ECLI:DE:BGH:2016:161116BVIIZR277.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 277/14 vom 16. November 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und di e Richterinnen Graß nack und Borris beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Ei n- legung der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwo r- fen. Gründe: I. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne Verschulden ge hindert, die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung der Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO einzuhalten. Die Frist beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglich - keit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen . Bei schriftlichen Entsche idu n- gen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen (vgl. BGH , Beschlüsse vom 11. Mai 2006 1 2 3 - 3 - - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029 , juris Rn. 2 ; vom 11. Februar 2 013 - IX ZB 101/12 Rn. 1 ) . Die Notfrist beg ann deshalb mit Zustellung an den Prozessbevollmäc h- ti g t en am 31. August 2016 zu laufen, denn a b diesem Zeit punkt bestand Gel e- genheit, Gehörsverletzungen im Senatsbeschluss - so sie vorgelegen hätten - zur Kenntnis zu nehmen. Entgegen der Auffassung der K lägerin ist irrelevant, zu welchem Zei t- punkt sie persönlich o der der zweitinstanzlich für sie tätige Prozessbevollmäc h- tigte den Senatsbeschluss übermittelt erhielt. Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevo llmächtigte , der sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 20 0 6 - IX ZR 171/03, aaO ; BFH, Be schluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7 ). Die Klägerin hat sich das Wissen ihres Prozessbevollmächtigten zurec h- nen zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 20 0 6 - IX ZR 171/03, aaO ). 4 5 6 - 4 - II. Die Anhörungsrüge der Klägerin nach § 321a ZPO ist wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. D ie z weiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO begann mit Zustellung des Senatsbeschluss es am 31. August 2016 zu laufen u nd endete am 14. September 2016. Die Frist war bei Eingang der Anh ö- rungsrüge am 14. Oktober 2016 abgelaufen. Eick Halfmeier Jurgele it Graßnack Borris Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.01.2014 - 24 O 1922/11 - OLG München, Entscheidung vom 13.10.2014 - 9 U 1023/14 Bau - 7
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