ECLI:DE:BGH:2016:141116BVIZR278.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 278/15 vom 14. November 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2016 dur ch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Stöhr, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehle r und Dr. Roloff beschlossen : Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- 1 2 - 3 - brauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückwe i- sung der N ichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision en t- nehmen können. Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassung s- rechtlich gebotenen Maßes an Rechts schutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 14. Juli 2014 - VI ZR 246/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsb e- schlusses zeigt die Anhörungsrüg e nicht auf. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Tübingen, Entscheidung vom 03.12.2014 - 8 O 60/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2015 - 1 U 4/15 - 3
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