ECLI:DE:BGH:2017:170817BVZR277.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 277/16 vom 17. August 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des 2. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandes - gerich ts Zweibrücken vom 10. Oktober 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des S e- nats vom 11. Mai 2017 dahingehend geändert, dass der Gege n- standswert des Beschwerdeverfahrens 74.330 . Gründe: I. Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 hat der Senat die Beschwerde der Kl ä- gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 2. Zivils e- nats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Oktober 2016 auf deren Kosten als un zulässig verworfen und den Gegenstandswert des B e- 1 - 3 - schwerdeverfahrens - entsprechend der Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Berufungsgerichts - Mit Schreiben vom 2. August 2017 hat die Klägerin die Niederschlagung der Kos ten mit der Begründung beantragt, der Bundesgerichtshof habe die B e- schäftigung mit dem Rechtsstreit nur vorgetäuscht. In einem weiteren Schre i- das Berufungsgericht und der Senat den Streitwert unrichtig festgesetzt hätten. II. 1. Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten hat keinen Erfolg. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Diese Vorau ssetzungen liegen nicht vor. 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des B e- rufungsgerichts ist unzulässig. Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG ist wegen der Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Berufungsger ichts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft. Der Senat ist zu einer Änderung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzula s- vom 2. Juni 2016 - V ZR 273/15, juris). 3. Die außerdem von der Klägerin erhobene weitere Streitwertbeschwe r- de ist als Gegenvorstellung gegen die Gegenstandswertfestsetzung in dem S e- natsbeschluss vom 11. Mai 2017 auszulege n. Gegen die Festsetzung des G e- genstandswerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens durch den Bu n- 2 3 4 5 - 4 - desgerichtshof findet nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG zwar keine Beschwerde statt. Statthaft ist aber die Gegenvorstellung, wenn, wie hier, d er Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 GKG auch von Amts wegen geändert werden könnte (Senat, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470, Rn. 2). Die Gegenvorstellung der Klägerin gibt Veranlassung, den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahre ns von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG) zu ändern, weil der gemäß § 47 Abs. 3 GKG für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert nicht zutreffend festgesetzt ist. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich u.a. gegen die Zurückwe isung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Ziff. VI ihres Klagea n- trags verlangten Schmerzensgeldes. Der Gegenstandswert hierfür beträgt ric h- Klageanträgen ergibt sich, dass die Klä gerin nicht die Zahlung eines jährlichen Schmerzensgeldes, sondern die Zahlung eines einmaligen Schmerzensgeldb e- t- zung des Gegenstandswerts maßgebend. b) Darüber hinaus richte te sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl ä- gerin u.a. gegen die Zurückweisung ihrer Berufung hinsichtlich des unter Ziff. IX ihres Klageantrags verlangten Betrages. Der Gegenstandswert hierfür beträgt ergegebenen Klagea n- trägen ergibt sich, dass die Klägerin die Zahlung von mindestens 18. verlangt hatte. Maßgebend für die Wertberechnung ist daher zum einen der 6 7 - 5 - Zahlungen von täglich Stresemann Brückner Weinland Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 01.04.2016 - 2 O 11/14 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 10.10.20 16 - 2 U 11/16 -
Full & Egal Universal Law Academy