ECLI:DE:BGH:2018:170718UVIZR277.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 277/17 Verkündet am: 17. Juli 2018 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 305c, 307 (Bg) (Parallelsac he zu VI ZR 274/17) BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - VI ZR 277/17 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17 . Juli 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter in von Pentz , de n Richte r Offenloch , d i e Richter in Dr. Roloff und de n Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Coburg vom 30. Juni 2017 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin, eine sogenannte Verrechnungsstelle, die über die Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen verfügt, nimmt den beklagten Kraf t- fahrzeughaftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus ( doppelt) abgetretenem Recht in Anspruch. Am 27 . November 201 5 wurde das Fahrzeug des Geschädigten bei e i- nem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, b e- schädigt. Am 28. November 2015 beauftragte der Geschädigte das Sachve r- ständ igenbüro C. (im Folgenden: Sachverständiger) mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. D er dabei vom Geschädigten und vom Sachverständigen unterzeichnete, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und vom Sac h- 1 2 - 3 - verständig en beziehungsweise der Kläger in gestellte " Gutachtenauftrag " en t- hielt unter anderem folgende Klauseln: " Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelege n- heit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversic herer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs zzgl. Fremdkosten einschließlich der Mehrwertsteuer des SV für die Erstellung des Beweissicherungsgu t- achtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Anna h- meerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruch s- gegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV zu begleichen. Die A b- tretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertmi n- derung , Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturko s- ten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honora r- anspruch des SV zu decken. Sollte d i e Abtretung der Ansprüche den t atsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposit i- on ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des re s tlichen Sachverständ i- genhonorars abgetreten wird. Der SV ist berechtigt, die se Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllung s- halber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend z u machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Ge l- tendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug ve r- zichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfül lung auf die Rec h- te aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorli e- - 4 - genden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche a b- schließen. [Unterschrift Auftraggeber] Weiterabt retung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle [Klägerin] die vorstehend vereinbarte Forderung inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen! [Unterschrift Sachverständiger] Am 1. Dezember 2015 stellte der Sachverständige dem Geschädigten für " [Kläg e- rin] . Schuldbefreiende Zahlungen sind nur auf d " Die Beklagte regulierte insoweit einen Betrag in Höhe von 779 Restbetrag von 84,94 ist Gegenstand der Klage. Das Amtsg e- richt hat ihr vollumfänglich stattgegeben. Nachdem während des von der Beklagten hierauf betriebe nen Ber u- fungsverfahrens das Senatsurteil vom 21. Juni 2016 (VI ZR 475/15, NJW - RR 2017, 501) ergangen war, legte die Klägerin einen neuen, vom Geschädigten und dem Sachverständigen ebenfalls unterschriebenen Gutachtenauftrag vom 12. Juli 2016 vor. Darin fan den sich nun folgende Klauseln: " Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelege n- heit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständige n- 3 4 5 6 - 5 - honorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtver sicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honora r- anspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleic h weise ich hie r- mit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berec h- tigt , diese Abtretung den Anspruchsgegner n gege nüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den A n- spruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgl oser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Sch ä- diger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gege n- zug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergle i- che abschließen. [Unterschrift Geschädigter] Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle Der [Klägerin] den vorstehend an ihn abg e- tretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtr e- tung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung. Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfo l- gen! [Unterschrift Sachverständiger] " Das Landgericht hat das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der B e- klagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht 7 - 6 - zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsg e- richtlichen Urteils. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit entscheidungserheblich - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil ihr der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch nicht wirksam abgetreten worden sei. Die zunächst vorgelegte Abtretung entspreche exakt dem Wortlaut der Abtretungserklärung, über die der Bundesgerichtshof im Verfahren VI ZR 475/15 zu befinden gehabt habe und die er als unwirksa m erkannt habe, weil sie den Geschädigten unangemessen benachteilige und zudem überraschend sei. Dem schließe sich die (Berufungs - )Kammer ausdrücklich an. Aber auch die Abtretungsvereinbarung vom 12. Juli 2016 begründe ke i- nen Anspruch der Klägerin. Denn auch hier sei das gesamte Abtretungskla u- selwerk unwirksam, weil es den Geschädigten unangemessen benachteilige. Denn es könne dazu führen, dass der Geschädigte vom Sachverständigen auf volle Honorarzahlung abzüglich der von der gegnerischen Versicherung g elei s- teten Zahlung in Anspruch genommen werde, er aber keine vertraglich durc h- setzbare Möglichkeit habe, wieder Inhaber des von ihm an den Sachverständ i- gen abgetretenen Schadensersatzanspruchs zu werden, um von der Beklagten Zahlung zu verlangen, er also a uf dem Betrag " sitzen bleibe " . Zwar sehe die " Abtretung und Zahlungsanweisung " bei lebensnaher Auslegung vor, dass der Geschädigte gegenüber dem Sachverständigen nur Zug um Zug gegen Rüc k- 8 9 10 - 7 - abtretung des Schadensersatzanspruchs zur Zahlung verpflichtet sei. Z u einer solchen Rückabtretung sei der Sachverständige nach der - von Anfang an b e- absichtigten und auf dem Formular vorgesehenen - Weiterabtretung des Sch a- densersatzanspruchs an die Klägerin aber nicht mehr in der Lage. II. Das Berufungsurteil hält der revision srechtlichen Überprüfung stand. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen , dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert ist, weil ihr die streitgegenständliche Forderung nicht wir k- sam abgetreten worden ist. Es fehlt bereits an einer wi rksamen (Erst - ) Abtr e- tung der streitgegenständlichen Forderung vom Geschädigten an den Sachve r- ständigen. 1. Die - von der Revision nicht angegriffene - Beurteilung des Berufung s- gerichts, die im Gutachtenauftrag vom 28. November 2015 enthaltene Abtr e- tung serklärung sei unwirksam , steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats und ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. S e- natsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, NJW - RR 2017, 501). 2 . Ohne entscheidungserheblichen Rechtsfehler ist das Berufungsgericht aber auch zum Ergebnis gelangt, die im Gutachtenauftrag vom 12. Juli 2016 enthaltene Klausel " Abtretung und Zahlungsanweisung " , bei der es sich ebe n- falls um eine vom Sachverständigen dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäfts bedingung handelt, sei unwirksam. Ihre Unwirksamkeit folgt - wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt - jedenfalls aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB . Sollte sich aus der von der Revision in Bezug geno mmenen Senatsentscheidung vom 17. Ok - 11 12 13 - 8 - tober 2017 (VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 13) sowie den dazu e r- gangenen Parallelentscheidungen vom 24. Oktober 2017 (VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16 , BeckRS 2017, 133519 Rn. 22 ) anderes ergeben, hält der Senat daran nicht fest . a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene B e- nachteiligung des Vertrags partners auch daraus ergeben, dass eine Besti m- mung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darz u- stellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Vorausset zungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beu r- teilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fre m- de Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von der en Durchsetzung abgehalten wird ( vgl. BGH, Urteil e vom 22. März 2018 - IX ZR 99/17, ZIP 2018, 882 Rn. 34 ; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31; jeweils mwN). Maßgeblich sind dabei die Ve r- ständnis - und Erkenntnismöglichkeiten eines ty pischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden ( vgl . nur BGH, Urteil e vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, NJW 2018, 534 Rn. 27 ; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, aaO; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl . , § 307 Rn. 21; MüKoBGB/Wurmnest, 7. Aufl . , § 3 7 7 Rn. 62; jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird die Klausel " Abtretung und Zahlungsa n- weisung " nicht gerecht. Unklar im dargestellten Sinne ist die Klausel dabei schon deshalb, weil aus ihr für den a ls durchschnittlichen Kunden angespr o- chenen (durchschnittlichen) Unfallgeschädigte n nicht hinreichend deutlich wird, 14 15 - 9 - welche Rechte ihm gegenüber dem Sachverständigen zustehen sollen, wenn der Sachverständige nach " zur Sicherung " und " erfüllungshalber " erfo lgter (Erst - ) Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel ve r- bleibenden vertraglichen Honoraranspruch geltend macht. Zwar sieht Satz 7 der Klausel für diesen Fall vor, der Sachverständige verzichte " dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den A n- spruchsgegnern " . Diese Regelung ist aber schon sprachlich missglückt. Denn ihr - für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in erster Linie relevante r (vgl. nur Senatsurteile vom 24. Oktober 201 7 - VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; - VI ZR 514/16, BeckRS 2017, 133512 Rn. 22; - VI ZR 515/16, BeckRS 2017, 133519 Rn. 22; vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 527/16, BeckRS 2017, 133503 Rn. 22; jeweils mwN) - Wort laut legt nahe, der Sachve r- ständige habe bei Inanspruchnahme des Geschädigten gege nüber den Schul d- nern der Schadensersatzforderung, also gegenüber Schädiger und Kraftfah r- zeughaftpflichtversicherer , auf die Schadensersatzforderung zu verzichten , w o- von d er Geschädigte freilich keinen Nutzen hätte . Zu dem vom Berufungsg e- richt gefundenen Auslegungsergebnis, mit dem Verzicht " auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern " sei in Wahrheit eine Ve r- pflichtung zur Rückabtretung der Schadensersatzforderung an den Geschädi g- ten gemeint, führen erst interessenbezogene Erwägungen, die so von einem durchschnittlichen Unfallgeschädigten jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten vom Sachverständigen im Streitfall verwendeten Klauselwerks (vgl. zur Bedeutung des Gesamtklauselwerks im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur BGH , Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13, NJW 2016, 1575 Rn. 31 ) nicht erwartet werden können. E i n solches Verständnis der Klausel wird aus Sicht eines durchschnittlichen Unfallgeschädigten nämlich auch dadurch in Frage g estellt , dass der Schadensersatzanspruch nach der auf demselben Formular ersichtlichen Klausel über die " Weiterabtretung zur Geltendmachung - 10 - an Verrechnungsstelle " gar nicht beim Sachverständigen verbleiben, sondern von diesem an die Verrechnungsstelle (Klä gerin) weiterabgetreten werden soll. c) Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der vom Geschädi g- ten an den Sachverständigen abgetretenen Schadensersatzforderung gesch e- hen soll, wenn der Sachverständige nach der Abtretung seinen vertraglichen H onoraranspruch gegen den Geschädigten geltend macht, steht in unmittelb a- rem inhaltlichen Zusammenhang mit der " zur Sicherung " und " erfüllungshalber " erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt de s- halb nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel über die " Abtretung und Zahlungsanweisung " . d) § 307 Abs. 3 BGB steht der Unwirksamkeit der Klausel nicht entg e- gen. Nach dieser Vorschrift gilt - unter anderem - § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgem einen Geschäftsbedingungen, durch die von Recht s- vorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart we r- den. Im Streitfall greift die Vorschrift aber bereits deshalb nicht, weil sie - wie § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB zeigt - nach ihrem Zweck ein e Verständlichkeits - und Transparenzprüfung von vornherein nicht ausschließen soll (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, NJW - RR 2008, 251 Rn. 13; vom 26. O k- tober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 20 f.; Palandt/Grüneberg, 77. Aufl . , § 30 7 Rn. 42). Ohne Belang für die Frage der Transparenz der im Streitfall zu beurteilenden Klausel ist schließlich, dass der Geschädigte im Falle einer S i- cherungsabtretung der Schadensersatzforderung an den Sachverständigen ohne ausdrückliche Regelung zur Zah lung nur Zug - um - Zug gegen Rückübe r- tragung der Forderung verpflichtet gewesen wäre. 16 17 - 11 - 3 . Ob die Klausel über die " Abtretung und Zahlungsanweisung " im Gu t- achtenauftrag vom 12. Juli 2016 auch aus weiteren Gründen in ihrer Gesam t- heit unwirksam ist, kann dahin stehen. Nicht abschließend zu beurteilen braucht der erkennende Senat damit insbesondere , ob die Klausel in ihrer insoweit nach § 305c Abs. 2 BGB ma ß- geblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, NJW 20 09, 2051 Rn. 11; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 20. Dezember 20 0 7 - III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Rn. 9; Erman/Roloff, BGB, 15. Aufl . , § 305 c Rn. 28 ) den Geschädigten als Vertragspartner des Sachverständigen auch deshalb unangemess en benachte i- ligt, weil sie - wie der Klauselwortlaut nahelegt - den Sachverständigen bei Ge l- tendmachung seines vertraglichen Honoraranspruchs nur zum Anspruchsve r- zicht gegenüber der Schädigerseite verpflichtet e . Dies wäre denkbar, weil der Geschädigte von einem solchen Verzicht keinen Vorteil hätte , er also das noch offene Honorar zahlen müsste, ohne sich seinerseits dann an den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer wenden zu können . Eben so wenig muss abschließend entschieden werden, ob und in we l- cher Weise sich die in Satz 3 der Klausel enthaltene " Anweisung " an die A n- spruchsgegner, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständ i- gen unmittelbar durch Zahlung an den Sachverständigen oder den von ihm g e- nannten Gläubiger zu begleichen, auf di e Wirksamkeit der Klausel auswirkt . E s erscheint jedenfalls nicht fernliegend, in dieser Regelung eine den Schadense r- satzanspruch des Geschädigten betreffende Einwilligung nach § 365 Abs. 2, § 185 BGB in Höhe des vom Sachverständigen abgerechneten Betrags zu e r- blicken. Wäre sie wirksam, ermöglichte sie es dem Schädiger beziehungsweise dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, den in der Rechnung des Sachve r- ständigen ausgewiesenen Betrag an den Sachverständigen mit Tilgungswi r- 18 19 20 - 12 - kung auch für den Schadensersa tzanspruch des Geschädigten zu bezahlen . Da das vom Sachverständigen abgerechnete Honorar nicht notwendigerweise in volle r Höhe nach § 249 BGB erstattungsfähig ist (vgl. nur Senatsurteil vom 21. Juni 2016 - VI ZR 475/15, DAR 2016, 646 Rn. 16 ) u nd deshalb d en nach Satz 1 der Klausel an den Sachverständigen abgetretenen " Anspruch auf E r- stattung des Sachverständigenhonorars " auch übersteigen kann, könnte dies zu einer die Schadensposition " Sachverständigenkosten " übersteigenden Tilgung der Schadensersatzforder ung des Geschädigten führen. Die Regelung könnte deshalb überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB sein und eine unang e- messene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellen. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 04.05.2016 - 12 C 326/16 - LG Coburg, Entscheidung vom 30.06.2017 - 33 S 46/16 -
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