BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 277/14 Verkündet am: 25. November 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH Z: nein BGHR: ja BGB §§ 123, 124 Abs. 3; VVG §§ 21 Abs. 3, 22 Die in § 21 Abs. 3 VVG getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rechte des Versicherers aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG ist auf die für die Arglistanfechtung ge l- tende Zehnjahresfrist des § 1 24 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss. BGH, Urteil vom 25. November 2015 - IV ZR 277/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch de n Richter Felsch, die Richte rin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2015 für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgericht s Stuttgart vom 23. Jun i 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage wegen eines Teilbetrages in Höhe von e- richtlicher Nebenkosten abgewie sen worden ist, und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stut t- gart teilweise geändert. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Bekla g- te verurteilt, ü ber die der Klägerin im vorgenannten U r- teil des Oberlandesgerichts zuerkannten Beträge hinaus ö- he von fünf P rozentpunkten über dem Basis zins satz aus 4.800 aus je 95,40 seit dem 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Okt o- ber 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. J a- nuar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013 und 1. A u- gus t 2013 zu zahlen, - 3 - an die Klägerin weitere 391,39 vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streite n soweit im Revisionsverfahren noch von Int e- resse um die Rückerstattung von Versicherungsprämien für eine L e- bensversicherung. Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 13. August 2013 verstorbenen Ehemannes, zu dessen Gunsten seine letzte Arbeitgeberin bei der B e- klagten eine Gruppen - Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusat z- versicherung (Ve r trag Nr. ) unterhielt, die bei Berufsunf ä- higkeit des Versicherten eine Beitragsbefreiung in der Hauptversicherung vorsah. Der schon seit 1994 zugunsten des Ehemannes bei der Bekla g- ten von zwei früheren Arbeit geber n unterhaltene Lebensversicherung s- vertr ag wurde zum 1. März 2002 aus Anlass des neuerlichen Arbeitg e- berwechsels in die Gruppenversicherung der neuen Arbeitgeberin übe r- führt und dabei u m die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung er weitert . Dazu führte die Beklagte eine Risikoprüfung durch, in deren Rahmen der Ehemann der Klägerin die ihm im Februar 2002 schriftlich gestellten Fr a- gen der Beklagten n ach gesundheitlichen Störungen sämtlich v erneint e , obwohl er zu dieser Zeit bereits an Morbus Parkinson erkrankt war. 1 2 - 4 - Am 5. April 2002 stellte die Beklagte den Versicherungsschein aus. Ab August 2008 war der Ehemann der Klägerin infolge eines G e- hirntumors, nachfolgender Rezidivbildungen und seiner fortschreitenden Parkinson - Erkrankung bis zu seinem Tode berufsunfähig. I m Januar 2012 machte er bei der Beklagten erstmals Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, wobei er angab, seit 1990 an Morbus Parkinson un d seit Juli 2008 an dem Gehirntumor erkrankt zu sein. Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 focht die Beklagte ihre Vertrag s- erklärung zum Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen ar g- listiger Täuschung an und lehnte eine Beitragsfreistellung des Ver siche r- ten in der Lebensversicherung ab. Die Klägerin , deren Klage auf Beitragsrückerstattung aus einem weiteren Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzvers i- cherung vor dem Berufungsgericht erfolgreich gewesen ist, fordert soweit in d er Revisionsinstanz noch von Interesse - die Rückerstattung der in der Zeit von August 2008 bis August 2013 für die Lebensversich e- a- rauf entfallende Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolg ungskosten. Sie bestreitet, dass ihr Ehemann die Beklagte arglistig getäuscht habe und hält deren Anfechtungserklärung für verspätet. Die Vorinstanzen haben die diesbezügliche Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weite r. 3 4 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die Arglistanfechtung für wirksam und die Beklagte deshalb nicht zur Beitragsfreistellung verpflichtet anges e- hen. Der Ehemann der Klägerin habe aus Anlass der Risiko prüfung bei Übertragung des Lebensversicherungsvertrages und dessen Erweiterung um die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung seine Anzeigenobliege n- heit aus § 16 Abs. 1 Satz 1, 3 VVG a.F. arglistig verletzt, indem er die Parkinson - Erkrankung vorsätzlich vers chwiegen habe. Ihm sei dabei b e- wusst gewesen, jedenfalls die Entschließung der Beklagten zur für ihn vorteilhaften Vertragsübernahme zu beeinflussen , weshalb es unerhe b- lich sei, ob er was die Klägerin bestreitet auch Kenntnis vom A b- schluss der Beru fsunfähigkeitszusatzversicherung gehabt habe. Zwar sei die Zehnj ahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB nicht eingeha l- ten, nachdem die angefochtene Vertragserklärung am 5. April 2002 a b- gegeben und die Arglistanfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt worden sei . Das hindere die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung aber nicht, weil § 21 Abs. 3 VVG eine vom allgemeinen Recht abweichende, spezie l- lere Regelung enthalte. Der Gesetzgeber habe sich dort nicht auf die in § 21 Abs. 3 S atz 1 VVG geregelte Fünfjahresfrist beschränkt, wenn der Versicherungsfall bereits vor deren Ablauf eintrete. Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift erweitere die fünfjährige F ri s t auf zehn Jahre, wenn das Rüc k- tritts - oder Kündigungsrecht des Versicherers auf vorsätzlichem oder wie hier - arglistige m Verhalten des Versicherungsnehmers gründe. Dabei erfordere der Schutzzweck des § 21 Abs. 3 S atz 1 VVG, dass 8 9 10 - 6 - auch die Zehnjahresfrist aus Satz 2 der Regelung nur dann Ausschlus s- wirkung entfalte, wenn nicht der Versicherungsfall vor Fristablauf eing e- treten sei. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, müsse diese Einschrä n- kung der zehnjährigen Ausschlussfrist des § 21 Abs. 3 Satz 2 VVG erst recht für die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gelten . E rmögliche das Gesetz die Ausübung des Rücktrittsrechts nach mehr als zehn Ja h- ren, so müsse dies auch für die auf Arglist gestützte Anfechtungserkl ä- rung gelten. Dieser Rechtsgedanke aus § 21 Abs. 3 VVG n.F. sei hier heranzuziehen , obwohl die Vertragsänderung aus dem Jahre 2002 noch nach altem Versicherungsvert ragsgesetz zu beurteilen sei. II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Klägerin hat aus § 812 Abs. 1 Satz 1, Alternative 1 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der in den Monaten August 2008 bis A u- gust 2013 für den Hauptvertrag (Le bensversicherung) entrichteten Pr ä- mien. Deren Zahlung ist ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte i n- folge der Berufsunfähigkeit des Versicherten im genannten Zeitraum die Beitragsfreistellung des Hauptvertrages aus der Berufsunfähigkeitsz u- satzversicher ung schuldete. Dieser Zusatzvertrag ist anders als das Berufungsgericht meint nicht nichtig, weil die Anfechtungserklärung der Beklagten verspätet erfolgt und damit unwirksam ist . Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die in § 124 Ab s. 3 BGB geregelte zehnjährige Ausschlussfrist für die Erklärung der Arglistanfechtung hier abgelaufen war, weil die angefochtene Willense r- 11 12 13 14 - 7 - klärung der Beklagten im April 2002 abgegeben und die Anfechtung erst am 18. Juli 2012 erklärt wurde. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es keine Gründe, die der Geltung der Frist und damit der Au s- schlusswirkung des Fristversäumnisses entgegenstehen. Die in § 21 Abs. 3 VVG n.F. getroffene Fristenregelung für die Wahrnehmung der Rec hte des Versicherers aus § 19 A bs. 2 bis 4 VVG n.F. ist auf die Wir k- samkeit der Zehnjahresfrist des § 124 Abs. 3 BGB und die Rechtsfolgen ihrer Versäumnis ohne Einfluss. 1. Das folgt schon aus dem Gesetzeswortlaut, denn z um einen stellt § 21 Abs. 3 Satz 1 VVG einlei tend klar , dass die nachfolgende Fri s- tenregelung des § 21 A bs. 3 VVG nur die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG betrifft, zum anderen bestimmt § 22 VVG , dass das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, " unberührt " bleib t , so dass hier a llein die Ausschlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB gilt. Dabei belegen die systematische Stellung der Vorschrift und ihre Entstehungsgeschichte, wovon das in den §§ 123 f . BGB geregelte Anfechtungsrecht unberührt bleiben soll , nämlich von sämt lichen de m § 22 VVG n.F. vorangestellten Vorschriften der §§ 19 bis 21 VVG n.F. über die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit des Versich e- rungsnehmers und die Rechtsfolgen ihrer Verletzung. Bereits das bis zum 1. Januar 2008 geltende alte Versicherungsvertr agsgesetz (VVG a.F.) sah in § 22 VVG a.F. vor, dass das Recht zur Arglistanfechtung von den Vorschriften über die vorvertragliche Anzeigenobliegenheit des Ve r- sicherungsnehmers (§§ 16 bis 21 VVG a.F.) unberührt bleiben sollte. S einerzeit bestand Einigkeit d arüber, dass die se Vorschriften für die Ar g- listanfechtung durch den Versicherer nicht galten (Prölss in Prölss/ Martin, VVG 26. Aufl. § 22 Rn. 1) , sich das Anfechtungsrecht vielmehr a l- lein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte. 15 - 8 - Mit der Einführung des § 22 VVG n.F. war abgesehen vom Wegfall der in § 22 VVG a.F. noch enthaltene n Beschränkung des Anfechtungsrechts auf Täuschungen über Gefahrumstände keine weitergehende sachliche Ä nderung verbunden (BT - Drucks . 16/3945 S. 67). D ie herrschende Meinung nimmt deshalb zu Recht an , dass für die Erklärung der Arglistanfechtung des Versich erers nach wie vor die Au s- schlussfrist des § 124 Abs. 3 BGB gilt (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 22 Rn. 1, 36; Langheid in Römer/Langhei d, VVG 4. Aufl. § 22 Rn. 3; Looschelders in Loosch elders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 22 Rn. 1, 20; MünchKomm - VVG /Müller - Frank , § 22 Rn. 1, 48; Prölss in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 22 Rn. 1; Rolfs in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 22 Rn. 31 i. V.m . § 21 Rn. 51). Das Berufungsgericht verkennt , dass der eindeutige Gesetzeswor t- laut des § 22 VVG n.F. einer auf § 21 Abs. 3 VVG gestützten einschrä n- kenden Auslegung des § 124 Abs. 3 BGB entgegensteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. November 2008 VIII ZR 200/05 , BGHZ 179, 27 Rn. 20). Es lässt sich k eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidr i- gen Unvollständigkeit des Gesetzes finden , die den Weg einer Recht s- fortbildung des § 124 Abs. 3 BGB mittels teleologischer Reduktion eröf f- nen könnte (vgl. d azu BGH aaO Rn. 22 m.w. N.). Vielmehr ist d er Gese t- zesbegründung zu entnehmen, dass mit der zehnjährigen Ausschlussf rist des § 21 Abs. 3 S atz 2 VVG n.F. gerade eine dem § 124 Abs. 3 BGB entsprechende Befristung erreicht werden sollte (BT - Drucks. 16/3945 S. 67). Da s steht der Annahme entgegen , die in § 2 1 Abs. 3 VVG g e- troffene Regelung sei in Wahrheit auf eine Änderung oder Lockerung der Zehnjahresfrist aus § 124 Abs. 3 BGB gerichtet. 16 17 - 9 - 2. Es kann deshalb im Weiteren offen bleiben, ob das Berufung s- gericht § 21 Ab s. 3 VVG n.F. zutreffend ausgelegt hat und ob seine A n- nahme zutrifft, der Rechtsgedanke der Neuregelung sei hier heranzuzi e- hen, obwohl der Versicherungsvertrag bereits im Jahre 2002 geändert worden war . Zweifel daran, dass § 21 Abs. 3 VVG n.F. im Streitfal l übe r- haupt Anwendung findet, ergeben sich aus der Übergangsregelung in Art. 1 Abs. 2 EGVVG, weil der Versicherungsfall hier noch vor Ablauf des Jahres 2008 eingetreten ist. 3 . Ob was die Revision beanstandet das Berufungsgericht zu Recht von eine m arglistigen Verhalten des Versicherungsnehmers au s- gegangen ist, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung. 4 . Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grü n- den als richtig. a) Anhaltspunkte dafür, dass wie die Revisionserwiderung led i g- lich andeutet - der Versicherungsfall im Streitfall unter Verstoß gegen Treu und Glauben absichtlich spät gemeldet worden wäre, um der B e- klagten die rechtzeitige Geltendmachung ihrer Rechte aus § 19 Abs. 2 bis 4 VVG oder § 123 BGB zu erschweren, sind nac h den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich in den V o- rinstanzen darauf auch nicht berufen. b) Der Senat hält daran fest, dass keine Ansprüche des Versich e- rers gegen den Versicherungsnehmer aus Pflichtverletzung bei Vertrag s- schluss (§ 280 Abs. 1 und 3, § 282, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB; fr ü- her culpa in contrahendo) bestehen, wenn der Versicherungsnehmer bei Anbahnung des Versi c herungsvertrages über einen gefahrerheblichen 18 19 20 21 22 - 10 - Umstand täuscht, weil für diesen Fall die Vorschriften des Versich e- rungsvertragsgesetzes (§§ 19 - 22 VVG n.F., §§ 16 - 22 VVG a.F.) über die Verletzung vorvertraglicher Anzeigeobliegen heiten deren Rechtsfolgen grundsätzlich abschließend regeln (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 IV ZR 5/06, r +s 2007, 233 Rn. 15 ff. m.w.N.). Gründe, von dieser unter Geltung des früheren Versicherungsvertragsgesetzes gefestigten Rechtsprechung abzurücken, haben sich durch das Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes nicht ergeben. c) Die auf § 853 BGB gestützte , erstmals im Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren erhobene Arglisteinrede der Beklagten greift nicht durch. Der Revision serwiderung kann nicht darin gefolgt werden, dass bereits in dem auf die Arglistanfechtung gestützten Antrag, die Klage a b- zuweisen, zugleich die Erhebung der Einrede aus § 853 BGB gesehen werden kann. Vortrag dazu , dass der Beklagten Schadensersatzanspr ü- che aus unerlaubten Handlungen des Versicherungsnehmers zustehen , die andere als die bereits über die §§ 19 ff. VVG n.F./1 6 ff. VVG a.F. g e- schützten Interessen des Versicherers (vgl. d azu Senatsurteil vom 7. Februar 2007 aaO Rn. 16) verletzt haben, hat die Beklagte in den V o- rinstanzen nicht gehalten. 5 . Die der Klägerin zustehenden Beitragsrückerstattungen für die Zeit von August 2008 bis August 2013 hat das Berufungsgericht mit 6 . Es hat der Klägerin im Übrigen mit Blick auf ihre erfolgreiche Klage aus dem weiteren Lebensversicherungsvertrag ausgehend von dem do r- in Höhe von ledi glich 23 24 25 - 11 - zum 31. Juli 2013 geltenden Gebührenwerte zugrunde gelegt hat, weil der Vertretungsauftrag hier vor diesem Zei tpunkt erteilt wurde ( § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Legt man mit Blick auf die hier zuerkannte n weit e- ren Ansprüche der Klägerin einen um 6.040,20 n- de Berechnung der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwalt s- kosten : 1,3 - fache Geschäftsgebühr 683,80 Ausl agenpauschale Zwischensumme 703,80 Umsatzsteuer 19% 133,72 Summe 837,52 - 12 - Abzüglich der vom Berufungsgericht be reits zuerkannten 446,13 war der Klägerin mithin der Ersatz weitere r vorgerichtliche r Rechtsa n- waltskosten in Höhe von 3 91,39 Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2014 - 22 O 155/13 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 23.06.2014 - 7 U 51/14 - 26
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