BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 279/06 Verk374ndet am: 9. September 2008 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Dc Zur Verkehrssicherungspflicht bei Fahrten mit einem Quad in einem Erlebnispark. BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. September 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 18. Mai 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzanspr374che we-gen der Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten bzw. Verkehrssicherungs-pflichten nach einem Unfall im Erlebnispark der Beklagten geltend. 1 Der Arbeitgeber der Kl344gerin veranstaltete dort am 7. Dezember 2002 ein Betriebsfest. Im Rahmen dieses Festes fand eine gef374hrte Tour mit so ge-nannten Quads, einsitzigen vierr344drigen, offenen Fahrzeugen, die 344hnlich Mo-torr344dern zu fahren und zu bedienen sind, statt. Die Teilnehmer der Tour fuhren nach einer Einweisung in die Bedienung der Fahrzeuge ohne Schutzhelme in einer Kolonne, die von einem Mitarbeiter der Beklagten angef374hrt wurde. Die Gruppe befuhr zun344chst eine aus Sand k374nstlich hergestellte "Berglandschaft". Sodann f374hrte ein Weg auf unebenem Waldboden nach oben, links und rechts davon befand sich eine B366schung. Die Kl344gerin kam vom Weg ab, fuhr in die 2 - 3 - B366schung und st374rzte. Dabei geriet sie unter das Fahrzeug und erlitt eine schwere offene Nasenbeintr374mmerfraktur sowie eine Septumtr374mmerfraktur mit einer stark blutenden Risswunde im Stirn-/Nasenwurzelbereich. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht ein Schadensersatzan-spruch weder aus 247 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen dem Ar-beitgeber der Kl344gerin und der Beklagten geschlossenen Vertrag betreffend die Ausrichtung eines Betriebfestes noch aus 247 823 Abs. 1 BGB. 4 Der Beklagten sei zwar die Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht bzw. der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, weil sie die Teilnehmer der Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet habe. Bei der Fahrt mit einem Quad im Gel344nde bestehe ein erh366htes Risiko von St374rzen und eine Verpflichtung des Veranstalters, die Auswirkungen von St374rzen m366glichst gering zu halten. Da bei einem Sturz mit einem offenen Gel344ndefahrzeug der Kopf des Fahrers besonders gef344hrdet sei, sei es erforderlich und zumutbar gewesen, den Teilnehmern Schutzhelme zur Verf374gung zu stellen. Es sei aber nicht notwendig gewesen, diese mit Integralhelmen (Schutzhelm mit einem das Gesicht bedeckenden Visier) auszustatten, auch wenn diese Art des Schutz-helmes gegen374ber einem offenen Helm eine zus344tzliche Sicherheit biete. 5 - 4 - Daher hafte die Beklagte im Ergebnis nicht. Es stehe n344mlich nicht fest, dass die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung f374r die Verletzungen der Kl344gerin kausal geworden sei. Nach dem Gutachten des Brandenburgi-schen Landesinstituts f374r Rechtsmedizin w344re zwar m366glicherweise bei einem tief sitzenden offenen Helm die Nasenwurzelregion durch die Breite des Helms gesch374tzt oder zumindest die Schwere des Aufpralls vermindert worden, jeden-falls soweit das anprallende Fahrzeugteil gleichzeitig Kontakt zum Helm gehabt h344tte. Die Gutachterin habe dazu mangels Angaben 374ber das auftreffende Fahrzeugteil sowie den genauen Bewegungsablauf jedoch keine weitergehen-den Feststellungen treffen k366nnen und die M366glichkeit aufgezeigt, dass ein Fahrzeugteil isoliert das Gesicht der Kl344gerin getroffen habe und auch durch einen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten worden w344re. 6 Eine Beweislastumkehr sei nicht geboten. Bei der Verletzung vertragli-cher Schutzpflichten sei zwar bei verschiedenen Fallgruppen eine Beweislast-umkehr anzuerkennen. Das vorliegende Geschehen sei jedoch keiner dieser Fallgruppen zuzuordnen. F374r einen Anscheinsbeweis fehle es an einem typi-schen Geschehensablauf, aus dem gefolgert werden k366nne, dass der Eintritt der erlittenen Verletzungen beim Tragen eines offenen Helmes verhindert wor-den w344re. 7 II. Die Revision der Kl344gerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist oh-ne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte weder wegen ei-ner Verletzung vertraglicher Schutzpflichten noch aus 247 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht f374r die der Kl344gerin durch den Unfall entstandenen Sch344den haftet. 8 - 5 - 1. Die vertraglichen Schutzpflichten zielen im Streitfall darauf ab, eine Verletzung der Kl344gerin m366glichst zu vermeiden und dadurch ihr Integrit344tsinte-resse zu erhalten. Sie entsprechen mithin inhaltlich den Verkehrssicherungs-pflichten, so dass die dazu entwickelten Grunds344tze anwendbar sind. 9 10 Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrun-gen zu treffen, um eine Sch344digung anderer m366glichst zu verhindern (vgl. etwa Senat, Urteile vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 294/03 - VersR 2005, 279, 280; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - VersR 2006, 233, 234; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - VersR 2007, 659, 660; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - VersR 2008, 1083, Rn. 9, jeweils m.w.N.). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um andere vor Sch344-den zu bewahren. Dabei ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass nicht jeder abstrak-ten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gef344hrden, w344re utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Sch344di-gung ausschlie337t, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegr374n-dend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich f374r ein sachkundiges Urteil die na-he liegende M366glichkeit ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden (vgl. Senat, Urteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Deshalb muss nicht f374r alle denkbaren M366glichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeig-net sind, die Sch344digung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils - 6 - aaO). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (247 276 Abs. 2 BGB) ist gen374gt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem ent-sprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung f374r erforderlich h344lt (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 -; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 -; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 -, jeweils aaO). Daher reicht es anerkannterma337en aus, diejeni-gen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vor-sichtiger und gewissenhafter Angeh366riger der betroffenen Verkehrskreise f374r ausreichend halten darf, um andere Personen vor Sch344den zu bewahren, und die ihm den Umst344nden nach zuzumuten sind (vgl. Senat, Urteile vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - aaO; vom 16. Mai 2006 - VI ZR 189/05 - VersR 2006, 1083, 1084; vom 6. Februar 2007 - VI ZR 274/05 - aaO; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO). Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfor-dert jedoch regelm344337ig den Schutz vor Gefahren, die 374ber das 374bliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und f374r ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind (vgl. Senat, Urteile vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 10; BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - X ZR 87/06 - NJW 2007, 2549, 2551; OLG K366ln, VersR 2002, 859, 860; OLG Celle, NJW 2003, 2544). 11 2. Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu Recht bejaht, weil diese die Teilnehmer der Quad-Tour nicht mit einem Schutzhelm ausgestattet hat. Dies wird weder von Seiten der Revision noch der Revisionserwiderung in Frage ge-stellt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen aber auch ohne Rechtsfehler eine Not- 12 - 7 - wendigkeit verneint, der Kl344gerin einen so genannten Integralhelm zur Verf374-gung zu stellen. 13 a) Im Streitfall hat die Beklagte Quadfahrten im Gel344nde angeboten. Auch wenn diese in Form einer gef374hrten Gruppenausfahrt und grunds344tzlich mit einer relativ geringen Geschwindigkeit durchgef374hrt wurden, bestand f374r die unge374bten Quadfahrer ein erh366htes Risiko von St374rzen. Da bei einem solchen Sturz mit einem offenen Gel344ndefahrzeug der Kopf des Fahrers mangels Vor-handenseins einer Knautschzone oder eines R374ckhaltesystems besonders ge-f344hrdet ist, handelte es sich dabei nicht um eine anlagentypische Gefahr, die von Teilnehmern einer solchen Tour in einem "Fun-Park" in Kauf genommen wird. Infolgedessen war die Beklagte verpflichtet, den Teilnehmern Schutzhel-me zur Verf374gung zu stellen, um Kopfverletzungen im Falle eines Unfalls m366g-lichst zu vermeiden. b) Es war aber jedenfalls zum Zeitpunkt des Unfalls im Jahre 2002 nicht erforderlich, die Fahrer mit Integralhelmen auszustatten, auch wenn diese Art des Schutzhelms gegen374ber einem offenen Helm eine zus344tzliche Sicherheit geboten h344tte. Das Berufungsgericht hat zu Recht ber374cksichtigt, dass die Be-klagte die Touren hat begleiten lassen, so dass zum einen die Fahrstrecke vor-gegeben war und zum andern die M366glichkeit bestand, die Teilnehmer von dem Eingehen zu gro337er Risiken abzuhalten und sie ggf. zu unterst374tzen. Daher be-stand grunds344tzlich nicht die Gefahr, dass aufgrund einer gef344hrlichen Gel344n-dewahl und einer zu hohen Geschwindigkeit eine besondere Verletzungsgefahr bestand, der mit erh366hten Sicherheitsanforderungen h344tte begegnet werden m374ssen. 14 Unter diesen Umst344nden gewinnt bei der Abw344gung Bedeutung, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt noch keine Notwendigkeit gesehen 15 - 8 - hat, f374r Quads das Tragen eines Schutzhelms anzuordnen. Erst mit der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Neufassung des 247 21a Abs. 2 StVO durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716) wurden die Fahrer von "Quads" in die Schutzhelmpflicht einbezogen. Dadurch sollte das Verlet-zungsrisiko im Kopfbereich f374r die Benutzer von Quads entsprechend der bis-herigen Regelung f374r Kraftr344der gemindert werden. Die Beklagte hat mithin zum Unfallzeitpunkt nicht gegen Schutzvorschriften der Stra337enverkehrsordnung versto337en, die der Gesetzgeber im Interesse der Vermeidung schwerer Verlet-zungen erlassen hat. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird freilich nicht alleine durch gesetzliche Vorgaben bestimmt. Der zur Verkehrssicherung Verpflichtete hat vielmehr grunds344tzlich selbst344ndig zu pr374fen, ob und welche Sicherungsma337-nahmen zur Vermeidung von Sch344digungen notwendig sind; er hat die erforder-lichen Ma337nahmen eigenverantwortlich zu treffen, auch wenn gesetzliche oder andere Anordnungen, Unfallverh374tungsvorschriften oder technische Regeln wie DIN-Normen seine Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen 374ber Sicherheits-ma337nahmen konkretisieren. Solche Bestimmungen enthalten im Allgemeinen keine abschlie337enden Verhaltensanforderungen gegen374ber den Schutzg374tern. Sie k366nnen aber regelm344337ig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehen-der Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden und sind deshalb f374r die Bestimmung des Umfangs der Verkehrssicherungspflichten durchaus von Be-deutung (vgl. Senat BGHZ 103, 338, 342; Urteile vom 29. November 1983 - VI ZR 137/82 - VersR 1984, 164, 165; vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 85/83 - VersR 1985, 64, 65; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103; vom 13. M344rz 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041). Welche Ma337nahmen zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich sind, h344ngt von den tats344chlichen Umst344nden des Einzelfalls ab (vgl. Senat, Urteile 16 - 9 - vom 21. M344rz 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984 f.; vom 3. Juni 2008 - VI ZR 223/07 - aaO, Rn. 18). 17 Auch unter Ber374cksichtigung dieses Grundsatzes w374rde man indes die Anforderung an die Beklagte 374berspannen, wenn man 374ber die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen der nicht erfolgten Ausstattung mit offenen Schutzhelmen hinaus f374r das Jahr 2002 die Ausstattung mit einem so genann-ten Integralhelm verlangte. Immerhin hat sich der Gesetzgeber erst ca. drei Jahre nach dem hier zu beurteilenden Unfall dazu entschlossen, Fahrer eines Quads 374berhaupt der Schutzhelmpflicht zu unterwerfen. Im Hinblick darauf ist nicht davon auszugehen und auch von der Revision nicht dargelegt, dass die betroffenen Verkehrskreise schon im Jahre 2002 374ber die Notwendigkeit, einen Schutzhelm zu tragen, hinaus auch die Ausstattung von Quadfahrern mit Integ-ralhelmen als erforderlich angesehen haben. Bei einer gef374hrten Tour im Ge-l344nde bestand n344mlich f374r die Teilnehmer jedenfalls kein gr366337eres Risiko, als dies wegen der h366heren gefahrenen Geschwindigkeit und der Gef344hrdung durch andere Stra337enverkehrsteilnehmer f374r Motorradfahrer im 366ffentlichen Verkehrsbereich besteht. Bei diesen reicht zur Erf374llung der Helmpflicht das Tragen eines offenen Helms aus; es ist nicht erforderlich, einen Integralhelm zu tragen (vgl. VG Augsburg, DAR 2001, 233, 234). Unter diesen Umst344nden konnten die von der Revision geltend gemachten h366heren Anforderungen von der Beklagten nicht erwartet werden (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77 - VersR 1979, 369 f.). 3. Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie meint, das Berufungs-gericht habe zu Unrecht die Kausalit344t der angenommenen Pflichtverletzung f374r den eingetretenen Schaden verneint, weil es 374bersehen habe, dass die Vor-aussetzungen eines Anscheinsbeweises vorliegen. 18 - 10 - Das Berufungsgericht hat sich wegen der Ausf374hrungen der gerichtsme-dizinischen Sachverst344ndigen keine 334berzeugung bilden k366nnen, dass die der Beklagten vorzuwerfende Pflichtverletzung f374r die von der Kl344gerin erlittenen Verletzungen kausal geworden ist. Entscheidend daf374r war, dass die Sachver-st344ndige wegen der fehlenden Angaben keine Feststellungen 374ber den genau-en Ablauf und das aufprallende Fahrzeugteil treffen konnte und deshalb die M366glichkeit aufgezeigt hat, dass ein Fahrzeugteil isoliert das Gesicht der Kl344ge-rin getroffen hat und auch durch einen offenen Helm nicht auf Abstand gehalten worden w344re. Das Berufungsgericht hat unter diesen Umst344nden neben der - von der Revision nicht angegriffenen - Ablehnung einer Beweislastumkehr einen f374r den Anscheinsbeweis typischen Geschehensablauf verneint, aus dem gefolgert werden k366nnte, dass der Eintritt der erlittenen Verletzungen beim Tra-gen eines offenen Helms verhindert worden w344re. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 19 Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei der Verletzung von Schutzgesetzen sowie von Unfallverh374tungsvorschriften ein Beweis des ersten Anscheins daf374r spricht, dass der Versto337 f374r den Scha-denseintritt urs344chlich war, sofern sich gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der das Schutzgesetz oder die Unfallverh374tungsvorschrift entgegen wirken soll (vgl. Senat, Urteile vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81 - VersR 1983, 440 f.; vom 22. April 1986 - VI ZR 77/85 - VersR 1986, 916, 917). Der Beweis des ers-ten Anscheins ist auch bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ge-boten, die wie Schutzgesetze und Unfallverh374tungsvorschriften typischen Ge-f344hrdungen entgegenwirken sollen, wenn sich in dem Schadensfall gerade die-jenige Gefahr verwirklicht, der durch die Auferlegung bestimmter Verhaltens-pflichten begegnet werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 14. Dezember 1993 - VI ZR 271/92 - VersR 1994, 324, 325). Nach dem Senatsurteil vom 25. Januar 1983 spricht der Beweis des ersten Anscheins f374r den urs344chlichen Zusam- 20 - 11 - menhang zwischen dem Nichtbenutzen eines Schutzhelms und den eingetrete-nen Kopfverletzungen, wenn ein Kraftfahrer, der ohne Schutzhelm f344hrt, bei einem Unfall Kopfverletzungen erleidet, vor denen der Schutzhelm allgemein sch374tzen soll. Indessen ist ein Anscheinsbeweis nur m366glich, wenn ein typi-scher Geschehensablauf vorliegt, sich also aufgrund allgemeiner Erfahrungs-s344tze der Schluss aufdr344ngt, die erlittenen Verletzungen seien darauf zur374ckzu-f374hren, dass der Verletzte keinen (offenen) Schutzhelm getragen hat (vgl. Se-natsurteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195 m.w.N.). Diese Frage unterliegt der Pr374fung durch das Revisionsgericht (vgl. BGHZ 115, 141, 144). Sie ist im Streitfall zu verneinen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ein detaillierter Vor-trag zum Unfallhergang und zur genauen Entstehung der Verletzungen nicht erfolgt. Zudem liegt eine Gesichtsverletzung vor, die dadurch verursacht wurde, dass ein Fahrzeugteil das Gesicht der Kl344gerin getroffen hat. Unter diesen Um-st344nden kann nicht typischerweise darauf geschlossen werden, dass ein offener Schutzhelm den Aufprall verhindert oder zumindest vermindert h344tte. Ein sol-cher Helm sch374tzt zwar typischerweise den oberen Kopfteil und den Hinterkopf, kann aber nach den Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen nur unter besonde-ren Umst344nden die Nasenwurzelregion und die Nase vor aufprallenden Fahr-zeugteilen sch374tzen. Daher kann man f374r die konkreten Verletzungen der Kl344-gerin nicht von einem typischen Geschehensablauf ausgehen, der zu diesen Verletzungen gef374hrt hat. Jedenfalls ist nach den Ausf374hrungen der Sachver-st344ndigen von der ernsthaften M366glichkeit eines anderen Geschehensablaufs auszugehen, so dass auch deshalb ein Anscheinsbeweis nicht angewendet werden kann. 21 - 12 - 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 22 M374ller Diederichsen Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2005 - 11 O 223/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.05.2006 - 12 U 186/05 -
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