BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 277/09 Verk374ndet am: 17. November 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EEG 2004 247247 3, 4, 5, 11; ZPO 247 520 a) Der in 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG definierte Begriff des Geb344udes ist weit zu verstehen. b) 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG setzt nicht voraus, dass das Geb344ude, auf dem eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (fertiges) Geb344ude bestanden hat. c) Dem Vorhandensein einer nach 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG erforderlichen 334berdeckung ist gen374gt, wenn eine als Dach vorgesehene Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit ihrer Ausbildung als Dach eine zuvor bestehende bauliche Anlage zum Geb344ude komplettiert. d) 247 11 Abs. 2 EEG 2004 stellt keine die Anwendung von 247 11 Abs. 3 EEG 2004 verdr344n-gende Spezialregelung dar. e) Ob eine zur Anbringung der Stromerzeugungsanlage benutzte bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sin-ne von 247 11 Abs. 3 EEG errichtet worden ist, beurteilt sich unter Ber374cksichtigung der den Errichtungsvorgang pr344genden Umst344nde nach dem funktionalen Verh344ltnis zwi-schen der baulichen Anlage und der darauf oder daran zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage. Dabei steht einer Errichtung der baulichen Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht ent-gegen, dass die Geb344udekonstruktion zur Aufnahme und zum Betrieb der Stromerzeu-gungsanlagen sowie im Hinblick auf eine zu erzielende Verg374tung nach dem EEG eine gewisse Optimierung insbesondere hinsichtlich ihrer Stabilit344t und Haltbarkeit erf344hrt. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 16. September 2009 wird zu-r374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Verg374tung f374r die Einspeisung von Strom aus einer von ihm betriebenen Photovoltaikanla-ge in deren Netz. Er f374hrt in M. einen von ihm 2004 erworbenen Gar-tenbaubetrieb. Auf dem Betriebsgel344nde befinden sich zwei Schattenhallen f374r die Aufzucht von lichtempfindlichen Pflanzen. Diese seitlich offenen Schatten-hallen bestanden urspr374nglich aus h366lzernen Tragkonstruktionen und waren mit einem grobmaschigen Netz 374berzogen, welches Niederschl344ge durchlie337, damit das Niederschlagswasser f374r die Bew344sserung der darunter befindlichen Auf-zuchtpflanzen genutzt werden konnte. Im Jahre 2007 ersetzte der Kl344ger nach Einholung einer Baugenehmigung die von ihm als bauf344llig angesehenen Holz-konstruktionen durch zwei pultf366rmige Tragkonstruktionen aus Stahl. Auf den in der Pultschr344ge befindlichen Stahltr344gern, unter denen eine als Schattierungs- 1 - 3 - gewebe dienende grobmaschige Unterspannbahn befestigt ist, brachte er mit-tels einer auf den Stahltr344gern befestigten Unterkonstruktion Photovoltaikmodu-le an, die dabei zueinander jeweils einen Abstand von ein oder zwei Zentime-tern aufweisen und das zur Bew344sserung ben366tigte Niederschlagswasser durchlassen. 2 Der Kl344ger nahm die beiden Photovoltaikanlagen, die eine Leistung von je 29,16 kW erbringen, Anfang August 2007 in Betrieb und meldete sie bei der Beklagten als Netzbetreiberin an. Diese h344lt die Voraussetzungen eines An-spruchs auf Einspeiseverg374tung f374r nicht gegeben und verweigert die Zahlung der vom Kl344ger unter Zugrundelegung eines Satzes von 0,4920 200 netto je Kilo-wattstunde f374r den Zeitraum bis 7. November 2007 beanspruchten Verg374tung in H366he von insgesamt 8.246,48 200. Die auf Zahlung dieser Verg374tung und Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 603,70 200 jeweils nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht (OLG D374sseldorf, Urteil vom 16. September 2009 - 3 U 3/09, juris) hat ausgef374hrt: 4 Hinsichtlich der geltend gemachten Einspeiseverg374tung stehe dem Kl344-ger eine (erh366hte) Verg374tung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes f374r den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918, im Folgen-den: EEG 2004) zu. Denn die Photovoltaikanlage sei entgegen der Auffassung 5 - 4 - der Beklagten "auf einem Geb344ude" angebracht. Dazu sei es nicht erforderlich, dass das Geb344ude bereits vor der Montage der Anlage bestanden habe. Die Anlage k366nne vielmehr - wie sich bereits aus einem Umkehrschluss zu 247 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ergebe - auch als Dach eines Geb344udes angebracht sein und so im Sinne eines wesentlichen Bestandteils in das Geb344ude integriert sein. Trotz des auf den ersten Blick in andere Richtung weisenden 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 k366nne deshalb eine bauliche Anlage auch dann als Geb344ude im Sinne des 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 anzusehen sein, wenn ihr Dach erst durch die Photovoltaikmodule gebildet werde. Dem stehe das Urteil des Bun-desgerichtshofs vom 29. Oktober 2008 (VIII ZR 313/07) nicht entgegen, da an-ders als im dort entschiedenen Fall die in Rede stehende Schattenhalle nicht eine eigenst344ndige, vom Geb344ude unabh344ngige, sondern eine auf der bauli-chen Anlage befestigte Tragkonstruktion aufweise. Die Module stellten die Dacheindeckung dar und komplettierten auf diese Weise die Anlage zum Ge-b344ude. Wenn nach 247 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 auch Indachanlagen zu einer (erh366hten) Einspeiseverg374tung f374hrten, spreche dies daf374r, dass das Dach des Geb344udes - wie hier - durch die Module selbst gebildet werden k366nne. Denn bei Indachsystemen w374rden die Photovoltaikelemente in beliebiger Zahl neben- und 374bereinander in das Dach eingef374gt, was nichts anderes bedeute, als dass bei einem solchen Dachsystem die Module das Dach decken und hierdurch die Anlage gegebenenfalls zum Geb344ude vervollst344ndigen k366nnten. Die Schattenhallen seien auch nicht mit der Folge eines Verg374tungsaus-schlusses nach 247 11 Abs. 3 EEG 2004 vorrangig zu Stromerzeugungszwecken errichtet worden. Die neue Konstruktion sei vielmehr entsprechend dem Zweck der ersetzten Konstruktion f374r den Gartenbaubetrieb des Kl344gers errichtet wor-den. Dabei habe die Stahlrohrkonstruktion angesichts der bestehenden Not-wendigkeit, neue Beschattungshallen zu bauen, greifbare Vorteile geboten. Ei-ne solche Konstruktion weise eine deutlich l344ngere Lebensdauer als eine sonst 6 - 5 - in Betracht kommende Holzkonstruktion auf, was insbesondere bei Beanspru-chung der Konstruktion durch das gewollt in die Halle abgeleitete Regenwasser von Gewicht sei. Zudem k366nnten die Beschattungselemente bei den neuen Hal-len kosteng374nstig mit einer Tragseilkonstruktion angebracht werden. Aus der gegen374ber der fr374heren Konstruktion massiveren Bauweise lasse sich hingegen nicht herleiten, dass die Schattenhallen ihrer Art nach vorrangig zu Stromer-zeugungszwecken errichtet worden seien, zumal sie - wenn auch nicht als Ge-b344ude, so doch als bauliche Anlagen im Sinne von 247 11 Abs. 3 EEG 2004 - be-reits vor dem Umbau vorhanden gewesen seien. Hinsichtlich der zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle es an einer Begr374ndung der Berufung, so dass das Rechtsmittel insoweit unzu-l344ssig sei. 7 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 8 Die Beklagte, die als Netzbetreiberin (247 3 Abs. 7 EEG 2004) verpflichtet ist, den von dem Kl344ger als Anlagenbetreiber (247 3 Abs. 3 EEG 2004) in der be-zeichneten Photovoltaikanlage (247 3 Abs. 1 und 2 EEG 2004) erzeugten Strom aus solarer Strahlungsenergie abzunehmen und zu 374bertragen (247 4 Abs. 1 EEG 2004), hat diesen Strom gem344337 247 5 Abs. 1 EEG 2004 zu verg374ten. Dies hat nach dem in 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bezeichneten erh366hten Verg374tungs-satz zu geschehen, weil es sich bei den vom Kl344ger errichteten Schattenhallen, auf denen die Photovoltaikanlagen (im Folgenden: Anlagen) angebracht sind, um Geb344ude im Sinne von 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG handelt. Diese Geb344ude sind entgegen der Auffassung der Revision auch vorrangig zu anderen Zwe-cken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet wor- 9 - 6 - den, so dass ein Verg374tungsanspruch des Kl344gers nicht nach 247 11 Abs. 3 EEG 2004 ausgeschlossen ist. 10 1. Die vom Kl344ger beanspruchte Einspeiseverg374tung ist noch nach den Bestimmungen des EEG 2004 zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar inzwischen au337er Kraft getreten. Das ist jedoch nach Art. 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur 304nderung da-mit zusammenh344ngender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) erst am 1. Januar 2009 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen. 2. Nach 247 11 Abs. 1 EEG 2004 betr344gt die Verg374tung f374r Strom aus An-lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mindestens 45,7 Cent pro Kilowattstunde. Ist die Anlage ausschlie337lich an oder auf einem Ge-b344ude oder einer L344rmschutzwand angebracht, betr344gt die Verg374tung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EEG 2004 bis einschlie337lich einer Leistung von 30 kW mindestens 57,4 Cent pro Kilowattstunde, wobei sich die Mindestverg374tungen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 ab 2005 j344hrlich um den in Absatz 5 be-schriebenen Prozentsatz vermindern. Als Geb344ude sind dabei nach der in 247 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 enthaltenen Legaldefinition selbstst344ndig benutzbare, 374berdeckte bauliche Anlagen zu verstehen, die von Menschen betreten werden k366nnen und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Darunter fallen auch die vom Kl344ger errichteten Schat-tenhallen. Die Revision r374gt ohne Erfolg, dass das Berufungsgericht die vom Kl344ger auf diesen Hallen angebrachten Photovoltaikelemente als deren 334ber-deckung und die Hallen deshalb insgesamt als Geb344ude im Sinne der Begriffs-bestimmung angesehen hat. 11 a) Dem Begriff des Geb344udes kommt in unterschiedlichen Regelungszu-sammenh344ngen unterschiedliche Bedeutung zu. Unter den in 247247 94 f. BGB zur 12 - 7 - Bestimmung der Bestandteilseigenschaft einer Sache verwendeten Geb344ude-begriff, der in seiner sachenrechtlichen Zielsetzung auf eine Erhaltung wirt-schaftlicher Werte sowie die Wahrung rechtssicherer Verm366genszuordnungen ausgerichtet ist (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - VII ZR 109/97, NJW 1999, 2434 unter III 1), werden etwa auch Br374cken und Windkraftanlagen (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., 247 94 Rn. 3 mwN) sowie vereinzelt sogar Mauern gefasst (vgl. dazu M374nchKommBGB/Holch, 5. Aufl., 247 94 Rn. 21), w344h-rend etwa in steuerrechtlichen Bewertungszusammenh344ngen die Abgrenzung zwischen Geb344uden und Betriebsvorrichtungen im Vordergrund steht und zu anderen Abgrenzungsergebnissen f374hren kann (dazu BFH, DStRE 2008, 99, 100 f.). In den Gesetzentw374rfen zum EEG 2004 ist dagegen zun344chst in der Begr374ndung (BT-Drucks. 15/2327, S. 34) und sodann im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auch im Text von 247 11 Abs. 2 EEG 2004 unmittelbar auf die mit den entsprechenden Bestimmungen der Landesbauordnungen 374bereinstimmende Definition des Geb344udebegriffs in 247 2 der Musterbauordnung 2002 zur374ckgegriffen worden (BT-Drucks. 15/2864, S. 9, 44). Zugleich ist in den Materialien zum EEG 2004 hervorgehoben worden, dass die Abs344tze 2 und 3 des 247 11 in ihrem Wortlaut bewusst zwischen dem engeren Begriff der "Geb344u-de" und dem weiter reichenden Begriff der "baulichen Anlage", der seinerseits auch "Geb344ude" umfasse, differenzierten, wobei die Differenzierung dem Ver-st344ndnis der Musterbauordnung und der Landesbauordnungen entspreche (BT-Drucks. 15/2327, S. 34; 15/2864, S. 44). Was das Ma337 der Anbindung an das bauordnungsrechtliche Begriffs-verst344ndnis anbelangt, ist in den vorgenannten Gesetzesmaterialien allerdings auch ausgef374hrt, dass die der Musterbauordnung entnommene Definition des Geb344udes im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung weit zu verstehen sei, so dass insbesondere auch so genannte Carports und 334berdachungen von Tankstellen vom Geb344udebegriff erfasst seien. Zugleich hat der Gesetzgeber 13 - 8 - bei der Darstellung der f374r bauliche Anlagen in Betracht kommenden Nutzungs-zwecke durch die Nennung von Wohngeb344uden und Betriebsgeb344uden deutlich gemacht, dass er den Geb344udebegriff nicht auf Wohngeb344ude begrenzen, son-dern - wie schon die Erw344hnung der Tankstellen374berdachungen zeigt - genau-so Betriebsgeb344ude jeder Art in den Geb344udebegriff einbezogen wissen wollte. Das schlie337t es ein, dass den bei Betriebsgeb344uden bestehenden funktions-spezifischen Anforderungen auch bei Bestimmung des Geb344udebegriffs Rech-nung zu tragen ist und eine Begriffsbestimmung sich nicht allein an Vorstellun-gen orientieren darf, die f374r Wohngeb344ude merkmalspr344gend sind. Dar374ber hinaus lassen die vom Gesetzgeber in Abgrenzung zu Geb344uden gegebenen Beispiele f374r sonstige bauliche Anlagen, n344mlich "Stra337en, Stellpl344tze, Deponie-fl344chen, Aufsch374ttungen, Lager und Abstellpl344tze", ein Begriffsverst344ndnis er-kennen, welches den sonstigen baulichen Anlagen eine deutlich abweichende Erscheinungsform zuweist und auch deshalb f374r Geb344ude einer engen, aus-schlie337lich an bauordnungsrechtlichen Anforderungen orientierten Auslegung der Einzelmerkmale entgegen steht. Es kommt mithin f374r den Geb344udebegriff und die hierbei geforderte 334berdeckung ma337geblich darauf an, ob ein unter Ber374cksichtigung der Funkti-on der baulichen Anlage sch374tzender Abschluss nach oben vorliegt, der in sei-ner festen, auf Dauer angelegten Verbindung mit den 374brigen Bauteilen noch als Dach angesprochen werden kann, selbst wenn - wie hier - mit diesem Ab-schluss nur ein partieller Witterungsschutz erstrebt ist. Dies hat das Berufungs-gericht durch Bezugnahme auf die entsprechenden Feststellungen des Landge-richts rechtsfehlerfrei bejaht. 14 b) Das Berufungsgericht ist weiterhin rechtsfehlerfrei davon ausgegan-gen, dass 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG nicht voraussetzt, dass das Geb344ude, auf dem die Anlage angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (ferti-ges) Geb344ude bestanden haben muss. Es gen374gt vielmehr, dass eine als 15 - 9 - 334berdeckung vorgesehene Anlage mit ihrer Ausbildung als Dach die zuvor be-stehende bauliche Anlage zum Geb344ude komplettiert. Bereits dem zur Abgren-zung von Geb344udedach und geb344udeintegrierten Fassadenanlagen gew344hlten Wortlaut des 247 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004, wonach Merkmal einer geb344udein-tegrierten Fassadenanlage unter anderem ist, dass die Anlage nicht auf dem Dach oder als Dach des Geb344udes angebracht ist, kann in spiegelbildlicher Umkehr f374r den Geb344udebegriff entnommen werden, dass bei einer Geb344ude-anlage die Anlage - wie hier - auch als Dach des Geb344udes angebracht sein kann. Soweit die Revision annimmt, der Gesetzgeber habe dadurch lediglich so genannte Indachanlagen beschreiben wollen, die das Vorhandensein eines Da-ches voraussetzten, in das die Photovoltaikmodule integriert seien, findet diese Einschr344nkung weder im Gesetzeswortlaut noch in der Gesetzesbegr374ndung eine St374tze. Ein zu einer erh366hten Einspeiseverg374tung nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG f374hrendes Geb344ude ist deshalb auch dann gegeben, wenn die dachinte-grierte Anlage - wie hier - die Funktion des Daches ganz wahrnimmt (vgl. Dan-ner/Theobald/M374ller, Energierecht, Stand Mai 2008, EEG VI B 1 247 11 Rn. 39). Dem stehen - anders als die Revision meint - die Ausf374hrungen im Se-natsurteil vom 29. Oktober 2008 (VIII ZR 313/07, GewArch 2010, 129 Rn. 15) nicht entgegen. Der Senat hat sich dort zur Kl344rung der Frage, ob die Anlage ausschlie337lich auf dem Geb344ude angebracht war, nicht mit dem Verh344ltnis von Anlage und Geb344ude bei so genannten Indachanlagen, sondern nur mit dem Verh344ltnis von Anlage und Geb344ude bei einer vom Geb344ude konstruktiv unab-h344ngigen Anlage befasst. Allein schon die grundlegende Verschiedenheit der zu beurteilenden Sachverhalte steht einer 334bertragbarkeit der dortigen, von der Revision zudem aus ihrem (bautechnischen) Zusammenhang gerissenen Er-w344gungen entgegen, da es dort f374r die Frage, ob die Anlage ausschlie337lich auf dem Geb344ude angebracht war, um die Beurteilung einer Abh344ngigkeit der An-lage vom Bestand des Geb344udes ging und nicht - wie hier - um die von der Re- 16 - 10 - vision in umgekehrter Richtung aufgeworfene Frage nach einer Abh344ngigkeit des Geb344udes vom (Fort-)Bestand der Anlage. 17 3. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, dass der Verg374tungsanspruch des Kl344gers nach 247 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 nicht gem344337 247 11 Abs. 3 EEG 2004 ausgeschlossen ist, weil die Schattenhal-len, die zugleich bauliche Anlagen darstellen und dadurch den verg374tungsbe-schr344nkenden Anforderungen des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 gerecht werden m374s-sen, vom Kl344ger vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, n344mlich zur Aufzucht von Pflanzen, errichtet worden sind. a) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann 247 11 Abs. 2 EEG 2004 jedoch nicht bereits als eine die Anwendung von 247 11 Abs. 3 EEG 2004 von vornherein verdr344ngende Spezialregelung angesehen werden. 18 aa) Die Frage ist in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum umstrit-ten. Teilweise wird ein solches Verh344ltnis der Spezialit344t unter Hinweis auf eine Unterschiedlichkeit der Regelungsgegenst344nde der Abs344tze 2 und 3 sowie ei-nen vom Gesetzgeber nur in Bezug auf die Grundverg374tungsregelung des Ab-satzes 1 gesehenen Ausnahmecharakter des Absatzes 3 angenommen und eine Best344tigung dieser Sichtweise aus der nunmehr erfolgten Konzeption der Verg374tungstatbest344nde des EEG 2009 hergeleitet, in dessen 247 33 die Verg374-tung von geb344udegebundenen Anlagen eine eigenst344ndige Regelung gefunden hat (OLG M374nchen, ZNER 2010, 289 f.; Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl., 247 11 Rn. 48, 54 mwN; Salje, EEG, 4. Aufl., 247 11 Rn. 80; Danner/ Theobald/M374ller, aaO Rn. 45). Die gegenteilige Auffassung sieht die genannte Spezialit344t im Gesetz nicht angelegt und leitet eine Anwendbarkeit des Absat-zes 3 auch auf Geb344udeanlagen vor allem aus dem Gesetzeswortlaut und den aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Vorstellungen des Gesetzgebers zu 19 - 11 - dem Geb344ude einschlie337enden Begriff der baulichen Anlage ab (OLG Frankfurt am Main, ZNER 2008, 242, 243; OLG N374rnberg, OLGR 2008, 121 f.; Clearing-stelle EEG, Votum 2007/4 unter 2.2.1, ver366ffentlicht unter: ). 20 bb) Der Senat hat diese Frage bislang offen lassen k366nnen (vgl. Senats-urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, aaO Rn. 19). Er beantwortet sie nunmehr im Sinne der zuletzt genannten Auffassung. Bereits der Wortlaut des 247 11 Abs. 3 EEG 2004, wonach der Netzbetrei-ber bei Anlagen, die nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sind, welche vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus sola-rer Strahlungsenergie errichtet worden ist, nur bei Vorliegen bestimmter weite-rer - hier aber nicht gegebener - Voraussetzungen zur Verg374tung verpflichtet ist, l344sst nicht erkennen, dass Geb344ude entgegen gel344ufiger Terminologie von dem dort gew344hlten Begriff der baulichen Anlage ausgenommen sein sollen. Im Ge-genteil hat nach der Gesetzesbegr374ndung zu Absatz 3 der Gesetzgeber selbst den Begriff der baulichen Anlage in Anlehnung an 247 2 Abs. 1 der Musterbau-ordnung 2002 als jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen oder Bau-stoffen hergestellte Anlage definiert sowie gleichzeitig klargestellt, dass die Ab-s344tze 2 und 3 in ihrem Wortlaut bewusst zwischen dem engeren Begriff der "Geb344ude" und dem weiter reichenden Begriff der "baulichen Anlage", der sei-nerseits auch "Geb344ude" umfasse, differenzierten (BT-Drucks. 15/2864, S. 44). Dar374ber hinaus hat der Gesetzgeber ausgef374hrt, dass die Einschr344nkungen des Absatzes 3 keine Anwendung f344nden, wenn die Anlage an oder auf einer bauli-chen Anlage angebracht sei, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu-gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sei, wobei es nicht darauf ankomme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbetrieb-nahme tats344chlich entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifi-zierten Nutzungszwecks genutzt werde. Als Beispiele f374r solche bauliche Anla- 21 - 12 - gen hat der Gesetzgeber auch Wohn- und Betriebsgeb344ude genannt (BT-Drucks. 15/2864, aaO), was nicht verst344ndlich w344re, wenn Geb344ude von Ab-satz 3 nicht h344tten erfasst werden sollen. 22 Dass trotzdem zwingende gesetzessystematische Gr374nde eine Heraus-nahme der Geb344ude aus dem Anwendungsbereich des 247 11 Abs. 3 EEG 2004 geb366ten, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Clearingstelle EEG (aaO) zu-treffend herausgearbeitet, dass die Abs344tze 2 und 3 sich - allerdings mit unter-schiedlichen Zielsetzungen - jeweils auf "die Anlage" im Sinne des 247 11 Abs. 1 EEG 2004 beziehen. Dabei will Absatz 2 diejenigen Anlagen, die an einem Ge-b344ude oder einer L344rmschutzwand angebracht sind, gegen374ber anderen Anla-gen durch eine h366here Verg374tung privilegieren, w344hrend Absatz 3 (erg344nzt durch Absatz 4) dem auch bei Geb344udeanlagen zu pr374fenden Zweck dient, 366kologisch bedeutsame Fl344chen vor einer Versiegelung zu bewahren und die Akzeptanz von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsener-gie sicherzustellen. Ebenso wenig l344sst schlie337lich die Neufassung der Verg374tungsbestim-mungen in 247247 32 f. EEG 2009 R374ckschl374sse auf ein bestimmtes gesetzes-systematisches Verh344ltnis von 247 11 Abs. 2 und 3 EEG 2004 zu. Abgesehen davon, dass sich eine gesetzliche Neuregelung zur Auslegung des bisherigen, noch dazu in einer fr374heren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts allenfalls bedingt eignet (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 23), hat der Gesetzgeber bei dieser Neufassung die Geset-zessystematik durch Schaffung einer gesonderten Regelung f374r die Verg374tung von Strom aus Geb344udeanlagen in 247 33 EEG 2009 eigens ge344ndert und zu die-sem Schritt in der Gesetzesbegr374ndung zu 247 32 EEG 2009 (erstmals) ausge-f374hrt, dass 247 33 eine Sonderregelung f374r Anlagen an oder auf Geb344uden oder L344rmschutzw344nden enthalte und dass anders als bei 247 32 Abs. 2 EEG 2009 dort keine Pr374fung des Nutzungszwecks stattfinde (BT-Drucks. 16/8148, S. 60). 23 - 13 - b) Nach welchen Ma337st344ben sich die danach im Rahmen des 247 11 Abs. 3 EEG zu pr374fende Frage beurteilt, ob die zur Anbringung der Stromer-zeugungsanlage benutzte bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, ist ebenfalls umstritten. 24 25 aa) Die Gesetzesbegr374ndung verh344lt sich zu den einen Vorrang bestim-menden Merkmalen nicht n344her. Dort ist nur in zeitlicher Hinsicht ausgef374hrt, dass es nicht darauf ankomme, ob die bauliche Anlage zum Zeitpunkt der Inbe-triebnahme tats344chlich gerade entsprechend der Funktion ihres abstrakten, rechtlich qualifizierten Nutzungszwecks (etwa: Wohngeb344ude, Betriebsgeb344u-de, M374lldeponie) genutzt werde, und dass eine (vor oder nach) Inbetriebnahme der Anlage tats344chlich erfolgte Aufgabe der urspr374nglichen anderweitigen Hauptnutzung deshalb bedeutungslos bleibe (BT-Drucks. 15/2864, S. 44). Ein Aufschluss l344sst sich hieraus allerdings insoweit gewinnen, als ein neben der Erzeugung von Strom bestehender Nutzungszweck den Hauptzweck der bauli-chen Anlage bilden muss. bb) In der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum werden unterschied-liche Ans344tze zur Bestimmung des vorrangigen Nutzungszwecks verfolgt. 26 (1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ma337geblich nicht der subjektive Wille des Anlagenbetreibers, sondern nach allgemeinen zivilrechtli-chen Grunds344tzen die f374r einen objektiven Dritten in der Rolle des Anlagen-betreibers verobjektivierte Nutzungsm366glichkeit der baulichen Anlage sei. Dabei komme es weder darauf an, ob das Geb344ude von vornherein mit der Absicht errichtet worden sei, daran auch eine Solaranlage anzubringen, noch k366nne den Errichtungskosten indizielle Wirkung zugebilligt werden (Altrock/ Oschmann/Theobald, aaO Rn. 53). 27 - 14 - (2) Andere wollen zur Feststellung des vorrangigen (Haupt-)Zwecks dar-auf abstellen, wie sich die Errichtungskosten auf die verschiedenen Zwecke verteilten. Komme man zu einem 334berwiegen der Nicht-Stromerzeugungs-zwecke, geb374hre ihnen im Regelfall der Vorrang. Hielten sich die Errichtungs-kosten der Solaranlage dagegen etwa in der gleichen Gr366337enordnung wie die Errichtungskosten, die die anderen Zwecke in Anspruch n344hmen, sei ein Vor-rang zu Gunsten der anderen Zwecke nicht ersichtlich (Salje, EEG, 5. Aufl., 247 32 Rn. 28; 344hnlich Frenz/M374ggenborg/Schomerus, EEG, 2009, 247 33 Rn. 41). 28 (3) In der Instanzrechtsprechung wird daran angekn374pft, welcher der ne-beneinander bestehenden Zwecke die Errichtungsphase dominiere und damit den Hauptzweck der Bauma337nahme darstelle. Die Bestimmung, was Haupt-und was Nebenzweck sei, lasse sich jedoch nur im Einzelfall treffen. Je gr366337er die Energieerzeugungsanlagen und je bedeutender der wirtschaftliche Faktor der Stromerzeugung seien, um so eher werde es nahe liegen, dass die bauliche Anlage, auf der die Anlagen zur Erzeugung von Solarstrom angebracht werden sollten, in erster Linie zum Zwecke der Produktion gef366rderten Solarstroms er-richtet werden solle und von einer verg374tungsunsch344dlichen Nebenfunktion, die die Solaranlage lediglich erf374llen d374rfe, keine Rede mehr sein k366nne (OLG N374rnberg, OLGR 2008, 121, 122). 29 (4) Die Clearingstelle EEG will den vorrangigen Errichtungszweck in ei-ner einzelfallbezogenen Gesamtschau ermitteln, f374r die 366konomische Betrach-tungen allein jedoch nicht ausreichten, weil andernfalls Geb344ude, die nicht oder nicht prim344r mit Gewinnerzielungsabsicht genutzt w374rden, stets den vorrangi-gen Zweck zugeschrieben bek344men, zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden zu sein. Eine lediglich 366konomische Be-trachtung korrespondiere weder hinsichtlich des Verfahrens noch des Ergebnis-ses mit der Funktion der weiteren Voraussetzungen von 247 11 Abs. 3 und 4 EEG 2004, Fl344chenversiegelung zu verhindern. Zu ber374cksichtigen sei vielmehr auch 30 - 15 - die betriebswirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Anlagenbetreiber, ein kos-teng374nstiges Geb344ude, das sie auch ohne Aussicht auf EEG-Verg374tung errich-ten w374rden oder errichtet h344tten, von Anfang an mit einer Anlage zur Erzeu-gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu verbinden, um Synergieeffek-te zu nutzen. Abzustellen sei deshalb auf die konkrete Bauweise der baulichen Anlage sowie darauf, ob der Anlagenbetreiber bei fehlender Aussicht auf EEG-Verg374tung von ihrer Errichtung abgesehen oder sie jedenfalls in wesentlich an-derer Gestaltung errichtet h344tte, wobei zu ber374cksichtigen sei, dass das EEG der betriebswirtschaftlichen Optimierung von Geb344udekonstruktionen auch im Hinblick auf eine etwaig zu erzielende Verg374tung nach dem EEG nicht entge-gen stehe (Clearingstelle EEG, aaO unter 2.2.2). cc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. 31 Die Gesetzesbegr374ndung l344sst erkennen, dass die Frage, ob eine bauli-che Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, danach zu beantworten ist, ob ein neben der Erzeugung von Strom bestehender Nutzungszweck den Haupt-zweck der baulichen Anlage bildet (BT-Drucks. 15/2864, S. 44). Dass sich dies ausschlie337lich oder zumindest vorrangig nach wirtschaftlichen Faktoren wie etwa dem Verh344ltnis der auf die verschiedenen Nutzungszwecke entfallenden Errichtungskosten oder den aus der jeweiligen Nutzungsart zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteilen bestimmen soll, l344sst sich der Gesetzesbegr374ndung hingegen nicht entnehmen. Entscheidend ist vielmehr unter Ber374cksichtigung der den Errichtungsvorgang pr344genden Umst344nde das funktionale Verh344ltnis zwischen der baulichen Anlage und der darauf oder daran zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage. Denn die F366rderung der Stromerzeugung aus solchen Anlagen ist ma337geblich von dem Gedanken bestimmt, die Versiege-lung von Fl344chen zu diesem Zweck in Grenzen zu halten und 366kologisch sen-sible Fl344chen nach M366glichkeit 374berhaupt nicht oder zumindest nur planerisch 32 - 16 - kontrolliert zu 374berbauen (vgl. BT-Drucks. 15/2864, S. 44 f.) sowie die Errich-tung solcher Anlagen dorthin zu lenken, wo der Fl344chenverbrauch durch Errich-tung einer zu einem vorrangigen anderen Zweck bestimmten baulichen Anlage nach Ma337gabe der hierf374r bestehenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen ohnehin stattfindet oder bereits stattgefunden hat. F374r die Vorrangigkeit der Zweckbestimmung kommt es deshalb - worauf im Votum der Clearingstelle EEG (aaO) mit Recht hingewiesen wird - ma337geblich darauf an, ob die bauliche Anlage auch ohne die Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-lungsenergie in einer vergleichbaren Form errichtet worden w344re oder ob die Errichtung unterblieben oder in einer wesentlich anderen Gestaltung erfolgt w344-re. Im letztgenannten Fall kann regelm344337ig nicht davon ausgegangen wer-den, dass die bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu-gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, da bei einer funktionalen Betrachtung die Hauptnutzung der baulichen Anlage jedenfalls nicht in erster Linie in einer Nutzung der au337erhalb der Stromerzeugung liegen-den Teile der Anlage besteht. Im erstgenannten Fall steht dagegen die Nutzung der baulichen Anlage zu dem ihr bestimmungsgem344337 au337erhalb einer Stromer-zeugung beigelegten Zweck im Vordergrund, w344hrend die Stromerzeugung un-ter Aufgreifen eines sich anbietenden Synergieeffekts nur einen nachrangigen Zusatznutzen im Sinne eines vom Gesetzgeber mit der Verg374tung nach 247 11 Abs. 1 EEG 2004 gerade erstrebten "dual use" bildet. Einer nach diesen Ma337-st344ben vorzunehmenden Einordnung einer Anlage zur Erzeugung von Solar-energie als nachrangiger Zusatznutzung steht - worauf die Clearingstelle EEG in ihrem Votum (aaO) ebenfalls zutreffend hinweist - schlie337lich auch nicht ent-gegen, wenn die Geb344udekonstruktion zur Aufnahme und zum Betrieb der Stromerzeugungsanlagen sowie auch im Hinblick auf eine etwaig zu erzielende Verg374tung nach dem EEG eine gewisse Optimierung insbesondere hinsichtlich 33 - 17 - ihrer Stabilit344t und Haltbarkeit erf344hrt, auch wenn solche Ma337nahmen sonst zur Erreichung des mit der baulichen Anlage verfolgten Hauptzwecks nicht zwin-gend erforderlich gewesen w344ren. 34 c) Das Berufungsgericht hat nach diesen Ma337st344ben in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung die Hauptnutzung der vom Kl344ger errichteten Schat-tenhallen in der ihnen zugedachten Funktion gesehen, die Aufzucht von licht-empfindlichen und deshalb der Beschattung bed374rftigen Pflanzen im Garten-baubetrieb des Kl344gers zu erm366glichen. Dabei hat es insbesondere auch be-r374cksichtigen d374rfen, dass derartige Schattenhallen schon vorher zu gleichen Zwecken vorhanden waren und durch die neu errichteten und in ihrer Anlage vergleichbaren Hallen ersetzt worden sind. Dem vom Berufungsgericht als vor-rangig angesehenen Zweck dieser Hallen zur Nutzung f374r die Pflanzenprodukti-on steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass sich die dabei verwendete Stahlkonstruktion gegen374ber der vorher vorhandenen Holzkon-struktion nach Massivit344t und Haltbarkeit als h366herwertiger darstellt. Abgesehen davon, dass in diesen F344llen sowohl etwaigen zus344tzlichen statischen Anforde-rungen an die Anbringung von Solarmodulen Rechnung getragen werden darf als auch bei der Materialwahl die voraussichtliche Betriebsdauer der Module Ber374cksichtigung finden kann, ist auch sonst eine gewisse Optimierung der baulichen Anlage im Zusammenhang mit der Anbringung von Solarmodulen nicht ohne Weiteres zwecksch344dlich. Das Berufungsgericht hat jedenfalls eine zwecksch344dliche Optimierung der Schattenhallen im 334berma337 nicht festgestellt, sondern der gew344hlten Stahlkonstruktion im Hinblick auf ihre Lebensdauer und die M366glichkeit, daran die Beschattungselemente nunmehr kosteng374nstig mit einer Tragseilkonstruktion anbringen zu k366nnen, sogar zus344tzliche Vorteile f374r die Pflanzenproduktion beigemessen. Dass das Berufungsgericht dabei Sach-vortrag 374bergangen hat, der zu einer anderen Bewertung h344tte f374hren m374ssen, zeigt die Revision nicht auf. - 18 - 4. Im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg hat die Revision, soweit sie bean-standet, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten hinsichtlich des gegen sie erkannten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als unzul344ssig verworfen hat, weil in der Berufungsbegr374ndung nicht ausgef374hrt worden sei, auf welcher unrichtigen tats344chlichen oder rechtlichen Bewertung des Landgerichts die Zuerkennung des Anspruchs beruhe, so dass es insoweit an einer Berufungsbegr374ndung fehle. Allerdings hat das Berufungsgericht dabei 374bersehen, dass den nach 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO bestehenden Anfor-derungen an die Berufungsbegr374ndung, n344mlich den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, bei einer auf zwei selbstst344ndige Gr374nde gest374tzten erstinstanzlichen Entscheidung gen374gt ist, wenn ein nur auf eine Begr374ndung bezogener Angriff aus Rechtsgr374nden auch den anderen Grund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12 mwN). Das war hier der Fall, weil die Berechtigung des zuerkannten Erstattungsanspruchs als Verzugsscha-densersatz (247 280 Abs. 1 und 2, 247 286 Abs. 1 BGB) vom Bestand der auf Zah-lung einer Einspeiseverg374tung gerichteten Hauptforderung abh344ngt, welche die Beklagte in ihrer Berufungsbegr374ndung in tauglicher Weise angegriffen hatte, so dass es eines gesonderten Berufungsangriffs gegen die davon abh344ngige Verurteilung zur Zahlung eines Verzugsschadensersatzes nicht bedurfte. 35 Dennoch hat die Revision keinen Erfolg, weil sich - wie vorstehend aus-gef374hrt - die Hauptforderung und damit zugleich der geltend gemachte An-spruch auf einen Verzugsschadensersatz als in der Sache berechtigt erweist. Der Senat kann daher angesichts der eingetretenen Entscheidungsreife auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tats344chlichen Feststellungen auch in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO), ohne dass dem das Verschlechterungsverbot entgegen steht (Senatsurteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 178/03, WuM 2004, 345 unter II; BGH, U rteile vom 25. November 36 - 19 - 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 283 f.; vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401; vom 24. Februar 1954 - II ZR 3/53, BGHZ 12, 308, 316). Dies f374hrt zur Zur374ckweisung der Revision insgesamt. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2008 - 1 O 85/08 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.09.2009 - I-3 U 3/09 -
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