ECLI:DE:BGH:2017:180117UVIIIZR278.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 278/15 Verkündet am: 18. Januar 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2012 - I § 32 Abs. 1 Nr. 3 B uchst. c Ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I setzt voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB über den Bebauungsplan vorlag. Fehlt es hieran, kommt ein Verg ütungsanspruch nach dem EEG 2012 - I - auch für spät e- re Zeiträume - selbst dann nicht in Betracht, wenn die Errichtung der Anlage auf der Grundlage einer nach § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung erfolgte und der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ansch ließend noch gefasst wird. BGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die R ichterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberland es gerichts Naumburg vom 27. November 2015 wird z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat d ie Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, die in A . eine Photo voltaikanlage betreibt , begehrt von der Beklagten, die das dortige Verteilungsnetz unterhält, die Zahlung einer Einspeisevergütung na ch dem Erneuerbare - Energie n - Gesetz (im Folgenden: EEG) für den von ihr in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom . Am 23. Februar 2012 beschloss der Stadtrat von A . für das Grundstück K . Straße die Aufstellung des vorhabenbezogene n Beba u- ungsplans " Photovoltaikanlage K . Straße " und leitete damit das Planaufstellungsverfahren ein . Noch vor Abschluss dieses V erfahrens errichtete d ie Klägerin dort die Photo voltaikanlage mit einer ihr auf der Grundlage des § 33 BauGB erteil ten Baugenehmigung. Sie nahm d ie Anlage a m 29. Juni 2012 1 2 - 3 - formal in Betrieb. Den Satzungs beschluss über den Bebauungsplan nach § 10 BauGB erließ der Stadtrat wenige Wochen später am 19. Juli 2012. Die Anlage speist seit dem 31. Oktober 2013 Strom in das Net z der Beklagten ein. Die Klägerin macht mit ihrer Klage für den in der Zeit vo m 31. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 produzierten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom (insgesamt 1.798.730,55 Kilowattstunden ) eine Einspeis e- vergütung vo n , jeweils nebst Zinsen , geltend. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Kl a- gebegehren weiter. Entscheidungsgrü nde: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat z ur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für den in der Zeit vom 31. Okto ber 2013 bis zum 30. Se p- tember 2014 in ihrer Photovoltaikanlage erzeugten und in das Netz der Bekla g- ten eingespeisten Strom nicht zu. Insbesondere könne d ie Klägerin ihren Ve r- g ü tungsanspruch nicht auf § 16 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I in Verbindung mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 - II stützen , da sie ihre Freiflächen - Photovoltaikanlage nicht auf einer nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I zugelassenen Fläche errichtet habe. 3 4 5 6 - 4 - Der Anspruch der Klägerin beurteile sich nach § 32 A bs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I in der bis zum 31. März 2012 gültigen Fassung. Dies fo l- ge aus der Übergangsvorschrif t des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 - II, deren Voraussetzungen hier erfüllt seien . Denn der Solarpark der Klägerin sei am 29. Juni 201 2 und damit vor dem Stichtag (1. Juli 2012) in kaufmännischer Hinsicht in Betrieb gesetzt worden und de n Beschluss für die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 2 BauG B habe die Stadt A . am 2 3 . Februar 2012 und damit vor dem insoweit maßgeblich en Stichtag (1. März 2012) g e- fasst. Entgegen der Auffassung der Berufung handele es sich bei § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 - II um eine bloße Übergangsvorschrift , die in ihrem Anwendungsbereich die uneingeschränkte Fortgeltung des EEG 2012 - I in seine r bisherigen Fassung anordne , und nicht etwa um eine eigenständige A n- spruchsnorm, die lediglich bezüglich der Rechtsfolgen auf die Vergütungsvo r- schriften des EEG 2012 - I verweise. Es komme deshalb entscheidend auf die tatbestandlichen Vorausse t- zungen de s § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I an, die jedoch nicht erfüllt seien. D enn d ie Anlage der Klägerin sei nicht, wie von dieser Vorschrift gefo r- dert, " im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplan s im Sinn des § 30 BauGB errichtet worden " . Im Zeitpunkt d er Inbetriebnahme des Solarparks am 29. Juni 2012 sei zwar das Planverfahren durch den Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 2 3 . Februar 2012 bereits ei n geleitet gewesen; der Satzungsb e- schluss über den Bebauungsplan im Sinne des § 10 BauG B sei jedoch er st am 19. Juli 2012 ergangen. Dass der Klägerin eine Baugenehmigung für ihre Anl a- ge auf der Grundlage des § 33 BauG B erteilt worden sei, könne das Planerfo r- dernis nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I nicht ersetzen. 7 8 9 - 5 - Schon nach dem Wortsinn könn e mit der Formulierung " im Bereich eines beschl ossenen Bebauungsplans " nur der endgültige Beschluss des satzung s- gebenden Gremiums über einen Beb a u ungsplan gemeint sein, nicht aber ein nur vorbereitender Beschluss . Der Gesetzgeber habe, was der Ver gleich mi t § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 - II zeige , begrifflich zwischen dem " B e- schluss über die Aufstellung und Änderung des Bebauungsplans " in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 - II sowie einem " beschlossenen Bebauung s- plan " in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I differenziert. Hieraus folge, dass in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I nicht ebenfalls der Aufste l- lungsbeschluss gemeint sein könne. Auch n ach dem Sinn und Zweck sei es ausgeschlossen, im Rahmen von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I an d en Aufstellungsbeschluss anzuknüpfen. Die Ziele des Gesetzgebers, einem ungesteuerten und schädlichen Flächenverbrauch durch das Planerfordernis entgegenzuwirken und die Akzeptanz von Photo voltaikanlagen in der Bevölk e- rung durch deren Beteiligung im Rahmen des Planungsverfahrens zu vergr ö- ßern, könnten nicht erreicht werden, wenn für einen Vergütungsanspruch b e- reits der Aufstellungsbeschluss genüge. Denn e rst der Satzungsbeschluss ste l- le die maßgebliche Willensentscheidung der Gemeinde dar und binde diese. Der Satzungsbeschluss müsse zudem zum Zeitpunkt der Errichtung b e- reits ergangen sein. Bereits die Wahl des Verbs " errichtet " in der Vergange n- heits form mache deutlich, dass der Satzungsbeschluss zeitlich vor der Erric h- tung der Anlage liegen müsse. Das ent spreche auch dem Willen des Geset z- gebers , der aus Klarstellungsgründen und zur Beseitigung der zuvor im Falle von Verzögerungen der Verkünd ung des Bebauungsplans bestehenden Rechtsunsicherheit nunmehr ausdrücklich auf den Satzungsbeschluss der G e- meinde abg estellt habe . Daraus folge eindeutig , dass für den Gesetzgeber der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses für die Entstehung eines Vergütungsa n- spruchs maßgeblich gewesen sei . 10 1 1 - 6 - Schließlich sei § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I auch nicht analog anwendbar , d enn e s fehle schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Bereits unter der Geltung der Vorgängerbestimmungen des EEG 2004 und 2009 sei es vorgekommen, dass Anlagen zunächst vor Erlass und Inkrafttreten eines B e- bauungsplan s errichtet worden und dementspr echend nach dem Gesetzeswor t- laut nicht vergütungs fähig gewesen seien, später - nach Inkrafttreten des Sa t- zungsbeschlusses - aber innerhalb dessen räumlichen Geltungsbereich s gel e- gen hätten. Ungeachtet dessen habe der Gesetzgeber bei der Novellierung der Vo rschriften die hier in Rede stehende Fallkonstellation keiner Regelung zug e- führt, obwohl ihm diese habe bekannt sein müssen. Von einer versehentlichen Regelungslücke könne daher keine Rede sein. Dem Gesetzgeber sei auch der bauplanerische Regelungsgehalt d es § 33 BauGB bekannt gewesen , ohne dass ihn diese r veranlasst hätte, hinsichtlich der Vergütung bei der Neureg e- lung a uf den Planungszustand nach dieser Vorschrift abzustellen . Zudem ha n- dele es sich bei § 33 B a uG B um eine baurechtliche Sonderregelung, die dem Anlagenbetreiber allein die baurechtliche Re alisierung seiner Anlage vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans ermögliche, jedoch nicht ohne weiteres auch Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen eines gesetzlichen Verg ü- tungsanspruchs nach § 32 Abs . 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I habe. II. Diese Beurteilung häl t rechtlicher Nachprüfung stand; d ie Revision ist daher zurückzuweisen. Der Klägerin steht eine EEG - Einspeisevergütung für den in ihrer Phot o- voltaikanlage i m streitgegenständlichen Zeit raum erzeugten und in das Netz der Beklagten eingespeisten Strom nicht zu. Der von der Kläger in geltend gemac h- 12 13 14 - 7 - te Vergütungsanspruch ergibt sich nicht aus § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst . c EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahme ns für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634 ; im Folgenden : EEG 2012 - I) . Ein solcher Anspruch setzt - zwingend - voraus, dass im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage bereits ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauG B über den Bebauungsplan vorliegt , woran es bei der vor Erlass diese B eschlusses errichtet en Anlage der Klägerin fehlt . Dies steht , wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, einem EEG - Vergütungsanspruch dauerhaft entgegen, also auch für die hi er streitigen - nach Erlass des Satzungsbeschlusses liegen den - Vergütungszeiträume; e ine ins o- weit von der Revision befürwortete Analogie zu § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I kommt mangels einer (planwidrigen) Regelungslücke von vornherein nicht in Be tracht. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass a uf den Streit fall das Erneuerbare - Energien - Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2012 - I) anwend bar ist. N ach § 100 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes für den Ausbau erneue rbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz) in der Fassung von Art. 1 des Gese t- zes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare - Energien - Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066 ; im Folge nden : EEG 2014) ist für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, unter anderem § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änd e- rung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergi e und zu weit e- ren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754 ; im Folgenden : EEG 2012 - II) anwendbar. Hiernach gilt für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 in 15 16 - 8 - Betrieb genommen worden sind , das Erneuerbare - Energien - Gesetz in der am 31. März 2012 geltenden Fassung (EEG 2012 - I) , wenn zur Errichtung der Anl a- gen ein Bebauungsplan erforderlich und der Beschluss über dessen Aufstellung vor dem 1. März 2012 gefasst worden ist. Diese Voraus setzungen sind hier gegeben . Der Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplans " Photovoltaikanlage K . Straße " wurde von der Gemeinde am 2 3 . Februar 2012 und damit vor dem 1. März 2012 erlassen und die Anlage der Klägerin am 29. Juni 20 12, also e i- n en Tag vor dem Ende der Übergangsfrist in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 - II , in Betrieb genommen. 2. Der Klägerin steht ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I nicht zu, da sie ihre Anlage nicht im Bereich ein es b e- schlossenen Bebauungsplan s errichtet hat. Denn die Errichtung und Inbetrie b- nahme ihrer Anlage erfolgte bereits am 29. Juni 2012 und da mit zu einem Zei t- punkt, in dem der Stadtrat den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB - d ie ser erging erst am 19. Juli 2012 - noch nicht g e- fasst hatte. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden , dass es maßgeblich auf den Satzungsbeschluss nach § 10 BauG B und nicht auf den Aufstellungsb e- schluss nach § 2 BauG B ankommt. E ntgegen der Auffass ung der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten , dass eine Vergütungspflicht nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I zwingend voraussetzt, dass die Anlage erst errichtet - das heißt in Be trieb genommen - wird, wenn der Sa t- zungsbesch luss über den Bebauungsplan schon gefasst worden ist. Es genügt mithin nicht , dass ein Satzungsbeschluss - wie hier - erst nachträglich gefasst wird und infolgedessen die Anlage in einem späteren Zeitr a um, für den eine 17 18 19 - 9 - EEG - Vergütung begehrt wird, im Bereic h eines beschlossenen Bebauungspl a- nes " liegt " . a) Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012 - I erst dann beschlossen, wenn die Gemeinde den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB gefasst hat. Das folgt sowohl aus dem eindeutigen Wor tlaut als auch aus einem systematischen Vergleich dieser Vorschrift mit § 66 Abs. 11 EEG 2012 - I und entspricht außerdem de m aus den Gesetzesmaterialien e r- sichtlichen - ein deutigen - Wille n des Gesetzge bers . A uch in der Literatur wird diese Auslegung einhel lig vertreten (Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., § 32 Rn. 57; BeckOK - EEG/Bues/Lippert, Stand: April 2015, § 32 Rn. 19; Frenz/Müggenborg/Schomerus, EEG, 3. Aufl., § 32 Rn. 53; Gabler/ Metzenthin, EEG, Stand: Dezember 2014, § 32 Rn. 31; R eshöft /Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., § 32 Rn. 43; Schulz in Säcker, Berliner Kommentar zum Energi e- recht, Band 2, 3. Aufl., § 32 EEG Rn. 115; Salje, EEG, 6. Aufl., § 32 Rn. 28; Geiger/Bauer ZNER 2012, 163, 166; aA lediglich OLG Koblenz, Urteil vom 23. Januar 2013 - 5 U 1276/12, ZMR 2014, 583, 584 [zu § 32 EEG 2009]) . aa) N ach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist das in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I verwendete Adjektiv " beschlossen " gleichbedeutend mit " ausgemacht, endgültig, fest, feststehend, unab änderlich, verbindlich, verei n- bart, verpflichtend " (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Synonyme, 3. Aufl., S. 120 [ " feststehend " / " beschlossen " ] ). Dafür dass der Gesetzgeber von einem abwe i- chenden Sprachverständnis ausgegangen ist, ist nichts ersichtlich. Ber eits durch die Wahl dieses den Bebauungsplan näher beschreibenden Adjektivs scheidet der von der Revision als entscheidend angesehene Aufstellungsb e- schluss als der für § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I maßgebliche A n- knüpfungspunkt aus. D er Aufstellung sbeschluss nach § 2 BauG B gibt lediglich de n Anstoß für das Pla n ungsver fahren und leitet dieses förmlich ein ( vgl. Battis 20 21 - 10 - in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl., § 2 Rn. 4; BeckOK - BauGB/ Uechtritz, Stand: Oktober 2016, § 2 Rn. 11) . Eine bauplanungsr echtlich endgü l- tige und verbindliche Entscheidung des Planungsträgers liegt hingegen erst mit dem Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB vor (vgl. BVerfG , NVwZ - RR 2010, 905 Rn. 38 , 40 ) . bb) Weiter zeigt e in Vergleich mit der Vorschrift des § 66 Abs. 1 1 EEG 2012 - I , dass der Gesetzgeber begrifflich bewusst zwischen dem in der Übe r- gangsnorm in Bezug genommenen " Bebauungsplans " und dem in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I - und ebenso in dem in § 66 Abs. 11 EEG 2 012 - I genannten § 32 Abs. 2 EEG 2012 - I - maßgeblichen " beschlossenen Bebauungs plan im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs " differenziert hat . Auch n ach der Gesetzessystematik kommt es deshalb entscheidend auf den Satzungsbeschluss nach § 10 BauG B an. cc) Diese Auslegung wird , wie das Berufungsgericht auch insoweit richtig gesehen hat, durch die Gesetzesmaterialien und die Gesetzgebungsgeschichte weiter bestätigt. In dem ersten Entwurf des EEG 2012 - I verwendete der G e- setzgeber noch - wie i n § 32 des Gesetze s über den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz) in der Fassung von Art. 1 des Gese t- z es zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom 25. Oktober 2008 (B GBl. I S. 2074 ; im Folgenden : EEG 2009) - die Formulierung " im Ge l- tungsbereich eines Bebauungsplans " ( BT - Dr uck s. 17/1147, S. 4 ). Eine Ste l- lungnahme der Clearingstelle (Clearingstelle, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahme ns für die Förderung de r Strome r- zeugung aus erneuerbaren Energien i.d.F. vom 17. Mai 2011 [im Folgenden: Stellungnahme] , S. 21 f.) nahm der Gesetzgeber zum Anlass, den Wortlaut von § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst c für das EEG 2012 - I zu ändern und nicht mehr auf die 22 23 - 11 - Errichtung der Anlagen " im Geltungsbereich eines Bebauungsplans " ab zuste l- len. Die Clearingstelle (Stellungnahme, aaO) hatte insoweit darauf hingewi e- sen, dass zu der bisherigen Formulierung " im Geltungsbereich eines Beba u- ungsplans " bei ihr mehrere A nfragen dazu anhängig seien, ob Photovoltaika n- lagen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 33 BauG B und somit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes errichtet worden seien, " ab Erric h- tung, ab Inkrafttreten des Bebauungsplanes oder gar nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes errichtet worden seien " . I m weiteren Gesetzgebung s- verfahren wurde die Formulierung " im Geltungsbereich eines Bebauungspl a- nes " sodann ersetzt durch " im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans " . In den Gesetzesmateria lien wurde diese Änderung mit der Überlegung begrü n- det, künftig solle auf den Satzungsbeschluss der Gemeinde über die Aufste l- lung oder Änderung des Bebauungsplans abgestellt werden , weil die bisherige Regelung einer Errichtung der Anlage " im Geltungsbereic h eines Bebauung s- plans " zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt habe, insbesondere in den Fällen, in denen sich die Verkündung des Bebauungsplans verzögert habe (BT - Drucks. 17/6071, S. 76). Die Materialien belegen d amit , dass der Gesetzgeber den Anlag enb e- treibern insoweit entgegenkommen wollte, als - mit Rücksicht auf mögliche Ve r- zögerungen bei der Verkündung eines bereits nach § 10 BauG B beschlossenen Bebauungsplanes - nicht mehr auf die erst mit dessen Verkündung eintretende Wirksamkeit des Bebauungs planes (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauG B ) abgestellt werden, sondern bereits der Erlass des Satzungsbeschlusses ausreichen sollte. Gleichzeitig ergibt sich daraus aber auch im Umkehrschluss , dass der Geset z- geber die Voraussetzungen für eine EEG - Vergütung zeit lich nicht noch weiter vorverla gern wollte, und zwar weder durch eine Anknüpfung an den bloßen 24 25 - 12 - Aufstellungsbeschluss noch an eine auf der Grundlage des § 33 BauG B erteilte Genehmigung. dd) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass das v on ihm gefundene Auslegungsergebnis auch dem Sinn und Zweck des Planerfo r- dernisses in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I entspricht, weil insoweit einem ungesteuerten und schädlichen Flächenverbrauch entgegengewirkt und zugleich die Akzeptanz der Bevöl kerung durch deren Beteiligung bei der Pl a- nung erhöht werden kann. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass einerseits eine zunehmende Bebauung ökologisch bedeuts a- mer Flächen verhindert und andererseits die Bevölkerung in den Stan d versetzt werden soll, bezüglich der Anlagenplanung über die gewählten Gemeinderäte oder vermittels einer Bürgerbeteiligung Einfluss zu nehmen. Diesem Ziel wird das Abstellen auf den Satzungsbeschluss, der der Errichtung der Anlage vor - auszugehen hat, in besonderem Maße gerecht. b) Vergeblich wendet die Revision demgegenüber ein, die gesetzliche Regelung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I m üsse - in direkter, z u- mindest aber im Wege analoger Anwendung - dahin ausgelegt werden, dass sie dem Anlage nbetreiber, der - wie hier die Klägerin - eine Anlage mit einer auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilten Baugenehmigung errichte t ha be , einen EEG - Vergütungsanspruch zumindest insoweit gewähr e , als er nach dem spät e- ren Erlass des Satzungsbeschlusses EEG - S trom erzeuge und diesen in das Verteilungsnetz des Netzbe treibers einspeis e . aa) Dabei blendet die Revision aus, dass eine derart verstanden e direkte Anwendung de s § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I schon mit dem einde u- tigen Wortlaut der Vorschrift unvereinbar wäre und - jedenfalls im praktischen Ergebnis - auf die Schaffung einer neu en Anspruchsgrundlage hinausliefe, die die Vergütung nicht mehr an die Errichtung einer Solaranlage im Bereich eines 26 27 28 - 13 - beschlossenen Bebauungsplanes knüpft e , sondern scho n dann gewährt e , wenn stattdessen bei Errichtung der Solaranlage eine auf der Grundlage des § 33 BauGB erteilte Baugenehmigung vorhanden ist , zu einem späteren Zei t- raum ein Bebauungsplan beschlossen und eine Einspeisevergütung n ur für d a- nach liegende Zeitr äume begehrt wird. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz n ichts für die von ihr befürwortete ( " verfassungskonforme " ) Auslegung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I . D enn d er G esetzgeber, der ein bestimmtes Verhalten der Bürger fö r- dern will, das ihm aus wirtschafts - , sozial - , umwelt - oder gesellschaftspolit i- schen Gründen erwünscht ist , hat ein e große Gestaltungsfreiheit (vgl. BVer f GE 17, 210 , 216 ; 93, 319, 350 ; 110, 274 , 293 ; Se natsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19 ). Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Leben ssachverhalte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme B e- günstigten sachgerecht abgegrenzt ist (BVerfG E 110, aaO ; Senatsurteil vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, aaO ). Die Gerichte haben in diesem Ra h- men die vom Gesetzgeber getroffene Werten tscheidung zu respektieren. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die EEG - Vergütung in § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I davon abhängig zu machen, dass eine Solaranlage im Bereich eines bereits beschlossenen Bebauungsplanes errichtet wird, beruht auf sachbezogenen Gründen, nämlich darauf, einen Investitionsanreiz für die Errichtung einer solcher Anlage unter klar definierten Voraussetzungen zu g e- währen , während sogenannte Mitnahmeeffekte - also die Vergütung von Anl a- gen, die bei ihrer Errichtung die Vo raussetzungen nicht erfüllen, zu einem sp ä- 29 30 - 14 - teren Zeitpunkt jedoch mit Rücksicht auf einen späteren Satzungsbeschluss im Bereich eines Bebauungsplanes " liegen " - gerade nicht honoriert werden sollen . bb) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich zugle ich, dass auch eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I in der von der Revision befürworteten Weise nicht in Betracht kommt ( aA Schulz in Säcker, aaO Rn. 116; Clearingstelle, Voten vom 5. Oktober 2011, 2011/9 Rn. 42 ff. [zu § 11 Ab s. 3 EEG 2004]; vom 3. Dezember 2013, 2013/50 Rn. 36 ff. [zu § 32 Abs. 2 EEG 2009]). (1) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige R e- gelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hin sicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interesse n- abwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzes vorschrift, zu dem gleichen A b- wägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380, 389 f.; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 23; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 32; vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13, BGHZ 201, 380 Rn. 14; vom 14. Dezember 2016 VIII ZR 232/15, juris Rn. 33 , zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ; jeweils mwN). Die Lücke muss sich also aus einem unb e- absichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten G e- setzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, U r- teile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 274/02, aaO S. 390; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 21. Januar 2010 - IX ZR 65/09, aaO; vom 14. Deze m- ber 2016 V III ZR 232/15, aaO; Beschlüsse vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, WM 2004, 1594 unter III 3 b bb (2); vom 25. August 2015 - X ZB 5/14, GRUR 2015, 1253 Rn. 19), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der 31 32 - 15 - historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGH, Urteil vom 14. Deze m- ber 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15 mwN) und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Urteil e vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18 ; vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 56/15, juris Rn. 18; Beschluss vom 14. Juni 2016 VIII ZR 43/15, WuM 2016, 514 Rn. 10 ). (2) Bereits an einer planwidrigen Regelungslü cke fehlt es hier. Denn der Gesetzgeber hat - wie oben unter II 2 a cc dargelegt - die Vergütungsregelung bewu ss t daran geknüpft, d ass die Anlage nach dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB errichte t worden ist . Der Gesetzgeber ist damit gerade nicht von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Reg e- lungsplan abgewichen, sondern er hat die konkrete Fallgestaltun g gesehen und geregelt, wenn auch nicht entsprechend der Vorstellung der Revision . 3 . Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, e in Vergütungsa n- spruch sei auch allein mit § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 - II zu begrü n- den . Denn diese Norm ist - entgegen der Auffassung der Revision - eine reine Übergangsvorschrift, die die Geltung des EEG 2012 - I im Interesse von Proje k- ten , die sich bereits in einem fortgeschrittenen Planungsstadium be finden , l e- di g lich in zeitlicher Hinsicht und in begrenztem Um fang ausdehnt . Die Auffa s- sung der Revision, die Vorschrift sei als eine eingeschränkte Rechtsfolgenve r- weisung auf § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I zu verstehen, misst einer bloße n Übergangsvorschrift d ie Qualität einer eigenständige n Anspruchsgrun d- la ge bei , mit der zudem für die Zeit vom 1. Ap ril 2012 bis zum 30. Juni 2012 eine durch nichts zu rechtfertigende Privilegierung von Anlagenbetreibern ve r- bunden wäre . Denn nach der Sichtweise der Revision wäre insoweit die alte und höh e- re Einspeisevergütu ng so gar unter geringeren Voraussetzungen als nach § 32 33 34 35 - 16 - Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c EEG 2012 - I zu gewähren , nämlich bereits dann , wenn bei Errichtung der Anlage nur der Aufstellungsbeschluss schon gefasst wurde . E in solches Verständnis widerspräche dem eindeuti gen Wortlaut ebenso wie dem erklärten Willen des Gesetzgebers, Vorzieheffekte und damit Inbetrie b- nahmen zu verhindern, die allein mit dem Ziel vorgenommen werden, noch in den Genuss der höheren Vergütung zu kom men (vgl. BT - Drucks. 17/8877, S. 16 f ; Bundesr at, Protokoll der 896. Sitzung vom 11. Mai 2012, S. 198 [Ve r- meidung eines " kostentreibenden Installationsendspurts " ] ; vgl. auch Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO Rn. 28 ). Denn d iese sogenannte n kau f- männische n Inbetriebnahme n , die allein zu de m Zwe ck erfolg en , noch in den Genuss der höheren Vergütung zu kommen, be e inträchtigen die Effektivität der Gesetzgebung . Sie unterlaufen das gesetzgeberische Ziel, die aufgrund der Förderung notwendige EEG - Umlage zu senken (BT - Drucks. 17/8877, S. 17 ; vgl. BT - Dr ucks. 17/6071, S. 45 ) . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 29.05.2015 - 5 O 322/14 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.11.2015 - 7 U 40/15 -
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