BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 279/08 Verk374ndet am: 27. Oktober 2010 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG (Fassung vom 1. Januar 1964) 247 59 Abs. 2; StVG 247247 7 Abs. 1, 17 Abs. 4, 18 Abs. 1; PflVG 247 3 Nr. 1; KfzPflVV 247 2; AKB a.F. 247247 10, 10a Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und ei-nem versicherungspflichtigen Anh344nger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahr-zeugs und der des Anh344ngers den Schaden im Innenverh344ltnis je zur H344lfte zu tragen. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2010 - IV ZR 279/08 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. No-vember 2008 aufgehoben und das Urteil des Landge-richts Hannover vom 17. Juni 2008 ge344ndert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 6.455,82 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem je-weiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2007 zu zah-len. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht einen Ausgleichsanspruch nach Regulierung eines Unfallschadens geltend. Der Versicherungsnehmer beider Parteien verursachte am 28. Dezember 2006 als Fahrer eines Gespanns, beste-hend aus einer bei der Kl344gerin haftpflichtversicherten landwirtschaftli-chen Zugmaschine und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten 1 - 3 - Anh344nger, einen Unfall. Infolge nicht angepasster Geschwindigkeit scherte der mit einem Bagger beladene Anh344nger auf regennasser Fahr-bahn bei einem Bremsman366ver aus. Er stie337 zun344chst gegen einen ord-nungsgem344337 am Fahrbahnrand abgestellten PKW, anschlie337end gegen einen Zaun. Die noch im Aussteigen aus dem PKW begriffene Beifahre-rin wurde verletzt, der PKW und der Zaun wurden besch344digt. Die Kl344gerin hat an die Gesch344digten Schadensersatz und Schmerzensgeld in H366he von insgesamt 12.911,65 200 gezahlt, die sie zur H344lfte von der Beklagten ersetzt verlangt. 2 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Das zul344ssige Rechtsmittel hat Erfolg. 4 I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Kl344gerin kein Ausgleichsanspruch zu. 5 Beide Parteien hafteten den Gesch344digten nach 247247 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 247 3 Nr. 1 PflVG a.F., 247 421 BGB als Gesamtschuldner. Ihre Ausgleichspflicht im Innenverh344ltnis bestimme sich nicht nach 247 59 Abs. 2 VVG a.F. oder 247 10a der Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraft-fahrtversicherung a.F. (AKB a.F.), sondern allein nach 247 17 StVG. Da- 6 - 4 - nach scheide ein Innenausgleich aus; denn der Halter der Zugmaschine bleibe gegen374ber dem des Anh344ngers allein zum Schadensersatz ver-pflichtet, solange nicht besondere Umst344nde - etwa M344ngel - die Be-triebsgefahr des Anh344ngers erh366ht und dadurch bei dem Unfall mitge-wirkt h344tten. Solche Umst344nde l344gen hier nicht vor. Die blo337e Betriebs-gefahr des Anh344ngers trete gegen374ber dem Mitverursachungs- und Mit-verschuldensanteil des Halters und F374hrers der Zugmaschine zur374ck. Die Haftungserweiterung auf den Anh344ngerhalter nach 247 7 Abs. 1 StVG habe lediglich den Schutz des Gesch344digten bezweckt, nicht aber dem Halter der Zugmaschine im Innenverh344ltnis regelm344337ig einen Aus-gleichsanspruch mit R374cksicht auf die Betriebsgefahr des Anh344ngers gew344hren sollen. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Die Beklagte muss nach 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die H344lfte des von der Kl344gerin regulierten Schadens tragen. Mithin steht der Kl344-gerin der geltend gemachte Ausgleichsanspruch zu. 8 1. Die Haftpflichtversicherungen der Zugmaschine einerseits und des Anh344ngers andererseits begr374nden f374r das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung i.S. von 247 59 Abs. 1 VVG a.F.. Die Identit344t des jeweils versicherten Interesses, d.h. die De-ckungsgleichheit des Versicherungsschutzes (vgl. dazu die Senatsurteile vom 20. Januar 1988 - IVa ZR 165/86, NJW-RR 1988, 727 und vom 31. M344rz 1976 - IV ZR 29/75, VersR 1976, 847 unter 1), beschr344nkt sich nicht auf Haftpflichtanspr374che, die aus dem Gebrauch des Anh344ngers re- 9 - 5 - sultieren (so aber Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversi-cherung 3. Aufl. 247 3 KfzPflVV Rn. 3; He337/Jahnke, Das neue Schadens-recht 2000 S. 40 f.; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. 247 3 KfzPflVV Rn. 11; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 61 f.), son-dern erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anh344nger (vgl. dazu Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 31), die insoweit eine Betriebseinheit bilden. a) Der Umfang des Versicherungsschutzes f374r das jeweils versi-cherte Fahrzeug bestimmt sich nach den - beiden Versicherungsvertr344-gen zugrunde liegenden - AKB in deren bis zum Jahre 2008 verwendeten Fassung. 247 10 dieser Bedingungen hat folgenden Wortlaut: 10 "247 10 Umfang der Versicherung (1) Die Versicherung umfasst die Befriedigung begr374nde-ter und die Abwehr unbegr374ndeter Schadenersatzanspr374-che, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahr-zeugs: a) Personen verletzt oder get366tet werden, b) Sachen besch344digt oder zerst366rt werden oder ab-handen kommen, c) Verm366genssch344den herbeigef374hrt werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mit-telbar oder unmittelbar zusammenh344ngen. (2) Mitversicherte Personen sind: a) der Halter, b) der Eigent374mer, c) der Fahrer (205)" - 6 - aa) Die bei der Kl344gerin gehaltene Versicherung der Zugmaschine erstreckt sich nach 247 10a AKB a.F. auch auf Sch344den, die durch einen Anh344nger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder sich w344hrend des Gebrauchs von diesem l366st und noch in Bewe-gung befindet. Mitversichert sind dabei auch Halter, Eigent374mer und Fahrer des Anh344ngers (vgl. Senatsurteile vom 3. M344rz 1971 - IV ZR 134/69, VersR 1971, 611 unter III und vom 18. Dezember 1980 - IVa ZR 49/80, VersR 1981, 322, 323; Baumann in Buschbell, MAH Stra337enver-kehrsrecht 3. Aufl. 247 44 Rn. 22; Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. 247 3 KfzPflVV Rn. 1a; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 26 f.; Jahnke in Stiefel/ Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. 247 3 KfzPflVV Rn. 10). 11 bb) Der bei der Beklagten genommene Versicherungsschutz f374r den - nicht nach 247 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c PflVG, 247 18 Abs. 2 Nr. 1 StVO versicherungsfreien - Anh344nger ergibt sich aus dem Leistungsverspre-chen des 247 10 Abs. 1 AKB a.F., da der Anh344nger hier das unmittelbar versicherte Fahrzeug ist. Eines R374ckgriffs auf 247 10a AKB a.F. bedarf es insoweit nicht (vgl. dazu Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 10 AKB Rn. 1 und in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 26). 12 (1) Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Meinung (z.B. Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A.1.2 Rn. 24) beschr344nkt sich der Versicherungsschutz in der Anh344ngerversi-cherung nicht auf die Halterhaftung, vielmehr ist auch hier nach 247 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F. der Fahrer des Anh344ngers mitversichert, der zugleich Fahrer des gesamten, verbundenen Gespanns ist (vgl. Knapp-mann in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 31). 13 - 7 - Das folgt bereits aus gesetzlichen Vorgaben (vgl. dazu Jacobsen in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 3. Aufl. 247 3 KfzPflVV Rn. 3; Jahnke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. 247 2 KfzPflVV Rn. 4 f.). 247 1 PflVG verpflichtet den Halter eines Anh344ngers, f374r sich, den Eigent374mer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Nach der aufgrund von 247 4 PflVG erlassenen Kraftfahrzeug-pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) muss die Versicherung Scha-densersatzanspr374che umfassen, die gegen mitversicherte Personen er-hoben werden (247 2 Abs. 1 KfzPflVV). Als eine solche bestimmt 247 2 Abs. 2 Nr. 3 KfzPflVV auch den Fahrer, wobei die Vorschrift nicht zwischen mo-torisierten Fahrzeugen und Anh344ngern unterscheidet. 14 Das findet eine Entsprechung in der Fahrzeugzulassungsverord-nung (FZV), deren 247 2 als "Fahrzeuge" Kraftfahrzeuge und ihre Anh344nger erfasst. Nach 247 3 Abs. 1 FZV bed374rfen Fahrzeuge - also auch Anh344nger mit Ausnahme der in 247 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV genannten - f374r den Betrieb auf 366ffentlichen Stra337en einer Zulassung. Voraussetzung daf374r ist eine "dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende" Kraftfahrzeug-Haft-pflichtversicherung (247 3 Abs. 1 Satz 2 FZV). 15 (2) Da der Versicherungsnehmer - f374r den Versicherer erkennbar - die Anh344ngerversicherung auch zu dem Zweck abschlie337t, die Voraus-setzung f374r die Zulassung zu schaffen, ergibt schon die Auslegung der Vertragserkl344rungen, dass der Fahrer des Anh344ngers mitversichert sein soll. Ein Ausschluss dieser Haftung widerspr344che im 334brigen dem vom Pflichtversicherungsgesetz errichteten Leitbild und w374rde den Vertrags-zweck einer die Zulassungsvoraussetzungen erf374llenden Versicherung gef344hrden. 16 - 8 - (3) Aus den hier vereinbarten Bedingungen (AKB a.F.) ergibt sich nichts anderes. Die Mitversicherung des Fahrers des Anh344ngers folgt aus 247 10 Abs. 2 Buchst. c AKB a.F. 17 b) Infolge der mit dem Zweiten Gesetz zur 304nderung schadenser-satzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674-2680) ge344n-derten 247247 7, 17, 18 StVG haben auch Halter und Fahrer eines Anh344ngers - neben den fr374her alleine haftenden Halter und Fahrer des Zugfahr-zeugs - f374r den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Au337enverh344lt-nis einem Gespann aus Zugmaschine und Anh344nger als Betriebseinheit zuzuweisen ist (vgl. Baumann in Buschbell, MAH Stra337enverkehrsrecht 3. Aufl. 247 44 Rn. 21; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 25 Rn. 24; Greger, Haftungsrecht des Stra337enverkehrs 4. Aufl. 247 3 Rn. 21 f., 117; K366nig in Hentschel/K366nig/Dauer, Stra337enverkehrsrecht 40. Aufl. 247 7 Rn. 8; He337/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 43 f.; Lemcke, ZfS 2002, 318, 319, 321). Diese Haftung besteht unabh344ngig davon, ob sich bei einem Unfall die Betriebsgefahr nur eines der zum Gespann verbundenen Fahrzeuge ausgewirkt hat (vgl. Burmann in Bur-mann/He337/Jahnke/Janker, Stra337enverkehrsrecht 21. Aufl. 247 7 StVG Rn. 15; K366nig in Hentschel/K366nig/Dauer, Stra337enverkehrsrecht 40. Aufl. 247 7 Rn. 13; Huber, Das neue Schadensersatzrecht 2003 247 4 Rn. 100). 18 c) Der Annahme einer Doppelversicherung i.S. von 247 59 Abs. 1 VVG a.F. steht eine Subsidiarit344t (vgl. dazu Senatsurteile vom 13. Sep-tember 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24 und vom 21. April 2004 - IV ZR 113/03, VersR 2004, 994 unter II 1 a) der Anh344ngerversi-cherung nicht (mehr) entgegen. 19 - 9 - Lediglich nach der bis zum 30. September 2003 verwendeten Fas-sung des 247 10a Abs. 2 Satz 1 AKB sollte die Haftpflichtversicherung ei-nes im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversicher-ten Anh344ngers nur solche Sch344den decken, "die durch den Anh344nger verursacht werden, wenn er mit einem Kraftfahrzeug nicht verbunden ist oder sich von dem Kraftfahrzeug gel366st hat und sich nicht mehr in Bewe-gung befindet (205)". Dieser Regelung wurde fr374her 374ber die blo337e Mitver-sicherung des Anh344ngers hinaus eine allgemeine Abgrenzung der Ein-standspflichten im Innenverh344ltnis der Versicherer von Zugmaschine und Anh344nger zu Lasten des ersteren entnommen (vgl. OLG M374nchen, NZV 1999, 124, 125; OLG K366ln, VersR 1995, 163 f.; Johannsen in Bruck/M366l-ler, VVG 8. Aufl. Kraftfahrtversicherung Anm. G 57; Jacobsen in Fey-ock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung 2. Aufl. 247 10a AKB Rn. 11; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. 247 10a AKB Rn. 1, 247 3 KfzPflVV Rn. 7). 20 Diesem Verst344ndnis ist jedoch mit Einf374hrung einer selbst344ndigen Gef344hrdungshaftung f374r - auch mit dem Zugfahrzeug verbundene - An-h344nger nach 247 7 StVG, dem damit einhergehenden Wegfall des fr374heren 247 3 Abs. 2 KfzPflVV zum 31. Dezember 2002 (vgl. BT-Drucks. 14/8770, S. 9, 18) und der oben zitierten Fassung des 247 10a Abs. 2 AKB a.F. zum 30. September 2003 jede Grundlage entzogen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 29; Lang/Stahl/Suchomel, NZV 2003, 441, 443; Wilms, DAR 2008, 671, 672; a.A. OLG Hamburg, DAR 2008, 649, 650). 21 22 2. Nach 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. hat die Kl344gerin infolge ihrer Schadenregulierung im Au337enverh344ltnis einen Ausgleichsanspruch ge- - 10 - gen die Beklagte. Der Ausgleich f374hrt zu einer h344lftigen Teilung des auf-grund 247247 7, 17, 18 StVG geschuldeten Schadensersatzes. a) Dabei bestimmt sich der Anteil, den der einzelne Versicherer im Innenverh344ltnis zu tragen hat, nach dem Verh344ltnis der Entsch344digungs-leistungen, die die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer ih-rem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall vertragsgem344337 schulden (247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F., vgl. dazu Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05, BGHZ 169, 86 Rn. 24; Armbr374ster in Beck-mann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 6 Rn. 67, 70; BK/Schauer, VVG 247 59 Rn. 23; M374nchKommVVG/Halbach, 247 78 Rn. 15; Armbr374ster in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. 247 78 Rn. 19; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertrags-recht 1999 S. 95). 23 b) Hier erstreckt sich der von beiden Parteien geschuldete Versi-cherungsschutz jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallsch344den, so dass - mangels anderweitiger Vereinbarungen unter den Versicherern - im Innenverh344ltnis jeder von ihnen die H344lfte des von der Kl344gerin regu-lierten, der H366he nach unstreitigen Unfallschadens zu tragen hat. 24 c) Aus den 247247 17 und 18 StVG ergibt sich nichts anderes. 25 Dabei kann hier dahinstehen, ob grunds344tzlich eine nach 247247 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG ermittelte Haftungsverteilung im Innenverh344ltnis mehrerer durch ein Gespann verbundener Sch344diger den Ausgleichsan-spruch ihrer Versicherer nach 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beeinflussen kann (in diesem Sinne: OLG Celle, DAR 2008, 648; LG Dortmund, Urteil 26 - 11 - vom 8. November 2007 - 11 S 129/07, juris; Biela in Becker/B366hme, Kraftverkehrshaftpflichtsch344den 24. Aufl. Kap. 1 Rn. 42; Burmann in Bur-mann/He337/Jahnke/Janker, Stra337enverkehrsrecht 21. Aufl. 247 7 StVG Rn. 15; K366nig in Hentschel/K366nig/Dauer, Stra337enverkehrsrecht 40. Aufl. 247 17 Rn. 32; Huber, Das neue Schadensersatzrecht 2003 247 4 Rn. 104, 107, 127; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.1.1 Rn. 81; Hentschel, NZV 2002, 433, 439; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 60 ff.) oder ob die Regelung des 247 59 Abs. 2 VVG a.F. vorran-gig ist. aa) Allerdings scheint die Entwurfsbegr374ndung f374r die mit dem Zweiten Gesetz zur 304nderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vorgenommene 304nderung der 247247 7, 17, 18 StVG (BT-Drucks. 14/7752, S. 29) einen solchen Vorrang des Innenausgleichs nach 247 17 Abs. 4 StVG nahe zu legen. Der Gesetzgeber ist dort ersichtlich davon ausge-gangen, der Innenausgleich lasse sich so handhaben, als stellten Zug-maschine und Anh344nger vergleichbare Unfallverursacher dar wie zwei getrennte, den Schaden herbeif374hrende Kraftfahrzeuge (i.S. von 247 17 Abs. 1 StVG). Er hat deshalb ausgef374hrt: 27 "Ist der Schaden ausschlie337lich durch das Zugfahrzeug oder dessen F374hrer verursacht worden, sichern ihm die insoweit erg344nzten 247247 17 Abs. 2 und 18 Abs. 3 StVG (205) ein R374ckgriffsrecht im Innenverh344ltnis. Letztendlich soll in solchen F344llen der Halter des Anh344ngers nicht den Scha-den tragen, der durch das Zugfahrzeug oder dessen F374h-rer verursacht wurde und in denen sich die Betriebsgefahr des Anh344ngers nicht realisiert hat." 28 Wegen dieser Begr374ndung sieht ein Teil der Literatur die Ein-standspflicht des Anh344nger-Versicherers im Innenverh344ltnis auf F344lle be- - 12 - schr344nkt, in denen sich bei einem Unfall lediglich M344ngel des Anh344ngers ausgewirkt haben (Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 62; zu 247 17 StVG auch: He337 in Burmann/He337/Jahnke/Janker, Stra337enverkehrsrecht 21. Aufl. 247 17 StVG Rn. 25; He337/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 45). Dem kann nicht gefolgt werden. Die - die zitierte Entwurfsbegr374n-dung tragende - Gegen374berstellung von F374hrer und Halter des Zugfahr-zeugs einerseits und Anh344ngerhalter andererseits trifft weder haftungs-rechtlich noch versicherungsrechtlich zu. Sie 374bersieht haftungsrechtlich, dass zum Haftungsverband des Anh344ngers auch dessen F374hrer z344hlt, was sich schon aus 247 18 Abs. 1 StVG unmittelbar ergibt. Nach st344ndiger Rechtsprechung bilden Halter und Fahrer desselben sch344digenden Fahr-zeugs eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwi-schen beiden verbietet (BGH, Urteile vom 26. April 1966 - VI ZR 221/64, VersR 1966, 664 unter 1 b und c und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 11). 29 Auch ein Innenausgleich der Versicherer nach dem Modell des 247 17 Abs. 1 StVG w344re nur m366glich, wenn sich mit dem Zugmaschinen-haftungsverband und dem Anh344ngerhaftungsverband zwei voneinander trennbare, selbst344ndige Haftungseinheiten gegen374berst374nden. So liegen die Dinge aber nicht. Vielmehr hat die Entwurfsbegr374ndung 374bersehen, dass der Zugmaschinenf374hrer - sowohl haftungs- wie versicherungs-rechtlich - in Personalunion zugleich dem Anh344nger-Haftungsverband als Fahrzeugf374hrer angeh366rt. Darin unterscheidet sich ein unfallverursa-chendes Gespann von zwei voneinander unabh344ngigen sch344digenden Fahrzeugen. Es ist nicht nur technisch, sondern 374ber die Person des Fahrzeugf374hrers auch personell verbunden (vgl. OLG K366ln, r+s 1985, 30 - 13 - 270; Biela in Becker/B366hme, Kraftverkehrshaftpflichtsch344den 24. Aufl. Kap. 1 Rn. 352; He337 in Burmann/He337/Jahnke/Janker, Stra337enverkehrs-recht 21. Aufl. 247 18 StVG Rn. 4; He337/Jahnke, Das neue Schadensrecht 2000 S. 43; Stahl/Jahnke, NZV 2010, 57, 58; BT-Drucks. 14/8780, S. 23). Es hat zudem - anders als zwei getrennte Kraftfahrzeuge - als Betriebseinheit eine aus der Fahrzeugverbindung herr374hrende, spezifi-sche Betriebsgefahr. Das wird gerade im hier zu entscheidenden Fall deutlich: Bei einer Anwendung der 247247 17 Abs. 4, 18 Abs. 3 StVG in der Weise, dass ledig-lich die Verursachungsbeitr344ge von Halter und Fahrer der Zugmaschine einerseits und Halter des Anh344ngers andererseits gegeneinander abge-wogen w374rden, bliebe unber374cksichtigt, dass der Fahrer der Zugmaschi-ne, dem hier infolge einer den Witterungsverh344ltnissen nicht angepass-ten Geschwindigkeit ein unfallurs344chliches, schuldhaftes Fehlverhalten anzulasten ist und der damit die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns ma337geblich erh366ht hat, zugleich Fahrer des Anh344ngers war. Sein Fehl-verhalten muss deshalb auch der Anh344ngerhaftung zugeordnet werden. 31 bb) Jedenfalls dann, wenn Zugmaschine einerseits und Anh344nger andererseits keine selbst344ndigen Haftungseinheiten bilden k366nnen, weil sie - wie hier - 374ber die Person des Gespannf374hrers zu einer Haftungs-einheit verbunden sind, innerhalb derer die Zuweisung unterschiedlicher Haftungsquoten ausgeschlossen ist, kann 247 17 Abs. 4 StVG zu keiner von der Rechtsfolge des 247 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. abweichenden Ausgleichspflicht f374hren. 32 - 14 - 3. Verzugszinsen stehen der Kl344gerin infolge der Leistungsverwei-gerung der Beklagten aus 247247 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB zu. 33 Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 17.06.2008 - 2 O 274/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 U 88/08 -
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