BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 278/13 Verkündet am: 1. Juli 2015 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 573 Abs. 1 Satz 1, § 573d Abs. 1, § 1056, § 2135 a) Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass geh ö rendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kü n- digungsfrist nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB zu kündigen, setzt ein berechtigtes Interesse des Nacherben an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB). b) Dem vorgenannten Kündigungsrecht des Nacherben steht ein im Wohnraummie t- vertrag zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordent lichen Kündigung des Mietverhältnisses grun d- sätzlich nicht entgegen. c) Dem Nacherben ist nach Treu und Glauben eine Kündigung nach §§ 213 5, 1056 Abs. 2 BGB allerdings verwehrt, wenn er entweder unabhängig von §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist oder er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vorerben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer or d- nungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hat, so dass der Nac h- erbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuz u- stimmen (Bestätigung und Fortführung des Senats urteils vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rn. 13 mwN ). BGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 278/13 - LG Darmstadt AG Bensheim - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1 . Juli 201 5 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider , Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 14. August 2013 im Kostenpunkt und ins oweit aufgehoben , als bezüglich des Räumungsanspruchs zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwi esen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen als Nacherben von der Beklagten die Räumung e i- nes vom Vorerben an die Beklagte vermieteten Einfamilienhauses sowie die Zahlung von Miete. Frau S . G . war Eigentümerin eines Hausgru ndstücks mit Einf a- milienhaus in Z . . Mit notariellem gemeinschaftlichem Testament vom 15. April 1975 setzte sie ihren Ehemann zum Vorerben und ihre Nichte und i h- r en Neffe n (die Kläger) als Nacherben ein . Nach dem Tod der Frau G . ve r- mietet e der Vorerbe das Einfamilienhaus mit Vertrag vom 16. Februar 2009 an 1 2 - 3 - die Beklagte. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages ist die monatliche Miete von 675 Die B e- klagte verpflichtete sich im Mietvertrag ferner zur Vornahme verschiedener , im Einzelnen bezeichneter Investitionen, denen die Parteien gemäß § 11 Abs . 2 des Mietvertrags einen We r t von 70 Das Recht des Vermieters zur ordentlichen Kündigung ist g emäß § 2 Abs. 2 des Mietvertra gs bis zum 29. Februar 2024 ausgeschlossen. Zudem enthält § 3 Abs. 1 des Mie t- vertrags einen Verzicht des Vermieters auf das Recht zur Erhöhung de r Miete bis zum 15. Februar 2024. Aufgrund der vorzu nehmenden Investitionen i st die monatliche Miete gemäß § 11 Abs. 3 des Mietvertrags für die Dauer des Au s- verringert und der Mieterin in § 11 Abs. 4 des Mietv ertrags für den Fall der vorzeitigen Vertragsb eendigung das Recht zugestanden, pro Monat " des noch zu erfüllenden Vertrages " eine Der Vorerbe verstarb am 28. Dezember 2011 und wurde von seinem Sohn bee rbt. Die Kläger teilten der Beklagten am 25. Januar 2012 unter Vorl a- ge des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1975 mit, dass der Nac h- erbfall eingetreten sei , und baten sie am 17. Februar 2012, die Miete künftig auf das Konto der Kläger zu überweise n. Die Beklagte forderte die Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2012 und 7. März 2012 auf, ihr die Rechtsnachfolge nachzuweisen , und kündigte an, die Miete sodann auf das von den Klägern mitgeteilte Konto zahlen zu wollen. Am 23. März 2012 sandte der spä tere Pr o- zessbevollmächtigte der Kläger an die Beklag te per Fax ein auf die Kläger als Rechtsnachfolger des Vorerben umgeschriebenes Versäumnisurteil, welches der Vorerbe in einem Verfahren vor dem Amtsge richt Bensheim (6 C 605/09) gegen die Beklagte erwirk t hatte. Die Beklagte zahlte die Miete weiterhin auf das im Mietvertrag angegebe ne Konto. 3 - 4 - Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 erklärten die Kläger die fristlose Künd i- gung des Mietvertrags wegen Verzugs mit den Mietzahlungen für die Monate März und April 2012. In der Berufungsinstanz erklärten die Kläger mit Schreiben vom 27. März 2013 erneut die fri stlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung und begründeten diese mit Zahlungsverzug wegen der Monate Mai und Juni 2012 sowie unpünktlichen Mietzahlungen. Den vo n ihnen geltend gemachten Räumungsanspruch stützten sie mit Schriftsatz vom 2. April 2013 - der Bekla g- ten am 8. April 2013 zugestellt - auch auf diese Kündigung. Die Beklagte zahlte die ausstehenden Mieten während des Berufungsverfahrens an die Kläger , näm lich für April und Mai 2012 am 4. April 2013 und für Juni 2012 am 29. Mai 2013 . Die Kläger haben mit ihrer Klage ursprünglich die Räumung des Hauses sowie die Zahlung der Miete für die Monate Januar bis Mai 2012 nebst vorg e- richtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung hat das Land ge richt bezüglich der Zahlung der Miete für die Monate April und Mai 2012 die Erled i- gung der Hauptsache festgestellt und die Beklagte verurtei lt, auf den für erledigt erklärten Teil entfallende Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen , und hat die Klagabweisung im Übrigen bestätigt . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revisi on verfolgen die Kläger den Räumungsa n- spruch weite r . 4 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Mietvertrag sei nicht gemäß § 105 BGB nichtig, de nn eine G e- schäftsunfähigkeit de s Vorerben bei Vertragsschluss sei nicht bewiesen. In dem von den Klägern vorgelegten ärztlichen Attest sei nicht vermerkt, ab wann für den Vorerben komplexe Zusammenhänge nicht mehr verständlich gewesen seien, so dass aufgru nd des Attests - unabhängig von seiner Beweiskraft - nicht zuverlässig auf den geistigen Zustand des Vorerben bei Unterzeichnung des Mietvertrages geschlossen werden könne. Weitere Beweisangebote seien se i- tens der für die Geschäftsunfähigkeit beweisbelaste ten Kläger nicht erfolgt. Die fristlose Kündigung vom 3. Mai 2012 wegen Verzugs mit den Mie t- zahlungen für März und April 2012 sei unwirksam, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mit Mietzahlungen für zwei Termine, sondern maximal mit der Miete für A pril 2012 in Verzug gewesen sei. Bis die Beklagte sichere Kenntnis von den neuen Vermietern und deren Bankverbindung gehabt ha b e, sei die Zahlung auf das im Mietvertrag angegebene Konto eine vertragsgerechte Erfü l- lung gewesen. Die erforderliche sichere Ken ntnis habe sie frühestens mit Übe r- sendung des Versäumnisurteils am 23. März 2012 gehabt, so dass erst die Aprilmiete auf das von den Klägern mitgeteilte Konto zu zahlen gewesen sei. Auch die auf Zahlungsverzug hinsichtlich der Miete für die Monate Mai und Juni 2012 und eine unpünktliche Zahlung gestützte Kündigung vom 27. März 2013 habe das Mietverhältnis nicht beendet. Die außerordentliche 6 7 8 9 10 - 6 - Kündigung aufgrund der Zahlungsrückstände sei gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam geworden, da die Beklagte bis zum 29. Mai 2013 und damit binnen der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB den gesamten Rückstand bis ei n- schließlich Juni 2012 ausgeglichen habe. Eine ordentliche Kündigung sei nach dem Mietvertrag ausgeschlossen. Dass mit diesem Kündigungsausschluss die Künd igungsmöglichkeit aus § 573 BGB zu Lasten des Vermieters beschränkt werde, begegne keinen Bedenken, da nach § 573 Abs. 4 BGB lediglich eine zum Nachteil des M ieters abweichende Vereinbarung unwirksam sei. Die Kläger hätten auch nicht wirksam von dem ih nen gemäß § 2135 BGB in Verbindung mit § 1056 BGB zustehenden Sonderkündigungsrecht des Nac h- erben, das eine ordentliche Kündigung unter Beachtung der gesetzlichen Kü n- digungsvorschriften ermögliche, Gebrauch gemacht. Es sei - wie bei jedem a n- deren Kündigung sgrund - erforderlich, dass dieses besondere Kündigungsrecht in der Kündigung erwähnt werde oder dass sich sonst aus den Umständen e r- gebe, dass der Eigentümer sich auf dieses Kündigungsrecht berufe. An dere n- falls würde dem Mieter die Möglichkeit genommen, s ich spezifisch hiergegen zu verteidigen und beispielsweise geltend zu machen, dass die Voraussetzungen des § 2135 BGB oder des § 1056 Abs. 2 BGB nicht vorl ä gen, sich auf § 1056 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berufen oder einzuwenden, dass der Eigentümer sich selbst verpflichtet habe. Das Kündigungsrecht des Nacherben sei aber erstmals mit Schriftsatz vom 7. Juni 2013 erwähnt und zuvor weder im Prozess noch a u- ßergerichtlich thematisiert worden. Eine Kündigung der Kläger nach § 2135 BGB in Verbindung mit § 1056 BGB erg ebe sich auch nicht aus schlüssigem Verhalten, da zwischen den Parteien auch noch zwei Monate nach der Künd i- gung vom 27. März 2013 nicht klar gewesen sei, dass ein besonderes Künd i- gungsrecht nach § 2135 BGB in Verbindung mit § 1056 BGB bestehe und die Kläg er sich hierauf berufen wollten. 11 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung k a nn die Wirksamkeit der ordentl i- chen Kündigung vom 27. März 2013 und somit die Begründetheit ein es hierau f gestützte n Räumungsanspruch s der Kläger nicht verneint werden. 1. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht bereits wegen Fehlens der nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestangaben im Berufung s- urteil gehindert, weil das Berufungsgericht die Berufungsanträge nicht wiede r- gegeben hat. Ohne diese Wiedergabe leidet das Berufungsurteil zwar regelm ä- ßig an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen muss (BGH, Urteile vom 26. Fe b- ruar 2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f.; vom 25. Mai 2011 - IV ZR 59/09, NJW 2011, 2054 Rn. 9 f. ; vom 1 0 . November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 9; vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, WM 2014, 217 Rn. 18; jeweils mwN ). Die ausdrückliche Wiede rgabe der Anträge ist jedoch entbeh r- lich, wenn das Berufungsgericht bei einem klageabweisenden Urteil erster I n- stanz erwähnt, dass der Berufungskläger die erstinstanzlichen Sachanträge weiterverfolgt ( BGH, U rteil e vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, aaO ; vom 1 0 . November 2011 - III ZR 77/11, aaO ), oder wenn sich dem Gesamtzusa m- menhang der Gründe das Begehren des Berufungsführers noch mit hinreiche n- der Deutlichkeit entnehmen lässt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12, aaO mwN). So liegt es hie r. 2. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich der von den Klägern geltend gemachte Räumungsanspruch nicht schon daraus, dass der zwischen der Beklagte n und dem Vorerben abgeschlossene Mietvertrag wegen G e- schäftsunfähigkeit des Vorerben nach § 105 BGB nicht ig wäre und der Bekla g- 12 13 14 - 8 - ten aus diesem Grund gegenüber einem auf § 985 BGB gestützten Herausg a- beanspruch der Kläger kein Recht zum Besitz zu stünde . Das Attest des den Erblasser behandelnden Hausarztes , das sich nur sehr allgemein zu dessen Betreuung sbedürftigkeit und mangelnde n Verständnis komplexer Zusamme n- hänge äußert, ist - wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung angenommen hat - von vornherein nicht geeignet gewesen , für sich genommen die Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB) des Erblassers zum Zei t- punkt des Abschlusses des streitigen Mietvertrages zu belegen; weitere B e- weismittel haben die Kläger nicht benannt . 3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die ordentliche Kü ndigung vom 2 7 . März 20 1 3 sei mangels Hinweis es auf das Kündigungsrecht aus §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB nicht au s- reichend begründet und deshalb unwirksam , so dass den Klägern aus diesem Grund ein Räumungsanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB nicht zustehe. a) Gemä ß § 2135 BGB findet auf ein vom Vorerben über ein zum Nac h- lass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacher b folge noch bestehendes Mietverhältnis die Vorschrift des § 1056 BGB entsprechende Anwendung. Diese Verweisung auf § 1056 Abs. 1 BGB und die darin angeor d- nete entsprechende Anwendung des § 566 BGB bewirk en , dass der Nacherbe bei Eintritt der Nacherbfolge als Vermieter in das vom Vorerben begründete Mietverhältnis eintritt. Nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB ist der Nacherbe b e- rechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. b ) Gemäß § 573d Abs. 1 BGB sind §§ 573, 573a BGB entsprechend a n- wendbar, wenn ein Mietverhältnis - wie hier bei der Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB - außerordentli ch mit gesetzlicher Frist gekündigt werden 15 16 17 - 9 - kann. Dies bedeutet, dass ein Mietverhältnis über Wohnraum auch in diesem Fall nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesse s an der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB) gekündigt werden kan n . G emäß § 573 A bs. 3 BGB hat der Vermieter dabei die Gründe für ein berechtigtes Int e- resse an der Kündigung im Kündigungsschreiben anzuge ben. Diesem Erfordernis sind die Kläger indes nachgekommen, denn sie h a- ben die mit Schreiben vom 27. März 2013 (hi lfsweise) erklärte ordentliche Kü n- digung mit dem eingetretenen Zahlungsverzug und unpünktlichen Mietzahlu n- gen begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügten di e- se Angaben zum berechtigten Interesse; eines zusätzlichen Hinweises auf den N acherbf all oder auf die Vorschriften der §§ 2135, 1056 BGB im Kündigung s- schreiben bedurfte es nicht. Die Begründungspflicht des § 573 Abs. 3 BGB verlangt , dass der Künd i- gungsgrund - das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietver hältnisses - so genau beschrieben ist, dass er von anderen Künd i- gungsgründen unterschieden werden kann ; d er Mieter kann sich dann darauf beschränken, d iesen konkreten Kündigungsgrund zu prüfen und sich gegeb e- nenfalls dagegen zu verteidigen, denn nach § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB werden andere Gründe als die in der Kündigung angegeben en nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich entstanden sind (Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 284/13, NJW 2014, 2102 Rn. 7 f. mwN ) . Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsger ichts dient die Be gründungspflicht nicht dazu, den Mieter schon im Vo r- feld eines etwaigen späteren Kündigungsprozesses auf rechtliche Verteid i- gungsmöglichkeiten hinzuweisen . c) Das d en Räumungsanspruch der Kläger verneinende Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . 18 19 20 - 10 - aa) Na ch dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachvortrag der Kläger bestand bei Zugang der Kündigung vom 27. März 2013 au ch ein gemäß § 573d Abs. 1 , § 573 Abs. 1 BGB für die Kündigung der Kläger erforderliche s berechtigtes Inte resse an der Beendigung des Mietverhältnisses . D as Be r u- fungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass sich die Be klagte bei Zugang der Kündigung mit der Zahlung der Miete für die Monate Mai und Juni 201 2 in Verzug befand . Denn a ufgrund der eingetretenen Nacherbfolge hatte s ie die Miete an die Kläger zu zahlen und konnte nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das vom Vorerben benannte Mietkonto leisten . Zwar müssen die Kläger die Entrichtung der Miete , so weit die Beklagte sie vor Kenntnis vom Ei n- tritt de s Nacherbfalls auf das vom Vorerben benannte Konto erbracht hat, nach § 566c Satz 1 in Verbindung mit §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Nach der rechtsfehlerfreien und in der Revisionsinsta nz unangegriffen gebliebenen Würdigung des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch mit der Übersendung des noch vom Vorerben erwirkten und auf die Kläger umg e- schriebenen Versäumnisurteils im März 2012 Kenntnis vom Eintritt des Nac h- erbfalls erlangt, so da ss sie die Miete für die Monate Mai und Juni nicht mehr mit befreiender Wirkung auf das im Mietvertrag angegebene Konto leisten kon n te . bb ) Dass die Beklagte die für Mai und Juni 2012 ausstehende n Mietza h- lungen im April und Mai 2013 und somit noch inner halb der Schonfrist begli chen hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, denn diese für die fristlose Kündigung vorgesehene Heilungsmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die ordentliche Kündigun g nicht (analog) anwendbar ( Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 6/04, NZM 2005, 334 unter II 2 a - d mwN ; vom 10. Oktober 2012 - VIII ZR 107/12, BGHZ 195, 64 Rn. 28 ). 21 22 - 11 - Vergeblich macht die Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang geltend, die Be klagte habe die Mieten bis August 2012 bei " nicht unkomplizie r- ter Rechtslage " an einen nicht mehr Empfangsberech tigten gezahlt; hieraus ergibt sich nicht, dass es sich bei der - ungeachtet der Kenntnis vom Eintritt der Nacherbfolge - unterbliebenen Mietzah lung für die Monate Mai und Juni 2012 um eine nur unerhebliche und deshalb im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht kündigungsrelevante Pflichtverletzung gehandelt habe. cc) Der Umstand, dass der mit dem Vorerben abgeschlossene Mietve r- trag einen Auss chluss der ordentlichen Kündigung bis Ende Februar 20 2 4 vo r- sieht, steht einer Kündigung der Kläger als Nacherben gemäß §§ 2 1 35, 1056 Abs. 2 , § 573d Abs. 1, 2 BGB , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, gleichfalls nicht entgegen . Denn die se gesetzli che Regelung räumt dem Nac h- erben grundsätzlich die Möglichkeit ein, das Wohnraumm ietverhältnis bei B e- stehen eines berechtigten Interesses außerordentlich unter Einhaltung der g e- setzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Für den vergleichbaren Fall des Eige n- tü mers, auf den das Mietverhältnis nach Beendigung des Nießbrauchs gemäß § 1056 Abs. 1 BGB übergeht, hat der Senat dies bereits entschieden (Senatsu r- teil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rn. 12) . F ür den in das Mietverhältnis nach § § 2135, 1056 Abs. 1 BGB eintretenden Nacherben gilt nichts anderes. Allerdings ist dem in das Mietverhältnis gemäß § 1056 Abs. 1 BGB ei n- tretenden Eigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Treu und Glauben eine Kündigung nach § 1056 Abs. 2 BGB verwehrt, wenn er unabhängig von § 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist, etwa wenn er ihn vor der Bewilligung des Nießbrauchs noch als Eigentümer selbst abgeschlossen hatte, wenn er dem Mietvertrag beigetreten war oder 23 24 25 - 12 - Alleinerbe de s Vermieters geworden ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 50/11, aaO Rn. 13 mwN) . D iese Grundsätze sind auf den hier vorliegenden Fall des Eintritts eines Nacherben in das Mietverhältnis nach §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB zu übertr a- gen. Ein e Kündigung nach § § 2135, 1056 Abs. 2 BGB ist dem Nacherben etwa auch dann verwehrt, wenn er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vo r- erben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrag s über den N acherbfall hinaus ei ner ord nungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - IV ZR 274/91, NJW 1993, 1582 unter 3) ent spro ch en hat, so dass der Nacherbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, de m Mietvertrag zu zustimmen ( § 2120 Satz 1 BGB; MünchKommBGB/Grunsky, 6. Aufl., § 2135 Rn. 3; Kummer in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl . , § 2135 Rn. 5; BeckOK - BGB/Litzenburger, Stand 1. Mai 2015, § 2135 Rn. 1; jurisPK/ B. Hamdan / M. Hamdan , 7. Aufl., § 2135 Rn. 14 ; NK - BGB/Gierl, 4. A ufl., § 2135 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 2135 Rn. 2; RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 2135 Rn. 5 ) . Insoweit käme es - da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Zustimmung der Kläger zum Mietvertrag nicht vorliegt - darauf an, ob der hier vom Vorerben mit ungewöhnlichen Bedingungen (langjähriger Künd i- gungsausschluss zu Lasten de s Vermiet ers , langjähriger Verzicht auf das Recht zur Mieterhöhung, Herabsetzung der Miete im Hinblick auf vorgesehene - d ie Gesamt summe der Mieth erabsetzu ng betragsmäßig nicht erreichende - Mieter - investitionen) abgeschlossene Mietvertrag unter Berücksichtigung der Pflicht des Vorerben zur Erhaltung des Nachlasses in seiner Wertsubstanz wirtschaf t- lich betrachtet angemessen und daher als Maßnahme ordnungsgemäßer Ve r- waltung anzusehen war und schließlich darauf, ob die vorgesehen en Investiti o- 26 27 - 13 - nen tatsächlich getätigt worden sind. Hierzu hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folge richtig - keine Feststellungen getrof fen . Den Parteien wird insoweit Gelegenheit zu neuem Sachvortrag zu geben sei n . III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit bezüglich des Räumungsanspruchs zum Nachteil der Kläger entschi eden wo r- den ist; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) . Im Umfang der Aufhebung ist d ie nicht entscheidungs reife Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Bensheim, Entscheidung vom 21.12.2012 - 6 C 592/12 (15) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 14.08.2013 - 21 S 24/13 - 28
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