BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/07 Verk374ndet am: 2. Dezember 2009 Fritz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 2. Dezember 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 aufgehoben und die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Karlsruhe vom 2. Dezember 2005 zur374ckgewiesen. Die Revision des Kl344gers gegen das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr betei-ligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinter-bliebenenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte 1 - 3 - ihr Zusatzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 um-gestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des 366ffent-lichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Versorgungstarif-vertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endge-haltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll-endet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlage-satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche-rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. 2 Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden nach der in den 247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS (im Wesent-lichen 374bereinstimmend mit den 247247 32 Abs. 1 und 4 Satz 1, 33 Abs. 2, 4 ff. ATV) getroffenen 334bergangsregelung weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen (vgl. zu dieser 334bergangsrege-lung Senatsurteil vom 24. September 2008 - IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach den 247247 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit 247 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes 3 - 4 - (BetrAVG) berechnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127). II. Die Parteien streiten 374ber die Zul344ssigkeit der Systemumstel-lung, die Wirksamkeit der 334bergangsregelung f374r rentennahe Versicherte und die H366he der dem Kl344ger erteilten Startgutschrift von 166,06 Versor-gungspunkten (das entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von 664,24 200). Der Kl344ger beanstandet insbesondere, dass sich eine r374ckwir-kend zum 1. Januar 2002 eingetretene, erhebliche Gehaltserh366hung nicht in gleichem Ma337e auf die Errechnung seiner Betriebsrente ausge-wirkt habe wie nach altem Satzungsrecht. 4 Der 1940 geborene und mithin einem rentennahen Jahrgang zuge-h366rige Kl344ger bezieht seit dem 1. M344rz 2005 eine Altersrente aus der ge-setzlichen Rentenversicherung in H366he von 1.267,61 200 und eine Be-triebsrente von der Beklagten. Deren H366he (706,96 200, das entspricht 176,74 Versorgungspunkten) wurde auf der Grundlage der neuen Sat-zung der Beklagten in der Weise errechnet, dass zun344chst nach den vor-genannten 334bergangsbestimmungen f374r rentennahe Versicherte die Startgutschrift (166,06 Versorgungspunkte) f374r den 31. Dezember 2001 ermittelt und sodann die seit dem 1. Januar 2002 bis zum Rentenbeginn nach dem neuen Punktemodell erworbenen Versorgungspunkte (10,68 Versorgungspunkte) hinzugerechnet wurden. 5 Aufgrund einer mit seinem fr374heren Arbeitgeber aus Anlass eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits am 30. Mai 2002 getroffenen Vereinba-rung war der Kl344ger r374ckwirkend zum 1. Januar 2002, dem Tag nach dem Umstellungsstichtag, von der Verg374tungsgruppe BAT IV b in die 6 - 5 - Verg374tungsgruppe BAT III eingestuft worden, was zu einer um monatlich 673 200 brutto erh366hten Grundverg374tung f374hrte. Der Kl344ger sieht eine ihn treffende besondere H344rte darin, dass die Systemumstellung es verhindert habe, dass sein in den letzten drei Jah-ren bis zum Rentenbeginn bezogenes, deutlich erh366htes Gehalt anders als nach fr374herem Satzungsrecht nicht in die Berechnung der Betriebs-rente eingeflossen sei. Insoweit habe die Beklagte den ihm zustehenden Vertrauensschutz missachtet. Er erstrebt mit mehreren Klagantr344gen vor-rangig die Fortschreibung seiner Rentenanwartschaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht 374ber den Umstellungsstich-tag hinaus. 7 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Klageabweisung im 334brigen hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Kl344gers fest-gestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kl344ger bis zum Inkrafttreten einer Satzungsneuregelung eine Betriebsrente zu gew344hren, die sich aus dem Produkt der nach der alten Satzung der Beklagten f374r den Eintritt des Versicherungsfalles errechneten vollen Versorgungsrente mit dem Quotienten aus den (tats344chlich zur374ckgelegten) Umlagemonaten bis zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) und den insgesamt m366g-lichen Umlagemonaten bis "zum Erreichen" des 65. Lebensjahres erge-be. Dagegen richten sich die Revision der Beklagten, die die Wiederher-stellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, ferner die Revision des Kl344gers, welcher sein bisheriges Rechtsschutzbegehren vollen Umfangs weiterverfolgt. 8 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 9 Lediglich die Revision der Beklagten hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht erachtet die 334bergangsregelung f374r ren-tennahe Versicherte f374r wirksam, f374hrt aber erg344nzend aus: 10 Im Falle des Kl344gers habe die wortlautgetreue Anwendung des 247 79 Abs. 2 i.V. mit 247 78 VBLS allerdings eine besondere, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr zumutbare H344rte zur Folge. 11 Die Beklagte habe entsprechend 247 78 Abs. 2 VBLS f374r die Berech-nung der der Startschrift zugrunde liegenden Rentenanwartschaft die am 31. Dezember 2001 vorliegenden Rechengr366337en herangezogen und - so-weit gesamtversorgungsf344higes Entgelt des Kl344gers zu ber374cksichtigen gewesen sei - die Eink374nfte der Jahre 1999 bis 2001 zugrunde gelegt. Es sei so die au337erordentlich hohe Steigerung des Gehalts der letzten drei Jahre vor dem Versicherungsfall, auf dessen H366he es f374r die Errechnung der Betriebsrente nach dem fr374heren Gesamtversorgungssystem gem344337 247 43 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. angekommen w344re, au337er Betracht geblie-ben. Das bewirke einen unzumutbaren Eingriff in die vom Kl344ger erdiente Rentenanwartschaft, welche auch die erdiente Dynamik einschlie337e. Nach den Berechnungen des Oberlandesgerichts bleibt die nach der neuen Satzung ermittelte Betriebsrente des Kl344gers um 135,04 200 hinter der gesch374tzten Anwartschaft zur374ck. Da die vom Kl344ger erdiente Ren-tenanwartschaft die nach der neuen Satzung der Beklagten ermittelte Betriebsrente somit um nahezu ein F374nftel 374bersteige, sei die Zumutbar-keitsschwelle 374berschritten. 12 - 7 - 13 In Ermangelung einer besonderen H344rtefallregelung in der neuen Satzung der Beklagten (vgl. dazu BAG DB 2002, 1459 unter III) m374sse eine am Sinn und Zweck der Versorgungsanordnung orientierte Redukti-on der den Anspruch einschr344nkenden Voraussetzungen der 334bergangs-regelung erfolgen. Sie f374hre dazu, die dem Kl344ger ab dem 1. M344rz 2003 zu zahlende Betriebsrente bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Satzung der Beklagten nach der im Urteilstenor niedergelegten Formel zu berechnen. II. Den Angriffen der Revision des Kl344gers halten diese Ausf374hrun-gen stand. 14 Die 334bergangsregelungen f374r rentennahe Versicherte sind wirk-sam. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff.) entschieden, dass die Satzung der Be-klagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer um-fassenden Systemumstellung ge344ndert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - BGHZ 178, 101) hat er dies best344-tigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren 334bertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebil-ligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestal-tungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere auch f374r die Festschreibung der Rechengr366337en, wie etwa des Entgelts, des Familienstandes und der Steuerklasse, zum Umstel-lungsstichtag (BGHZ 178, 101 Tz. 46 ff.). Im Einzelnen wird erg344nzend 15 - 8 - auf die Ausf374hrungen in den genannten Senatsurteilen, die sich auch zu den weiteren Revisionsangriffen des Kl344gers verhalten, verwiesen. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgef374hrt, dass keine unzul344ssige R374ckwirkung darin liegt, dass die am 3. Januar 2003 im Bundesanzeiger ver366ffentlichte neue Satzung der Beklagten die System-umstellung bereits mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2001 vor-nimmt. Denn die Tarifvertragsparteien hatten sich schon vor dem Umstel-lungsstichtag am 13. November 2001 im so genannten Altersvorsorge-plan auf die Systemumstellung geeinigt und dies auch ausreichend 366f-fentlich gemacht. Insofern war ein schutzw374rdiges Vertrauen der Versi-cherten darauf, dass die Regeln der alten Satzung 374ber den 31. Dezem-ber 2001 hinaus Bestand h344tten, nicht mehr begr374ndet. 16 III. Auf die Revision der Beklagten waren das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klageabweisung durch das Urteil erster Instanz im Ergebnis zu best344tigen. 17 1. Anders als das Berufungsgericht meint, liegen die Vorausset-zungen f374r eine am Ma337stab des 247 242 BGB orientierte, korrigierende Einzelfallentscheidung im Falle des Kl344gers aber nicht vor. Die ihn tref-fende Betriebsrenteneinbu337e ist Folge der von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums bei der Systemumstel-lung getroffenen Stichtagsregelung und erweist sich insoweit nicht als planwidrig. Dem Gesetzgeber - und auch den Tarifvertragparteien - ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebens-sachverhalte Stichtage einzuf374hren, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse H344rten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich 18 - 9 - - wie hier - die Einf374hrung des Stichtags 374berhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl. BVerfGE 117, 272 Tz. 73; 101, 239, 270; 80, 297, 311; 44, 1, 21 f.; st. Rspr.). Dass dem Kl344ger eine anhand seiner Eink374nfte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn ermittelte Betriebsrente versagt bleibt, ist Fol-ge des Umstandes, dass die in 247 78 Abs. 2 VBLS getroffene 334bergangs-regelung ausdr374cklich bestimmt, dass der Startgutschriftenberechnung das gesamtversorgungsf344hige Entgelt der letzten drei Jahre vor dem Umstellungsstichtag zugrunde zu legen und eine Erh366hung zum 1. Januar 2002 nicht zu ber374cksichtigen ist. 19 Danach genie337t ein fr374heres, vor dem Umstellungsstichtag gefass-tes Vertrauen des Kl344gers darauf, dass sich seine Betriebsrente einst nach dem seinerzeit noch unbekannten, au337erordentlich erh366hten ge-samtversorgungsf344higen Entgelt der letzten drei Jahre vor Rentenbeginn errechnen werde, nicht den besonderen Schutz eines erdienten Besitz-standes. Dieser Schutz sichert den Versicherten n344mlich lediglich den nach der alten Satzung ermittelten Anwartschaftsbetrag, der ihnen selbst dann nicht mehr h344tte entzogen werden k366nnen, wenn sie zum Umstel-lungsstichtag, dem 31. Dezember 2001, aus ihrem Besch344ftigungsver-h344ltnis ausgeschieden w344ren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO Tz. 54 ff., 57). Gesch374tztes Vertrauen kann deshalb nur hinsichtlich der Berechnungsgr366337en entstanden sein, die bis zur Systemumstellung si-cher feststanden. Dem tr344gt die 334bergangsregelung ausreichend Rech-nung. Der K344ger wird insoweit nicht schlechter gestellt als andere Versi-cherte, bei denen Ver344nderungen nach dem Stichtag eintreten, wie etwa 20 - 10 - infolge einer anderen Steuerklasse oder bei sonstigen Gehalts344nderun-gen. 2. Die H366he der Einbu337en allein tr344gt eine korrigierende Einzel-fallentscheidung gem344337 247 242 BGB nicht. 21 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.12.2005 - 6 O 63/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.09.2007 - 12 U 39/06 -
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