BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 279/01 Verkündet am: 25. Juni 2002 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt. Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei einem Unfall auf einer gemeins a - men Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - OLG München in Augsburg LG Augsburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 25. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mnchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 15. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Klger verlangt vom Beklagten materiellen und immateriellen Sch a - densersatz fr Verletzungen, die er bei einem Unfall am 25. Februar 1998 erli t - ten hat. Der Beklagte ist als Einzelunternehmer im Baugewerbe ttig und war im Februar 1998 mit den Dachdeckerarbeiten an einer Garage des Bauherrn Karl H. beauftragt. Zu deren Durchfhrung stellten in der Firma des Beklagten B e - schftigte ein Gerst auf, das aus vier eisernen Gerstböcken bestand, auf d e - nen Dielen lagen. Ein Seitenschutz war nicht vorha n den. Die Firma K., bei der der Klger als Arbeitnehmer beschftigt ist, hatte die Spenglerarbeiten bernommen. Am Unfalltag wollte der Klger zusammen mit seinem Arbeitskollegen Sch. die Dachrinne und Befestigungshaken monti e - ren. Dazu stieg er auf das Gerst. Aufgrund eines unbeabsichtigten Stoßes des dort mit Arbeiten beschftigten Bauherrn verlor er das Gleichgewicht und strzte zu Boden. Dabei erlitt er erhebliche Verletzungen. Der Klger hat behauptet, das Gerst habe entgegen den Regeln fr S i - cherheit und Gesundheitsschutz im Gerstbau - Allgemeiner Teil DIN 4420 der Bauberufsgenossenschaft keinen Seitenschutz gehabt. Auch seien die Bohlen vorschriftswidrig nicht befestigt gewesen. Er meint, der Beklagte habe deshalb den Unfall verschuldet. Der A n - spruch sei auch nicht durch die §§ 106 Abs. 3, 3. Alt., 105 Abs. 1 SGB VII au s - geschlo s sen. Der Klger hat ein angemessenes Schmerzensgeld, Ersatz bezifferter materieller Schden sowie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ve r - pflichtet ist, ihm smtliche weiteren zuknftigen Schden aus dem Unfall zu e r - - 4 - setzen, soweit die Ansprche nicht auf Sozialversicherungstrger oder sonstige Dritte bergehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klgers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren we i ter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat die Haftung des Beklagten fr die Gesun d - heitsschden des Klgers verneint, da dem Beklagten das Haftungsprivileg nach § 106 Abs. 3 i.V. mit § 104 Abs. 1 SGB VII zugute komme. Der Klger sei auf einer gemeinsamen Betriebssttte nach § 106 Abs. 3 SGB VII des Unte r - nehmens seines Arbeitgebers und des Unternehmens des Beklagten ttig g e - worden. Die Unternehmen seien nicht zufllig an derselben Betriebssttte z u - sammen getroffen. Gemeinsames Ziel sei die Herstellung des Gesamtbauwerks und nicht nur die Ausfhrung des jeweils vom Bauherrn vergebenen Gewerkes gewesen. II. Das Berufungsurteil hlt einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. 1. Selbst wenn - entgegen der Auffassung der Revision - die Ansicht des Berufungsgerichts zutrifft, daû die Baustelle, auf der sich der hier in Rede st e - - 5 - hende Unfall zugetragen hat, fr das Unternehmen des Beklagten und des A r - beitgebers des Klgers eine gemeinsame Betriebssttte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII gewesen ist (vgl. zum Verstndnis dieses Begriffs S e - natsurteile BGHZ 145, 331 ff. und vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - Vers R 2001, 372, 373), greift die in dieser Vorschrift i. V. m. § 104 Abs. 1 SGB VII vorgesehene Haftungsprivilegierung nicht zu Gu n sten des Beklagten ein. 2. Die Revision rgt zu Recht, daû nach den vom Berufungsgericht g e - troffenen tatschlichen Feststellungen der Beklagte als versicherter Unterne h - mer nicht selbst eine vorbergehende betriebliche Ttigkeit auf der gemeins a - men Betriebssttte verrichtet und dabei den Klger verletzt hat und somit die Voraussetzungen fr die Haftungsfreistellung des Unternehmers nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII fehlen. Den Feststellungen lût sich nmlich nicht en t - nehmen, daû der Beklagte selbst auf der Baustelle ttig gewo r den ist. Wie der Senat in seinem nach Erlaû des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 3. Juli 2001 ( - VI ZR 284/00 - VersR 2001, 1028 ff., zur Veröff. vo r - gesehen in BGHZ 148, 214 ff.) entschieden hat, wird ein Unternehmer grun d - stzlich nicht nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII von seiner Haftung fr die g e - gen ihn gerichteten Ansprche nach den §§ 823, 83 1, 847 BGB wegen eines Gesundheitsschadens eines auf einer gemeinsamen Betriebssttte Ttigen e i - nes anderen Unternehmens befreit. Nur ausnahmsweise kommt die Haftung s - freistellung dem versicherten Unternehmer dann zugute, wenn er selbst auf e i - ner gemeinsamen Betriebssttte eine betriebliche Ttigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Rechtfertigung sich in dem Gesichtspunkt der sog. Gefahrengemeinschaft findet (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00 - aaO und - VI ZR 198/00 - VersR 2001,1156 f., zur Veröffentl i - chung vorgesehen in BGHZ 148, 209 ff. aaO jeweils unter Hinweis auf BVerfGE - 6 - 34, 118, 136). Andere Gesichtspunkte, die in den Fllen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen, wie die Wahrung des Betriebsfriedens oder die Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, ko m - men dagegen im Fall des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht zum Tragen. Sie knnen deshalb einen Haftungsausschluû, der generell auch fr den Unte r - nehmer wirkt, nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 - aaO). Weil hiernach der Beklagte nicht von seiner Haftung freigestellt ist, kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Dr. Mller Dr. Greiner Diederic h sen Pauge Sthr
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