bereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der T344tigkeit ge-sprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengeh366renden Gegenst344nde von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden k366nnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurB374ro 1972, 684 f.; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 24. November 1994 - IX ZR 222/93 - NJW-RR 1995, 758, 761). Zu der dem Tatrichter obliegenden Feststellung des Auftrags und der Abgrenzung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 - JurB374ro 1976, 749, 750; vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 14 - 9 - 1995, 1431; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045) fehlt es an jeglichen Ausf374hrungen in dem angefochtenen Urteil. 15 Je nach Sachlage k366nnen die anwaltlichen Vertreter des Kl344gers schlie337-lich Hinweispflichten getroffen haben (vgl. BGH, BGHZ 77, 27, 29 f.; Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; Jahnke aaO 265 f.), bei deren Verletzung der Kl344ger seinen Anw344lten nur zur Zahlung der Kosten verpflichtet w344re, die bei gemeinsamer Verfolgung der getrennt verfolg-ten Anspr374che entstanden w344ren. Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, auf den Vortrag der Parteien zum Gegenstandswert f374r die Wort- sowie f374r die Bildberichterstat-tung einzugehen und die sein Ermessen hierzu tragenden Erw344gungen darzu-legen. Ferner wird es gegebenenfalls darzulegen haben, aus welchen Gr374nden die zum Geb374hrensatz gem344337 247247 118 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffene Bestimmung der Billigkeit (247 315 Abs. 3 BGB) nicht entspricht, zumal die von ihm vorgenommene Korrektur nur geringf374gig ist. 16 b) Das Berufungsgericht wird f374r das Au337enverh344ltnis des Gesch344digten zum Sch344diger zu beachten haben, dass ein Sch344diger nach st344ndiger Recht-sprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis ad344-quat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Hono-raranspr374che des Anwalts gegen den von diesem vertretenen Gesch344digten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche T344tigkeit aus der ma337geblichen Sicht des Gesch344digten mit R374ck-sicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforder-lich und zweckm344337ig war (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - aaO; BGH, BGHZ 30, aaO; Ur- 17 - 10 - teile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - aaO). Hierzu h344tte das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien be-achten m374ssen, weshalb in derartigen F344llen eine getrennte Verfolgung zweckm344337ig und sogar geboten sein k366nne; es h344tte pr374fen m374ssen, ob ver-tretbare sachliche Gr374nde f374r eine getrennte Geltendmachung bestanden ha-ben oder ob lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. Es wird bei seiner Entscheidung ferner ber374cksichtigen m374ssen, dass die Beurteilung dieser Fra-gen f374r das Abmahnverfahren und f374r einen sp344teren eventuellen Rechtsstreit unterschiedlich sein kann. 2. Schlie337lich k366nnte eine negative Feststellungswiderklage nur begr374n-det sein, soweit sie sich gegen einen mit der Zahlungsklage - einschlie337lich des Anerkenntnisses - geltend gemachten, diese aber 374bersteigenden Anspruch richtet und dieser nicht besteht. In diesem Zusammenhang wird das Berufungs-gericht zu ber374cksichtigen haben, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Wi-derklage letztlich verfolgt hat; dazu enth344lt das Berufungsurteil bislang keine Feststellungen. 18 - 11 - 3. Bei der dem Berufungsgericht 374bertragenen Entscheidung 374ber die Kosten des Rechtsstreits einschlie337lich der Kosten des Revisionsverfahrens wird zu beachten sein, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-) Anerkenntnisurteil gerichtete Revision insoweit nicht zul344ssig war und damit die 334berb374rdung der auf den anerkannten Teil entfallenden Kosten auf die Beklagte Bestand hat, weil die das Anerkenntnis betreffenden Kosten nicht quotenm344337ig bestimmt worden sind. F374r diesen Teil wird das Berufungs-gericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurB374ro 1984, 1505, 1506 f.). 19 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 27 S 5/05 -
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