BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 277/10 Verkündet am: 15. Juli 2011 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 ; NRG HE § 26 Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung ist keine den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausschließende Sonderregelung. BGH, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10 - LG Limburg AG Wetzlar - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15 . Juli 20 1 1 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d i e Richt e- rin Dr. Stresemann, d en Richter Dr. R o th und die Richter in nen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 26. November 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi onsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer angrenzender Grundstücke. Die darauf b e- findlichen Gebäude stehen mit den Giebeln zur Straße. Traufseitig stoßen sie unmittelbar aneinan der an; dabei liegt das niedrigere Haus des Beklagten mit Dach und Regenrinne an der benachbarten Außenwand an. Ein an die Rege n- rinne anschließendes Wandabschlussblech soll das Eindringen von Rege n- wasser in diese Wand verhindern. 1 - 3 - Nachdem im Haus der Klä ger ein Feuchtigkeitsschaden entstanden war, forderte der frühere Kläger zu 2 den Beklagten im Frühjahr 2007 auf, das Wandabschlussblech zu überprüfen. Der Beklagte, der einen Dachdecker mit anderen Dacharbeiten beauftragt hatte, sagte dies zu. Im Juni 2007 kam es nach starken Rege n fällen zu einem massiven Wassereintritt in das Haus der Kläger, den diese auf den schadhaften Zustand des Abschlussblechs zurückführen. Die Kläger verlangen von dem Beklagten Schadensersatz in Höh e von 3.948 dass er auch zum Ersatz künftiger Schäden aus dem Wassereinbruch ve r- pflic h tet ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassen en Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurüc k- weisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht verneint einen nachbarrechtlichen Ausgleichsa n- spruch der Kläger in entsprechender Anwend ung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Es meint, der Beklagte sei gemäß § 280 Abs. t- r- pflichtet. Zwar bestehe zwischen Grundstücksnachbarn grundsätzlich kein g e- setz liches Schuldverhältnis. Aus der Zweckbestimmung des allein dem Schutz des klägerischen Hauses dienenden Wandabschlussblechs folge hier aber eine besondere Verdichtung der nachbarrechtlichen Gemeinschaft zu einer schul d- rechtlichen Sonderverbindung in Anseh ung dieses Blechs. Der Beklagte habe 2 3 4 - 4 - die aus § 26 Abs. 1 NRG HE folgende Pflicht verletzt, seine bauliche Anlage so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück g e- lange, und nicht dargelegt, dass die Pflichtverletzung von ihm nich t zu vertreten sei (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine etwaige Beauftragung des Dachdeckers entlaste ihn nicht, da er sich eine mangelhafte Überprüfung bzw. Reparatur des Abschlussblechs nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Im Übrigen falle dem Beklagten auc h ein nach § 831 BGB beachtliches Überwachungsve r- schulden zur Last. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sich ein Sch a- densersatzanspruch der Kläger nicht au s § 280 Abs. 1 BGB ergeben. Diese Vorschrift setzt ein Schuldverhältnis voraus. Ein solches besteht zwischen den Parteien nicht. Im Verhältnis von Grundstücksnachbarn fehlt das für ein gesetzliches Schuldverhältnis typische Geflecht wechselseitiger Duldu ngs - , Mitwirkungs - und Leistungspflichten. Zwischen ihnen gelten die besonderen, auf dem Grundsatz, dass jeder Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann (§ 903 BGB), fußenden Vorschriften der §§ 905 ff. BGB. Ebenso wie die nachbarrech t- lichen Vorschriften der Länder konkretisieren sie im Wesentlichen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und haben hauptsächlich eine einschrä n- kende und ausgleichende Bedeutung. Sie bilden aber keine selbständige Grundlage für Rechte und Pflichten, wie es für ein gesetzliches Schuldverhäl t- nis kennzeichnend ist (vgl. Senat, Urteil vom 25. November 1964 V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 377; Urteil vom 30. März 1965 V ZR 228/62, VersR 5 6 7 - 5 - 1965, 689; BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 III ZR 294/05, NJW - RR 2007, 457, 458 Rn. 11 ff.). Die nachbarrechtlichen Sonderregelungen bleiben auch dann maßge b- lich, wenn Nachbarn einen Bauteil, etwa eine Nachbarwand im Sinne des § 921 BGB, gemeinsam nutzen (Senat, Urteil vom 25. November 1964 V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 377). Fü r die Annahme eines auf einen solchen Bauteil bezogenen gesetzlichen Schuldverhältnisses besteht auch hier weder Raum noch Bedürfnis. Die Kläger sind durch § 26 Abs. 1 NRG HE hinreichend g e- schützt; danach ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, seine b aulichen Anlagen so einzurichten, dass von ihnen kein Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück gelangt. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und dringt deshalb Wasser in das benachbarte Haus ein, liegt eine rechtswidrige Einwirkung auf das Eigentu m des Nachbarn vor, welche Beseitigungs - bzw. Schadensersatzansprüche (§ 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) b e- gründet (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 1999 V ZR 229/98, NJW - RR 2000, 537). 2. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründ en als richtig dar (§ 561 ZPO). a) Zwar kommt nach den getroffenen Feststellungen ein deliktsrechtl i- cher Schadensersatzanspruch der Kläger in Betracht. Denn das Berufungsg e- richt bezeichnet es als unstreitig, dass Niederschlagswasser von dem Dach des Ha uses des Beklagten durch eine undichte Stelle des Wandabschlussblechs in das Haus der Kläger abgeleitet worden ist. Wäre diese Feststellung bindend, stünde ein objektiver Verstoß gegen die Vorschrift des § 26 Abs. 1 NRG HE fest. Daraus ergäbe sich das Vorl iegen einer widerrechtlichen Eigentumsverle t- zung (§ 823 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 V ZR 54/83, 8 9 10 - 6 - BGHZ 90, 255, 257 f.) sowie der objektive Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (zum Schutzgesetzcharakter von § 26 Abs. 1 NRG HE: Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 5. Aufl., § 26 Rn. 8; Reich, Hessisches Nachbarrechtsgesetz, § 26 Rn. 1). b) Der genannten Feststellung des Berufungsgerichts kommt für das R e- visionsverfahren aber keine Bindungswirkung zu. Gru ndsätzlich erbringt das aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parte i- vorbringen nach § 314 ZPO zwar Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil muss deshalb i m Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1997 IV ZR 275/96, NJW 1997, 1931; Urteil vom 13. Juli 2000 I ZR 49/98, NJW 2001, 448, 449). Die Beweiskraft tatbestandlicher Feststellungen entfällt aber, wenn diese Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007). Solche Mängel müssen sich a l- lerdings aus dem Urteil selbst ergeben. Lassen sie sich nur durch Rückgriff auf die vorbereitenden Sch riftsätze darstellen, bleibt es bei der Beweiswirkung des § 314 ZPO und dem Grundsatz, dass der durch den Tatbestand des Urteils gelieferte Beweis nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 II ZR 334/ 04, NJW - RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11). Aus diesem Grund lassen die von der Revision aufgezeigten W i- dersprüche zwischen der genannten Feststellung im Berufungsurteil und dem aus den Schriftsätzen ersichtlichen Parteivorbringen die Wirkung des § 314 ZPO nicht entfallen. Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen zur Schadensursache sind aber, was auch ohne Rüge zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11 12 13 - 7 - 17. Mai 2000 VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007), in sich widersprüchlich und deshalb für das Revi sionsverfahren nicht bindend. Das gilt unabhängig davon, ob sich die Feststellung, es sei unstreitig, dass Niederschlagswasser von dem Hausdach des Beklagten durch eine undichte Stelle des Wandabschlussblechs in das Haus der Kläger abgeleitet worden sei, a uf den ersten Schaden aus dem Frühjahr 2007 oder auf den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Schadensfall vom Juni 2007 beziehen soll. Die Ursache für den Schaden vom 20. Juni 2007 wird an zwei Stellen des Urteils als ungeklärt und damit als streitig da rgestellt. So heißt es unter I. der Gründe, es sei zu einem massiven Wassereintritt in das Haus der Kläger G ründe formuliert das Berufungsgericht bei der Erörterung eines Anspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, die Bestimmung in § 26 Abs. 1 NRG Grundstück des Beklagten ausgehende Einwirk unstreitiges Parteivorbringen nur festgestellt werden sollte, dass das Blech zum Zeitpunkt des ersten Schadens undicht gewesen ist, wäre auch dies nicht bi n- dend. Denn eine solche Feststellung stünde im Widerspruch zu der s ich unmi t- telbar anschließenden Formulierung, das Wandabschlussblech sei (vor dem e- wesen, hätte dies von de m Berufungsgericht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden können und müssen; es hätte also keinen Anlass gehabt , sich eine eigene Überzeugung dazu zu bilde n. 14 - 8 - III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist au f- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZP O). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Sch a- densursache zwischen den Parteien streitig ist; dabei ist insbesondere der von der Revision aufgezeigte Vortrag des Bekla gten in dessen Schriftsatz vom 3. November 2008 und in der Berufungserwiderung zu beachten. Ist danach streitig, ob das Wandabschlussblech für den Wassereinbruch ursächlich war, müssen die Kläger ihre Behauptung beweisen. Vorsorglich weist der Senat d a- rauf hin, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung zu dem Zustand des Wandabschlussblechs verfahrensfehlerfrei nicht allein durch Würdigung des Parteivorbringens und von Lichtbildern gewinnen kann, wenn weitere Erkenn t- nismöglichkeiten bestehen oder wenn and ere Ursachen für den Wassereintritt nicht auszuschließen sind. Sollte sich erweisen, dass das Niederschlagswasser infolge der Undic h- tigkeit des Wanda b schlussblechs in das Haus der Kläger eingedrungen ist, also eine objektive und für den geltend gemach ten Schaden kausale Verletzung von § 26 Abs. 1 Nr. 1 NRG HE vorliegt, wäre es Sache des Beklagten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die geeignet sind, die aus der objektiv festst e- henden Pflichtverletzung folgende Annahme seines Verschuldens auszurä u- men (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1984 III ZR 20/83, WM 1985, 590, 591). Mangels Bestehens eines Schuldverhältnisses findet die Vorschrift des § 278 BGB dabei allerdings keine Anwendung (vgl. Senat, Urteil vom 25. N o- vember 1964 V ZR 185/62, BGHZ 42, 374, 380; Urteil vom 27. Januar 2006 V ZR 26/05, NJW 2006, 992, 993). Eine Zurechnung der Tätigkeit des Dac h- deckers nach § 831 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da selbständige 15 16 17 - 9 - Handwerker in der Regel keine Verrichtungsgehilfen im Sinne dieser Norm sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 VI ZR 97/81, NJW 1983, 1108, 1109; Urteil vom 21. Juni 1994 VI ZR 215/93, NJW 1994, 2756, 2757 mwN); ein Ausnahmefall ist hier nicht ersichtlich. 2. Anders als das Berufungsgericht meint, kommt - sofern da s A b- schlussblech Ursache des Wassereinbruchs war - auch ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch der Kläger (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in entsprechender Anwendung) in Betracht. a) Ein solcher Anspruch könnte aus prozessualen Gründen zwar nicht mehr gepr üft werden, wenn das Berufungsgericht die Revision nur in Bezug auf verschuldensabhängige Ansprüche zugelassen hätte, nicht aber auch hinsich t- lich eines möglichen - einen selbständigen Streitgegenstand bildenden (Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 V ZR 217/ 09, Rn. 10, juris [insoweit in NJW 2010, 3158 nicht abgedruckt]) - nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht ist die Revisionszulassung aber nicht beschränkt worden. Davon wäre - da eine au s- drückliche Beschränkung nicht erfolgt ist nur auszugehen, wenn die Recht s- frage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, lediglich für einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs erheblich ist (Senat, aaO, Rn. 8). So verhält es sich hier nicht. Grund der Zulassung war die Frage, z- - tatsächlich nicht bestehendes - Schuldverhältn is ist von dem Berufungsgericht entwickelt worden, weil es das nach dem Gesetz bestehende und durch die Rechtspr e- chung fortentwickelte Schutzkonzept zwischen Nachbarn im konkreten Fall für unzureichend erachtet. Damit sollte inzident auch dieses - den nach barrechtl i- chen Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einschli e- 18 19 - 10 - ßende - Schutzkonzept zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt werden. b) Der nachbarrechtliche Ausgleich s anspruch ist entgegen der Auffa s- sung des Berufungsgeri chts nicht auf feinstoffliche Einwirkungen beschränkt, sondern erfasst auch Grobimmissionen (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33 sowie Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW 2009, 3787 Rn. 9). Er kann daher gegeben sein, wenn (Niederschlags - oder Leitungs - ) Wasser von einem Nachbargrundstück übertritt (vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02, BGHZ 155, 99, 103; Urteil vom 12. November 1999 - V ZR 229/98, NJW - RR 2000, 537; Urteil vom 19. April 1985 - V ZR 33 /84, WM 1985, 1041). Entscheidend ist, dass es sich um eine rechtswidrige Einwirkung handelt, die der Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus b e- sonderen Gründen jedoch nicht gemäß § 1004 Abs. 1, § 862 Abs. 1 BGB u n- terbinden konnte , und dass er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. t- sächlicher Hinderungsgrund, die Einwirkung nach § 1004 Abs. 1 BGB rechtze i- tig zu unterbinden, kann sich hier insbesondere daraus ergeben, dass die Kl ä- ger auf eine im Frühjahr 2007 gegebene Zusage des Beklagten vertraut haben, das Blech demnächst reparieren zu lassen (vgl. Senat, Urteil vom 18. Nove m- ber 1994 - V ZR 98/93, NJW 1995, 714). Einem Anspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht die So n- derbestimmung des § 26 Abs. 1 NRG HE nicht entgegen. Der nachbarrechtl i- che Ausgleichsanspruch ist zwar subsidiär und kommt daher nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschli e- 20 21 22 - 11 - ßend regelt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 236 mwN). Das kann hier aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Hessische Nachbarrecht zu den Folgen eines Verstoßes gegen § 26 NRG HE keine Aussage trifft. Eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung (§ 823 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) stellt keine abschließende Sonderregelung dar, die einem Rü ckgriff auf den Ausgleichsa n- spruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstünde (vgl. Senat, Urteil vom 8. Oktober 200 4 - V ZR 84/04, AUR 2005, 410 f. zu 2a; unzutreffend daher: OLG Brandenburg, Urteil vom 30. Juli 2009 - 5 U 133/08, juris Rn. 29 ff . zu § 52 Abs. 1 NRG Bbg). Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Wetzlar, Entscheidung vom 22.12.2009 - 36 C 838/08 - LG Limburg, Entscheidung vom 26.11.2010 - 3 S 44/10 -
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