BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 278/06 Verk374ndet am: 18. Dezember 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X 247 119 Ein Anspruch auf Ersatz von Beitr344gen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Ge-sch344digter, der seinen fr374heren Beruf nicht mehr aus374ben kann, eine T344tigkeit als Beamter aufnimmt. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 278/06 - OLG Stuttgart LG Ravensburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. September 2006 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht als Tr344ger der gesetzlichen Rentenversicherung ge-m344337 247 119 SGB X Anspr374che aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 1992 gel-tend, f374r den die Beklagte voll haftet. 1 Zum Unfallzeitpunkt stand der Gesch344digte als Wirtschaftsingenieur in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverh344ltnis. Da er diese T344tigkeit 2 - 3 - wegen des Unfalls nicht weiter aus374ben konnte, ist er seit dem 11. September 2000 als verbeamteter Berufsschullehrer mit halbem Deputat t344tig. 3 Die Beklagte zahlte bis zum 31. Dezember 2001 an die Kl344gerin die Bei-tr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die ohne den Unfall von dem ge-dachten Bruttoverdienst des Gesch344digten abgef374hrt worden w344ren. Seitdem lehnt sie solche Zahlungen ab, weil der Gesch344digte als Beamter aus der ge-setzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sei. Die Kl344gerin verlangt die Zahlung der Beitr344ge f374r die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 in H366he von insgesamt 45.488,82 200 und be-gehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zuk374nftige unfallbedingte Ausf344lle der Beitragsleistungen an die Kl344gerin zu zahlen. Ansonsten drohe bei Eintritt des Gesch344digten ins Rentenalter eine Versorgungsl374cke. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin blieb ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihr Klageziel weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht (OLGR Stuttgart 2006, 924) meint, seit der Verbe-amtung des Gesch344digten fehle es an einem nach 247 119 SGB X 374bergangsf344-higen Anspruch, den die Kl344gerin geltend machen k366nne. Die Beitragsausf344lle beruhten seitdem auf dessen eigenem Entschluss und seien nicht "prim344r" un-fallbedingt. Im 334brigen setze der Anspruch voraus, dass der Gesch344digte in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sei. Ein Beamter sei aber 6 - 4 - versicherungsfrei (247 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB X) und geh366re einem anderen Versor-gungssystem an. Es sei nicht "systemgerecht", die Zahlung von Beitr344gen zu einem fremden Versorgungssystem zu verlangen. Soweit dem Gesch344digten eine Versorgungsl374cke entstehe, k366nne er zwar pers366nlich von der Beklagten Ersatz verlangen, aber nicht mehr in Form von Beitr344gen zur gesetzlichen Ren-tenversicherung. II. Diese Erw344gungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin aufgrund der Legal-zession des 247 119 Abs. 1 SGB X gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz von Beitr344gen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil dem Gesch344digten ein solcher Anspruch zusteht und auch im 334brigen die Voraussetzungen f374r einen 334bergang des Schadensersatzanspruchs vorliegen. 7 1. a) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats k366n-nen die Beitr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung grunds344tzlich Gegen-stand eines Regresses nach 247 119 SGB X sein. Sie geh366ren zum Arbeitsein-kommen des pflichtversicherten Arbeitnehmers. Der Sch344diger hat deshalb w344hrend der von ihm zu vertretenden Arbeitsunf344higkeit des Versicherten auch f374r diese Beitr344ge als dessen Verdienstausfallschaden im Sinne von 247247 842, 843 BGB aufzukommen, wenn und soweit sie in dieser Zeit fortzuentrichten sind. Ferner hat der Sch344diger, wenn infolge des Verlustes der versicherungs-pflichtigen Besch344ftigung die Beitragspflicht entf344llt, grunds344tzlich die Nachteile zu ersetzen, die dem Versicherten durch diese St366rung seines Versicherungs-verh344ltnisses entstehen. Als Erwerbs- und Fortkommensschaden sind auch die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch eine Unterbrechung in der 8 - 5 - Abf374hrung von Sozialversicherungsbeitr344gen entstehen. Insoweit haben der Sch344diger und sein Haftpflichtversicherer prinzipiell schon bei Entstehung der Beitragsl374cken daf374r zu sorgen, dass eine unfallbedingte Verk374rzung sp344terer Versicherungsleistungen von vornherein ausgeschlossen wird, wobei die Er-satzpflicht nicht voraussetzt, dass eine nachteilige Beeinflussung der (sp344teren) Rente bereits feststeht, vielmehr schon die M366glichkeit einer Rentenverk374rzung ausreicht, um vom Sch344diger den Ersatz der Beitr344ge zur Fortsetzung der sozi-alen Vorsorge verlangen zu k366nnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 46, 332, 333 ff.; 69, 347, 348 ff.; 97, 330, 332; 101, 207, 211 ff.; 116, 260, 263; 129, 366, 368; 143, 344, 348, 355 f.; vom 10. Juli 2007 - VI ZR 192/06 - VersR 2007, 1536, 1537, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Die in 247 119 Abs. 1 SGB X angeordnete Legalzession dient dazu si-cherzustellen, dass der Schaden des Verletzten, der in der St366rung seines Ver-sicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegt, durch Naturalrestitution ausgeglichen wird, ohne dass es des Umwegs 374ber eine Gel-tendmachung und anschlie337ende Abf374hrung durch den Versicherten selbst be-darf (vgl. Senatsurteile BGHZ 106, 284, 290; 143, 344, 350). Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber dem Versicherten bei fremdverschuldeter Arbeitsunf344hig-keit die Aktivlegitimation f374r den Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens entzogen und auf den Rentenversicherungstr344ger als Treuh344nder 374bertragen, der die nunmehr zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzuziehen und zugunsten des Versicherten gem344337 247 119 Abs. 3 SGB X als Pflichtbeitr344ge in der Rentenversicherung zu verbuchen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 97, 330, 336; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - VersR 2004, 492, 493; BSGE 89, 151, 156). Um das mit 247 119 SGB X verfolgte Ziel zu erreichen, vollzieht sich der Forderungs374bergang auf den Rentenversicherungstr344ger ebenso wie im Falle des 247 116 SGB X jedenfalls dann schon im Zeitpunkt des haftungsbe-gr374ndenden Schadensereignisses, wenn - wie vorliegend - die M366glichkeit einer 9 - 6 - unfallbedingten Erwerbsunf344higkeit des Gesch344digten in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO). 10 2. Nach diesen Grunds344tzen besteht ein Anspruch der Kl344gerin auf Er-stattung von Beitr344gen zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit dies erfor-derlich ist, um den Gesch344digten hinsichtlich seiner gesetzlichen Alterssiche-rung so zu stellen, wie er ohne die Sch344digung st374nde. a) Unstreitig konnte der zum Zeitpunkt des Unfalls rentenversicherungs-pflichtige Gesch344digte nach dem Unfall nicht mehr in seinem fr374heren Beruf arbeiten, weshalb die Beklagte bis zum 31. Dezember 2001 Beitr344ge f374r die Rentenversicherung an die Kl344gerin zahlte. Ebenso sind die Beitragsausf344lle ab dem 1. Januar 2002 unfallbedingt. Nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hat der Gesch344digte seine jetzige T344tigkeit als Beamter aufgenommen, weil er infolge des Unfalls seinen fr374heren Beruf, in dem er deutlich mehr ver-diente, nicht mehr aus374ben konnte. Dadurch wurde er gem344337 247 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. 11 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es schadensrechtlich grunds344tzlich ohne Bedeutung, dass die Aufnahme einer T344tigkeit im Beamten-verh344ltnis auf dem eigenen Entschluss des Gesch344digten beruht. Die Ersatz-pflicht f374r einen Schaden besteht unabh344ngig davon, ob er unmittelbar durch das Verhalten des Sch344digers oder erst mittelbar wegen des Hinzutretens an-derer Umst344nde herbeigef374hrt wurde (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - NJW 2001, 1274; M374nchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., 247 249 Rn. 136), solange der Gesch344digte nicht den Zweck verfolgt, den Umfang des Schadens zu seinen Gunsten zu vergr366337ern (AnwK/Huber, 247 843 Rn. 17). Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der Gesch344digte ist mit der Arbeitsaufnahme vielmehr seiner ihm nach der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Se- 12 - 7 - nats obliegenden Verpflichtung nachgekommen, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie m366glich zu verwerten (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 365; vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 59/81 - VersR 1983, 488, 489; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94 - VersR 1996, 332, 333; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1159). b) Der Ersatz der ausgefallenen Pflichtbeitr344ge durch Zahlungen auf das Rentenkonto des Gesch344digten ist nach sozialrechtlichen Vorschriften m366glich. Gem344337 247 7 Abs. 2 SGB VI kann auch ein Beamter freiwillig Beitr344ge zur gesetz-lichen Rentenversicherung leisten. Er ist deshalb nicht, wie das Berufungsge-richt meint, infolge der Verbeamtung "mit einem Verstorbenen zu vergleichen", f374r den eine Beitragszahlung nicht m366glich ist. Im 334brigen muss ein Anspruch des Gesch344digten auf Erstattung der Beitr344ge f374r eine freiwillige Versicherung bzw. zur Fortsetzung des Sozialversicherungsverh344ltnisses gerade in den F344l-len bestehen, in denen als Folge der Sch344digung (hier: sch344digungsbedingter Wechsel auf eine Beamtenstelle) die Pflichtversicherung vollst344ndig unterbro-chen wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 69, 347; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158; vom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 - VersR 1979, 1104, 1105), wenn der in der St366rung des Versicherungsverlaufs durch das Ausbleiben von Beitragszahlungen liegende Schaden ausgeglichen werden soll. 13 c) Der demnach grunds344tzlich bestehende Beitragsersatzanspruch des Gesch344digten ist gem344337 247 119 SGB X auf die Kl344gerin 374bergegangen. 14 aa) Nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung der Vorschrift musste es sich um einen Sozialversicherten handeln, der der Versicherungs-pflicht unterlag. Die nachfolgende, seit dem 1. Januar 2001 geltende Fassung, 15 - 8 - stellt darauf ab, dass der Gesch344digte im Zeitpunkt des Schadensereignisses Pflichtbeitragszeiten nachweisen konnte oder danach pflichtversichert wurde. Sowohl die Voraussetzung der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung als auch die erste Alternative der jetzt geltenden Fassung ist hier beim Gesch344digten erf374llt. Nach dem klaren Wortlaut beider Fassungen ist nicht erforderlich, dass das Pflichtversicherungsverh344ltnis nach dem Unfall fortbesteht. Gerade in der Rentenversicherung w374rde die Zielsetzung der Vorschrift andernfalls konterka-riert, da bei v366lliger Erwerbsunf344higkeit auf Grund des Schadensereignisses auch das Pflichtversicherungsverh344ltnis in der Rentenversicherung erlischt. Um dieses Ergebnis klarzustellen, hat der Gesetzgeber in 247 119 SGB X deutlich gemacht, dass eine Versicherungspflicht zum Unfallzeitpunkt ausreicht, um die sp344teren Beitr344ge unabh344ngig von der Entwicklung der Versicherungspflicht nach dem Schadensereignis als Pflichtbeitr344ge zu werten (vgl. 247 119 Abs. 3 SGB X). Dies entspricht dem Sinn der Beitragsleistung, das Sozialversiche-rungsverh344ltnis fortzusetzen wie es vor dem Schadensereignis bestand, damit dem Gesch344digten kein Schaden entsteht (vgl. Kater in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 55. Lfg. 2007, SGB X, 247 119 Rn. 13; v. Maydell in GK-SGB X 3, 247 119 Rn. 15; Pickel/Marschner, SGB X, 133. Lfg. 2006, 247 119 Rn. 23; Pappai BKK 1983, 97, 100; vgl. auch Gesetzesbegr374ndung BT-Drs. 14/4375 S. 61). Damit steht in Einklang, dass der Forderungs374bergang auf den Rentenversicherungstr344ger bei einer m366glichen unfallbedingten Erwerbsunf344-higkeit des Gesch344digten schon im Zeitpunkt des haftungsbegr374ndenden Schadensereignisses erfolgt, zu dem hier ein Pflichtversicherungsverh344ltnis bestanden hat (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - aaO). bb) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Gesch344digte m374sse eine freiwillige Versicherung beantragen, bevor Ersatz in Form der Zahlung von Beitr344gen zu diesem freiwilligen Versicherungsverh344ltnis geleistet werden k366n-ne. Sie stellt dabei offenbar auf fr374here, die Zeit vor Inkrafttreten des 247 119 16 - 9 - SGB X am 1. Juli 1983 betreffende Entscheidungen des Senats ab, wo solche Schadensersatzanspr374che von den Gesch344digten selbst geltend gemacht wur-den und diese sich regelm344337ig selbst freiwillig weiter versichert hatten. F374r ei-nen Regress nach 247 119 SGB X reicht indes - wie oben dargelegt - schadens-rechtlich aus, dass der Verletzte ohne den Unfall eine sozialversicherungspflich-tige Besch344ftigung weiter gef374hrt h344tte, die er infolge des Unfalls nicht mehr aus374ben kann, so dass die M366glichkeit einer Rentenverk374rzung besteht. Im 334b-rigen wird unter der Voraussetzung, dass eine Berechtigung zur freiwilligen Ver-sicherung besteht, ohnehin durch die tats344chliche Beitragszahlung das Versi-cherungsverh344ltnis begr374ndet, ohne dass es eines Antrags bed374rfte (Kasseler Kommentar/G374rtner, 55. Lfg. 2007, 247 7 SGB VI Rn. 13). Die Auffassung der Beklagten st374nde zudem in Widerspruch zum Zweck des 247 119 SGB X. Sie h344tte n344mlich zur Folge, dass es zu keinem Anspruchs-374bergang k344me, falls der Gesch344digte keinen Antrag auf freiwillige Versiche-rung stellen w374rde. Dann k366nnte er seinen Ersatzanspruch selbst geltend ma-chen und 374ber eingehende Zahlungen frei verf374gen, ohne sie f374r die Alterssi-cherung einsetzen zu m374ssen. 247 119 SGB X bezweckt aber aus Gr374nden der F374rsorge, mit dem 334bergang der Aktivlegitimation auf den Sozialversicherungs-tr344ger durch die Ersatzleistungen L374cken im Beitragskonto des Gesch344digten aufzuf374llen, um dessen soziale Sicherung m366glichst vollst344ndig zu erhalten (vgl. BSG NZS 2002, 661, 662 f.; BT-Drs. 9/95, 29; Hauck/Noftz/Nehls, 12. Lfg. 2003, SGB X, 247 119 Rn. 1; Kater, aaO, Rn. 3; v. Maydell in GK-SGB X 3, 247 119 Rn. 47). 17 3. Dem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass eine Berechnung des Schadens nach dem Eintritt des Gesch344digten in das Beamtenverh344ltnis nicht mehr m366glich w344re. Die H366he der von der Beklagten bereits jetzt zu erstatten- 18 - 10 - den Beitr344ge kann n344mlich unter Ber374cksichtigung der schadensmindernden Einnahmen aufgrund der jetzigen T344tigkeit als Beamter berechnet werden. 19 a) Die H366he eines nach 247 249 BGB zu ersetzenden Schadens ergibt sich aus einem Vergleich der infolge des haftungsbegr374ndenden Ereignisses einge-tretenen Verm366genslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben h344tte (sog. Differenzhypothese; vgl. BGHZ 75, 366, 371). Auf diese Differenz sind jedoch Vorteile anzurechnen, die ad344quat durch das sch344digende Ereignis verursacht wurden. Das gilt jedenfalls dann, wenn nach wertender Betrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen Vorteil und Schaden besteht und die An-rechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht ent-spricht, also den Gesch344digten nicht unzumutbar belastet und den Sch344diger nicht unbillig beg374nstigt (st. Rspr.; vgl. BGHZ 136, 52, 54; Senat, Urteil vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196 f.; vgl. auch Pauge in: Schriftenreihe AG Verkehrsrecht im DAV, Band 38, S. 7 ff.). b) Im Streitfall stehen den seit 1. Januar 2002 durch die fehlenden Bei-tr344ge entgangenen Rentenanwartschaften die Pensionsanwartschaften gegen-374ber, die der Gesch344digte im selben Zeitraum in der Beamtenversorgung er-worben hat. Bei wertender Betrachtung besteht zwischen beiden ein innerer Zusammenhang, der den Nachteil der entgangenen Rentenanwartschaften und den Vorteil der erlangten Pensionsanwartschaften gewisserma337en zu einer Rechnungseinheit verbindet (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW 1979, 760, insoweit nicht in BGHZ 73, 109 abgedruckt). Beide Versorgungssysteme sind trotz ihrer Unterschiedlichkeit im Einzelnen grund-s344tzlich gleichwertig und f374hren zu volldynamischen Versorgungsanrechten (Palandt/Bruderm374ller, 67. Aufl., Vorb. v. 247 1587 Rn. 7) bzw. Eink374nften aus einer 366ffentlichen Kasse, die der Existenzsicherung des Berechtigten dienen (vgl. BVerfGE 76, 256, 298). 20 - 11 - Eine Anrechnung des Vorteils belastet den Gesch344digten nicht unzumut-bar, weil sie darauf beruht, dass er seiner nach 247 254 Abs. 2 BGB bestehenden Verpflichtung nachgekommen ist, seine verbliebene Arbeitskraft einzusetzen, um den Schaden gering zu halten. Anders als bei der Zahlung von Sozialleis-tungen Dritter, die ausschlie337lich dem Gesch344digten zugute kommen sollen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 366, 370 f.; vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159 f.), wird hier der Sch344diger durch eine An-rechnung des Vorteils auch nicht unbillig beg374nstigt. Im Streitfall beruht der er-langte Vorteil einer Versorgungsanwartschaft n344mlich auf der beruflichen T344tig-keit des Gesch344digten und ist somit anderen F344llen einer Schadensminderung durch Einsatz der verbliebenen Arbeitskraft gleich zu setzen. Da die Kl344gerin im Rahmen von 247 119 SGB X nur einen vom Gesch344digten auf sie 374bergegange-nen Anspruch hat, muss sie die Anrechnung der Vorteile des Gesch344digten ge-gen sich gelten lassen. 21 c) Die Kl344gerin macht Beitr344ge aus dem gedachten Bruttoverdienst des Gesch344digten ohne den Unfall geltend. Im Wege des Vorteilsausgleichs sind davon grunds344tzlich die Beitr344ge abzuziehen, die aus den Bruttobez374gen des Gesch344digten abgef374hrt w374rden, wenn er nicht wie beim Beamtenverh344ltnis versicherungsfrei w344re. 22 Diese Betr344ge k366nnen hier wie im Falle der so genannten Nachversiche-rung eines Beamten beim Ausscheiden aus dem Beamtenverh344ltnis (247 8 Abs. 2 SGB VI) berechnet werden, f374r die eine gesetzliche Regelung vorliegt. Nach-zuentrichtende Beitr344ge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die verloren ge-gangene Pensionsanwartschaften ersetzen sollen, richten sich gem344337 den 247247 181 ff. SGB VI nach den w344hrend des Nachversicherungszeitraums erzielten Bruttodienstbez374gen. Es werden die im Nachversicherungszeitraum tats344chlich erhaltenen Bez374ge nachversichert, nicht die h366heren Bruttobetr344ge, die einem 23 - 12 - vergleichbaren versicherungspflichtigen Angestellten zugestanden h344tten (vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Kommentar zum SGB VI, 247 181, Erl. 3, 11. Aufl.; Binne, Deutsche Rentenversicherung 1997, 428 f.). Das Ziel der Nachversicherung ist, dass der Betroffene grunds344tzlich so steht, als ob er vom Beginn der Versicherungsfreiheit bis zu deren Ende in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen w344re (vgl. Zweng/Schee-rer/Buschmann/D366rr, RV II - SGB VI, 15. Lfg. 1996, 247 181 Rn. 1). Dies ist dem Ziel des Schadensrechts vergleichbar, dem Gesch344digten eine Alterssicherung zu verschaffen, die derjenigen ohne Unfall 344quivalent ist (vgl. Staudin-ger/Vieweg, 13. Aufl., 247 843 Rn. 62). Daher k366nnen die Grunds344tze zur Berech-nung einer Nachversicherung bei den hier gegebenen Umst344nden als einen vergleichbaren Fall erfassende gesetzliche Regelung zugrunde gelegt werden. III. Da demnach zwar feststeht, dass der Kl344gerin dem Grunde nach ein nach 247 119 SGB X 374bergegangener Anspruch auf eine weitere Zahlung von Beitr344gen in die gesetzliche Rentenversicherung gegen die Beklagte zusteht, das Berufungsgericht aber, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine tat-s344chlichen Feststellungen zur H366he des Anspruchs getroffen hat, war die ange-fochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache gem344337 247 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 24 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 25 Da sich die Vorteilsanrechnung anspruchsmindernd auswirkt, ist f374r ihre tats344chlichen Voraussetzungen grunds344tzlich der Sch344diger darlegungs- und beweispflichtig (Senat, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76 - NJW 26 - 13 - 1979, 760, 761). Sofern die Beklagte f374r die Vorteilsanrechnung notwendige Details nicht kennt, kann im Rahmen der so genannten sekund344ren Darle-gungslast allerdings auch die Kl344gerin darlegungspflichtig sein, wenn es um Umst344nde geht, die allein in ihrer Verm366genssph344re bzw. in der des ihr gegen-374ber auskunftspflichtigen Gesch344digten liegen (vgl. 247 60 SGB I; Kasseler Kom-mentar/Kater, 54. Lfg., 247 116 SGB X Rn. 161). M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 3 O 427/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.09.2006 - 13 U 49/06 -
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