BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/05 Verk374ndet am: 18. April 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB 247 197 Abs. 1 Nr. 2 Die 30-j344hrige Verj344hrungsfrist des 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt f374r alle Anspr374che aus dem Buch 5 "Erbrecht" des B374rgerlichen Gesetzbuchs (hier: 247 2218 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 247 666 BGB), soweit nicht ausdr374cklich etwas anderes bestimmt ist. BGH, Urteil vom 18. April 2007 - IV ZR 279/05 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. April 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 8. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte, Onkel des Kl344gers, hat aufgrund eines Testaments des Gro337vaters des Kl344gers die Testamentsvollstreckung 374ber dessen Erbteil bis zu dessen 25. Geburtstag am 4. August 1998 ausge374bt. Mit der im April 2005 eingegangenen Klage verlangt der Kl344ger eine geord-nete Abrechnung 374ber die vom Beklagten in der Zeit seit dem Tod seiner Mutter, die als Vorerbin eingesetzt war, get344tigten Gesch344fte sowie Aus-kunft 374ber den Bestand des ihm zustehenden Nachlasses. 1 - 3 - 2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der auf 247247 2218, 666 BGB beruhende Anspruch gem344337 247 195 BGB verj344hrt sei. Dagegen richtet sich die Revision des Kl344gers. Entscheidungsgr374nde : Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache. 3 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in ZEV 2006, 317 ver366ffentlicht ist, trifft die ratio legis des 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hier nicht zu. Dass eine Kl344rung der Erbfolge, des Inhalts oder der G374ltigkeit einer Verf374gung von Todes wegen unter Umst344nden erst nach langer Zeit m366glich sei, spiele in F344llen der vorliegenden Art keine Rolle. Die Beteiligten seien sich vielmehr bekannt und k366nnten wie bei einer Ge-sch344ftsbesorgung unter Lebenden ohne l344ngere 334berlegungsfrist ein-sch344tzen, ob und welche Rechte gerichtlich geltend gemacht werden sol-len. Infolge Anordnung von Vor- und Nacherbschaft komme es allenfalls zu einer langfristigen Abwicklung der Erbfolge. Strukturell sei der geltend gemachte Anspruch aber ein schuldrechtlicher und kein genuin erbrecht-licher Anspruch. Das gelte auch, soweit der Kl344ger in dem geltend ge-machten Auskunftsanspruch einen Hilfsanspruch zum Schadensersatz-anspruch aus 247 2219 BGB sehe. Mithin richte sich die Verj344hrung im vor-liegenden Fall nach 247 195 BGB. Die danach geltende Dreijahresfrist lau-fe vom 1. Januar 2002 an (Art. 229 247 6 Abs. 1 und 4 EGBGB) und sei bei Eingang der Klage verstrichen gewesen. 4 2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. 5 - 4 - 6 a) Der geltend gemachte Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft verj344hrte vor dem 1. Januar 2002 in drei337ig Jahren (247 195 BGB a.F.). Diese Verj344hrungsfrist wird in 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB f374r familien- und erbrechtliche Anspr374che aufrechterhalten. In der Begr374ndung des Entwurfs dieser Vorschrift wird ausgef374hrt (BT-Drucks. 14/6040, S. 106): "Auch f374r Anspr374che aus dem Erb- und Familienrecht soll es bei der bisher geltenden Verj344hrungsfrist von 30 Jahren bleiben. Dieser Entscheidung des Entwurfs liegt zugrunde, dass sich die ma337geblichen Verh344ltnisse mitunter erst lan-ge Zeit nach der Anspruchsentstehung kl344ren lassen (z.B. im Erbrecht infolge sp344ten Auffindens eines Testaments). Wie der Eingangshalbsatz "soweit nicht ein anderes be-stimmt ist" von Absatz 1 klarstellt, bleiben die im vierten und f374nften Buch enthaltenen besonderen Verj344hrungsbe-stimmungen oder auch die Unverj344hrbarkeit nach 247 194 Abs. 2 RE [Regierungsentwurf] unber374hrt." Danach ist die unver344ndert Gesetz gewordene Vorschrift des 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dahin zu verstehen, dass mit "erbrechtlichen Anspr374-chen" alle Anspr374che gemeint sind, die sich "aus" dem mit "Erbrecht" 374berschriebenen Buch 5 des B374rgerlichen Gesetzbuchs ergeben. Der Gesetzgeber verwendet in der zitierten Begr374ndung die Begriffe Erb- und Familienrecht im Sinne des Inhalts des vierten und f374nften Buches, wie der letzte Satz des Textes zeigt. Das spricht daf374r, dass auch in 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB nichts anderes gemeint ist. In diesem Sinne ist die Ent-wurfsbegr374ndung nicht nur von Vertretern der Meinung verstanden wor-den, die 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf alle im f374nften Buch geregelten An-spr374che beziehen (vgl. Sarres, ZEV 2002, 96 f.; Bonefeld, ZErb 2003, 247, 248 f.). Auch Baldus (FamRZ 2003, 308) r344umt ein, den Materialien liege anscheinend die Vorstellung zugrunde, Anspr374che aus dem Famili-en- und Erbrecht definierten sich durch ihre formale Zugeh366rigkeit zu den B374chern 4 und 5 des BGB. 7 - 5 - 8 b) Als Motiv f374r die Beibehaltung der bisherigen Verj344hrung im ge-samten Bereich des Familien- und Erbrechts nennt der Entwurf die Auf-fassung, die ma337geblichen Verh344ltnisse lie337en sich "mitunter" erst lange nach Anspruchsentstehung kl344ren. Soweit als Beispiel f374r den Bereich des Erbrechts das sp344te Auffinden eines Testaments erw344hnt wird, kann in der damit angesprochenen Problematik schon deshalb nicht der einzig ma337gebende Grund f374r die Regelung des 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gese-hen werden, weil sie keine Bedeutung f374r das Familienrecht hat. Viel-mehr ist die Entwurfsbegr374ndung dahin zu verstehen, dass den Parteien anders als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und Familienrechts die ihnen bisher im Verj344hrungsrecht zugebilligte Zeit zur gerichtlichen Geltendmachung grunds344tzlich auch in Zukunft zur Verf374-gung stehen solle, und zwar selbst dann, wenn die ma337geblichen Ver-h344ltnisse schneller h344tten gekl344rt werden k366nnen. In der Begr374ndung wird durchaus erkannt, dass die Kl344rung keineswegs immer, sondern nur "mitunter" lange Zeit ben366tigt, gleichwohl aber nicht darauf abgehoben, dass eine Kl344rung etwa bei bestimmten Anspr374chen typischerweise oder im Einzelfall nicht innerhalb der neuen Regelverj344hrungsfrist von drei Jahren m366glich sei. Andererseits sprach f374r die Beibehaltung der bisher im Erb- und Familienrecht geltenden 30j344hrigen Verj344hrungsfrist, dass bei Anspr374chen unter Verwandten oder mit Auswirkungen auf Verwandte pers366nliche R374cksichten darauf, ob und gegebenenfalls wann die ge-richtliche Kl344rung eines Anspruchs sinnvoll und erfolgversprechend er-scheint, eher Anerkennung verdienen als im Bereich gesch344ftlicher Be-ziehungen. c) Demgegen374ber m366chten insbesondere Otte (ZEV 2002, 500 f.) und Baldus (FamRZ 2003, 308; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318) der Ent-wurfsbegr374ndung entnehmen, die Herausnahme erbrechtlicher Anspr374-che aus der dreij344hrigen Regelverj344hrung beziehe sich nur auf Anspr374- 9 - 6 - che, die etwa durch das sp344te Auffinden eines Testaments beeinflusst werden k366nnten. Diese spezifisch testamentsrechtliche Begr374ndung tref-fe ohne weiteres zu auf Anspr374che, deren Durchsetzbarkeit von der Kl344-rung der Erbfolge, des Inhalts oder der G374ltigkeit einer Verf374gung von Todes wegen abh344nge. Insoweit gehe es um genuin oder strukturell erb-rechtliche Anspr374che, f374r die es au337erhalb des Erbrechts keine Parallele gebe. Anders liege es dagegen bei Anspr374chen, die zwar aus erbrechtli-chen Verh344ltnissen entstehen, sich inhaltlich aber nach Auftrags- oder Gesch344ftsbesorgungsrecht, nach allgemeinem Leistungsst366rungsrecht oder nach der kaufrechtlichen M344ngelhaftung richteten. Insoweit handle es sich um schuldrechtliche Anspr374che, auch wenn Anspruchsgrundlage eine Vorschrift aus dem f374nften Buch des B374rgerlichen Gesetzbuchs sei. 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB m374sse im Wege der teleologischen Reduktion auf genuin erbrechtliche Anspr374che beschr344nkt werden. Zumindest sei 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB als Ausnahme von der Regel des 247 195 BGB eng auszulegen. Selbst wenn eine Kl344rung nur auf lange Sicht m366glich sei, k366nne die Interessenlage f374r die Anwendung der kurzen Regelverj344hrung sprechen. Dieser Argumentation stimmen jedenfalls im Ergebnis auch andere Autoren zu (vgl. Staudinger/Peters, BGB [2004] 247 197 Rdn. 20; M374nchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl. 247 197 Rdn. 11). Sie beruht indessen auf einem Missverst344ndnis der Begr374ndung, die der Gesetzgeber f374r 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben hat. Wie dar-gelegt, l344sst sich sein Motiv nicht auf den Gesichtspunkt beschr344nken, der in dem Beispiel des sp344ten Auffindens eines Testaments anklingt. Dar374ber hinaus ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Begr374ndung des 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu entnehmen, dass die im Buch 5 Erbrecht erw344hnten Anspr374che allein aus Anlass des neuen Verj344hrungsrechts in Zukunft danach unterschieden werden m374ssten, ob sie als genuin erb-rechtlich oder aber als strukturell schuldrechtlich einzuordnen sind. Der 10 - 7 - Gesetzgeber hat als Ziele seiner Neuregelung vielmehr unter anderem die Einheitlichkeit und Klarheit der Verj344hrungsfristen betont (BT-Drucks. 14/6040, S. 100); neue Abgrenzungsprobleme sollten mithin nicht ge-schaffen werden. Ob der Anspruch aus 247 2218 BGB in Verbindung mit Vorschriften des Auftragsrechts ein genuin erbrechtlicher Anspruch sei oder nicht, ist streitig (daf374r: Krug, Schuldrechtsmodernisierungsgesetz und Erbrecht, X. 9. Rdn. 121; Soergel/Niedenf374hr, BGB 13. Aufl. Bd. 2 a 247 197 Rdn. 18; dagegen: L366hnig, ZEV 2004, 267, 271 f.; Baldus/Roland, ZEV 2006, 318; Palandt/Edenhofer, BGB 66. Aufl. 247 2218 Rdn. 1; Stau-dinger/Reimann, BGB [2003] 247 2221 Rdn. 14). Soweit auf den Anspruch aus 247 2219 BGB abgestellt wird, dessen Vorbereitung der Anspruch aus 247247 2218, 666 BGB (374ber die Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs aus 247247 2218, 667 BGB hinaus) dienen k366nne, stehen sich ebenfalls un-terschiedliche Auffassungen gegen374ber (f374r eine schuldrechtliche Sicht au337er Otte, Baldus, Peters - aaO in Rdn. 21 - und Grothe - aaO - auch Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl. 247 2219 Rdn. 10; anders dagegen Bam-berger/Roth/J. Mayer, BGB 247 2219 Rdn. 13; Staudinger/Reimann aaO 247 2219 Rdn. 22; M374nchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. 247 2219 Rdn. 15; Bonefeld in Praxiskommentar Erbrecht 247 2218 Rdn. 35; AnwK-BGB/ Mansel/St374rner, 247 197 Rdn. 40; AnwK-BGB/Weidlich, 247 2219 Rdn. 21; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB 11. Aufl. 247 197 Rdn. 7; Erman/M. Schmidt, aaO 247 2219 Rdn. 7; Leipold, Erbrecht 16. Aufl. Rdn. 806). Die Revision meint, Anspr374che aus 247 2218 BGB folgten ebenso wie die als genuin erbrechtlich anerkannten Anspr374che der 247247 2018, 2130 BGB unmittelbar aus der Rechtsstellung des Erben als des Gesamtrechtsnachfolgers des Erblassers und k366nnten daher nicht anders als die in 247 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Herausgabeanspr374che aus Eigentum und anderen ding-lichen Rechten behandelt werden. Jedenfalls sei nicht verst344ndlich, wes-halb Anspr374che aus 247247 2218, 666 BGB oder 247 2219 BGB wegen ihrer N344he zu Anspr374chen des Auftragsrechts einer dreij344hrigen Verj344hrung - 8 - unterliegen, der schuldrechtliche Anspruch des Verm344chtnisnehmers aus 247 2174 BGB aber als genuin erbrechtliche Besonderheit in drei337ig Jahren verj344hren soll (so aber Otte, Grothe und Staudinger/Peters, aaO). Von der Pr374fung derartiger dogmatischer Feinheiten f374r jeden einzelnen in Betracht kommenden Anspruch aus dem Buch 5 Erbrecht kann die Dauer der Verj344hrungsfrist nicht abh344ngen. Dadurch w374rde die Rechtsverfol-gung mit unertr344glichen Unsicherheiten belastet. d) 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist zwar eine Ausnahme von der Regel des 247 195 BGB; das 344ndert aber nichts daran, dass sie f374r den ausge-nommenen Regelungsbereich uneingeschr344nkt gilt. F374r die Auslegung von 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann schlie337lich der vom Berufungsgericht herangezogene Gesichtspunkt keine Rolle spielen, dass die Verj344hrung eines im Buch 5 geregelten Anspruchs, wenn man ihn der Regelverj344h-rung des 247 195 BGB unterstellen w374rde, gleichwohl erst mit der Kenntnis (oder grobfahrl344ssigen Unkenntnis) des Gl344ubigers von den anspruchs-begr374ndenden Umst344nden und von der Person des Schuldners beginnt, die Entstehung des Anspruchs allein also nicht ausreicht (247247 199 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB). 11 - 9 - 12 e) Danach h344lt der Senat an seiner bereits im Urteil vom 18. September 2002 (IV ZR 287/01 - NJW 2002, 3773 unter 2 a) beil344ufig ge344u337erten Meinung fest, dass die bis zum 31. Dezember 2001 geltende regelm344337ige Verj344hrungsfrist von 30 Jahren f374r Anspr374che aus dem Buch 5 Erbrecht des B374rgerlichen Gesetzbuchs durch 247 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB grunds344tzlich aufrechterhalten worden ist. Mithin greift die Verj344h-rungseinrede im vorliegenden Fall nicht durch. Die Sache war zur Kl344-rung der weiteren Streitpunkte an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 14.06.2005 - 8 O 118/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.10.2005 - 8 U 155/05 -
Full & Egal Universal Law Academy