BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 278/05 Verk374ndet am: 31. Oktober 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 535 Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und oh-ne Mehrerl366sbeteiligung steht eine wegen der Besch344digung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentsch344di-gung auch insoweit dem Leasinggeber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeiti-gen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand ein-schlie337lich des kalkulierten Gewinns 374bersteigt. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-chers und Dr. Wolst, die Richterin Dr. Milger und den Richter Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2005 wird zur374ck-gewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Gem344337 Antrag der Kl344gerin vom 26. Oktober 2002 und Annahme der Beklagten vom 5. November 2002 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag 374ber einen gebrauchten Pkw Porsche. Die Parteien vereinbarten eine Mietson-derzahlung von 17.241,38 200 (einschlie337lich Mehrwertsteuer 20.000 200; die Brut-tobetr344ge sind auch nachfolgend jeweils in Klammer angef374hrt) und monatliche Leasingraten von 920 200 (1.067,20 200) bei einer Leasingdauer von 36 Monaten, beginnend mit dem 1. Dezember 2002. Der Anschaffungswert des Fahrzeugs ist im Vertrag mit 60.338,79 200 (69.993 200), der Restwert mit 18.101,64 200 (20.997,90 200) angegeben. 1 In dem Leasingvertrag ist unter anderem Folgendes bestimmt: 2 "Die Vertragspartner sind sich einig, dass durch die monatlich zu entrichtende Leasing-rate w344hrend der Vertragsdauer die Anschaffungs-Finanzierungs-Nebenkosten von E. [Beklagte] nicht gedeckt werden (Teilamortisation). Unter Ber374cksichtigung der steuerli- - 3 - chen Vorschriften vereinbaren die Parteien den obigen Restwert. Auf Verlangen von E. ist der Leasingnehmer verpflichtet, bei Ende der oben vereinbarten Vertragsdauer den Leasinggegenstand zum kalkulierten Restwert k344uflich zu erwerben. Die Einzelheiten ergeben sich aus 247 16 der umseitigen Vertragsbedingungen." Die dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbe-dingungen der Beklagten (im Folgenden AVB) lauten auszugsweise: 3 "247 10 Gefahrtragung (Sach- und Preisgefahr) 1. Mit 334bernahme des Leasing-Objektes geht die Sach- und Preisgefahr, insbesondere die Gefahr des zuf344lligen Unterganges, Verlustes und des Diebstahls des Leasing-Objektes auf den Leasingnehmer 374ber. [205] Die Verpflichtung zur Fortentrichtung der vereinbarten Leasingraten bleibt bestehen. Dar374ber hinaus steht sowohl dem Leasing-nehmer als auch E. in den vorgenannten F344llen ein kurzfristiges K374ndigungsrecht zu. 2. 247 10 Ziff. 1 gilt entsprechend im Falle der Besch344digung des Leasing-Objektes. Ein K374ndigungsrecht besteht in diesem Fall jedoch nur, wenn die Reparaturkosten 60 % des Zeitwertes des Leasing-Objektes 374berschreiten. 3. F374r jeden Fall der K374ndigung ist E. dann berechtigt, vom Leasingnehmer eine Aus-gleichszahlung analog der Berechnung gem344337 247 13 der nachfolgenden Bedingungen zu verlangen (K374ndigungsforderung). E. wird Zug um Zug gegen Ausgleich der K374ndi-gungsforderung etwaige Anspr374che gegen Dritte (z.B. Versicherungen, s. 247 11) an den Leasingnehmer bis zur H366he der K374ndigungsforderung abtreten. [205] 247 11 Versicherungspflicht 1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, bis zur tats344chlichen R374ckgabe das Leasing-Objekt auf eigene Kosten zum Neuwert gegen branchen374blich versicherbare Verluste oder Sch344den, insbesondere Schwachstrom und gegen Blitzschlag, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wassersch344den aller Art zu versichern. F374r Kraftfahrzeuge ist eine Haft-pflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens DM 2,0 Mio. pau-schal und eine Vollkasko-Versicherung mit DM 1.000,- Selbstbeteiligung abzuschlie337en. 2. Der Leasingnehmer hat E. zur Erteilung eines 374blichen Sicherungsscheins mit der 334bernahmebest344tigung eine unterzeichnete Versicherungserkl344rung zu 374bergeben und E. den Sicherungsschein zu 374berlassen. [205] 4. Mit Abschluss des Leasingvertrages tritt der Leasingnehmer hiermit unwiderruflich al-le Rechte aus dem gem. 247 11 des Leasingvertrages abgeschlossenen oder noch zu schlie337enden Versicherungsvertr344gen sowie alle Schadensersatzanspr374che gegen Drit-te an die die Abtretung hiermit annehmende E. ab. Mit dem Abschluss des Leasingver-trages weist der Leasingnehmer im Schadensfall bereits jetzt die Versicherung an, Ent- - 4 - sch344digungszahlungen ausschlie337lich an E. zu leisten. Die Abwicklung mit dem Versi-cherer obliegt dem Leasingnehmer. Hat der Leasingnehmer die Anspr374che von E. voll erf374llt, stehen die Anspr374che gegen den Versicherer dem Leasingnehmer zu. [205] 5. Die Versicherungsentsch344digungen werden dem Leasingnehmer auf die von ihm nach 247 13 der nachfolgenden Bedingungen zu erbringenden Leistungen angerechnet, jedoch mit Ausnahme des Betrages, den die Versicherung zum Ausgleich des nach Wiederherstellung des Leasing-Objektes noch verbleibenden merkantilen Minderwertes leistet. [205] 247 13 (Folgen der fristlosen K374ndigung) 1. Im Falle der fristlosen K374ndigung durch E. (im Falle des 247 10 durch E. oder den Leasingnehmer) werden zus344tzlich zu den r374ckst344ndigen Brutto-Leasingraten die f374r die restliche Vertragsdauer noch ausstehenden Netto-Leasingraten sowie der vertraglich vereinbarte Netto-Restwert, jeweils abgezinst zum Refinanzierungszinssatz von E. und unter Abzug ersparter Kosten der E. als Schadensersatz wegen Nichterf374llung sofort f344llig und zahlbar. Ein Erl366s aus der Verwertung des Leasing-Objektes (ohne Mehr-wertsteuer) wird unter Abzug der Verwertungskosten und des Marktwertes, der bei re-gul344rer Vertragsbeendigung voraussichtlich f374r das Leasing-Objekt erzielt worden w344re (Nachmieterl366s), auf die Forderung angerechnet. [205] 247 16 (Andienungsrecht des Leasinggebers) 1. Die Parteien haben einen Teil-Amortisations-Leasingvertrag abgeschlossen. Sie sind sich dar374ber einig, dass die monatlich zu entrichtenden Leasingraten w344hrend der ver-einbarten Vertragslaufzeit die Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten von E. nicht decken (Teil-Amortisation). Unter Ber374cksichtigung der steuerlichen Vorschriften haben die Parteien deshalb den auf der Vorderseite ausgewiesenen Restwert verein-bart. 2. Sofern sich der Leasingvertrag nicht gem. 247 1 stillschweigend verl344ngert hat, ist der Leasingnehmer auf Verlangen von E. verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Ver-tragsdauer das Leasing-Objekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befin-det, zu dem auf der Vorderseite vereinbarten Restwert zuz374gl. MwSt. k344uflich zu erwer-ben (sog. Andienungsrecht von E. ). [205]." Die Kl344gerin schloss f374r das Fahrzeug vereinbarungsgem344337 eine Voll-kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 200 ab und lie337 der Be-klagten einen Sicherungsschein ausstellen. Am 9. August 2003 wurde der Pkw bei einem Verkehrsunfall ohne Fremdverschulden stark besch344digt. Ein von 4 - 5 - dem Kaskoversicherer eingeschalteter Kraftfahrzeugsachverst344ndiger ermittelte Reparaturkosten von 44.907,72 200 (52.092,96 200), einen Wiederbeschaffungswert von 58.189,66 200 (67.500 200) und einen Restwert von 20.516,38 200 (23.799 200). 5 Die Beklagte k374ndigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 8. Sep-tember 2003 zum 30. September 2003, nannte eine nicht n344her konkretisierte Schadensersatzforderung von 44.000 200 ohne Mehrwertsteuer und teilte mit, dass sie nach Eingang der Versicherungsleistung eine Endabrechnung aufge-ben werde. Der Versicherer erstattete der Beklagten 36.718,32 200. Die Kl344gerin erwarb von der Beklagten das besch344digte Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.516,38 200 (23.799 200). Die Kl344gerin ist der Ansicht, die Beklagte habe unter Ber374cksichtigung der Versicherungsleistung mehr erhalten, als ihr zustehe. Tats344chlich erhalten habe die Beklagte 88.973,90 200, bestehend aus der Leasing-Sonderzahlung von 20.000 200, elf Leasingraten f374r die Zeit von November 2002 bis September 2003 von 11.739,20 200, der Kaskoversicherungsleistung von 36.718,32 200 und dem Verkaufserl366s von 20.516,38 200. Dies sei weitaus mehr als der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung als - von der Beklagten abzurechnender - Schadensersatz wegen Nichterf374llung zustehe. Selbst bei ordnungsgem344337er Vertragsdurchf374hrung h344tte die Beklagte nur 68.505,24 200 beanspruchen k366n-nen, weshalb sie zumindest den Differenzbetrag von 20.468,66 200 zu erstatten habe. 6 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Endabrechnung des Leasingvertra-ges und Auskunftserteilung sowie auf Auszahlung der unter Ber374cksichtigung der Versicherungsleistung zu Unrecht empfangenen Mehrbetr344ge in Anspruch. 7 - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet die Kl344gerin sich mit ihrer vom Se-nat zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageantr344ge weiterverfolgt. 8 Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erw344gungen des Landgerichts im Wesentlichen ausge-f374hrt: 10 Die Kl344gerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Herausgabe eines 334bererl366ses und demzufolge auch keinen Anspruch auf Endabrechnung oder Auskunftserteilung. Der Erl366s aus der Verwertung des besch344digten Lea-singgegenstandes stehe aufgrund des vereinbarten Teilamortisations-Leasingvertrags mit Andienungsrecht ohne Mehrerl366sbeteiligung der Beklagten zu. Daraus, dass die Beklagte bei Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs nach 247 13 AVB nur das Vollamortisationsinteresse liquidieren k366nne, folge nicht, dass sie einen bei Vertragsbeendigung erzielten 334bererl366s an die Kl344ge-rin herauszugeben habe. Ein im Vergleich zum Schadensersatzanspruch erziel-ter Mehrerl366s beruhe nicht auf Vorteilen, die die Beklagte durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erlangt habe, sondern auf der Verwertung des Fahr-zeugs, die sie auch bei Ablauf der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-tragsdauer h344tte vornehmen k366nnen. Dann w344re die Beklagte zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet gewesen, der Kl344gerin den Pkw zum kalkulierten Rest-wert zu verkaufen. Sie h344tte stattdessen auch von einer Aus374bung des Andie- 11 - 7 - nungsrechts absehen und den Pkw zu einem h366heren Marktpreis an einen Drit-ten ver344u337ern k366nnen. Der 374ber den kalkulierten Restwert hinausgehende Mehrerl366s h344tte dabei der Beklagten zugestanden. Auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages bilde die volle Amortisation keine starre Obergrenze, die nicht zugunsten des Leasinggebers 374berschritten werden k366n-ne. Eine 334bererl366sbeteiligung des Leasingnehmers finde nur in den F344llen statt, in denen die Parteien eine solche Vereinbarung getroffen h344tten. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand. Die Revision der Kl344gerin ist daher zur374ckzuweisen. 12 Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Kl344gerin kein Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung ( 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ) und demzufolge auch kein diesen Zahlungsanspruch vorbereitender Hilfsanspruch auf Endabrechnung des Leasingvertrages oder Auskunftsertei-lung zusteht. Die Beklagte hat s344mtliche von der Kl344gerin aufgef374hrten Zahlun-gen von insgesamt 88.973,90 200 mit Rechtsgrund erlangt. 13 Soweit die Kl344gerin der Beklagten zu Vertragsbeginn eine Mietsonder-zahlung von 20.000 200 und w344hrend der Vertragslaufzeit von November 2002 bis September 2003 elf Leasingraten von insgesamt 11.739,20 200 gezahlt hat, ha-ben diese Zahlungen ihren Rechtsgrund in dem von den Parteien geschlosse-nen Leasingvertrag. Hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises von 20.516,38 200 f374r das besch344digte Fahrzeug bildet der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag den Rechtsgrund. Schlie337lich ist auch f374r die Leistung des Kasko-versicherers von 36.718,32 200 ein Rechtsgrund gegeben. 14 - 8 - Bei der hier durch die Ausstellung des Sicherungsscheines f374r die Be-klagte begr374ndeten Versicherung f374r fremde Rechnung nach 247247 74 ff. VVG mag zwar mangels tatrichterlicher Feststellung besonderer Umst344nde davon auszu-gehen sein, dass die Beklagte den von dem Versicherer gezahlten Geldbetrag durch Leistung der Kl344gerin erlangt hat, da der Versicherer diesen seinerseits - ungeachtet der direkten Zahlung an die Beklagte - an die Kl344gerin als Versi-cherungsnehmerin geleistet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05 , WM 2006, 2378, unter II, m.w.N.). Die Leistung der Kl344gerin ist jedoch auch insoweit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt, als die Beklagte damit insgesamt einen h366heren Betrag erhalten haben sollte, als sie bei voller Amorti-sation ihres Finanzierungsaufwands einschlie337lich des kalkulierten Gewinns erhalten h344tte. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus den Allgemei-nen Vertragsbedingungen nicht, dass die Beklagte Anspruch auf die Versiche-rungsleistung nur hat, soweit diese zur Deckung des Vollamortisationsan-spruchs notwendig ist. Die Versicherungsleistung aus der Vollkaskoversiche-rung steht vielmehr in voller H366he der Beklagten zu. 15 1. Die Vollkaskoversicherung, deren Abschluss beim Kfz-Finanzierungs-leasing - wie auch hier (247 11 Ziff. 1 Satz 2 AVB) - 374blicherweise dem Leasing-nehmer zur Pflicht gemacht wird, greift nach 247 12 Abs. 1, 247 13 Abs. 1 AKB bei Besch344digung, Zerst366rung und Verlust des Fahrzeugs sowie bestimmter mit-versicherter Teile bis zur H366he des Wiederbeschaffungswerts ein. Sie ist also eine reine Sachversicherung und deckt als solche nur das Interesse des Eigen-t374mers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs (Senatsurteil vom 8. M344rz 1995 - VIII ZR 313/93, WM 1995, 935, unter B I 1 c; BGHZ 116, 278, 283 m.w.N.). Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung stehen daher grunds344tzlich in voller H366he dem Leasinggeber als dem Eigent374-mer des Fahrzeugs zu. 16 - 9 - Daf374r spricht auch die Wertung des 247 285 Abs. 1 BGB. Nach dieser Be-stimmung hat der Schuldner, der infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach 247 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, f374r den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt, dem Gl344ubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzan-spruch abzutreten. Diese Bestimmung gilt nicht nur f374r den Fall, dass dem Schuldner die Leistung - etwa wegen Verlustes des geschuldeten Gegenstan-des - vollst344ndig, sondern auch f374r den Fall, dass ihm die Leistung - beispiels-weise wegen Besch344digung des geschuldeten Gegenstandes - "teilweise" un-m366glich ist (Emmerich in M374nchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 247 285 Rdnr. 12 m.w.N.) und der Anspruch auf die Leistung daher (nur) insoweit nach 247 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist. Danach h344tte die Kl344gerin, die das Fahr-zeug infolge der Besch344digung entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr unversehrt zur374ckgeben kann, der Beklagten die wegen der Besch344di-gung erlangte Versicherungsleistung - und zwar in voller H366he (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, WM 1988, 791, unter 2, zu 247 281 BGB aF; Emmerich, aaO, Rdnr. 31; jeweils m.w.N.) - herauszugeben. 17 Da die Versicherungsleistung im Streitfall nicht 374ber den Wiederbeschaf-fungswert hinausgeht, kann offen bleiben, ob eine andere Beurteilung geboten ist, soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert 374bersteigt, weil der Versicherer den Schaden auf Neupreisbasis reguliert (vgl. dazu Rein-king/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 969; Moseschus, EWiR 2005, 203, 204). 18 2. Der Leasinggeber ist zwar, soweit der Leasingnehmer wie 374blich - und so auch hier (247 10 Ziff. 1 Satz 1 AVB) - die Sach- und Preisgefahr tr344gt, grund-s344tzlich - auch ohne besondere Vereinbarung - verpflichtet, dem Leasingneh-mer die Leistung aus einer von diesem f374r die Leasingsache abgeschlossenen 19 - 10 - Versicherung zugute kommen zu lassen und erhaltene Versicherungsleistungen f374r die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverh344ltnisses - ebenso wie in anderen F344llen den Verwertungserl366s - auf m366gliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen; das beruht auf der leasingvertraglichen Zweckbindung der Versicherung, die - im beiderseitigen Interesse - der Absi-cherung der vom Leasingnehmer 374bernommenen Sachgefahr des Leasingge-bers dient (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179, unter II 3 a aa; BGHZ 116, 278, 283 f.; jeweils m.w.N.). Daraus folgt je-doch nicht, dass der Leasinggeber einen danach verbleibenden Betrag an den Leasingnehmer auszukehren h344tte. Da die Vollkaskoversicherung - wie bereits ausgef374hrt wurde - ausschlie337lich das Interesse des Eigent374mers an der Erhal-tung des Fahrzeugs deckt, bleibt es vielmehr dabei, dass dieser Betrag grund-s344tzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigent374mer des Fahrzeugs zusteht. 3. Es kommt nicht darauf an, ob - wie die Revision meint - etwas anderes zu gelten hat, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedin-gungen zum Ausdruck bringt, dass sein Interesse allein auf die volle Amortisa-tion des Finanzierungsaufwands einschlie337lich des kalkulierten Gewinns gerich-tet ist. So mag es sich verhalten, wenn der Leasingnehmer nach den Allgemei-nen Vertragsbedingungen zum Leasingvertrag berechtigt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgem344337er Beendigung des Leasingvertrages zum vertraglich ver-einbarten Restwert zu erwerben. 334bt der Leasingnehmer in einem solchen Fall sein Erwerbsrecht aus, kann der Leasinggeber lediglich den Restwert bean-spruchen, der - zusammen mit den bereits gezahlten Leasingraten - nur seinen Finanzierungsaufwand einschlie337lich des kalkulierten Gewinns abdeckt, w344h-rend der Leasingnehmer die M366glichkeit hat, bei der Verwertung des Leasing-objektes einen 374ber dem Restwert liegenden Verkehrswert zu erzielen. Bei die-ser - leasinguntypischen - Vertragsgestaltung ist demnach dem Leasingnehmer 20 - 11 - die Chance der Wertsteigerung zugewiesen, w344hrend der Leasinggeber das Risiko des Wertverlusts tr344gt. Es kann dahinstehen, ob hieraus folgt, dass dem Leasingnehmer auch bei der vorzeitigen Beendigung eines derartigen Leasing-vertrages wegen Verlusts oder Besch344digung des Leasinggutes die als Ersatz f374r den Verlust oder die Besch344digung gew344hrte Versicherungsleistung ge-b374hrt, soweit diese nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des Lea-singgebers ben366tigt wird (vgl. OLG D374sseldorf, NJW-RR 2003, 775). Denn im Streitfall ist die Vertragsgestaltung eine andere. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte mit 247 16 AVB nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihr Interesse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwands einschlie337lich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Gem344337 247 16 Ziff. 2 AVB ist der Leasingnehmer auf Verlangen der Beklagten verpflichtet, nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer das Leasingobjekt in dem Zustand, in dem es sich bei Vertragsende befindet, zu dem vereinbarten Restwert zuz374glich Mehrwertsteuer k344uflich zu erwerben. Da die Beklagte ledig-lich berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, von diesem Andienungsrecht des Lea-singgebers Gebrauch zu machen, h344tte sie die M366glichkeit gehabt, das Lea-singobjekt stattdessen zu einem h366heren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen Dritten zu ver344u337ern. Weil der von den Parteien geschlossene Leasing-vertrag keine Mehrerl366sbeteiligung des Leasingnehmers vorsieht, h344tte der da-bei erzielte Erl366s in voller H366he der Beklagten zugestanden. Die Chance der Wertsteigerung ist bei planm344337iger Beendigung des Leasingvertrages demnach bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung ausschlie337lich dem Leasinggeber zugewiesen. Daraus l344sst sich nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteige-rung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer zu-st374nde. 21 - 12 - Jedenfalls bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit An-dienungsrecht und ohne Mehrerl366sbeteiligung steht eine wegen der Besch344di-gung, des Untergangs, des Verlusts oder des Diebstahls des Leasingobjekts gezahlte Versicherungsentsch344digung vielmehr auch insoweit dem Leasingge-ber zu, als sie seinen zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasing-vertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand einschlie337lich des kalkulier-ten Gewinns 374bersteigt. 22 4. Anders als die Revision meint, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass nach dem Senatsurteil vom 26. Juni 2002 (BGHZ 151, 188) f374r einen Schadensersatzanspruch des Leasinggebers sein Erf374llungsinteresse bei ord-nungsgem344337er Vertragsdurchf374hrung die Obergrenze bildet, weil es ein we-sentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Schadensersatzes ist, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterf374llung eines Vertrags der Berechtigte zwar so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgem344337er Vertrags-durchf374hrung gestanden h344tte, aber auch nicht besser (BGHZ 151, 188, 193 m.w.N.). 23 Die Revision verkennt, dass es im Streitfall nicht um einen Schadenser-satzanspruch des Leasinggebers geht. Die Beklagte hat den ihr im Falle der fristlosen K374ndigung nach 247 13 AVB zustehenden Schadensersatz wegen Nichterf374llung letztlich nicht beansprucht. Sie hat in ihrem K374ndigungsschreiben vom 8. September 2003 zwar zun344chst eine nicht n344her konkretisierte Scha-densersatzforderung von 44.000 200 genannt und eine Endabrechnung nach Ein-gang der gesamten Versicherungsleistung angek374ndigt. Sie hat schlie337lich aber keinen Schadensersatz gefordert und dementsprechend auch keine Endab-rechnung erteilt. Hierzu ist die Beklagte auch nicht verpflichtet. Da die Beklagte keinen Schadensersatz verlangt hat, kommt es auch nicht darauf an, ob sich - wie die Revision geltend macht - dann, wenn die Beklagte einen Schadenser- 24 - 13 - satz von 44.000 200 beansprucht h344tte, ein Differenzbetrag von zumindest 13.234,70 200 zugunsten der Kl344gerin ergeben h344tte, zu dessen Auszahlung die Beklagte jedenfalls verpflichtet gewesen w344re. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Koch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.01.2005 - 15 O 94/04 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 47/05 -
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