BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 279/04 Verk374ndet am: 14. M344rz 2006 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja 247247 823 Abs. 1 Aa BGB Zum Umfang der Risikoaufkl344rung bei fremdn374tzigen Blutspenden. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2006 - VI ZR 279/04 - Pf344lzisches OLG Zweibr374cken LG Kaiserslautern - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten wird zur374ckgewiesen. Auf die Anschlussrevision des Kl344gers wird das Urteil des 5. Zivil-senats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 19. Oktober 2004 aufgehoben, soweit zu Lasten des Kl344gers er-kannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Pf344lzische Oberlandesgericht Zweibr374cken zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der Beklagten, einem Blutspendedienst, Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Ersatzpflicht f374r zuk374nf-tige Sch344den wegen aufgrund einer Blutspende eingetretener chronifizierter neuropathischer Schmerzen in seinem linken Arm. Der Kl344ger versp374rte beim 1 - 3 - Einf374hren der Kan374le f374r die Blutabnahme am 29. Oktober 1999 in den linken Unterarm einen Schmerz, worauf eine 304rztin der Beklagten die Lage der Nadel korrigierte und sie etwas herauszog. Der Kl344ger erlitt durch den Einstich eine Traumatisierung des nervus cutaneus antibracchii medialis (Hautnerv) des lin-ken Unterarms; es entwickelte sich ein Neurom, das zweimal operativ ein-schlie337lich Verlagerung des betroffenen Nervs behandelt wurde. Der Kl344ger leidet weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm und ist auf andauernde Ein-nahme von Schmerzmitteln angewiesen. Eine vollst344ndige Genesung ist eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kl344ger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er verlangt - nunmehr nur noch gest374tzt auf den Vorwurf unzureichender Aufkl344rung 374ber die mit der Blutspende verbundenen Risiken - ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM, Attestkosten von 181,20 DM, entgangene Schichtzulage von Mai 2000 bis Dezember 2000 von 800 DM, 3.842,80 DM Fahrtkosten zu Arztterminen und 2.634,73 DM entgangene Zulagen f374r Dienste zu ung374nstigen Zeiten (Nacht-/Feiertagszulage) von Mai bis Dezember 2000. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Kl344gers das landgerichtliche Urteil abge344ndert, dem Kl344-ger ein Schmerzensgeld von 15.000 200 (nebst Zinsen) zugesprochen und der Klage im 334brigen bis auf die entgangenen Zulagen f374r Dienste zu ung374nstigen Zeiten und einen Teil der Fahrtkosten in H366he von 1.842,80 DM stattgegeben. Die weitergehende Berufung hat es zur374ckgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, der Kl344ger im Wege der Anschlussrevision die Verur-teilung der Beklagten auch hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgewiese-nen Betr344ge. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 3 Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Kl344gers aus 247247 823 Abs.1, 831, 847 BGB aF sowie aus positiver Vertragsverletzung eines Arztver-trages. Der eingetretene Nervschaden hafte der Blutspende als seltenes Risiko spezifisch an. Die Verwendung von Nadeln mit gr366337erem Kaliber als bei einer "normalen" Blutentnahme erh366he das Verletzungsrisiko und habe Auswirkun-gen auf das Ausma337 der Verletzungen und die Heilungsaussichten; eine Chro-nifizierung der durch die Nervverletzung ausgel366sten Sch344den sei in diesen F344llen typisch. Angesichts der mit der Chronifizierung der Schmerzen und dar-aus folgend der Dauereinnahme von Schmerzmitteln verbundenen einschnei-denden Beeintr344chtigung der Lebensf374hrung des betroffenen Spenders sei 374ber das entsprechende Risiko aufzukl344ren. Gerade weil der Eingriff medizinisch nicht geboten gewesen sei, w344re eine ausf374hrliche und eindringliche Informati-on 374ber etwaige nachteilige Folgen der Blutspende erforderlich gewesen. Dies entspreche auch den gesetzlichen Vorgaben aus dem Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (TFG). Von einer mutma337lichen Einwilligung k366nne auch im Hinblick auf die am 7. Januar 2000 erfolgte weitere Blutspende nicht ausgegangen werden, da dem Kl344ger auch zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei der am 29. Oktober 1999 erlittenen Verletzung um einen dauerhaften Nervschaden (statt wie von ihm angenommen eine Seh-nenverletzung, die folgenlos abheilen werde) gehandelt habe. Die vom Kl344ger geltend gemachten materiellen Schadenspositionen seien dagegen nur teilwei-se belegt (Fahrten zu Arztterminen etc.) bzw. nicht schl374ssig vorgetragen (ent-gangene Zulage f374r Dienst zu ung374nstigen Zeiten). - 5 - II. A. Zur Revision der Beklagten 4 Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 5 Dem Kl344ger stehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr374che aus 247247 823 Abs. 1, 831, 847 BGB aF wegen des aufgrund unzureichender Auf-kl344rung rechtswidrigen Eingriffs vom 29. Oktober 1999 zu. Entgegen der An-sicht der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Selbst-bestimmungsaufkl344rung im Falle einer Blutspende nicht 374berspannt. 1. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass 344rztliche Heileingriffe grunds344tzlich der Einwilligung des Patienten bed374r-fen, um rechtm344337ig zu sein, und dass diese Einwilligung nur wirksam erteilt werden kann, wenn der Patient 374ber den Verlauf des Eingriffs, seine Er-folgsaussichten, seine Risiken und m366gliche Behandlungsalternativen mit we-sentlich anderen Belastungen, Chancen und Gefahren im Gro337en und Ganzen aufgekl344rt worden ist. Nur so werden sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf k366rperliche Unversehrtheit gewahrt (grundlegend Senatsurteile BGHZ 29, 46; 29, 176). Davon geht das Berufungsgericht aus und das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. 6 2. Die Anforderungen an die Aufkl344rungspflicht bei einer Blutspende k366nnen nicht deshalb geringer sein, weil sie nicht der Heilung des Spenders dient, sondern - wie im Streitfall - ausschlie337lich fremdn374tzig erfolgt. Auch ein derartiger Spender ist f374r die Dauer des Blutspendevorgangs als Patient anzu-sehen und hat sowohl Anspruch auf eine dem 344rztlichen Standard entspre-chende Durchf374hrung der Blutentnahme als auch auf eine hinreichende Aufkl344- 7 - 6 - rung 374ber die damit verbundenen Risiken. Dies gebieten schon sein Selbstbe-stimmungsrecht und sein Recht auf k366rperliche Unversehrtheit. 8 a) Hinsichtlich des Umfangs der Aufkl344rungspflicht kann die Situation des fremdn374tzigen Spenders insoweit nicht schlechter sein als diejenige eines Pati-enten, der sich einem rein kosmetischen Eingriff unterzieht. F374r solche F344lle hat der erkennende Senat den Grundsatz aufgestellt, dass ein Patient umso aus-f374hrlicher und eindr374cklicher 374ber Erfolgsaussichten und etwaige sch344dliche Folgen eines 344rztlichen Eingriffs zu informieren ist, je weniger dieser medizi-nisch geboten ist, also nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie der Heilung ei-nes k366rperlichen Leides dient, sondern eher einem psychischen und 344stheti-schen Bed374rfnis (Senatsurteil vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - VersR 1991, 227). Die Anforderungen an die Aufkl344rung sind in solchen F344llen sehr streng: Der Patient muss dar374ber unterrichtet werden, welche Verbesserungen er g374nstigenfalls erwarten kann, und ihm m374ssen etwaige Risiken deutlich vor Augen gef374hrt werden, damit er genau abw344gen kann, ob er einen etwaigen Misserfolg des ihn immerhin belastenden Eingriffs oder sogar gesundheitliche Beeintr344chtigungen in Kauf nehmen will, selbst wenn diese auch nur entfernt als Folge des Eingriffs in Betracht kommen (vgl. u.a. Senatsurteile vom 16. No-vember 1971 - VI ZR 76/70 - VersR 1972, 153; vom 6. November 1990 - VI ZR 8/90 - VersR 1991, 227 m.w.N.). b) Diese Grunds344tze gelten erst recht bei einer Blutspende, die dem Spender weder gesundheitliche noch sonstige Vorteile k366rperlicher Art bringen kann, sondern allein zugunsten der Allgemeinheit erfolgt. Auch und gerade in solchen F344llen besteht eine besondere Verantwortung des Arztes, dem Spen-der als seinem Patienten das F374r und Wider mit allen Konsequenzen vor Augen zu stellen, damit dieser voll informiert sein Selbstbestimmungsrecht aus374ben kann, ob er zum Wohle der Allgemeinheit bereit ist, auch ein - wenn auch selte- 9 - 7 - nes - Risiko bleibender Sch344den f374r seine Gesundheit auf sich zu nehmen (so auch Deutsch/Bender/Eckstein/Zimmermann, Transfusionsrecht, Rn. 193, 196). 10 Diese Grunds344tze stehen im Einklang mit den entsprechenden Regelun-gen des Transfusionsgesetzes. Wenn dieses auch in erster Linie dem Schutz des Empf344ngers dient, so ist immerhin in 247 6 Abs. 1 Satz 1 TFG geregelt, dass eine Spendeentnahme nur durchgef374hrt werden darf, wenn die spendende Per-son vorher in einer f374r sie verst344ndlichen Form 374ber Wesen, Bedeutung und Durchf374hrung der Spendeentnahme und der Untersuchungen sachkundig auf-gekl344rt worden ist und in die Spendeentnahme und die Untersuchungen einge-willigt hat. Ob damit auch die Aufkl344rung des Spenders 374ber eigene Risiken der Blutentnahme spezialgesetzlich normiert werden sollte, kann jedoch letztlich dahinstehen, da sich diese Aufkl344rungspflicht und ihr Umfang - wie oben darge-legt - bereits aus allgemeinen Grunds344tzen ergibt. c) Dahinstehen kann auch, ob - wie die Revision meint - die Blutspende einen Routineeingriff wie eine 366ffentlich empfohlene Impfung darstellt, bei wel-cher der Arzt ausnahmsweise davon ausgehen darf, dass der Patient nach der Information durch ein Merkblatt auf eine zus344tzliche m374ndliche Risikodarstel-lung keinen Wert legt. Bei derartigen Routinema337nahmen kann es zwar im Ein-zelfall gen374gen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufkl344rung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespr344ch mit dem Arzt gegeben wird, was der Senat im Fall einer von den Gesundheitsbeh366rden nach Abw344gung des F374r und Wider empfohlenen Polio-Schluckimpfung entschieden hat (BGHZ 144, 1, 14). Die Notwendigkeit einer solchen Impfung war in der Bev366lkerung seit lan-gem allgemein anerkannt und wurde von den Eltern bei ihren Kindern zur Ver-meidung der gef374rchteten Kinderl344hmung auf breiter Ebene veranlasst. Damit ist der vorliegende Fall einer Blutspende aber schon deshalb nicht vergleichbar, weil ein Unterlassen des Eingriffs f374r den Spender selbst kein Risiko darstellt 11 - 8 - und deshalb eine der Polio-Schluckimpfung vergleichbare Risikoabw344gung von vornherein ausscheidet. Jedenfalls w344re Voraussetzung f374r einen m366glichen Verzicht auf eine m374ndliche Aufkl344rung, dass bereits die schriftlichen Informati-onen die Risiken f374r den Spender hinreichend darstellen. Davon kann jedoch im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, nicht ausgegangen werden. aa) Die dem Kl344ger 374berreichten 204Informationen zur Blutspende223 auf der R374ckseite des 204Fragebogens f374r Blutspender223 enthalten nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Risiken folgende Belehrung: 12 "M366gliche Komplikationen Eine Blutspende wird in der Regel gut vertragen. Nur selten kommt es zu Unwohlsein, Kreislaufschw344che (Schwei337ausbruch, Schwindel, 334belkeit, Erbrechen, Ohnmacht) oder st344rkeren Nachblutungen aus der Einstichstelle. Noch seltener sind Sch344digungen von Blutgef344337en oder Nerven sowie Entz374ndungsreaktionen zu erwarten." Zwar ist es richtig, dass nach der Rechtsprechung des Senats der Pati-ent nur "im Gro337en und Ganzen" 374ber Chancen und Risiken der Behandlung aufgekl344rt werden muss. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Be-schreibung der in Betracht kommenden Risiken (Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106; 144, 1, 7; sowie Senatsurteile vom 12. M344rz 1991 - VI ZR 232/90 - VersR 1991, 777; vom 26. November 1991 - VI ZR 389/90 - VersR 1992, 238, 240), dem Patienten muss aber eine allgemeine Vorstellung von dem Ausma337 der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden (Senatsurteile BGHZ 90, 103, 106 ff. sowie vom 07. April 1992 - VI ZR 192/91 - VersR 1992, 960). Dabei ist auch 374ber sehr seltene Risiken aufzukl344ren, die im Falle ihrer Verwirklichung die Lebensf374hrung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit f374r den Eingriff spezifisch, f374r den Laien aber 374berraschend sind (Senatsurteile vom 7. Februar 1984 - VI ZR 188/82 - NJW 1984, 1395, 1396 und VI ZR 174/82 - NJW 1984, 13 - 9 - 1397, 1398; vom 12. Dezember 1989 - VI ZR 83/89 - NJW 1990,1528; vgl. Se-natsurteil vom 14. Februar 1989 - VI ZR 65/88 VersR 1989, 514, insoweit in BGHZ 106, 391 nicht abgedruckt). 14 bb) Dass das Risiko sowohl der Verletzung des hier beim Kl344ger betrof-fenen Nervs als auch der Chronifizierung der durch die Nervverletzung hervor-gerufenen Schmerzen dem Eingriff (der Blutspende) spezifisch anhaftet und nicht allgemein bekannt (und damit 374berraschend) ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und von der Revision auch nicht angegriffen festgestellt. Dass der Kl344ger durch die Chronifizierung der Schmerzen mit der Folge der Notwen-digkeit dauernder Medikamenteneinnahme und der nur halbschichtigen Berufs-f344higkeit in seiner Lebensf374hrung schwer belastet ist, liegt auf der Hand und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. cc) Bei dieser Sachlage gen374gt der Hinweis in den schriftlichen 204Informa-tionen223 auf "Sch344digungen von Nerven" den oben dargelegten Anforderungen an eine ausreichende Risikoaufkl344rung entgegen der Ansicht der Revision nicht. Gerade angesichts der Tatsache, dass eine Nervsch344digung je nach be-troffenem Nerv ein breites Spektrum m366glicher Folgen von einer vor374bergehen-den Schmerzempfindung, kurzfristigen L344hmung, Taubheitsgef374hl bis hin zu chronischen, unbeherrschbaren Schmerzen oder andauernder L344hmung nach sich ziehen kann, vermittelt ein blo337er Hinweis auf "Nervsch344digungen" dem Patienten als medizinischem Laien keine allgemeine Vorstellung von den mit dem Eingriff verbundenen Gefahren. Die Risikoaufkl344rung "im Gro337en und Ganzen" erfordert auch, dass der Patient allgemeinverst344ndlich 374ber die m366gli-chen Folgen des Risikoeintritts aufgekl344rt wird. Wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, war im vorliegenden Fall der blo337e Hinweis auf die M366glichkeit der Besch344digung eines Nervs nicht ausreichend, weil die Gefahr bestand, dass diese irreversibel ist, chronifizierte Schmerzen zur Folge hat und 15 - 10 - damit die Lebensf374hrung des Spenders in erheblichem Ma337e beeintr344chtigen kann. Ein Arzt darf insbesondere nicht als allgemein bekannt voraussetzen, dass die Besch344digung eines Nervs nach einer Blutspende irreversibel sein und dauerhafte Schmerzen und Funktionsbeeintr344chtigungen nach sich ziehen kann. Eine wirksame Aufkl344rung erfordert deshalb einen Hinweis auf diese m366glichen Folgen einer Nervverletzung. Erst wenn diese Information erfolgt ist, ist der Patient in der Lage, eventuelle weitere und/oder vertiefende Fragen an den Arzt zu stellen. Auch in dem von der Revision in Bezug genommenen Se-natsurteil vom 29. September 1998 - VI ZR 268/97 - (VersR 1999, 190) war der Patient nicht nur allgemein 374ber das Risiko einer "Nervsch344digung", sondern 374ber deren m366gliche Folge einer "L344hmung" aufgekl344rt worden. An einer ver-gleichbaren Aufkl344rung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Zumindest bei der Eingangsuntersuchung, bei der nach den eigenen Ausf374hrungen der Beklagten ein Aufkl344rungsgespr344ch stattfindet, h344tte die M366glichkeit bestanden, den Kl344ger hinreichend 374ber die Risiken der Blutspen-der aufzukl344ren, so dass es nicht darauf ankommt, ob - wie die Revision meint - eine "zeitaufwendige Aufkl344rung" bei dem Massenandrang bei den folgenden Blutspendeterminen "schon im Interesse einer reibungslosen Organisation nicht durchf374hrbar" ist und bereits deshalb ein - hinreichend ausgestaltetes - Informa-tionsblatt mit Nachfragem366glichkeit ausreicht. 16 3. Soweit sich die Beklagte auf eine hypothetische Einwilligung des Kl344-gers beruft, hat das Berufungsgericht eine solche rechtsfehlerfrei und ohne Versto337 gegen 247 286 ZPO verneint. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Heileingriff handelt, bei dem es f374r den Patienten um die Entscheidung zwischen Krankheitsrisiko und Behandlungsrisiko geht, muss der Kl344ger bei einer Blutspende auch keinen entsprechenden Entscheidungskonflikt plausibel machen. Deshalb durfte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der 17 - 11 - Feststellung begn374gen, die Beklagte habe die plausible Behauptung des Kl344-gers nicht widerlegt, er h344tte in seiner pers366nlichen Situation als Polizeibeam-ter, in der er zur Aus374bung seines Dienstes in besonderem Ma337e auf k366rperli-che Gesundheit angewiesen sei, im Falle einer hinreichenden Aufkl344rung 374ber das tats344chlich eingetretene Risiko von einer erneuten Spende abgesehen. Dies widerspricht - entgegen der Ansicht der Revision - auch im Hinblick darauf, dass der Kl344ger zuvor mehrmals Blut spendete, nicht der Lebenserfahrung. Denn die Vornahme einer Handlung in Unkenntnis der damit verbundenen Risi-ken l344sst nicht den Schluss zu, dass der Gesch344digte bei Kenntnis des Risikos die Handlung wiederholt h344tte; vielmehr ist es ebenso nahe liegend, dass er das bisherige Ausbleiben des Schadenseintritts als gl374cklichen Zufall wertet und zuk374nftig nicht mehr bereit ist, sich dem Risiko weiter auszusetzen. Auch die am 7. Januar 2000 nach Schadenseintritt erfolgte weitere Blut-spende des Kl344gers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht als Hinweis auf eine hypothetische Einwilligung des Kl344gers gewertet. Denn das Beru-fungsgericht hat diesbez374glich unangegriffen festgestellt, dem Kl344ger sei auch bei dieser Blutspende das Risiko dauerhafter Sch344digung nicht bewusst gewe-sen, weil er von einer vor374bergehenden Sch344digung aufgrund einer fehlerhaften Durchf374hrung der Blutentnahme ausgegangen sei. Die Bereitschaft einer In-kaufnahme vor374bergehender Sch344den l344sst nach der Lebenserfahrung nicht den Schluss auf eine Bereitschaft zu, auch das Risiko dauerhafter Sch344den in Kauf zu nehmen. 18 4. Soweit die Revision schlie337lich zur Nachpr374fung stellt, ob vorliegend nicht ein Haftungsausschluss gem344337 247 104 Abs. 1 SGB VII wegen einer angeb-lich vom Kl344ger als freiwilliger Blutspender gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 13 b SGB VII bezogenen Unfallrente in Betracht kommt, bleibt dies ebenfalls ohne Erfolg. Denn der Blutspender ist insoweit mit einem Nothelfer im Sinne des 247 2 Abs. 1 19 - 12 - Nr. 13a SGB VII vergleichbar, f374r den der Haftungsausschluss des 247 104 Abs. 1 SGB VII keine Anwendung findet (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 20 B. Zur Anschlussrevision des Kl344gers 21 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichtes halten den Angriffen der An-schlussrevision des Kl344gers nicht stand. 1. Mit Erfolg r374gt die Anschlussrevision, dass das Berufungsgericht einen Teil der geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen einer Schadenssch344tzung gem344337 247 287 ZPO als nicht hinreichend "belegt" erachtet hat, ohne den vom Kl344ger hierzu angebotenen Beweis zu erheben oder ihm zumindest durch einen Hinweis auf die beabsichtigte f374r ihn nachteilige Schadenssch344tzung eine Er-g344nzung seines Vorbringens zu erm366glichen. 22 Die Anschlussrevision weist zutreffend darauf hin, dass der Kl344ger be-reits in der als Anlage zur Klageschrift eingereichten Aufstellung die betreffen-den Fahrten nach Datum, Entfernung, Ziel und Fahrer detailliert dargelegt und hierzu seine Ehefrau, die ihn jeweils gefahren habe, als Zeugin benannt hat. Den entsprechenden Beweis h344tte das Berufungsgericht erheben m374ssen, wenn es sich im Rahmen der Erleichterungen des 247 287 ZPO nicht zu einer vollst344ndigen Schadenssch344tzung zugunsten des Kl344gers in der Lage gesehen hat. Es w374rde dem Sinn und Zweck des 247 287 ZPO, der dem Gesch344digten die Darlegungen und den Nachweis seines Schadens erleichtern soll, zuwiderlau-fen, wenn die Vorschrift dazu dienen k366nnte, dem Betroffenen einen Nachweis seines Schadens abzuschneiden, der ihm nach allgemeinen Regeln offen st374n-de (vgl. BGH, Urteil vom 19. M344rz 2002 - XI ZR 183/01 - NJW-RR 2002, 1072, 23 - 13 - 1073). Jedenfalls h344tte das Berufungsgericht dem Kl344ger nach 247 139 Abs. 1 ZPO einen Hinweis auf die seiner Ansicht nach fehlenden "Belege" geben m374s-sen, zumal der Kl344ger im Zusammenhang mit seinen Ausf374hrungen zu den ge-fahrenen Kilometern in der Klageschrift ausdr374cklich um einen etwaigen richter-lichen Hinweis gebeten hatte. 24 2. Die Anschlussrevision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Ab-weisung der Klage hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalls wegen entgangener Zulagen f374r Dienste zu ung374nstigen Zeiten wendet. Das Berufungsgericht ist dabei zwar im rechtlichen Ausgangspunkt zu-treffend davon ausgegangen, dass sowohl 247 287 ZPO als auch 247 252 BGB f374r die Schadensberechnung die schl374ssige Darlegung von Ausgangs- bzw. An-kn374pfungstatsachen verlangen (vgl. etwa Senatsurteil vom 16. M344rz 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875). Die Anschlussrevision r374gt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht den hierzu gehaltenen Sachvortrag des Kl344-gers verfahrensfehlerhaft als unschl374ssig behandelt hat. 25 Der Kl344ger hat als Anlage zur Klageschrift eine Aufstellung der ihm seit seiner Krankheit entgangenen Zulagen f374r Dienste zu ung374nstigen Zeiten (Nachtdienste, Dienste an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) nach Monaten, Stunden sowie H366he der Zulage pro Stunde im Einzelnen aufgelistet und f374r die Richtigkeit seines Vortrages Beweis angeboten durch Zeugnis seiner Ehefrau. Dabei lag auf der Hand, dass es sich dabei um die nach dem Dienstplan und somit nach dem gew366hnlichen Verlauf der Dinge auf ihn entfallenden Dienstzei-ten handelte, f374r die nach der beamtenrechtlichen "Verordnung 374ber die Ge-w344hrung von Erschwerniszulagen223 (Erschwerniszulagenverordnung) entspre-chende Verg374tungen angefallen w344ren. 26 - 14 - Wenn dieses Vorbringen dem Berufungsgericht nicht ausreichte, h344tte es dem Kl344ger einen entsprechenden richterlichen Hinweis gem344337 247 139 ZPO ge-ben m374ssen, um den der Kl344ger in der Klageschrift auch f374r diesen Fall aus-dr374cklich gebeten hatte. 27 28 3. Das Berufungsgericht wird im Rahmen einer neuen Verhandlung ggf. nach Erg344nzung des entsprechenden Vorbringens des Kl344gers die erforderli-chen Feststellungen nachzuholen haben. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13.02.2004 - 3 O 71/01 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 19.10.2004 - 5 U 6/04 -
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