BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 279/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 20. De-zember 2004 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auch die Nichtzulassungsbeschwerde geht anf344nglich richtiger Weise davon aus, dass bereits aufgrund des Vertrages zwischen der BDS Flugreisen GmbH und der Kl344gerin vom 15. M344rz 1996 zugunsten der 374ber die BDS GmbH buchenden Flugpassagiere die Verpflichtung der Kl344gerin zu deren Bef366rderung begr374ndet worden ist. Diese Rechts-auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 93, 271 ff.). Der nach 247 328 Abs. 2 BGB ma337gebende Zweck des Chartervertrages vom 15. M344rz 1996 war, Flugg344ste zu bef366rdern, die durch Ausstellung eines auf ihren Namen lautenden Flugscheins von der BDS GmbH der Kl344gerin benannt wurden. Der Bef366rderungs-anspruch der Passagiere bestand direkt gegen die Kl344gerin, soweit diese Flugscheine erhalten hatten. Dass die zu bef366rdernden Personen regelm344337ig erst nach Abschluss des Chartervertrags von dem Char-terer aufgrund eines abgeschlossenen Reisevertrages bestimmt werden, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHZ 93, 271, 274). Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde in Abweichung von dieser Auffassung an sp344terer Stelle geltend macht, dass es sich bei dem Vertrag vom 15. M344rz 1996 lediglich um einen Rahmenvertrag handele und die der jeweiligen Bef366rderung zugrunde liegenden rechtlichen Verpflichtungen erst durch die Einzelvertr344ge vom 18. und 22. Oktober 1996 begr374ndet worden seien, hat dies das Berufungsgericht zutreffend verneint. Eine Be-gr374ndung der Bef366rderungsanspr374che der Passagiere gegen die Kl344gerin in den Einzelvertr344gen kurz vor Reisebeginn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese zeitlich nach Abschluss der jeweiligen Reisevertr344ge liegen. Es w344re jedenfalls nicht sachgerecht, die Reisenden den Flugpreis bezahlen zu lassen und ihnen einen Flugschein zu erteilen, ohne dass ein Bef366rderungs-vertrag im Deckungsverh344ltnis best374nde und ohne dass bis zum Ab-schluss der Einzelvertr344ge, wenige Tage vor den Fl374gen, ein Be-f366rderungsanspruch gegen die Kl344gerin gegeben w344re. Der Vertrag zu Gunsten Dritter liefe dadurch ins Leere (vgl. hierzu BGHZ 93, 271, 273 ff.). Von den bereits bestehenden Verpflichtungen gegen374ber den Passagieren h344tte sich die Kl344gerin auch nicht mit der K374ndigung des Vertrages gegen374ber der BDS GmbH befreien k366nnen. Zwar stehen dem Versprechenden die Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Versprechensempf344nger auch gegen374ber dem Dritten zu, 247 334 BGB. Doch ist 247 334 BGB dispositiv. Beim Vertrag zwischen Reisever-anstalter und Fluggesellschaft zu Gunsten des Reisenden, um den es sich im vorliegenden Fall handelt, ist davon auszugehen, dass die Fluggesellschaft das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters zu tragen hat und sie die Leistung gegen374ber dem Fluggast unter Be-rufung auf die K374ndigung des Vertrages so wenig verweigern kann wie sie dem beg374nstigten Dritten die Einrede des nicht erf374llten Vertrages entgegenhalten k366nnte (vgl. BGHZ 93, 271, 275). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 783.335,00 200 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2000 - 24 O 532/99 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.12.2004 - 23 U 41/01 -
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