BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 277 /12 vom 5. Juni 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 5. Jun i 2013 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil de r 12. Zivil kammer des Land gericht s Koblenz vom 15. A u- gust 2012 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur St ellungnahme bi n- nen drei Wochen . Streitwert: 2.261 . Gründe: Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Revision im B e- schlusswege nach § 552a ZPO sind gegeben. 1. Das Berufungs gericht stützt die Zulassung der Revision unter anderem darauf, d ass die Frage, welche Folgen es für eine unwirksame Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer hat, wenn der Versicherer diese Kündigung nicht unverzüglich zurüc k- 1 2 - 3 - weist , grundsätzliche Bedeutung habe und bislang höchstrichterlich nic ht geklärt sei. Das trifft jedoch nicht zu. Der Senat hat schon i m Urteil vom 26. Oktober 1988 (IVa ZR 140/87, r+s 1989, 69 unter 1 b) ausgesprochen, eine unwirksame Künd i- gung des Versicherungsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer könne nicht dad urch geheilt werden, dass der Versicherer die Kündigung nicht (unverzüglich) zurück weist . Dem hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, der 12. Senat des Bundessozialgerichts an g e- schlossen (BSG, Urteil vom 29. November 2006, B 12 P 1/05 R, r+s 2007, 144) und dies unter ausführlicher Auseinandersetzung mit ander s- lautenden Auffassung en in Literatur und Rechtsprechung eingehend b e- gründet (aaO Rn. 16 ff. ). Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist im Benehmen mit dem erkennenden Senat ergan gen. Von ihr abzur ü- cken, besteht kein Anlass. Das Berufungsurteil, das sich (unter II 1) maßgeblich auf die g e- nannte Entscheidung des Bundessozialgerichts stützt, erweist sich damit als richtig, die Revision hat deshalb auch in der Sache keine Aussich t auf Erfolg. 3 4 - 4 - 2. Kann selbst die verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung nicht deren Wirksamkeit herbeiführen, kommt es nicht mehr darauf an, binnen welcher Frist noch von einer unverzüglichen Zurüc k- weisung auszugehen wäre. D iese vom Beruf ungsgericht für grundsät z- lich erachtete Frage ist deshalb nicht entscheidungserheblich . Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Hinwe is: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Diez, Entscheidung vom 01.02.2012 - 13 C 194/11 - LG Koblenz, Entscheidung vom 15.08.2012 - 12 S 49/12 - 5
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