ECLI:DE:BGH:2017:010617UVIIZR277.15.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 277/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Klein, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 87a Abs. 3 HGB Nicht zu ver treten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unterne h- mer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Ris i- kobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand (Abgrenzun g zu BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201). BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 201 7 durch den V orsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts Braunschweig vom 18. Juli 2012 wi rd mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. Zinsen in Höhe von fünf Prozentp unkten über dem jeweiligen B a- siszin ssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 1 9. Deze mber 2012 gerichtet ist. Die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil des Ber u- fungsgerichts wird zurückgewiesen, soweit die gegen die Verurte i- lung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2012 gerichtete Berufung der Beklag ten zurückge wiesen worden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz bis zur Abgabe der einseitigen Erledigungserklärung a uf 1 für die Zeit da nach auf bis zu Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die spätere Insolvenzschuldnerin M. AG & Co. KG hatte ein Geldanl a- gemodell angeboten, bei dem die Anleger (im Folgenden: Treugeber) mit der G. Beteiligungstre uhand GmbH (im Folgenden: G. GmbH), der einzigen Ko m- manditistin der M. AG & Co. KG , einen Treuhandvertrag abschließen konnten, mittels dessen die G. GmbH dem jeweiligen Treugeber wirtschaftlich die Ste l- lung eines Kommanditisten der M. AG & Co. KG vermittel te . Die Mindestbeteil i- gungsdauer für die Treugeber betrug zehn Jahre. Alleinige Komplementärin der M. AG & Co. KG war die D. AG. Die M. AG & Co. KG beauftragte die Beklagte durch Emissions - Dienstleistungsvertrag (im Folgenden: EDV) vom 15. März 2004, ihr, der M. AG & Co. KG, die Nutzung einer Konzeption zur Aufnahme von Kommandi t- kapital durch die Beteiligung von Treugebern zur Verfügung zu stellen und die Vermittlung der Treuhandverträge zu übernehmen. Nach diesem Vertrag erhielt die Beklagte unter and erem eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10,75 % der von den Treugebern auf der Beitrittserklärung gezeichneten Einlagen (Ei n- mal - und Rateneinl agen ohne Agio) für ihre Tätigkeit betreffend die V ermittlung von Kommanditkapital . Mit Bescheid vom 15. Jun i 2005 untersagte die Bundesanstalt für F i- nanzdien stleistungsaufsicht (im Folgenden : BaFin) der M. AG & Co. KG unter Bezugnahme auf das vorstehend genannte Geldanlagemodell gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 KWG, das Finanzkommissionsgeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmä n- nischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, dadurch zu betreiben, dass die M. AG & Co. KG auf der Grundlage von Verträgen über so genannte treuhänderische Beteiligungen Ge lder von Anlegern entgegennimmt, um hiermit 1 2 3 4 - 4 - Finanzinstrumente im eigenen Namen für fremde Rechnung anzuschaffen und zu veräußern. Ferner ordnete die BaFin die unverzügliche Abwicklung der une r- laubt betriebenen Finanzkommissionsgeschäfte an. Gleich lautende Bescheide ergingen am 15. Juni 2005 an die G. GmbH und am 26. Juli 2005 an die D. AG . Mi t Beschluss des Amtsgericht s Insolvenzgericht vom 12. September 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG & Co. KG eröffnet und der Kläger zu m Verwalter in diesem Insolvenzve r- fahren ernannt. Ferner wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Insolvenzgericht vom 10. November 2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzve r- f ahrens über da s Vermögen der D. AG wurde mit Beschluss des Amtsge richts Insolvenzgericht vom 5. Januar 2006 mangels Masse abgelehnt. Der vom 20. Juni 2005 datierende Widerspruch der M. AG & Co. KG g e- gen den an diese gerichteten Bescheid der BaFin vom 15. Juni 2005 blieb e r- folglos. Nach Freigabe des betreffenden Verwaltungsrechtsverhältnisses aus der Insolvenzmasse wurde seitens der M. AG & Co. KG Anfechtungsklage e r- hoben , die aus formalen Gründen erfolglos blieb (BVerwGE 140, 142) . Mit W i- derspruchsbescheid der BaFi n vom 16. Dezember 2009 wurde der gegen die D. AG gerichtete Bescheid vom 26. Juli 2005 aufgehoben. Mit Widerspruchsb e- scheid der BaFin vom 23. Juli 2010 wurde der gegen die G. GmbH gerichtete Bescheid vom 15. Juni 2 005 aufgehoben, soweit das Widerspruchsve rfahren nicht eingestellt wurde und soweit nicht Erledigung eingetreten war. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren hat der Kläger als Insolvenzve r- walter im Wege der Teilklage hälftige Rückzahlung von gemäß Anlage K 12 im Zeitraum 12. November 2004 bis 15. Dezember 2004 an die Beklagte gezahlten 5 6 7 - 5 - Vermittlungsprovisionen in Höhe eines näher bezeichneten Teilb etrags von nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben . Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Die Beklagte hat Revision eingelegt. Mit Beschluss des Amtsger ichts Insolvenzgerichts vom 20. Dezember 2012 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten an diesem Tag eröffnet und Rechtsa nwalt R. B. zum Verwalter in diesem Insolvenzverfa h- ren bestellt worden. Entsprechend einer vom 19. Februar 201 3 datierenden klägerischen Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bekla g- ten ist die im vorliegenden Verfahren titulierte Forderung zur Insolvenztabelle wie folgt festgestellt worden: Hauptforderung : 1 Mio. Zinsen : M it Beschluss des Senats vom 10. Okto ber 2013 - VII ZR 228/12 ist der Antrag des Insolvenzv erwalters in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfa h- ren ab gelehnt worden. Mit Beschluss des Amtsg erichts - Insolvenzgericht - vom 5. Okt o ber 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten mit der B e- gründung aufgehoben, dass Masse zur Verteilung nicht vorhanden sei, wobei Nachtragsverteilung für eventuelle Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfa h- ren gegen die M. AG & Co. KG angeordnet wor den ist. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten hat die se d as unterbrochen gewesene Revisionsverfahren fortg e- führt. 8 9 10 11 12 13 - 6 - D er Kläger erklärt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt für den Fall, dass sich die Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers widersetzt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, hilfsweise, die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht an und begehrt Klageabweisung. Entscheidungsgründe: D ie Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erledigung der Hauptsache festgestellt wird, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. i- gen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist. De m weitergehen den Hauptan trag des Klägers festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache auch erledigt hat, soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2012 gerichtet ist , kann hi n- gegen nicht entsprochen werden. Insoweit ist die Revision der Beklagten z u- rückzuweisen. I. Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 14 15 16 17 - 7 - Der K läger könne analog § 87a Abs. 2 Halbsatz 2 , Abs. 3 Satz 2 HGB i. V. m. §§ 346 ff. BGB von der Beklagt en die Zahlung von 1 Mio. verlangen. Nach § 87a Abs. 3 HGB habe der Handelsvertreter auch dann einen A n- spruch auf Provision, wenn feststehe, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführe, wie es abgeschlossen worden sei. Der Anspruch entfal le jedoch im Falle der Nichtausführung, wenn und s o- weit diese auf Umständen beruhe, die vom Unternehmer nicht zu vertreten se i- en. Geleistete Provisione n seien dann in entsprechender Anwendung des § 87a Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zurückzuzahlen. Die Beklagte sei als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB t ä tig geworden. In § 4 Abs. 1 EDV habe ihr die M. AG & Co. KG die Vermittlung von Treuhandverträgen zur Aufnahme von Kommanditkapital an ihrem Unte r- nehmen übertragen. Der ständig mit der Vermittlung v on Vermögens - oder Kapitalanlagen betraute Anlagenvermittler sei bei Vorliegen der Voraussetzu n- gen des § 84 Abs. 1 HGB Handelsvertreter. Es sei im Sinne des § 87a Abs. 3 HGB von einer Nichtausführung der vermittelten Treuhandverträge und der mittelbare n Kommanditbeteiligung der Anleger/Treugeber auszugehen. Das Unterbleiben der Ausführung des G e- schäfts müsse, solle der Provisionsanspruch entfallen, objektiv fest stehen. Di e- se Voraussetzung sei im Streitfall gegeben. Die Nichtausführung der vermittelt en Verträge ergebe sich bereits aus der Verfügung der BaFin vom 15 . Juni 2005, mit der der M. AG & Co. KG unte r- sagt worden sei, aufgrund von Verträgen über treuhänderische Beteiligungen Gelder von Anlegern entgegenzunehmen. Gleichzeitig sei gemäß § 37 KWG die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Finanzkommission s- 18 19 20 21 22 - 8 - geschäfte angeordnet worden. Die Untersagungsverfügung der BaFin sei b e- standskräftig. Die von der M. AG. & Co. KG gegen die Untersagungsverfügung erhobene Anfechtungsklage sei erfo lglo s geblieben. Außerdem stehe die mindestens hälftige Nichtausführung der Geschäfte aufgrund der liquidationslosen Vollbeen digung der M. AG & Co. KG fest . Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G . GmbH durch das Amtsgericht - Ins olvenzgericht - sei diese Gesellschaft ge mäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Gleich zeitig sei die M. AG & Co. KG als Personengesellschaft erlo schen, weil mit der D. AG nur noch ein einziger Gesellsch after verblie ben sei . In derartigen Fällen werde der verbleibende Gesellschafter Alleininhaber des Unternehmens. Sämtliche Aktiva und Passiva gingen ohne Liquidation durch Gesamtrecht s- nachfolge auf ihn über . Dass vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ü ber das Vermö gen der G. GmbH bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermö gen der M. AG & Co. KG eröff net worden sei, ändere an diesem Ergebnis richtige r- weise nichts. Angesichts ihres uneingeschränkten Wort lauts sei die Besti m- mung des § 131 Abs. 3 Satz 1 N r. 2 HGB richtigerweise auch in Fällen der vo r- liegenden Art anzuwenden. Solange nicht über das Vermögen aller Gesel l- schafter simultan ein Insolvenzverfah ren eröffnet we rd e und wenigstens ein Gesellschafter ver bleibe , der als Gesamtrechtsnachfolger in Be tra cht komme , ließen sich die insolvenzrechtlichen Probleme überzeugend lösen, indem das Regeli nsolvenzverfahren analog den §§ 315 ff. InsO in das Sonderinsolvenzve r- fahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft in Rechtsträgerschaft des Gesamtrechtsnachf olgers über gehe. An dem Ergebnis eines insolvenzbedingten Ausscheidens der G . GmbH mit anschließender liquidat ions loser Vollbeendigung der M. AG & Co. KG ve r- mö ge die Bestimmung in § 29 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags nichts zu ä n- 23 24 - 9 - dern. Zwar sei in dies er Bestimmung vorgesehen, dass die Treugeber, wenn die Treuhandkommandi tistin ausscheide , durch Gesellschafterbeschluss eine neue Treuhandkommanditistin wählen, die im Wege der Sonderrechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der ausges chiedenen Treuhandkom manditistin übe r- nehme . Doch sei es zum Einen zur Wahl einer solchen neuen Treuhandko m- manditistin n icht gekommen. Zum Anderen lasse das geltende Recht eine Ei n- personen gesellschaft auch nicht zu, die zumindest zeitweilig solange bestehen müsste, bis die Treu geber von der Möglichkeit in § 29 Abs. 4 des Gesel l- schaftsvertrags Gebrauch gemacht haben. Weiter verlange § 87a Abs. 3 HGB, dass die Nichtausführung auf U m- ständen beruh e , die vom Unternehmer nicht zu vertre ten seien . Diese Vorau s- set zung liege hier eben falls vor. Vertretenmüssen im Sinne von § 87a Abs . 3 HGB bedeute das Einstehenmüssen für schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten sowie für die dem Risikobereich des Unternehmers und seines B e- triebs zuzuordnenden Umstände. Umstände außerhalb seiner Risikosp häre habe der Unternehmer dagegen nicht zu vertreten. Umstände oder Verhalten s- weise n , die auf höherer Ge walt beruhten, wie etwa auch hoh eitliche Eingrif fe, seien deshalb im Regelfall nicht zu vertre ten. Der Grund für die Nichtausführung der Ge schäfte li ege hier in den Unte r- sagung sverfügungen der BaFin vom 15. Juni 2005, die zur Rückabwicklu ng der vermittelten Verträge zwäng en und zur Insolvenz der M. AG & Co. KG sowie zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge insolvenzb e- dingten Auss cheidens der G . GmbH geführt hätte n . Ein dem Anspruch aus § 87a Abs. 3 HGB entgegenste he ndes Vertretenmüssen der M. AG & Co. KG oder des Klä gers sei damit nicht verbunden. Grundsätzlich falle die Insolvenz zwar in den Risikobereich des Unternehmers und fü hre nicht zum Verlust des Provisionsanspruchs (vgl. BGH, Urt eil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, 25 26 - 10 - IHR 2008, 201). Allerdings habe der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil die Möglichk eit besonderer Ausnahmefälle unverschuldeter Insolvenz infolge höhe rer Gewalt nicht ausge schlossen. Vo n einem solchen Ausnahmefall sei hier auszugehen, weil die Untersagungs verfügungen der BaFin vom 15. Juni 2005 mate riell rechtswidrig seien . Nach der Rechtsprechung des Bu n- desverwaltungsge richts ( NVwZ - RR 2009, 980 ) seien Tätigkeiten der beansta n- deten Art keine Finanzkommissions geschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG. Dem habe sich der Bunde sgerichtshof für das hier verfahrens g e- genständliche Modell angeschlos sen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, N JW 2010, 1077 ). Das Scheitern eines Geschäftsmodells wegen eines rechtswidrigen be hördlichen Einschreitens könne nicht dem allgemeinen Unternehmensrisiko zugerechnet werden. Dass der Kläger als Insolvenzver wa l- ter der M. AG & Co. KG gegen die an diese geric htete Untersagungsverfügung möglicherweise gerichtlich hätte vorge hen können, vermöge h ieran nichts zu ändern. E ntsprechend dem Hauptvor bringen des Klägers seien von dem Kl a- geanspruch die Vermittlungsprovis ionen an die Beklagte vom 12. November bis 15. Dezember 2004 gemäß Anlage K 12 erfasst, und zwar jeweils in hälftiger Höhe. Auf die 7. Teil zahlung entfielen 1 sich . II. Das Revisionsverfahren ist fortzusetzen, weil infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten die Unterbrechung g e- mäß § 240 Satz 1 ZPO beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2012 27 28 - 11 - - II ZR 69/12 , VertriebsR 2012, 316 Rn. 6; Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 143/13, BGHZ 208, 227 Rn. 37). III. Der klägerische Antrag auf Feststellung der Erledigung ist überwiegend begründet. 1. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers in der Revision s- instanz ist jedenfalls dann zulässig, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, als solches außer Streit steht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15, NZG 2017, 390 Rn. 8; Urtei l vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 29 - Videospiel - Konsolen II; Urteil vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, NZG 2012, 1192 Rn. 14 m.w.N.). Die einseit i- ge Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klag e- änderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8). Der Kläger, der Revisionsbeklagter ist, kann eine ei n- seitige Erledigung serklärung ohne Einlegung ei ner Ans chlussrevision (§ 554 ZPO) ab geben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 , aaO, zur Anschlussberufung). Auf eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage bis zu dem ge l- ten d gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 10. Januar 2017 - II ZR 10/15, aaO Rn. 8 ). 2. Die letztgenannten Voraussetzungen liegen im Streitfall vor, s oweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. 29 30 31 - 12 - über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist. a ) Das erledigende Ereignis , auf das sich der Kläger be i der Abgabe der einseiti gen Erledigungserklärung bezogen hat, ist als solches außer Streit. Der Kläger hat insoweit unwidersprochen angeführt, dass er die durch die Vorinstanzen von fünf P rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 mit schriftlicher Ford erungsanmeldung vom 19. Februar 2013 im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zur Insolvenzt abelle angemel det hat , und sich des Weiteren auf da s Vorbringen der Beklagte n bezogen, die unter Vorlage des als Anlage RB 1 vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztab elle zur laufenden Nummer 4 vorgetragen hat, dass die betreffende Forderung nach Anmeldung in voller Höhe ohne Widerspruch seitens der Beklagt en, der seinerzeitigen Insolvenzschuldnerin , zur Insolvenzt abelle festgestellt worden ist. b ) aa ) Ein erledigendes Ereignis kann daraus resultieren, dass die in einem - noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen - gerichtlichen Verfahren eingeklagte und b ereits titulierte Forderung in einem danach eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten mit Rechtskraftwirkung zur Insolvenztabelle festgestellt w ird (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2005 - XII ZR 233/ 02, ZinsO 2005, 372, 373; Urteil vom 30. Januar 1961 - II ZR 98/59, WM 1961, 427, 429). Durch einen diesbezüglichen Auszug aus der Insolvenztabelle, aus dem nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter den Voraussetzungen des § 201 Abs. 2 InsO die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wird der vor Eröffnung des Ins olvenzverfahrens erwirkte Titel "aufgezehrt" (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, NJW 2006, 2922 Rn. 9 m.w.N.). Eine derartige "Aufzehrung" eines früheren, vor 32 33 - 13 - Eröffnung des Insolvenzverfahrens erwirkten T itels findet allerdings nur insoweit statt , als sich die im gerichtlichen Verfahren titulierten Forderungen mit den mit Rechtskraftwirkung zur Insolvenztabelle festgestell ten F orderungen decken . Im Übrigen behält der Titel seine Wirksamkeit (vgl. Nerlich/R ömermann /Westphal , InsO , Stand: Juli 2016, §§ 201, 2 02 Rn. 16a; Braun/Pehl, InsO, 7 . Aufl. , § 201 Rn. 13; MünchKommInsO/Hin t zen, 3. Aufl., § 201 Rn. 37). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze resultiert aus der mit Rechtskraf twirkung zur Insolve nztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten erfolgten Feststellung gemäß laufender Nummer 4 des als Anlage RB 1 vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle eine Erled i- gung der Hauptsache, soweit die Klage auf Zahlung von 1 Mio. in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2008 bis einschließlich 19. Dezember 2012 gerichtet ist. Denn in dem genannten Umfang deckt s ich, wie außer Streit steht , die durch die Vor - instanzen titulierte Forderung mit der mit Rechtskraftwirkung zur Insolvenz - tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Be klagten festgestellten Forde rung. Aus der ge nannten Feststellung zur Insolve nztabelle im Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen der Beklagten resultiert hingegen keine Erledigung der Hauptsache, soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20 . Dezember 2012 aus 1 gerichtet ist. Denn die klägerische Forderungsanmel dung in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten vom 19. Februar 2013 erstreckte sich nur auf Zinsen bis zum Tag vor der Eröffnung des - a m 20. De zember 2012 eröffneten - Insolvenzverf e- sem Umfang ist die von den Vorinstanzen titulierte Zinsforderung mit Recht s- 34 35 - 14 - kraftwirkung zur Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen der Beklagten festgestellt worden . c ) Soweit danach der in den Vori nstanzen erwirkte Titel "aufgezehrt" ist , war die Klage bis zum Ein tritt des erledigenden Ereignisse s zulässig und b e- gründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger als Insolvenzverwalter der vom Landgericht ausgeurteilte Provisionsr ückzah lung s- anspruch gemäß § 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB i.V.m. § 87a Abs. 2 H albsatz 2 HGB analog i.V.m. §§ 346 ff. BGB zustand . aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Kläger als Insolvenzverwa l- ter, der in de m bereits am 12. September 2005 über das Vermög en der M. AG & Co. KG eröffneten Insolvenzverfahren ernannt worden ist, unbesch a- det der am 10. November 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. GmbH als prozessführungsbefugt und aktivlegit i- miert bezüglich des eingeklagten Rückzahlungsanspruchs erachtet. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat , dass mangels abwe i- ch ender einschlägiger Bestimmung im Gesellschaftsvertrag der M. AG & Co. KG die Eröffnung des In solvenzverfahrens über das Vermögen der G. GmbH gemäß § 161 Ab s. 2, § 131 Abs . 3 Satz 1 Nr. 2 HGB zum Au s- scheiden der G. GmbH mit der Folge der sofortigen liquidationslosen Vollbee n- digung der M. AG & Co. KG unter Gesamtrechtsnachfolge der D. AG als einzig verbliebener Ge sellschafterin geführt hat, ist dies revisionsr echtlich nicht zu b e- anstanden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01, NZG 2004, 611 , juris Rn. 4 ; Urteil vom 7. J uli 2008 - II ZR 37/07, NJW 2008, 2992 Rn. 9 - 12 ). Der Umstand, dass das Insolvenzver fahren über das Vermögen der M. AG & Co. KG ber eits eröffnet war, als das Insolvenzverfa hren über das Vermögen der G. GmbH eröffnet wurde, hindert das Ausscheiden der G. GmbH 36 37 38 - 15 - gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB mit der Folge der sofort i- gen liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG nicht (vgl. BGH, B e- schluss vom 9. November 201 6 - XII ZR 11/16 Rn. 6 ff. , zur liquidati onslosen Vollbeendigung einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft, über deren Ve r- mögen bereits zum Zeitpunkt der liquidationslosen Vollbeendigung infolge i n- solvenzbe dingten Ausscheidens der Komplementär - GmbH das Insolvenzve r- fahren eröffnet war; BGH, Be schluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 6 , 12, zur liquidati onslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG ; BVerwGE 140, 142 Rn . 12 ff., zur liquidationslosen Vollb eendi gung der M. AG & Co. KG ; a.M. K. Schmidt, ZIP 2010, 1621, 1626 f., bezüglich der Simultaninsolvenz einer zweigliedrigen Kapitalge sellschaft & Co. KG; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 14 ff., zu einer Kommanditg e- se llschaft, bei der nach dem Ausscheiden der Komplementärin zwei Kommand i- tisten verblieben ). Die vom Kläger erhobene Klage ist unbescha det des von ihm in der Klageschrift vom 14. Dezember 2007, Seite 1 verwendeten Zusatzes "in seiner Eigenschaft als Inso lvenzverwalter über das Vermögen " der M. AG & Co. KG unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen in dieser Klageschrift dahingehend auszulegen, dass der Kläger, der als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG & Co. KG er nannt worden ist, nach der - bere its vor Klageerhebung erfolgten - liq u idationslosen Voll - beendi gung der M. AG & Co. KG als Insolvenzverwal ter in dem Partikular - insolvenzverfahren über das von der D. AG. im Wege der Gesamtrechtsnach - folge erlangte (Sonde r - ) Vermögen der ehemaligen M. AG & Co. KG klagt. Denn der Klä ger ist in der Klageschrift ausdrück lich von der - vor Klageerhebung erfolgte n - liq u idationslose n Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge insolvenzbedingten Ausschei dens der G. GmbH ausgegange n ( vgl. Klageschrift vom 14. Dezember 2007, Seite 15). 39 - 16 - Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen , dass das über das Vermögen der M. AG & Co. KG eröffne te Insolvenzverfahren nach der liquidationslosen Vollbeendigung dieser Kommanditgesellschaf t ohne Weiteres als Partikularinsolvenzverfahren über das von der D. AG. im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte (Sonder - )Vermögen der liquidationslos beendeten M. AG & Co. KG fortge setzt wird ( vgl. OLG Hamm, ZIP 2007, 1233, 1238 , juris Rn. 106 ff. ; BVe rwGE 140, 142 Rn. 18; Uhlenbruck/H irte, InsO, 14. Aufl., § 11 Rn. 244; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII Z R 11/16 Rn. 6 ff. ), wobei der Kläger als Insolvenzverwalter dieses Partikularinsolvenzver fahrens klagt . Die Voraussetzungen f ür die Fortsetzung des über das Vermögen der M. AG & Co. KG eröffneten Insolvenzverfahrens als Partikularinsolvenzverfa h- ren in dem genannten Sinne sind gemäß den grundsätzlich entsprechend a n- wendbaren §§ 315 ff. InsO gegeben. Insoweit besteht eine planwidr ige Lücke, weil d ie Auswirkungen der liquidationslosen Vollbeendigung einer zweigliedr i- gen Kommanditgesellschaft durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters, hier des einzigen Kommanditisten, auf ein Insolvenzverfahren, das bereits vor der liquidation slosen Vollbeendigung über das Vermögen der Kommanditg e- sellschaft eröffnet worden ist, vom Gesetzgeber nicht geregelt worden sind , o h- ne dass erkennbar wäre, dass dies er Punkt absichtlich ungeregelt bleiben sollte (vgl. BT - Drucks. 13/8444 , S. 66). Die In teressenlage bei der genannten Konst ellation ist mit derjenigen bei der Überleitung eines über das Vermögen eines späteren Erblassers (Insolvenzschuldners) eröffneten Insolvenzverfahren s in ein Nachlassinsolvenz - verfahren gemäß §§ 315 ff. InsO hinreichend vergleichbar. Es ist anerkannt, d ass der Tod des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne W eiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das 40 41 42 - 17 - Nachlassinsolvenzverfahren bewirkt, wobei dies sowohl für ein Regelinsolven zverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt (vgl. BGH , Urteil vom 26. Sep tem ber 2013 - IX ZR 3/13, NJW 2014, 389 Rn. 12; Urteil vom 13. Ja nu ar 2011 - IX ZR 53/09, NZI 2011, 138 Rn. 12; Beschluss vom 21. Feb ruar 2008 - IX ZB 62/05, BG HZ 175, 307 Rn. 6, 12 f.; Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 354 , juris Rn. 13 ). Das Nachlassinsolvenzverfahren bildet einen Weg , das ererbte Vermögen vom eigenen Vermögen des Erben zu sondern, um insbesondere den Nachlass - gläubigern den alleinigen Zugriff auf den Nachlass zu gewährleisten (vgl. BT - Drucks. 12/2443, S. 229). Wird - wie im Streitfall - zunächst ein Insolvenz - verfahren über das Vermögen einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft eröffnet und kommt es so dann zur liquidati onslosen Vollbeendigung dieser Gesellschaft infolge insolvenzbedingten Ausscheidens des einzigen Kommanditisten unter Gesamtrechtsnachfolge des Komplementärs als einzig verbliebenen Gesellschafters , so besteht ein vergleichbares Interesse, den ( Insolvenz - ) g läubigern , die Forderungen gegen die Kommanditgesellschaft hatten, den alleinigen Zu griff auf das von dem Komplementär im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte Vermögen der liquidationslos vollbeendeten Kommanditgesellschaft zu gewährleisten (vgl. AG Ha mburg, Z I nsO 2005, 838, 840 , juris Rn. 15) . Entsprechend der Rechtslage bei der Überleitung eines Insolvenzverfa h- rens in ein Nachlassinsolvenzverfahren wird bei einer Konstellation wie im Streitfall das über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffn ete Inso l- venzverfahren übergangslos als Partikularinsolvenzverfahren fortgesetzt. Die Ver waltungs - und Ver fügungsbefugnis des in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft ernannten Insolvenzverwalters besteht grundsätzlich fort (vg l. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZR 11/16 Rn. 6 f., 9 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, 43 - 18 - BGHZ 175, 307 Rn. 14 ff., zur Rechtsstellung eines Treuhänders nach selbstt ä- tiger Überleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahre ns in ein Nachlassinso l- venzverfahren ). bb ) Soweit das Berufungsgericht die Beklagte in Bezug auf die Vermit t- lung von Treuhandverträgen zur Aufnahme von Kommanditkapital gemäß dem Emissi ons - Dienstleistungsvertrag vom 15. März 2004 als Handelsvertreterin im Sinne des § 84 Abs. 1 H GB eingestuft hat , wird hiergegen von den Parteien nichts erinnert . Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. D er genannten Einstufung steht nicht entgegen, dass die ve r- mittelten Treuhandver träge mit den Treugeb ern (Anlegern) nicht von der M. AG & Co. KG, der Vertragspartnerin de r Beklagten, sondern von der G. GmbH, der Treuhandkommanditistin, geschlossen wurden. Die Persone n- verschiedenheit bezüglich des Vertragspartner s des Handelsvertreters eine r- seits und des Vertragspartner s der mit den Dritten (Treugebern ) abgeschloss e- nen Geschäfte andererseits steht der Anwendbarkeit des Handelsvertrete r- rechts nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07 , IHR 2008, 201 Rn. 13; Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 62/8 2, BGHZ 91, 370, 374, juris Rn. 15, je weils zum Untervertreter). c c ) Z u Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Provis i- onsansprüche, auf die sich das (hälftige) Rückzahlungsverlangen des Klägers be zieht, nach § 8 7a Abs. 3 Sat z 2 H GB jedenfalls zur Hälfte entfallen sind und dass die Beklagte die betreffenden Provisionen jedenfalls zur Hälfte zurückz u- zahlen hat. § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB gibt dem Handelsvertreter grundsätzlich einen unentziehbaren Anspruch auf Prov ision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist . Im 44 45 46 - 19 - Falle der Nichtausführung entfällt der Provisionsanspruch gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB allerdings, wenn und soweit die Nichtausführu ng auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind ; vom Handels vertreter b e- reits empfangene Provisionen sind in diesem Fall in entsprechender Anwe n- dung von § 87a Abs. 2 Halbsatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB z u- rückzuzah len (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 15). (1 ) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Geschäfte, auf die sich das (hälftige) Provisionsrückzahlungsverla n gen des Klägers b e- zieht, mindestens zur Hälfte nicht ausgefü hrt worden sind , sind r evisionsrech t- lich beachtliche Rechtsfehler nicht ersichtlich. (a) Soweit es für den Wegfall des Provisionsanspruchs der Beklagten d a- rauf ankommt, ob das Geschäft aus vom Unternehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt w urde (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB), i st als Unterne h- mer im Verhältnis zur Beklagten nicht die M. AG & Co. KG, sondern die G. GmbH einzustufen , der die Ausführung der Geschäfte ( gegenüber den Tre u- gebern ) oblag (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07 , IHR 2008, 201 Rn. 13; Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 24, je weils zu r Unternehmereigenschaft des Auftraggebers des Hauptvertreters im Verhältnis zum Untervertreter). (b)(aa) Der Unternehmer führt das Geschäft im Sinne vo n § 87a Abs. 3 HGB dann nicht aus, wenn er die von ihm geschuldete Leistung insg e- samt nicht erbringt ( vgl. Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, § 87a HGB Rn. 50). Teilweise führt der Unternehmer das Geschäft nicht aus, wenn er die von ihm geschul dete Leistung nur teilweise erbringt (vg l. Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn , Vertriebsrecht, aaO ). Eine vollständige Nichtausführung ist 47 48 49 - 20 - insbesondere dann gegeben, wenn das Geschäft rückgängig gemacht wird (vgl. Fröhlich in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, aa O Rn. 51 ; EBJS/Löwisch, HGB, 3. Aufl. , § 87a Rn. 18). Bei vom Handelsvertreter vermittelten S parvertr ä- gen liegt eine teilweise Nichtausführung sei tens einer als Unternehmer einz u- stufenden Bank vor, soweit diese auf grund Bescheids der BaFin gehindert ist, d ie genannten Verträge weiter auszuführen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 14; vgl. ferner BGH, Urteil vom 21. Okto ber 2009 - VIII ZR 286/07 , IHR 2010, 65 Rn. 24 f., zur teilweisen Nichtausführung von Telefondienstverträ gen seitens einer als Unternehmer ei n- zustufenden Telekommunikationsgesellschaft). (bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine mindestens hälftige Nichtausführung der Ge schäfte , auf die sich das (hälftige) Provisions rückza h- lungs verlangen d es Klägers bezieht, angenommen. Es kann angesichts des nur hälftigen Pr ovisionsr ückzahlungsverlangens des Klägers dahinstehen, ob von einer vollständigen Nichtausführung der g e- nannten Geschäfte wege n der gegen die M. AG & Co. KG und die G. GmbH gerichte ten Bescheide der BaFin vom 15. Juni 2005 auszuge hen ist, mit denen untersagt worden ist, auf der Grundlage von Verträgen über treuhänderische Beteiligungen Gelde r von Anlegern entgegenz unehmen , und mit denen nach den Feststellungen des Berufungs gerichts d er Zwang zur Rückabwicklung der vermittelten Verträge verbunden war . Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine mindestens hälftige Nichtausfüh rung angenom men hat. Denn die G. GmbH war ebenso wie der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen dieser Gesellschaft nach der liquidationslosen Vollbeendigung der 50 51 52 - 21 - M. AG & Co. KG gehindert , die betreffenden Geschäfte weiter auszuführen. Nach der liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG konn te die G. GmbH ihre nach § 1 Abs. 1 des Treuhandvertrags geschuldete Leis tung, für den jeweiligen Treugeber eine Kommanditbeteiligung an der M. AG & Co. KG während der Vertragslaufzeit (Mindestbeteili gungsdauer: zehn Jahre) zu ve r- wa l ten und diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung des Treugebers zu halten , nicht mehr erbringen . D em steht die mit der liquidationslosen Vollbeendigung einhergehende Gesamtrechtsnachfolge zu Gunsten der D. A G als einzig verbliebene r Gesellschafterin nicht entgegen . Denn diese Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass es der G. GmbH mangels Existenz der M. AG & Co. KG nicht mehr möglich war, eine Komma n- ditbe teiligung an der M. AG & Co. K G zu verwalten und diese treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Interesse und für Rech nung des jeweiligen Treug e- bers zu halten. Für den Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH gilt Entsprechendes. (2 ) Der rechtlichen Nachprüfung hält die Würdigung des Berufungsg e- richts stand , dass die genannte Nichtausführung der Geschäfte auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind . ( a) Zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Unte r- nehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Ve r- schulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder b etrieblichen Risikobereich ( vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, IHR 2008, 201 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, ZVertriebsR 2014, 98 Rn. 13 = IHR 2014, 74 ) - sei es auch kraft vertraglicher Ris i koübernahme ( vgl . BGH, Urteil vom 21. Ok tober 2009 - VIII ZR 286/07, IHR 2010, 65 Rn. 25; Urteil vom 53 54 - 22 - 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, aaO ) - zuzuordnen sind. Nicht zu vertreten hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrie b- lichen Risikobereich zuzu ordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsst ö- rungen o der rechts widrige Eingriffe von hoher Hand (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 11; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. V Rn . 461; Emde, Ve r- triebsrecht, 3. Aufl., § 87a Rn. 83). Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ( vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 11; MünchKomm HGB/von Hoyningen - Huene, 4. Aufl., § 87a Rn. 53). ( b) Unter Berücksic htigung dieser Grundsätze hält die vorstehend g e- nannte Würdigung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt der Grund für die Nichtausführung der Geschäfte in den an die M. AG & Co. KG un d die G. GmbH gerichteten Bescheiden der BaFin vom 15. Juni 2005, die zur Rüc k- abwicklung der vermittelten Verträge zwan gen und zur Insolvenz der M. AG & Co. KG sowie zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge insolvenzbedingten Aussche idens der G. GmbH geführt haben. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die genannten Bescheide vom 15. Juni 2005 als materiell rechtswidrig eingestuft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Tätigkeiten der beanstandeten Art kei ne Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 2009, 980 Rn. 27 ff.). Dem hat sich der Bundesgerichtshof für das hier verfahrensgegenständliche Modell angeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II Z R 15/08, NJW 2010, 1077 Rn. 14 f. ) . Ein derartiges rechtswidriges behördliches Einschreiten , mit dem ein b e- reits praktiziertes Geschäftsmodell des Unternehmers zum Schei tern gebracht 55 56 57 58 - 23 - wird , stellt einen Umstand im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB dar, d er nicht dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen ist. Der Streitfall ist signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundesgericht s- hofs vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07 , IHR 2008, 2 01 zugrunde liegende Fall. In dem letztgen annten Fall hatte die BaFin ein Veräußerungs - und Zahlung s- verbot gegen eine als Unternehmer im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB einzust u- fende Bank erlassen, nachdem Letztere in wirtschaftliche Schwierigkeiten ger a- ten war. Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Lag e die Annahme des Ber u- fungsgerichts, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der BaFin , die dazu führten, dass die Sparve r- träge von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten, in den Risikob e- reich der Ba nk fallen und damit von ihr zu vertreten sind , für rechtens erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, aaO Rn. 17). Im Streitfall haben hingegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst die rech s twidrigen Bescheide der BaFin vom 15. Juni 2005 zur Insolvenz der M. AG & Co. KG und zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge insolvenzbedingten Ausscheidens der G. GmbH geführt. Ein Vertretenmüssen im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht mit der Erwägung angenommen werden , dass erfolgversprechende Recht s- schutzmaßnahmen gegen die rechtswidrigen Besch eide der BaFin vom 15. Juni 2005 unterblieben wären. Abgesehen davon, dass sowohl d ie G. GmbH als auch die M. AG & Co. KG jeweils Widerspruch gegen den gegen sie gerichteten Be scheid eingelegt haben, ist nicht ersichtlich, dass derartige Rechtsschutzmaßnahme n die bereits im November 2005 eingetretene liquidat i- onslose Vollbeendigung der M . AG & Co. KG hätten verhindern können, aus der nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine mindestens hälftige Nichtausfü hrung der Geschäfte resultiert. 59 - 24 - IV. Soweit die Klage auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Pr ozentpun k- ten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20 . Dezember 2012 aus gerichtet ist , kann dem vom Kläger gestellten Hauptantrag festzuste l- len, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, nicht entsprochen werden, weil es in soweit an einem erledigenden Ereignis fehlt. Soweit das Berufungsgericht die gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2012 gerichtete Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen hat, ist die Revision der Beklagten hiergegen aus den vorstehend unter II I . 2. c ) genannten Gründen in Verbindung mit § 291 BGB zurückzuwe i- sen. 60 61 - 25 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eick H alfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 06.08.2009 - 21 O 3378/07 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.07.2012 - 2 U 204/09 - 62
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