BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 279/02 vom8. Januar 2004in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2004 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Auf die Gegenvorstellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wirdder Beschluß des Senats vom 13. November 2003 dahin abgeändert,daß der Gegenstandswert 3.987.400,23 beträgt.Gründe: Der Senat legt die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten dahin aus, daßdiese in der beabsichtigten Revision den Vertragsstrafenanspruch und denjenigenTeil des Schadensersatzanspruchs zur Hauptaufrechnung stellen wollte, dernotwendig war, um die unbestrittene Klageforderung vollständig zum Erlöschen zubringen. Der darüber hinausgehende Teil des Schadensersatzanspruchs isthingegen hilfsweise für den Fall zur Aufrechung gestellt worden, daß dieAufrechnung mit dem Vertragsstrafenanspruch nicht greift.Damit ergibt sich folgende Berechnung: In den Streitwert ist zunächst dieKlageforderung einzustellen, soweit diese im Berufungsverfahren zu einerVerurteilung geführt hat: 2.134.781,20. Die Hauptaufrechnung mit derVertragsstrafe in Höhe von 1.880.077,51 erhöht den Streitwert nicht. Von derweiterhin aufgerechneten Schadensersatzforderung in Höhe von 2.107.322,72waren 254.703,69 erforderlich, um die Klageforderung nach Abzug derVertragsstrafe vollständig zum Erlöschen zu bringen. Von derSchadensersatzforderung verblieben daher noch 1.852.619,03 ( 2.107.322,72abzüglich 254.703,69) für eine Hilfsaufrechnung. Gesamtstreitwert daher: 2.134.781,20 + nr 3.987.400,23.DresslerHausmannWiebelKniffkaBauner
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