ECLI:DE:BGH:2018:220818UVIIIZR277.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 277/16 Verkündet am: 22. August 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 1 Bb Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahm e laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Ma ß- stab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermi e- ter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wo hnung überlassen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35). Eine allein zwischen dem bisherigen und dem neuen Mieter getroffene Ren o- vierungsvereinbarung vermag - mit Rücksicht darauf, dass die Wirkungen eine s Schuldverhältnisses grundsätzlich auf die daran beteiligten Parteien beschränkt sind - daran nichts zu ändern. BGH, Urteil vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16 - LG Lüneburg AG Celle - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, d en Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Kosziol und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 6. Zivi l- k ammer des Landgerichts Lüneburg vom 16. November 2016, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden ist, aufgehoben und das Urteil des Amtsg erichts Celle vom 1. Juni 2016 abgeä n- dert. Die Klage wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amt s- gericht s Ce lle vom 3. September 2014 insgesamt abgewiesen. Auf die Wider klage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten über den vom Berufungsgericht ausgeurteilten Betrag von 166,50 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Septe m- ber 2015 zu zahlen. Die Kläger in hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz (nur noch) darum, ob die Klägerin berechtigt ist, von dem Beklagten wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen Schadenser satz zu verlangen. Mit von der Klägerin verwendetem Formularvertrag vom 10. November 2008 mietete der Beklagte von der Klägerin im Rahmen eines genossen - schaftlichen Nutzungsverhältnisses, auf das die mietrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzb uchs Anwendung finden, eine Erdgeschosswohnung in C . an. Als Nutzungsbeginn ist der 1. Januar 2009 vereinb art. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelung (auszugsweise): " § 4 Schönheitsreparaturen (1) Die Schönheitsreparaturen sind vom Mitgl ied auszuführen. (3) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheits - reparaturen umfassen das Anstreichen oder Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von Innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre. Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: in Küchen, Bäder n und Duschen alle fünf Jahre. Dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle acht Jahre durchzuführen, in Wohn - und Schlafräume n , Fluren , Dielen und Toiletten, einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle a cht Jahre, in anderen Nebenräumen einschließlich der Innenanstriche der Fenster sowie der Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre alle zehn Jahre. (4) Lässt der Zustand der Wohnung ein e Verlängerung der nach Absatz 3 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der 1 2 3 - 4 - Abnutzung eine Verkürzung, so sind nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schön - heitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürz en. " Der Beklagte kam mit der Vormieterin A . , die die Wohnung von der Klägerin im Zeitraum Juli 2007 bis Dezember 2008 angemietet hatte, überein, verschiedene von der Vormieterin in die Wohnung eingebrachte Gegenstände (unter anderem einen Teppi chboden) gegen Zahlung einer nicht näher festgestellten Geldsumme zu übernehmen. Weiter erklärte sich der Beklagte aufgrund einer Vereinbarung mit der Vormieterin bereit, an deren Stelle die erforderlichen Schönheits reparaturen durchzuführen. Am 22. Dez ember 2008 wurde dem Beklagten die Wohnung von einem Vertreter der Klägerin in nicht renoviertem Zustand übergeben; die Wohnung wies zu diesem Zeitpunkt Gebrauchsspuren der Vormieterin A . auf. Das von einem Vertreter der Klägerin gefertigte Übergabe protokoll vom 22. Dezember 2008 enthält folgenden handschriftlichen, vom Beklagten unterschriebenen Passus: " Die Wohnung wurde mängelfrei und ohne Stockflecken übernommen. Renovierungsarbeiten und Tebo werden übernommen. Auf Folgekosten wurde hingewiesen. " Aufgrund Kündigung des Beklagten endete das Mietverhältnis zum 28. Februar 2014. Im Rahmen einer Wohnungsbegehung am 6. Januar 2014 wurde festgestellt, dass Anstricharbeiten an Decken, Wänden, Türen, Türrahmen und Heizkörpern erforderlich waren. Die K lägerin forderte den Beklagten auf, diese Arbeiten durchzuführen. Der Beklagte gab die Wohnung am 14. Februar 2014 an die Klägerin zurück. Noch am selben Tage übergab die Klägerin die Wohnung an eine Nachmieterin. Die seitens des Beklagten bis 4 5 6 - 5 - dahin durchg eführten Anstricharbeiten waren nicht deckend, sondern streifig. Nachbesserungsarbeiten verliefen nicht zur Zufriedenheit der Klägerin. Nachdem der Beklagte weitere Arbeiten ablehnte, wurden diese durch einen von der Klägerin beauftragten Malerfachbetrieb zu K osten in Höhe von Am Ende des Mietverhältnisses bestand zugunsten des Beklagten ein Gen ossenschaftsdividende in Höhe von 35,34 für das Jahr 2013 sowie Beschädigung eines Waschbeckens stand der Klägerin e Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten - nach Verrechnung diverser gegenseitiger Ansprüche - Zinsen in Anspr uch genommen, wobei sie die Kosten des Malerfachbetriebs in Höhe meint der Beklagte - ebenfalls nach g egenseitigen Verrechnungen - einen Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zu haben. Das Amtsgericht hat das von ihm zunächst nach Klageantrag erlassene Versäumnisurteil (nach Teilrücknahme) mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass nach einer (einseitigen) Er ledig ungserklärung der Kläger in - festgestellt wird, dass sich der Rechtsstrei t in der Hauptsache erledigt habe ; zudem hat es die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht - in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und un ter Zurückweisung des 7 8 9 - 6 - Rechtsmittels im Übrigen - das Versäumnisurteil des Amtsgerichts mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich eines Betrags be. im Übrigen hat das Berufungs - gerich t das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Auf die Widerklage hat das Berufungsgericht, unter deren Abweisung im Übrigen, die Mit der vom Berufungsgericht zugelasse nen Revision verfolgt der Beklagte sowohl sein auf vollständige Klageabweisung gerichtetes Begehren als auch die widerklagend geltend gemachte Forderung, soweit diese abgewiesen worden ist, weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. D as Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Anspruch aus § 280 Schönheitsreparaturen zu. Die Verpflichtung zur Durchführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen ergebe sich aus § 4 de s von der Klägerin verwendeten, vorformulierten Mietvertrags der Parteien. Diese Klausel sei nicht 10 11 12 13 - 7 - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB unwirksam. Die Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter weiche vom gesetzliche n Leitbild ab, wonach der Vermieter verpflichtet sei, die Mietsache instand zu halten. Eine davon abweichende formularvertragliche Regelung benachteilige den Mieter, dem vom Vermieter eine unrenovierte Wohnung übergeben worden sei, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil der Mieter in diesem Fall auch zur Beseitigung von Abnutzungsspuren verpflichtet würde, die nicht auf seinem Gebrauch beruhten. Zulässig könne eine Überwälzung der Renovierungspflicht bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung nur sein, wenn der Vermieter diesen Nachteil des Mieters durch einen angemessenen Ausgleich kompensiere, der insbesondere bei der Bemessung der Miethöhe berücksichtigt werden könne. Die vor stehenden Maßstäbe könnten dem vorliegenden Fall indes nur eingeschränkt zugrunde gelegt werden. Zwar habe der Beklagte für die von ihm zu Mietbeginn durchgeführten Schönheitsreparaturen keinen Ausgleich seitens der Klägerin (Vermieterin) erhalten. Dies al lein könne jedoch nicht ausschlaggebend sein, denn der Beklagte habe sich hier zur Übernahme von Renovierungsarbeiten aufgrund einer Vereinbarung mit der Vormieterin A . bereit erklärt. Zwar führe auch eine solche Vereinbarung dazu, dass der Mieter ve rpflichtet sei, Abnutzungsspuren seines Vormieters zu beseitigen. Doch sei diese Vereinbarung nicht der Sphäre des Vermieters zuzuordnen, der deshalb auch nicht gehalten sei, dem Mieter einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Interessen des Vermieter s seien nicht berührt, wenn sich Mieter 14 15 - 8 - und Vormieter untereinander über die Durchführung von Renovierungsarbeiten verständigten. Bei einer Renovierungsvereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vormieter komme es auch nicht darauf an, ob der Mieter von dem Vormieter einen angemessenen Ausgleich für die Übernahme von Renovierungsarbeiten erhalte. Denn der Inhalt einer Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vormieter über die Übernahme von zu Mietbeginn erforderlicher Renovierungsarbeiten, von der der Ve rmieter regelmäßig keine Kenntnis habe und die er auch inhaltlich nicht werde beeinflussen können, schlage nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter durch und habe deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit einer formularvertraglich v ereinbarten Vornahmeklausel. Eine solche Fernwirkung liefe den Interessen des Vermieters zuwider, der bei Abschluss des Mietvertrags mit dem neuen Mieter in der Lage sein müsse zu beurteilen, ob er diesen durch eine Klausel unangemessen benachteilige. Zudem könne es jenseits einer Gegenleistung in Geld andere nachvoll - ziehbare Gründe für den Mieter geben, erforderliche Renovierungsarbeiten für den Vormieter zu übernehmen, etwa private Bekanntschaft oder geschäftliche Beziehungen. Um die Wirksamkeit der von ihm verwendeten Vornahmeklausel sicherzustellen, müsste der Vermieter also versuchen, derartige Verein - barungen mit dem Vormieter zu unterbinden, um seinem künftigen Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand übergeben zu können. Dies aber wider - spräch e sowohl den Interessen des Mieters als auch denen des Vormieters. Während dieser daran interessiert sein könne, die dem Vermieter geschuldeten Arbeiten nicht selbst durchzuführen, könne jener ein Interesse haben, die Arbeiten anders auszuführen, als der V ormieter sie dem Vermieter schulden 16 17 - 9 - würde, etwa Wände in einer anderen Farbe zu streichen. Diesen Interessen entspreche es, den Mieter, der Schönheitsreparaturen zu Beginn des Mietverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vormieter durchführe, so z u behandeln, als sei ihm die Wohnung vom Vermieter in renoviertem Zustand übergeben worden. Da die demnach gemäß § 4 des Mietvertrags ge schuldeten Arbeiten vom Beklagten nicht fachgerecht durchgeführt worden seien und die abgerechneten gewesen seien , um die Arbeiten ordnungsgemäß durchzu führen, sei dieser Betrag zugunsten des Vermieters bei der Endabrechnung zu berücksichtigen. Dies wiederum füh re zu den aus geurteilten wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparatu ren ( § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ) nicht zu. Denn die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen ist nicht wir k- sam auf den Beklagten abgewälzt worden. 1. Im Ansatzpunkt zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geh t das Berufung sgericht allerdings davon aus, dass d ie formula r- vertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsre paraturen im F alle einer dem Mieter unrenoviert oder renovi e- rungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand hält , sofern der Verm ieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt , der ihn so stellt, als habe 18 19 20 - 10 - der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Senatsurteil vom 18. März 201 5 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35) . Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt - jedenfalls bei der gebo tenen kundenfeindlichsten Auslegung - dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder g e- gebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste , als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat (Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII Z R 185/14, aa O Rn. 24). 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen , dass diese Grundsätze hier deshalb nicht anzuwenden seien , weil sich der Beklagte gegenüber der Vormieterin zur Vornahme von Renovierungsarbeiten verpflic h- tet ha t . D as Beru fungsgericht verkennt insoweit, dass d ie in einem Schuldve r- hältnis gewährten Rec h te ebenso wie die dort übernommenen Pflichten - von Ausnahmen wie zum Beispiel §§ 328 , 566 BGB abgesehen - grundsätzlich rel a- tiv sind , das heißt, sie sind in ihren Wirkungen a uf die an dem jeweiligen Schuldverhältnis beteiligten Parteien beschränkt (MünchKommBGB/Ernst, 7 . Aufl., Einl. § 241 Rn. 18; Staud inger/Olzen, BGB, Neubearb. 2015 , § 241 Rn. 299). Deshalb kann das Bestehen einer Renovierungsv ereinbarung des Vormieters mit dem neuen Mieter grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wir k- samkeit der in dem Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter entha l- tene n Verpflichtungen - hier der Vornahmeklausel - haben, insbesondere de r- gestalt, dass der Vermieter so gestellt werden kö nnte , als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben. Wie bereits ausgeführt , liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die formularmäßige Abwälzung der nach der gesetzlichen Reg e- 21 22 23 - 11 - lung dem Vermieter obliegenden Schönhe itsreparaturen grundsätzlich dann vor, wenn der Mieter - dem Vermieter gegenüber - verpflichtet wird , gegebene n- falls auch Gebrauchsspuren eines Vormieters zu beseitigen. So verhält es sich aber , wenn de r Verm ieter dem Mieter - wie hier d ie Klägerin dem Bek lag ten - eine nicht renovierte Wohnung überg ibt und ihn gleichzeitig durch Formula r- klausel zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen verpflich tet , ohne ihm dafür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren . Etwaige Verpflichtungen, die der neue Mieter - hi er der Beklagte - gegenüber dem Vormieter - hier g e- genüber der in erster Instanz vernommenen Zeugin A . - übernommen hat, vermögen an der Unwirksamkeit der im neuen Mietverhältnis enthaltenen Vo r- nahmeklausel somit nichts zu ändern. 3. Die vom Berufu ngsger icht zur Begründung seiner Auffassung ang e- stellte Überlegung , die Interessen von neuem Mieter, Vormieter und Vermieter würden es gebieten, den neuen Mieter wegen der nur zwischen ihm und dem V o rmieter getroffenen Vereinbarung so zu behandeln, als hab e ihm der Vermi e- ter eine renovierte Wohnung zur Verfügung gestellt, teilt der Senat nicht. a) Es ist schon nicht er kennbar, dass die Interessen aller genannter B e- teilig ter in derartigen Fällen, wie es das Ber u fungsgericht o ffenbar meint, in d ie gleiche Richt ung gehen. Das Berufungsgericht führt an, der neue Mieter könne das Interesse haben , die Wohnung in anderen Farben zu streichen als vom Vormieter dem Vermieter gegenüber geschuldet . Selbs t wenn sich dies im Ei n- zelfall so verhielte, ist nicht ersichtli ch, dass dieses Interesse es rechtfertigen könnte, die nach dem Gesetz den Vermieter treffende Renovierungsverpflic h- tung formularmäßig auf den Mieter abzuwälzen. b) Auch das vom Berufungsgericht genannte Interesse des Vermieters, bei Abschluss eines n euen Mietverhältnisses in der Lage zu sein, verlässlich 24 25 26 - 12 - b eurteilen zu können, ob die von ihm verwendete Vornahmeklausel wirksam ist, verlangt es nicht, dem Vermieter eine Vereinbarung zu gutekommen zu lasse n, die der neue Mieter mit dem Vormieter g eschlosse n hat. Denn die Beurteilung der rechtlichen Wirksamkeit einer von ihm gestellten Vornahmeklausel ist dem Vermieter unabhängig von der Existenz etwaiger zweiseitiger Renovierung s- vereinbarungen zwischen altem und neuem Mieter verlässlich möglich. aa) Am E nde eines Mietverhältnisses obliegt dem Vermieter mit Blick auf das auslaufende Vertragsverhältnis mit dem bisherigen Mieter im eigenen Int e- resse die Prüfung , ob er gegen diesen einen Anspruch auf Vornahme von Schönheitsreparaturen hat. Ist dies der Fall, kann er diesen Anspruch , der durch eine etwaige zweiseitige Renovierungsv ereinbarung z w i sc hen neuem Mieter und Vormieter n i cht untergeht, geltend machen und so ohne weiteres sicherstellen, dass er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben kann mi t der Folge, dass die Wirksamkeit einer im neuen Mietverhältnis verei n- barten Vornahmeklausel jedenfalls aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht in Frage steht. bb) Besteht ein Anspruch auf Durchführung von Schönheitsreparaturen gegen den bisherigen Mieter hingegen nicht, obliegt es ohnehin dem Vermieter , mit Blick auf den Bestand einer Vornahmeklausel im neuen Mietverhältnis, en t- weder die ihm notwendig erscheinenden Maßnahmen selbst durchzuführen, um dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung überge ben zu können oder dem neuen Mieter einen angemessenen Ausgleich für die Übergabe einer nicht r e- novierten Wohnung zu gewähren. cc) Entscheidet sich der Vermieter hingegen dafür, dem neuen Mieter weder eine renovierte Wohnung noch einen angemessenen Ausgle ich zu g e- währen, besteht auch kein Grund, ihn als Verwender einer formularmäßigen 27 28 29 - 13 - Vornahmeklausel allein deshalb besser zu stellen, weil der neue Mieter Ve r- pflichtungen gegenüber dem Vormieter eingegangen ist, an denen der Vermi e- ter nicht beteiligt ist und die ihm gegenüber keine rechtliche Wirkung entfalten. dd) Haben der scheidende Mieter und der neue Mieter ein wie auch i m- mer geartetes Interesse daran, eine Regelung zur schuldbefreienden Übe r- nah me einer im alten Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter wirksam best e- hende n Renovierungsverpflich tung zu tref fen, wird dies nach § 415 Abs. 1, 2 BGB nicht ohne die Beteiligung des Vermieter s erfolgen können. Mit Blick a uf die Wirksam keit einer im neuen Mietverhältnis formularmäßig vereinbarte n Vo r- nahmeklausel ob liegt es da bei dem der Schuldübernahme zustimmenden Ve r- m ieter im eigenen Interesse, i n geeigneter Weise sicherzustellen, dass ein im Vertragsverhältnis Altmieter/Neumieter eventuell gewährter finanzieller Vor teil zum einen als angemessene Ko mpensation für die Übernahme der Renovi e- rungsverpflichtung angesehen werden kann und zum anderen in der gebotenen Gesamtschau jedenfalls wirtschaftlich so zu bewerten ist als hätte ihn der Ve r- mieter als Ausgleich für die von ihm unrenoviert übergebene Wohn ung selbst gewährt. III. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit dort zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist; es ist daher insoweit aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es ke i- ner w eiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänd e- rung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt s o- wie auf die Widerklag e zur Verurteilung der Klägerin zur Zahlung weiterer - in der Höhe unstreitigen - wechselseitig in den Prozess eingeführten Zahlen wie folgt dar: 30 31 - 14 - Dem Beklagten stehen neben dem Genossenscha ftsguthaben in Höhe Guthaben aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von 245,35 (2013) und 48,8 s ergibt eine Summe von 1.529,5 Darüber hinaus hat der Beklagte an die Klägerin einen Betrag in e- klagten zu berücksichtigende r Gesamtbetrag in Höhe von 1.650,2 Demgegenüber steht zugunsten der Klägerin ein S chadensersatza n- spruch wegen eines schuldhaft vom Beklagten beschädigten Waschbeckens in bereits e- leistet hat, insgesam Dies ergibt in der Gesamtsaldierung einen Zahlungsanspruch des B e- klagten gegen die Klägerin in Hö he von 931,05 ö- begründet ist und die Klägerin nunmehr, über die vom Berufungsgericht zuge - 32 33 34 - 15 - r Zahlung weiterer n- tragten Zinsen hieraus, zu verurteilen ist. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Ce lle, Entscheidung vom 01.06.2016 - 14 C 1146/14 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 16.11.2016 - 6 S 58/16 -
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