BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 278/08 Verk374ndet am: 7. Juli 2009 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 15a; BaySchlG Art. 1 Nr. 3 In den F344llen des 247 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO entf344llt ein nach dem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil der schlichtungsbed374rftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbe-d374rftigen Klageantrag verbunden wird. Hinsichtlich des schlichtungsbed374rftigen Antrags ist die Klage als unzul344ssig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfah-ren durchgef374hrt wurde. BGH, Urteil vom 7. Juli 2009 - VI ZR 278/08 - LG Passau AG Freyung - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Juli 2009 durch die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Schilling f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-richts Passau vom 25. September 2008 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Grundst374cksnachbarn. Entlang der 366stlichen Grenze der Grundst374cke beider Parteien flie337t ein Bach, an dessen Ufer sich eine Pap-pel befindet. Im September oder Oktober 2006 hatte der Beklagte zwei 304ste dieser Pappel abgeschnitten und behauptet, der Baum geh366re nicht zum Grundst374ck des Kl344gers. Der Kl344ger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihn in diesem Zusammenhang als L374gner bezeichnet. Erstinstanzlich haben der Kl344-ger und seine Ehefrau als Streitgenossen Klage erhoben mit den Antr344gen, es werde festgestellt, dass die besagte Pappel auf dem Kl344gergrundst374ck stehe, und der Beklagte werde verurteilt, es zu unterlassen, den Kl344ger als L374gner zu bezeichnen. Nachdem das Gericht ein Sachverst344ndigengutachten 374ber den 1 - 3 - Standort des Baumes eingeholt hatte, haben der Kl344ger und seine Ehefrau den Feststellungsantrag zur374ckgenommen. Das Amtsgericht hat sodann die noch anh344ngige Unterlassungsklage des Kl344gers durch Prozessurteil abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die da-gegen eingelegte Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren wei-ter. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Die noch anh344ngige Klage sei we-gen fehlender Durchf374hrung eines au337ergerichtlichen Einigungsversuchs ge-m344337 247 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EGZPO in Verbindung mit Art. 1 Nr. 3 des Baye-rischen Schlichtungsgesetzes (BaySchlG) unzul344ssig. Hinsichtlich des Unter-lassungsantrags habe kein Schlichtungsversuch stattgefunden, obwohl ein sol-cher nach Art. 1 Nr. 3 BaySchlG erforderlich gewesen sei. Die Klage sei nicht deswegen zul344ssig, weil der Kl344ger sie mit einem nicht schlichtungsbed374rftigen Antrag verbunden habe. Die - in Literatur und Rechtsprechung umstrittene - Frage, ob die Verbindung eines schlichtungsbed374rftigen mit einem schlichtungs-freien Antrag im Wege der objektiven Klageh344ufung einen au337ergerichtlichen Schlichtungsversuch insgesamt entbehrlich mache, sei zu verneinen. Die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzungen seien f374r jeden Antrag gesondert zu pr374fen. Die Gegenansicht erleichtere eine. Umgehung der zwingenden au337ergerichtlichen Schlichtung und schr344nke deren Anwendungsbereich deutlich ein. Die Gegen-auffassung k366nne sich nicht auf Sinn und Zweck der Vorschriften 374ber das obli-gatorische Schlichtungsverfahren berufen. Eine erfolgreiche Schlichtung k366nne gerade bei solchen Streitigkeiten, die in den pers366nlichen Beziehungen der Par- 3 - 4 - teien wurzelten, auch zur au337ergerichtlichen Beilegung der damit verbundenen, an sich nicht schlichtungsbed374rftigen Streitpunkte f374hren, so dass ein gerichtli-ches Verfahren insgesamt vermieden werden k366nnte. II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegr374ndet (zum Vorliegen der Voraussetzungen des 247 545 Abs. 1 ZPO in F344llen der vorliegenden Art vgl. Se-natsurteil BGHZ 161, 145, 147). 4 1. Nach Art. 1 Nr. 3 BaySchlG kann wegen einer Streitigkeit 374ber An-spr374che wegen der Verletzung der pers366nlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden ist, vor den Amtsgerichten eine Klage erst erhoben werden, wenn die Parteien den Versuch unternommen haben, den Streit vor einer anerkannten Schlichtungs- oder G374testeIle g374tlich beizulegen. Die Partei-en stellen deshalb mit Recht nicht in Frage, dass nach dem Gesetzeswortlaut der vorliegenden Unterlassungsklage ein Schlichtungsversuch vorauszugehen hatte. 5 Ob, wie die Revisionserwiderung meint, entgegen der Ansicht der Vorin-stanzen auch die Auseinandersetzung 374ber den Standort des Baums als nach-barrechtliche Streitigkeit einem vorherigen Schlichtungsverfahren unterworfen werden musste, kann dahin stehen, da es f374r die Entscheidung darauf nicht ankommt. 6 2. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats muss, wenn durch Landesrecht ein obligatorisches G374teverfahren vorgeschrieben ist, der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen, so dass eine ohne den Ei-nigungsversuch erhobene Klage als unzul344ssig abzuweisen ist (Senatsurteil 7 - 5 - BGHZ 161, 145, 148 f.). Die Zielsetzung der 326ffnungsklausel des 247 15a EGZPO, angesichts des st344ndig steigenden Gesch344ftsanfalls bei den Gerichten Institutionen zu f366rdern, die im Vorfeld der Gerichte Konflikte beilegen, und ne-ben der Entlastung der Justiz durch eine Inanspruchnahme von Schlichtungs-stellen Konflikte rascher und kosteng374nstiger zu bereinigen, kann nur erreicht werden, wenn die Verfahrensvorschrift des 247 15a EGZPO konsequent derart ausgelegt wird, dass die Rechtsuchenden und die Anwaltschaft in den durch Landesgesetz vorgegebenen F344llen vor Anrufung der Gerichte auch tats344chlich den Weg zu den Schlichtungsstellen beschreiten m374ssen (Senatsurteil BGHZ 161, 145, 149 f.). 3. Diese 334berlegung muss auch ma337gebend sein, wenn es um die vor-liegend zu beantwortende Frage geht, ob das Schlichtungserfordernis entf344llt, wenn ein an sich schlichtungsbed374rftiger Antrag mit einem nicht schlichtungs-bed374rftigen Antrag zusammentrifft. 8 a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet (bejahend: LG Aachen, NJW-RR 2002, 1439; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., 247 15a EGZPO Rn. 18; Beunings, AnwBl 2004, 82, 85; Bitter, NJW 2005, 1235, 1237 f.; Deckenbrock/Jordans, JA 2004, 913, 915; Friedrich, NJW 2002, 3223, 3224; Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., 247 15a EGZPO Rn. 2; Z366l-ler/Gummer/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 15a EGZPO Rn. 3; verneinend: Be-cker/Nicht, ZZP 120, 159, 190; Jordans, MDR 2005, 286, 287; M374nchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 15a EGZPO Rn. 11; Pr374tting/Schmidt, Au337ergerichtliche Streitschlichtung, 2003, Rn. 119; R366hl/Wei337, Die obligatorische Streitschlich-tung in der Praxis, 2005, S. 155 f.). 9 - 6 - b) Nach Ansicht des erkennenden Senats ist der letztgenannten Auffas-sung der Vorzug zu geben, wonach die Schlichtungsbed374rftigkeit eines Klage-antrags nicht deshalb entf344llt, weil er im Wege der objektiven Klageh344ufung mit einem nicht schlichtungsbed374rftigen Antrag verbunden wird. 10 Bereits in dem Urteil vom 8. Juli 2008 (VI ZR 221/07 - NJW-RR 2008, 1662, 1663) hat der Senat ausgef374hrt, es spreche viel f374r diese Auffassung, weil bei einer Anspruchsh344ufung (247 260 ZPO) der Grundsatz gelte, dass die Prozessvoraussetzungen f374r jeden einzelnen Antrag gesondert zu pr374fen seien. Die Gegenauffassung er366ffne eine M366glichkeit zur einfachen Umgehung des Einigungsversuchs, die der Zielsetzung des Gesetzgebers widerspr344che, durch die Inanspruchnahme von Schlichtungsstellen die Gerichte zu entlasten und Konflikte rascher und kosteng374nstiger zu bereinigen. Es habe f374r den Gesetz-geber nahe gelegen, wie bei den 247247 5, 25 ZPO eine Abweichung vom oben ge-nannten Grundsatz zu regeln, wenn er eine solche auch f374r die hier ma337gebli-chen F344lle des 247 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO gewollt h344tte, was nicht geschehen sei. Soweit der Bundesgerichtshof in F344llen des 247 264 Nr. 2 ZPO die Durchf374hrung eines weiteren Einigungsversuchs f374r den nachtr344glich erweiterten oder beschr344nkten Anspruch als grunds344tzlich entbehrlich angese-hen habe (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04 - NJW-RR 2005, 501, 503), sei eine mit der anf344nglichen, objektiven Klageh344ufung nicht ver-gleichbare Situation gegeben. 11 c) Diese Erw344gungen erweisen sich auch unter Ber374cksichtigung der von der Revision f374r die abweichende Auffassung vorgetragenen Argumente als durchschlagend. 12 Der Revision gelingt es nicht, plausibel zu machen, wie die mit dem Schlichtungsverfahren verfolgte Zielsetzung erreicht werden soll, wenn in den 13 - 7 - F344llen des 247 15a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 EGZPO eine einfache Klageh344u-fung ausreicht, das Schlichtungserfordernis entfallen zu lassen. Dabei ist eine generalisierende Betrachtungsweise nicht zu vermeiden. In jedem Einzelfall zu pr374fen, ob der nicht schlichtungsbed374rftige weitere Antrag den Schwerpunkt der Auseinandersetzung der Parteien darstellt oder ob er rechtsmissbr344uchlich zur Vermeidung des Schlichtungsverfahrens gestellt wird, vertr374ge sich nicht mit Wortlaut und Zielrichtung der gesetzlichen Regelung und f374hrte auch vielfach zu einer nicht w374nschenswerten unklaren prozessualen Situation und damit zu neuen Streitpunkten. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass eine erfolgreiche Schlichtung gerade bei solchen Streitigkeiten, die in den per-s366nlichen Beziehungen der Parteien wurzeln, zur au337ergerichtlichen Beilegung der damit verbundenen, an sich nicht schlichtungsbed374rftigen Streitpunkte f374h-ren und so ein gerichtliches Verfahren insgesamt vermieden werden kann. - 8 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 14 Zoll Wellner Diederichsen Pauge Schilling Vorinstanzen: AG Freyung, Entscheidung vom 10.04.2008 - 2 C 507/07 - LG Passau, Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 S 74/08 -
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