BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 277/11 vom 31. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter in Dr. Hessel , den Richter Dr. Achilles, die R ichterin Dr. Fetz er und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech tsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. a) Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft niederländischen Rechts, die in L . Eige n- tümerin eines Wohnkomplexes mit 142 Mie twohnungen ist , über ausreichend kaufmännisch vorgebildetes Personal verfügt und insoweit mit einem gewerbl i- chen Großvermieter im Sinne des Senatsurteils vom 6. Oktober 2010 (VIII ZR 271/09, WuM 2010, 740 Rn. 9 f.) jedenfalls vergleichbar sei, gegenüber de m im Zeitraum von Dezember 2009 bis Februar 2010 mit seinen Mietzahlu n gen ganz oder teilweise säumigen Kläger sowohl die Erstmahnung hinsichtlich der aufg e- laufenen Mietrückstände als auch die darauf gestützte fristlose Künd i gung des Mietverhältnisses ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts selbst hätte vo r- 1 2 - 3 - nehmen können und müssen. Es hat die Revision zur Klärung der Frage zug e- lassen, ob bei einem - wie hier - rechtlich und tatsächlich einfach gelage r ten Sachverhalt für diese Maßnahmen die Einschaltung eines R echtsanwalts zweckmäßig und erforderlich gewesen sei und die dadurch entstandenen Ko s- ten damit als Verzugsschaden erstattungsfähig sei en , oder ob die Beklagte nach ihrer Infrastruktur nicht in der Lage hätte sein müssen, diese Schreiben ohne Inanspruchnahm e anwaltlicher Hilfe selbst zu verfassen. b) Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz genannten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Schädiger nicht sc hlechthin alle durch ein Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat, sondern nur so l- che Kosten, die aus der ex ante - Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denke n- den Person in der Situation des Geschädig ten nach den Umständen des Falles zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 19 2 ; vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056 unter IV; vom 8. November 1 994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 f.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 9). Ob die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der ergriffenen Maßnahme gegeben ist, entzieht sich dabei einer generalisierenden Betrac h- tung; dies ist vielmehr vom Tatri chter aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen (BGH, Urteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, aaO S. 19 3 ; vom 9. März 2011 - VIII ZR 132/10, WuM 2011, 214 Rn. 23). Dabei gilt - und zwar auch hinsichtlich der Anforderungen an die fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Mietzahlungsverzugs (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, aaO Rn. 10) - , dass in einfach gelagerten Fä l- len, bei denen mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rec h- 3 4 - 4 - nen ist, der Geschädigte eine erstmalige Geltendmachung seiner Rechte grundsätzlich selbst vornehmen kann , und dass es unter diesen Umständen zur sofortigen Einschaltung eines Rechtsanwalts zusätzlicher Voraussetzungen in der Person des Geschädigten wie etwa e ines Mangels an geschäftlicher G e- wandtheit oder einer Verhinderung zur Wahrnehmung seiner Rechte bedarf (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, aaO S. 352 mwN). Vor diesem Hintergrund kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch bietet der vorliegende Fall Veranlassung, höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen, für die nur dann ein Bedürfnis besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssac h- verhalte an einer richtungsweisenden Orie ntierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2011 - VIII ZR 84/11, WuM 2011, 690 Rn. 8). D enn d ie Beantwortung der im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage hängt weitgehend von der dem Tatrichter obliegenden Würdigung der betreffenden Einzelfallumstände ab, für die der rechtliche Rahmen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits abgesteckt ist und an de r sich das Berufungsgericht ersichtlich orientiert hat, so dass zugleich auch unter dem G e- sichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entsche i- dung des Revisionsgerichts gefordert ist. 2. Die Sache hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht ist - ohne dass die Revision di es beanstandet - rechtsfehlerfrei von einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Mietza h- lungsverzugs - und Kündigungssachverhalt ausgegangen. Der Kläger war zwe i- felsfrei mit Mietzahlungen in Rückstand geraten, die zwei Monatsmieten übe r- 5 6 7 - 5 - stiegen. Einw endungen gegen seine Verpflichtung zur Zahlung der (vollen) Mi e- te hatte er weder erhoben noch waren sie sonst ersichtlich . Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht den Sachverhalt ohne Rechtsfehler dahin würdigen, dass es sich um einen mietrechtli chen Routinefall gehandelt hat, bei dem weder zur Erstmahnung noch zum Ausspruch der auf den Zahlungsrückstand gestützten Kündigung des Mietverhältnisses die Beau f- tragung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich war. D ie Beklagte ist Großvermieter in im Sinne des Senatsurteil s vom 6. Oktober 2010 (VIII ZR 271/09, aaO). Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, dass sie ihren Sitz im Ausland hat. Zu Recht konnte das Berufungsgericht annehmen, dass die Beklagte bei ihrem inländischen Wohnungsb estand ohne Weiteres in der Lage war, durch das bei ihr vorhandene kaufmännisch vorgebildete Pers o- nal sowohl die Erstmahnung hinsichtlich des bereits auf den ersten Blick übe r- schaubaren Mietrückstandes als auch die hierauf gestützte Kündigung ausz u- sprechen , an deren Abfassung keine besonderen Anforderungen zu stellen w a- ren. b) Anders als die Revision meint, konnte das Berufungsgericht ferner o h- ne Rechtsfehler davon ausgehen, dass allein der Umstand, die Forderungsei n- ziehung über einen Rechtsanwalt zu betr eiben, um durch einen damit gegeb e- nenfalls erzeugten Druck die Zahlungsmoral des Schuldners zu erhöhen, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts bereits zu der in Rede stehenden Erstmahnung - für den rechtsgestaltenden K ündigungsausspruch spielt dieser Gesichtspunkt ohnehin nur eine unterg e- ordnete Rolle - nicht rechtfertigen konnte. Es liegt im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung, wenn das Berufungsgericht bei der hier gegeben en Fallgestaltung davon ausg ega ngen ist , dass zumindest der Versuch einer Ers t- 8 9 - 6 - mahnung durch die Beklagte selbst notwendig gewesen wäre, bevor zusätzl i- che Kosten durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts verursacht wurden. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Woche n ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 20. März 2012 erledigt worden. Vorinstanzen: AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 21.04.2011 - 12 C 42/11 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 24.08.2011 - 1 S 178/11 - 10
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