BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 278/08 vom 13. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 13. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird zu-r374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-fordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). An der vom Kl344ger als unbefriedigend empfundenen Rechtslage k366nnte, wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausf374hrt, nur der Ge-setzgeber etwas 344ndern. Ein Kontrahierungszwang w374rde im Falle der Berufsunf344higkeitsversicherung dazu f374hren, dass auch die konkreten Bedingungen des Versicherungs-vertrages festgelegt werden m374ssten. Das w374rde die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung sprengen. Zur weiteren Begr374ndung wird auf die auch im 334brigen zutref-fenden Ausf374hrungen in der Beschwerdeerwiderung ver-wiesen. - 3 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie337lich der der Streithelferin der Beklagten ent-standenen Kosten. Beschwerdewert: 75.261,89 200 (247 9 ZPO, Abschlag von 20% f374r den Feststellungsantrag) Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 29.05.2007 - 3 O 394/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 12 U 117/07 -
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