BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 277 /10 Verkündet am: 7. März 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 1. Das Berufungsgericht ist zur Nachholung einer unterbliebenen Entscheidung über die Zulassung der Berufung nur befugt, wenn das erstinstanzliche Gericht für eine Z ulassungsentscheidung keine Veranlassung gesehen hat, weil es w e gen eines auf mehr als 600 u n terlegenen Partei ausgegangen ist, während das Ber u fungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hä lt (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09, NJW 2011, 926). 2. Aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich keine hinreiche n- den Anhaltspunkte dafür, dass das erstinstanzliche Gericht von einer Rechtsmittelf ä- higkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist, wenn fehlerhaft eine Sicherheitslei s- tung nach § 709 Satz 1 ZPO angeordnet worden ist. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - IV ZR 277/10 - LG Duisburg AG Oberhausen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Richter Wendt, Felsch , Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 7 . März 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wir d das Urteil der 7. Zivil - kammer des Landgerichts Duisburg vom 19. November 2010 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amt s- gerichts Oberhausen vom 31. März 2010 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse, begehrt von der Bekla g- te n , die unter anderem ein Altenzentrum in O . betreibt, die B e- kanntgabe ihres Betriebshaftpflichtversiche rers. Grund sind Aufwe n- dungen der Klä gerin für eine stationäre Behandlung einer in dem Alte n- zentrum wohnenden Versicherten infolge eines Sturzes auf dem Flur des Heimes am 4. September 2008 und dabei erlittener Verletzungen. Unter Hinweis auf ein möglicherweise bestehendes Teilungsa b- komme n bat die Klägerin um Mitteilung, bei welchem Betriebshaftpflich t- 1 2 - 3 - versicherer die Beklagte versichert sei , und um Angabe der Versich e- rungsnummer. Die Beklagte lehnte dies ab und teilte insoweit lediglich mit, dass ein Teilungsabkommen im vorliegenden Fall n icht bestehe. Das Amtsgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben und den Streitwert auf 900 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Das Landgericht hat die Klage auf Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Ausk unft s- anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Er folg . I. Das Berufungsgericht hat die Berufung ohne nähere Begründung für zulässig erachtet. In der Sache hat es ausgeführt, dass eine gesetzl i- che Sondervorschrift für den geltend gem achten Auskunftsanspruch nicht ersichtlich sei und ein solcher auch nicht gemäß § 242 BGB best e- he. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. 3 4 5 6 - 4 - 1 . Die Zulässigkeit der Berufung ist als Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren ohne Bindung an die Feststellungen des Berufungsgerichts auch noch im Revisionsverfahren zu prüfen (BGH, U r- teil vom 10. Februar 2011 III ZR 338/09, NJW 2011, 9 26 Rn . 7 m.w.N.). 2. Sie ist hier weder nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 noch nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben. a) Die für eine Zulässigkeit gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO no t- wendige Beschwer der Beklagten von mehr als 600 ist nicht erreicht, weil sich die Beschwer bei einer Verurteilung zur Auskunft grundsätzlich nur nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand ric h- tet (grundlegend BGH, Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f.; fer ner Beschluss vom 10. August 2005 XII ZB 6 3/05, BGHZ 164, 63, 65 f.; Senatsbeschlüsse vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6; vom 1. Oktober 2008 IV ZB 27/07, ZEV 2009, 38 Rn. 4; vom 30. April 2008 IV ZR 287/07, FamRZ 2008, 1346 Rn. 5 f.; vom 20. Februar 2008 IV ZB 14/07, NJW - RR 2008, 889 Rn. 13 f.). Dieser Aufwand ist hier minimal, da nur die Benennung des Betriebshaftpflichtversicherers gefordert wird. Eine darüber hinausgehende Beschwer der Beklagte n ist mit der von ihr gel tend gemachten " Belastung " ihres Versicherungsvertrages nicht nachvollziehbar dargelegt. Zum einen ist nicht ersichtlich, was den Ver trag wirtschaftlich be last en soll. Zum anderen besteht nach dem e i- genen Vorbringen der Beklagten kein Teilungsabkommen ihre s Haf t- pflichtversicherers mit der Klägerin, so dass die Erteilung der Auskunft weder eine Regulierung noch eine Belastung des Vertrages nach sich zie hen kann. 7 8 9 10 - 5 - b) Das Amtsgericht hat die Berufung auch nicht nach § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen. Sind wie hier Anträge auf Zulassung der Ber u- fung von den Parteien nicht gestellt, so ist eine ausdrückliche Entsche i- dung durch das erstinstanzliche Gericht nicht nötig. Schweigen bedeutet dann Nichtzulassung (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 aaO Rn . 15 m.w. N.). c) In der Zulassung der Revision ist nicht zugleich die nachträgl i- che Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht zu sehen. Allerdings muss das Berufungsgericht eine vom erstinstanzlichen Gericht nicht getroffene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen, wenn dieses für eine Zulassungsentscheidung keine Vera n- lassung gesehen hat, da es wegen eines auf mehr als 600 z- ten Streitwerts auch von einer entsprechenden Beschwer der unterleg e- nen Partei ausgegangen ist, wäh rend das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält . Daher ist eine stillschweigende Zulassung der B e- rufung bei Zulassung der Revision in Betracht zu ziehen, weil die geset z- lichen Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO und fü r die Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO identi sch sind (BGH aaO Rn . 13 m.w.N.). Indes war das Berufungsgericht hier zur Nachholung der Zula s- sungsentscheidung nicht befugt. Dafür müsste feststehen, dass das hie r- für primär zustä ndige erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung ges e- hen hat, über die Zulassung zu entscheiden, weil es von einer ausre i- chenden Beschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausg egangen ist . Eine solche Feststellung kann nicht getroffen werden. 11 12 13 14 - 6 - Zwar hat das Amtsgericht den Streitwert auf mehr als 600 t- gesetzt. Der Streitwert einer Auskunftsklage und die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten fallen jedoch in aller Regel so erheblich auseinander, dass allein deshalb für die Annahme, der erstinstanzliche Richter habe aufgrund seiner Streit wertfestsetzung keinen Anlass ges e- hen, über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, nicht ohne Weit e- res Raum ist (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 aaO; Beschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 465/11, NJW 2011, 3790 Rn . 11). Hinreichende Anhaltspunk te dafür, dass das Amtsgericht von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist , ergeben sich auch nicht aus der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit . D as Amtsgericht hat eine Sicherheitsleistung nach § 709 S atz 1 ZPO ang e- ordnet. Der Fall liegt damit anders als diejenigen Fälle, in denen das U r- teil nach § 708 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO ausgesprochen worden ist. In diesen Fällen deutet die Abwe ndungsbefugnis darauf hin , dass die Anwendbarkeit des § 713 ZPO verneint , mithin die Rechtsmitte l- fähigkeit der Entscheidung bejaht worden ist (BGH, Ur teil vom 10. Fe - bruar 2011 aaO Rn . 18; Beschluss vom 21 . April 2010 XII ZB 1 28/09, NJW - RR 2010, 934 Rn . 20) . Mit der Anwendung des § 709 ZPO sind dagegen inzident ein Fall des § 708 ZPO und damit auch die Voraussetzungen des § 711 ZPO verneint worden. Dann ist § 713 ZPO von vornherein nicht anwendbar, ohne dass es hierfür auf die Rechtsmittelfähigkeit d er Entscheidung a n- kommt. Aus der fehlerhaften Anordnung einer Sicherheitsleistung und i h- rer Höhe nach § 709 ZPO lassen sich deshalb hinreichend sichere 15 16 17 - 7 - Schlüsse zur Beurteilung der Rechtsmittelfähigkeit durch das Amtsg e- richt nicht ziehen. Wendt Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 31.03.2010 - 31 C 2985/09 - LG Duisburg, Entscheidung vom 19. 11.2010 - 7 S 86/10 -
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