BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 2 78 /1 2 Verkündet am: 1 8 . Oktober 2013 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 917 Die zur ordnungsgemäßen Benut zung eines Wohngrundstücks notwendige Verbi n- dung mit einem öffentlichen Weg besteht, wenn das Grundstück mit einem Kraftfah r- zeug unmittelbar erreicht werden kann. Auf die Erreichbarkeit des Hauseingangsb e- reichs kommt es grundsätzlich nicht an. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2013 - V ZR 278/12 - LG Meiningen AG Eisenach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun g vom 1 8 . Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 14. November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke . Zu den Grun d- stücken zweigt von einer Bundesstraße ein unbefestigter Weg ab , der von Kraf t fahrzeugen benutzt werden kann . Er führt über eine Brücke und sodann entlang der Grundstücksgrenze der Beklagten z u dem Grundstück der Klägerin. I n der Nähe des Grundstücks der Klägerin, auf dem sich ihr Wohnhaus befi n- det , verengt er sich . In s einem weiteren Verlauf macht er einen Bogen um das Grundstück der Klägerin und steigt s odann steil zu einer öffentlichen Str aße hin an. Dieser Teil des Weg s , an de m der E ingang zum Wohnhaus der Klägerin 1 - 3 - liegt, ist wegen seiner Neigung und Enge mit einem Personenkraf t wagen nicht befahrbar . Auf dem klägeris chen Grundstück befindet sich an der Seite , die zu dem befahrbaren Berei ch des unbefestigten Wegs ausgerichtet ist, eine Toranlage . Die unmittelbar vor dieser Toranlage befindliche Fläche in Form eines Dreiecks liegt auf dem Grundstück der Beklagten und wurde von dies en 1992/1993 ei n- gezäunt . Seither ist es nicht mehr möglich, auf das Grundstück der Klägerin mit einem Kraftfahrzeug zu gelangen . Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Duldung eines Notwegs , um einen Zugang und eine Zufahrt von dem befahrbaren Teil des unbefestigten Wegs zu ihrem Grundstück zu erhalten, Zug u m Zug gegen Zahlung einer a n- gemessenen Notwegrente. Das Amts gericht hat d ie Klage abgewiesen und das Landgericht die B e- rufung zurückgewiesen. Mit der vo n de m L andgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt d ie Kl ägerin ihr Klag e- ziel weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen die Beklagten ke i- nen Anspruch auf Duldung eines Notwegs nach § 917 BGB, da dem kläger i- schen Grundstück die zur ordnungs mäßigen Benutzung notwendige Verbi n- dung mit einem öffentlichen Weg nicht fehle. Die Klägerin könne ihr Grundstück über den öffentlichen Weg erreichen und dort auch ihren P ersonenkraftwagen abstellen. Ein Zugang zum Haus bestehe an dieser Hausseite zwar nicht. Der 2 3 4 5 - 4 - etwa 50 Meter entfer nte Hauszugang könne aber über den sich verengenden öffentlichen Weg erreicht werden. Dass die Scheune, in der sich die Garage befinde, nur über das Grundstück der Beklagten angefahren werden könne, begründe für sich genommen kein Notwe g recht. Im Gegensatz zur Zufahrt zum Grundstück, sei die Zufahrt auf ein Grundstück, um ein Kraftfahrzeug dort a b- stellen oder be - und entladen zu können, nicht notwendig, wenn in der Nähe auf der Straße Parkmöglich keiten bestünden. Auch begründe d er Umstand, dass es bis 1992/ 1993 möglich gewesen sei, über einen Tei l des Grundstücks der Beklagten auf das klägerische Grundstück zu gelangen, keine Duldungspflicht der Beklagten. I I. Die Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung s tand. Das Berufungsgericht vernein t rech tsfehlerfrei einen Anspruch der Kläg e- rin gegen die Beklag ten auf Einräumung eines Notweg rechts. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB v on den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der zu de m Grundstück der Klägerin führende unbefestigte Weg sei öffentlich, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Die Beantwortung der Frage, ob ein Weg öffentlich ist, bestimmt sich nach de m einschlägigen öffentlichen Bundes - und Landesrecht. Die Eige n- schaft des Weges als öffentlich ist im Wege der Vorfragenkompetenz durch die ordentlichen Gerichte zu beurteilen (MünchKomm - BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 6; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 2; Staudinger/Roth, BGB [ B e- arb . 2009], § 917 Rn. 10). Das Berufungsgericht hat den unbefestigten Weg 6 7 8 - 5 - aufgrund der Widmungsfiktion des § 52 Abs. 6 ThürStrG als öffentlich anges e- hen und zur näheren Begründung auf den von den Beklagten vorgelegten B e- scheid der Gemeinde W . vom 13. September 1995 verwiesen. In diese m hat die Gemeinde ausgeführt, dass der Weg seit über 50 Jahren der Allgemeinheit als öffentlicher Verbindungsweg und als Anliegerstraße für die Grundstücke der Parteien dient. Da s s der unbefestigte Weg ein öffentlicher ist, wird auch von der Klägerin nich t in Abrede gestellt. Sie meint lediglich, dass er die Erreichbarkeit ihres Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug nicht gewährlei s- te. 2. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Ansicht des Berufungsgericht s, dass die Verbindung mit diesem Weg für die ordnungsm äß ig e Benutzung des klägerischen Grundstücks ausreichend ist. a) Die Verbindung des Grundstücks der Klägerin mit einem öffentlichen Weg schließt das von ihr geltend gemachte Notwegrecht nicht von vornherein aus. Der öffentliche Weg, der auch nur ein Fe ldweg sein kann (NK - BGB/Ring, 3. Aufl., § 917 Rn. 10; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 2), muss für eine ordnungs mäß ige Ben utzung des notleidenden Grundstücks geeignet sein (BeckOK - BGB/Fritzsche, Edition 28, § 917 Rn. 7). Entscheidend ist daher, ob die ordnungsmäßige Benutzung des klägerischen Grundstücks die Einräumung des Notwegs über das Grundstück der Beklagte n notwendig macht. b) Die o rdnungs mäßige Benutzung des notleidenden Grundstücks b e- stimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten. Maßgebend ist die danach a n- gemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Grundstücks entspreche n- de Nutzung . Eine nur einem persönlichen Bedürfnis des Eigentümers oder e i- nes Nutzungsberechtigten entsprechende oder eine nur provisorische Nutzung gibt daher keinen Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB (Senat, Urteil vom 15. April 1964 V ZR 134/62, NJW 1964, 1321 , 1322 ; Urteil vom 9 10 11 - 6 - 26. Mai 1978 V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 129 4 ; Urteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 106/07, NJWRR 2009, 515, 516 Rn. 20). c ) Ein e in diesem Sinn ordnungsmäß ige Grundstücksbenutzung setzt bei einem Wohngrundstück in der Regel die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen v o- raus (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 106/07, NJW - RR 2009, 515 , 517 Rn. 24) . Dies ist zur Gewährleistung el ementare r Bedürfnisse objektiv e r- forderlich, so etwa im Hinblick auf die Müllentsorgung oder die Belieferung mit Brennstoffen oder sperrigen G üter n . Ebenfalls zur ordnungsgemäßen Benu t- zung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigene n Kraftfahrzeug anzufahren . Dies gilt jedenfalls dann, wenn es nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht ( Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 106/07, aaO S. 517 Rn. 24). An dieser Erreichbarkeit fehlt es nicht b e- reits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf einem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist es au s- reichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohn grundstück hera n- fahren kann und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer We i- se - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann. Der Gesicht s- punkt, dass das Erreichen des Hauseingangs bei einem Auffahren auf das Grundstück erleichter t möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht. d) Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht beachtet. Seine tatrichterliche Würdigung, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt übe r- prüfbar ist, ist nicht zu beanstanden. Das Revisionsgeric ht kann nur nachpr ü- fen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nic ht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 12 13 - 7 - Rn. 13; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 24 jeweils mwN). Einen solchen Rechtsfehler vermag d ie Revision nicht aufzuzeigen. aa) Das Berufungsgericht hat hinreichende Feststellungen zu den ta t- sächlichen Verhältnisse n vor Ort getroffen. Der erst mals in der Revision sinstanz gehaltene Vortrag der Klägerin, de r öffentliche Weg sei ein Meter schm aler als von ihr in den Tatsacheninstanzen angegeben, ist nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig . Ihr weit e- rer Einwand, die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zu m Umfang der Befahrbarkeit des öffentlichen Wegs seien unklar, ist unb egründet. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm in Bezug g e- nommenen Bescheides der Gemeinde W . vom 13. September 1995 in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass Kraftfahrzeuge über den öffentlichen Weg bis unmittelbar an das klägerische Grundstück he r- anfahren können. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen, dass der Weg nicht nur über das Flurstück 145/10 (richtig 145/23), sondern auch über einen Bereich des Flurstücks 114/1 verläuft. Dessen Eigentümerin wur de in diesem Bescheid aufgegeben, eine im September 1995 gesetzte Zaunanlage zu en t- fernen, die die Nutzung des öffentlichen Weges für den Anliegerverkehr und für die öffentlichen Dienstleistungen, wie etwa die Feuerwehr, behinderte. Wenn auch in dem Besche id keine konkreten Maßangaben hinsichtlich der Ina n- spruchnahme des Flurstücks 114/1 enthalten sind, so lässt sich diesem gleic h- wohl entnehmen, dass der Verlauf des öffentlichen Weges für einen Anliege r- verkehr und für die Erbringung öffentlicher Dienstleist ungen geeignet ist. Daraus ergibt sich aber zwanglos, dass das klägerische Grundstück über di e- sen Weg auch mit größeren Fahrzeugen erreicht werden kann. Seinen Beleg 14 15 16 - 8 - findet dies zudem in den Lichtbildern, auf die das Berufungsgericht in seinem Urteil Bezug nimmt . bb) Soweit die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe ve r- schiedene Gesichtspunkte in seine Würdigung nicht einbezogen, hat dies ebe n- falls keinen Erfolg. Sie weist darauf hin , dass ein Parken auf dem Weg dazu führe, dass dieser versperr t werde, und die Notlösung, teils auf dem Weg, teils seitlich im Morast zu parken, nicht zumutbar sei. Ebenso sei ein Wenden von Kraftfahrzeugen nicht möglich . Ordnungsgemäße Parkmöglichkeiten lägen weit entfernt von ihrem Grundstück. Es kann schon nicht a ngenommen werden, dass diese Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben sind . Näher liegt die A n- nahme, dass das Berufungsgericht diese angesichts der Lichtbilder als nicht überzeugend angesehen hat. Der unbefestigte Weg dient derzeit lediglich den beiden Pa rteien als Zufahrtsweg zu ihren Grundstücken. Da das Grundstück der Klägerin am Ende des befahrbaren Teils des Wegs liegt, ist eine Behind e- rung anderer Verkehrsteilnehmer durch ein von den Bewohnern des kläger i- schen Grundstücks dort abgestelltes Fahrzeug a uszuschließen. Die weiter ins Feld geführte fehlende Wendemöglichkeit für Kraftfahrzeuge im unmittelbaren Bereich ihres Grundstücks stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar, die als so l- che noch nicht die Einräumung eines Notwegrechts rechtfertigt. Unter Berü c k- sichtigung dieser Umstände ist die Würdigung des Berufungsgerichts, die Kl ä- gerin könne mit einem Fahrzeug unmittelbar an ihr Grundstück heranfahren und dieses auch dort abstellen, nicht zu beanstanden. Dies gilt auch für die tatrichterliche Würdigung, dass die Entfernung zw i- schen dem Ort, der das Abstellen von Kraftfahrzeugen am Grundstück der Kl ä- gerin ermöglicht, und dem Hauseingangsbereich wie auch die Beschaffenheit der zurückzulegenden Wegstrecke nicht zur Annahme einer unzumutbaren E r- schwernis der Erreichbarkeit des klägerischen Grundstücks führ en . Da s Ber u- fungsgericht hat sowohl die Entfernung von 50 Metern wie auch die Neigung 17 18 - 9 - des Weges von 29,36% in seine Erwägungen eingestellt und ist in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass auch unter Ber ücksichtigung dieser Geg e- benheiten die hinter der Erreichbarkeit mit einem Kraftfahrzeug stehenden B e- dürfnisse befriedigt werden können. Vortrag zu k onkrete n Probleme n bei der Anlieferung von Brennstoffen oder Waren oder etwa der Entsorgung von Müll zeigt die Klägerin nicht auf . e ) Die Streitf rage, ob bei einem Wohngrundstück eine im Sinn des § 917 BGB ordnungsmäßige Benutzung nur dann gewährleistet ist, wenn Persone n- kraftwagen auf das Grundstück fahren und dort abgestellt werden können, hat der Senat b ereits beantwortet . D ies ist grundsätzlich zu verneinen, wenn Kraf t- fahrzeuge vor dem Grundstück oder in seiner nächsten Nähe auf der Straße nur unter Schwierigkeiten, jedenfalls aber in benachbarten Straßen abgestellt werden kön nen (Senat, Urteil vom 9. No vember 1979 V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 318 ff.). Es besteht kein Anlass , von dieser Rechtsprechung abzurücken, zumal in der nach der Entscheidung des Senats veröffentlich t en Rechtspr e- chung und Literatur dieser Ansatz nahezu durchgehend gebilligt wird ( OLG Schleswig, MDR 2003, 25; OLG Saarbrücken, NJW - RR 2002, 1385; OLG Saarbrücken, NJWE - MietR 1996, 217; OLG Karlsruhe, NJW - RR 1995, 1042, 1043; BeckOK - BGB/Fritzsche, Edition 28, § 917 Rn. 16 f.; Erman/Lorenz, BGB, 13. Aufl., § 917 Rn. 2; jurisPK - BGB/Rösch, 6. Aufl., 2012, § 917 Rn. 5; Münc h- Komm - BGB/Säcker, 6. Aufl., § 917 Rn. 13; NK - BGB/Ring, § 917 Rn. 13; Sta u- dinger/Roth, BGB, [ Bearb. 2009], § 917 Rn. 27; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 917 Rn. 6; PWW/Lemke, BGB, 8 . Aufl., § 917 Rn. 16; Dehner, Nachbarrec ht, 7. Aufl., B § 27 S. 12 ff. ; Saller in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxi s- handbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., 4. Teil Rn. 31; aA OLG Frankfurt am Main, ZfIR 2000, 124, 126 zu einer WEG - Anlage mit Tiefgaragen - und Stellplätzen; Soergel/Baur, BGB 13. Aufl., § 917 Rn. 5). 19 20 - 10 - f) Die Notwendigkeit einer Zufahrt für Kraftfahrzeuge zu dem Zweck, sie auf dem Grundstück ab zu stellen, kann sich vor diesem Hintergrund nur aus besonderen Umständen des Einzelfalles ergeben (Senat, Urteil vom 9. Nove m- ber 1979 V ZR 85/78, aa O , 320), die hier nicht ersichtlich sind. g ) Zu Recht verweist das Berufungsgericht schließlich darauf, dass die Nutzung des streitgegenständlichen Bereichs des Grundstücks der Beklagten zum Zwecke des Erreichens des klägerischen Grundstücks bis zum Jahr 1992 nicht geeignet ist, ein Notwegrecht zu begründen. Die langjährige Grundstück s- nutzung in einer von dem Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Ordnungsgemäßheit der Benutzung des notle i- denden Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 26. Mai 1978 V ZR 72/77, WM 1978, 1293, 1294; Urteil vom 12. Dezember 2008 V ZR 106/07, NJWRR 2009, 515, 516 Rn. 18 ). 3. Soweit die Klägerin schließlich rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksich tigt, dass der von den Beklagten errichtete Zaun eine Fläche abgre n- ze, die Teil des öffentlichen Weges sei, vermag auch dies der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Frage, ob auch die von den Beklagten in den Ja h- ren 1992/1993 eingezäunte Fläche Tei l des öffentlichen Weges ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Wäre dies der Fall, so stünde der Klägerin gegen die Beklagen kein Anspruch auf einen Notweg nach § 917 BGB zu. Die eingezäunte Teilfläche könnte dann auch von der Klä gerin im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt werden. Auf ein solches Recht ist die Klage jedoch nicht gestützt worden. Vielmehr macht die K lägerin ausdrücklich ein Notwegrecht geltend , wie ihr Klageantrag, der auf Einräumung einer en t- sprechenden Nutzung des Grundstücks der Beklagen Zug um Zug gegen Za h- lung einer angemessenen Notwegrente gerichtet ist , belegt. 21 22 - 11 - I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Ei senach, Entscheidung vom 07.03.2012 - 59 C 830/11 - LG Meiningen, Entscheidung vom 14.11.2012 - 3 S 75/12 (22) - 23
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