BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 277/12 vom 20. März 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Eick, Halfmeier, Prof. Dr. J urgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird teilweise stattgegeben. Das Teilurteil über den Grund und Zwischenfeststellungsurteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesg erichts in Bremen vom 14. September 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Ko s- tenpunkt und insoweit aufgehoben, als das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der "Zusatzleistung en " im Umfang von 200.618,52 nebst Zinsen zu Lasten der Klägerin abgeändert und d ie Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtz u- lassung der Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- sch werdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 588.898,37 - 3 - Gründe: I. Die Klägerin verlangt mit der Klage ihr angeblich zustehende s restliche s Honorar aus Architektenleistungen aus Verträgen von 1999 und 2001 im U m- fang von ursprünglich 581.351,52 a- densersatz wegen mangelhafter Planungsleistungen der Klägerin in Höhe von 495.000 Das Landgericht hat der Klage im Umfang von 286.439,43 e- ben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sich beide Pa r teien mit der Berufung gewandt. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil über den Grund und Zwischenfeststellungsurteil die Berufung der Klägerin z u- rückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage im Umfang von weiteren 200.618,52 en ") abgewiesen und den mit der Wide r- klage geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen d as Berufungsurteil. Sie greift dieses unter anderem an, soweit das Berufungsg e- richt das landgerichtliche Urteil betreffend "Zusatzleistung en " im Umfang von 200.618,52 II. Die Beschwerde der Klägerin ge gen die Nichtzulassung der Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück ve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, soweit dieses das landg e- richtliche Urteil hinsichtlich der "Zusatzleistung en" in Höhe von 200.6 18,52 1 2 3 4 - 4 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Das Berufungsgericht verletzt ins o- weit den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebl i- cher Weise , Art. 103 Abs. 1 GG . 1. Das Berufungsgericht führt, soweit hier von Interesse, aus: Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, seien nach § 5 Abs. 4 Satz 1 HOAI (1996) nur dann zusätzlich zu vergüten, wenn das Honorar schrif t- lich, d.h. in Schriftform gemäß § 126 BGB, vereinbart worden sei. Hierunter fi e- len sowohl die in § 15 HOAI aufgezählten "besonderen Leistungen" als auch andere zu den Grundleistungen hinzutretende Leistungen des Architekten, denn nach § 2 Abs. 3 Satz 2 HOAI sei die Aufzählung der besonderen Leistu n- gen in den Leistungsbildern nicht abschließend. Nicht erfasst von § 5 Abs. 4 HOAI seien dagegen isolierte besondere Leistungen, d.h. solche, die nicht zu einer Grundleistung hinzuträten. Soweit der Sachverständige in seinem Gutac h- ten die von der Klägerin berechneten Leistungen als nicht in § 15 Abs. 2 HOAI e rfasst eingestuft habe, habe er sich ersichtlich an der Aufzäh lung insbesond e- re der besonderen Leistungen in § 15 Abs. 2 HOAI orientiert und diese Aufzä h- lung offenbar rechtlich unzutreffend als a bschließend verstanden. Für das Berufungsgericht sei nicht erkennbar, dass und gegebenenfalls welche Zusat z- leistungen die Klägerin berechne, die nicht als Ergänzung zu den vereinbarten Grundleistungen verstanden werden könnten. Daher sei für alle Zusatzarbeiten § 5 Abs. 4 HOAI maßgeblich. Die deshalb erf orderliche Schriftform liege nicht vor. 2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht entscheidungse r- heblichen Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht berücksichtigt. Deshalb ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen, jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat, was einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet (vgl. BVerfG, B e- schluss vom 15. Mai 2012 1 BvR 1999/09, juris Rn. 12 ). 5 6 - 5 - Nach dem Beschluss des Berufungsgerichtes vom 2 8. August 2008, in dem dieses darauf hin gewiesen hat te , es sei nicht erkennbar, dass und geg e- benenfalls welche "Zusatzleistungen" die Klägerin berechnet habe, die nicht als Ergänzung zu den vereinbarten Grundleistungen verstanden werden könnten, hat die Kl ägerin mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 (S. 12 - 27) und mit Schriftsatz vom 2. F ebruar 2010 (S. 5 - 17) ergänzend zu den von ihr in A n- spruch genommenen "Zusatzleistungen" ausgeführt . Auf diesen Vortrag ist das Beru fungsgericht in keiner Weise eingegangen , sondern hat die identische Formulierung des Hinweisbeschlusses benutzt, um für alle Zusatzarbeiten § 5 Abs. 4 HOAI anzuwenden. 3. Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausg e- schlossen werden, dass das Berufungsgericht bei umfassen der Würdigung des ergänzenden Vortrages der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass ein A n- spruch auf die Honorierung von "Zusatzleistungen" besteht. 7 8 - 6 - III. Im Übrigen wird von einer Begründung der Entscheidung über die Z u- rückweisung der Nichtzulassungsbe schwerde abgesehen, weil sie nicht geei g- net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e- vision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Kniffka Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidu ng vom 22.02.2008 - 13 O 383/03 - OLG Bremen, Entscheidung vom 14.09.2012 - 2 U 34/08 - 9
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