BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 279/01 vom 17. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 17. Juli 2002 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsa n - walts für das Revisionsverfahren wird abgelehnt. Gründe: Der Kläger hat zum einen nicht nachgewiese n, daß er trotz zumu t - barer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt g e - funden hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/94 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon die von ihm n a - mentlich aufgeführten Rechtsanwälte, die eine Mandatsübernahme a b - gelehnt (12 Rechtsanwälte) oder aber das zunächst übernommene Ma n - dat wieder niedergelegt haben (2 Rechtsanwälte), erschöpfen den Kreis der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte bei weitem nicht. Der Kläger hat sogar eingeräumt, aus diesem Kreis weitere Z u - schriften mit der Bereitschaft zur Mandatsübernahme erhalten zu haben. Die ihm erteilten Absagen hat er zudem nicht belegt. Schließlich hat er es auch unterlassen, die Gründe darzulegen, die die von ihm bereits b e - auftragten Rechtsanwälte veranlaßt haben, das Mandat niederzulegen; - 3 - scheiterte deren weitere Vertretungsbereitschaft an der Nichtzahlung e i - nes Vorschusses, kme die Bestellung eines Notanwaltes ohnehin nicht in Betracht (BGH, Beschlsse vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - BGHR ZPO § 78b Vertretung s - bereitschaft 1 und 2). Zum anderen erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aussichtslos (§ 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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