BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 278/10 vom 19. Dezember 201 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichs en und den Richter Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 6. Dezember 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2011 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO sta tthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorliegen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunk te des Parteivortrags ausdrücklich zu besche i- den (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revis i- onsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nich t- zulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, 1 2 - 3 - zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuz u- lassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Se nat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Insbesondere ist das Berufungsgericht zu Rech t davon ausgegangen, dass sowohl die Rechtsfragen als auch die Frage, ob die Klägerin ihren von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichenden Willen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, durch das Senatsurteil vom 11. Mai 2010 ( VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038 ) , den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 ( VI ZR 252/08, juris ) und die Feststellungen des Berufungsgerichts in se i- nem Urteil vom 25. August 2008 ( VersR 2009, 785 ) geklärt sind. Den erneuten Beweisantritt der Klägerin zur Verneh mung ihres Ehemannes zur Vorgeschichte der Operationen hat das Berufungsgericht zu Recht nicht als erheblich anges e- hen. Dieser Vortrag kann den Gesichtspunkt, dass die Klägerin im Aufklärungs - 3 - 4 - gespräch auf ihren Willen nicht hingewiesen hat und auch deswe gen keine ei n- deutige Erklärung ihres Will ens vorliegt, nicht entkräften. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 09.01.2008 - 11 O 524/05 - OLG Köln, Entscheidung vom 06.10.2010 - 5 U 28/08 -
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