BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 279/10 Verkündet am: 15. Juni 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 278 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Aussagen des Verkäufers/Lieferanten im Rahmen von Vertragsverhandlungen, die auch die Anbahnung eines Leasingvertr a- ges zum Gegenstand haben, dem späteren, auf Wunsch des Käufers von dem Lief e- ranten vermittelten Leasinggeber zugerechnet wer den können. BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. Oktober 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidun g, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 23. Februar 2006 schloss die Beklagte, die einen Friseursalon b e- treibt, mit dem unter der Firma C . S auftretenden G . (im Folgenden: Lieferant) einen Kaufvertrag über einen sogenannten Business - Beamer inklusive Zubehör zu einem Kaufpreis von 8.500 dem Lieferanten vorformulierten Kaufvertrag ist zur Zahlungsweise angekreuzt: "Leasingvermittlung erwüns cht, Laufzeit 51 Monate, monatliche Nettor a- te 199 A ls besondere Vereinbarung enthä lt der Kaufvertrag den handschriftl i- chen Vermerk: "Rückkaufgarantie zum Rückkaufwert in Höhe von 6.112 des zwölften Monats nach Vertragsschluss" . 1 2 - 3 - Der Lie ferant wies die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages nicht darauf hin, dass sie die Ausübung der Rückkaufoption nicht von der Pflicht b e- freit, die Leasingraten weiter an einen zukünftigen Leasinggeber zu bezahlen. Am 8. März 2006 unterzeichnete die Bek lagte einen an die Klägerin gerichteten vorformulierten Leasingan trag , der eine monatliche Leasingrate von 250,57 (netto) und eine Leasingzeit von 39 Monaten vorsah. Die Klägerin nahm diesen Antrag am 10. April 2006 an. Die Beklagte übernahm den Beamer, zahlte j e- doch die Leasingraten, nachdem sie die Rückkaufoption gegenüber dem Lief e- ranten im Dezember 2006 ausgeübt hatte, nur ( noch ) bis einschließlich Januar 2007. Am 18. April 2007 kündigte die Klägerin den Leasingvertrag aufgrund der ausgebliebenen Leasingraten für Februar bis April 2007 fristlos und forderte die Beklagte unter Anrechnung eines angenommenen Verwe rtungserlöses von 840,34 Leasingraten und Ersatz ihres Kündigungsschadens , insgesamt 7.804,91 nebst Zinsen , sowie Herausgabe des Beamers auf. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei weder zur Zahlung noch zur He r- au sgabe verpflichtet, da sie zum Vertragsabschluss von der Klägerin mit der nicht eingehaltenen Zusage bew ogen worden sei, sie könne sich von dem G e- schäft durch Ausübung der Rückkaufoption ohne weitere finanzielle Belastung lösen. Mit der Klage nimmt die K lägerin die Beklagte auf Zahlung von 7.804,91 sen in Anspruch. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfol g- los geblieben . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: D ie Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei abzuweisen, da die Beklagte den Zahlungsansprüchen der Klägerin eine n auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gerichteten Schaden s- ersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 i n Verbindung mit § 249 BGB entgegenhalten könne. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Lieferant die Beklagte nicht über den geschäftswesentlichen Umstand aufgeklärt habe, d ass die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber durch Ausübung der Rückkaufoption gegenüber dem Lieferanten nicht entfalle. Diese Aufkl ä- rungspflichtverletzung müsse sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Die Zurechnu ng von vorvertraglichen Aufklärungspflichten durch den Verkäufer des Leasingguts über § 278 BGB an den Leasinggeber setze voraus, dass der die Verhandlungen mit dem Leasingnehmer führende Lieferant obje k- tiv (auch) Pflichten verletzt habe, die im Bereich de s vom Leasinggeber g e- schuldeten Gesamtverhaltens lä gen , und dass der Lieferant in die den Leasin g- vertrag betreffenden Verhandlungen mit Wissen und Wollen des Leasinggebers eingeschaltet worden sei. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben. Der unterlassene Hinweis auf die rechtliche Selbständigkeit von Kaufve r- t rag und Leasingvertrag betreffe beide Vertragsverhältnisse. Der Lieferant sei 7 8 9 10 11 12 - 5 - auch mit Wissen und Wollen der Klägerin in die Vertragsverhandlungen über den Leasingvertrag eingeschaltet wor den. Dabei kön ne offen bleiben, ob - wie die Klägerin vorgetragen habe - der Text des Leasingvertrages nicht von dem Lieferanten, sondern von einem Untervermittler der Klägerin an die Beklagte übersandt worden sei. Auch bedürfe es keiner Entscheidung, ob d iese Behau p- tung der Klägerin hinreichend nachvo llziehbar und substantiiert sei. Denn selbst wenn man die vorgenannte Behauptung der Klägerin als richtig unterstelle und ihr Untervermittler tatsächlich nach Aufsuchen durch den Lieferanten unmitte l- bar mit de r Beklagten in Kontakt getreten sein sollte, wären die von dem Lief e- ranten vorher geführten Vertragsge spräche, ohne dass es auf die Kenntnis der Klägerin vom Inhalt der Gespräche ankäme, als mit ihrem Wissen und Wollen erfolgt anzusehen. Die Überbringung d er Vertragsurkunde durch den Liefera n- ten wäre lediglich ein dies unterstützendes Indiz. Zwar stelle die Überlassung der Leasingvertragsformulare an den Lief e- ranten einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Leasing geber den Lieferanten in die Ve rtragsverhandlungen eingeschaltet habe. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung schließe das Fehlen dieser Umstände es aber nicht aus, dass dennoch der Lieferant als mit Wissen und Wollen des Leasinggebers in die Vertragsverhandlungen einbezog en anzusehen sei. Auch der Umstand, dass der Leasinggeber bei den Vertragsverhandlungen noch nicht festgestanden habe und der Kontakt zum Leasinggeber, der letztlich die Finanzierung vorgenom men habe, erst nach Abschluss der Vertragsverhan d- lungen hergestel lt worden sei, schließe es nicht aus, den Lieferanten als Erfü l- lungsgehilfen des Leasinggebers im Sinne des § 278 BGB anzusehen. Ausre i- chend sei, dass sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Leasingg e- ber des von dem Lieferanten erz ielten Verhandlu ngsergebnisses bedie ne . Dies sei vorliegend der Fall. 13 - 6 - Trete ein Lieferant zu einem Leasinggeber in Kontakt, um einen b e- stimmten Kaufvertrag durch Leasing zu finanzieren, sei regelmäßig - wie hier - davon auszugehen, dass bereits der Lieferant mit dem po tenziellen Leasin g- nehmer nicht nur den Kaufvertrag ausgehandelt, sondern auch über die Mö g- lichkeit sowie Inhalt und Folgen eines der Finanzierung dienenden Leasingve r- trags mit dem Kunden Gespräche geführt habe. Typisch er weise trete nämlich nicht der Kunde des Verkäufers an diesen mit der Bitte heran ihm die se Mö g- lichkeit der Finanzierung aufzuzeigen und zu vermitteln. Vielmehr werde dem Kunden - jedenfalls außerhalb des Kraftfahrz eugleasings - die Möglichkeit der Leasingfinanzierung regelmäßig vom Lieferan t en eröffnet. Komme der Leasin g- vertrag zustande, grei fe der Leasinggeber bereits auf die (wenngleich ihm - zunächst - unbekannten) Verhandlungsergebnisse, welche der Lieferant auch bezogen auf einen noch ab zu schließenden Leasingvertrag mit dem p o tenziellen Leasingnehmer erzielt habe, zurück und mache sie sich zu Eigen. Dies gelte auch dann, wenn - wie hier - der Leasingvertrag zeitlich nach dem Kaufvertrag geschlossen werde und der Leasinggeber somit in den Kaufvertrag eintrete. Etwas anderes könne ledigl ich dann in Betracht kommen, wenn die Initi a- tive zum Abschluss des Leasingvertrages nicht vom Lieferanten, sondern vom Leasingnehmer ausgegangen sei, so dass ausnahmsweise der Lieferant (allein) zu seinem Erfüllungsgehilfen werde. Vorliegend sei die Initia tive zum Abschluss des Leasingvertrages indes allein von dem Lieferanten ausgegangen. Da zu vermuten sei, dass die Beklagte bei pflichtgemäßer Aufklärung den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte, habe die Klägerin die Beklagte gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie sie ohne Abschluss des Leasin g- vertrages stehen würde; eine Beschränkung auf das positive Interesse erfolge nicht. Damit könne die Klägerin weder die offenen Leasingraten noch Sch a- 14 15 16 - 7 - densersatz wegen der auf Zahlungsrückstand gestützten vor zeitigen Beend i- gung des Leasingvertrages verlangen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann der Za h- lungsanspruch der Klägerin nicht verneint werden. I m Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die im Streitfall unstreitig vom Lieferanten unterlassene Aufklärung der Beklagten über die rechtliche Selbständigkeit von Kaufvertrag und Leasingve r- trag eine schuldhafte Verletzung v orvertragliche r Pflicht en bei Anbahnung des Leasingver trags nach § 280 Abs. 1 , § 311 Abs. 2 , § 241 Abs. 2 BGB darstellen kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 19 85 - VIII ZR 10 2 /84, BGHZ 95, 170, 179 f. ). Diese Würdigung nimmt auch die Revision hin. Jedoch r eichen die vom Ber u- fungsgericht festgestellten Umstände nicht aus, um der an den Verhandlun gen nicht beteiligten Klägerin im Streitfall eine solche Pflichtverletzung über § 278 BGB zurechnen zu können. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats haftet der L easinggeber nach § 278 BGB, wenn der V erkäufer/Lieferant der Leasingsache schuldhaft (jede n- falls auch) den Leasingvertrag betre ffende Aufklärungs - oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Ver käufer/Lieferant mit Wissen und Wil len des Leasinggebers Vorverhandlungen mit dem Leasin g- nehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt. Grund für die Ha f- tung ist es, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Ve r- tragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - de n Verkäufer /Liefe - 17 18 19 - 8 - ranten - mit Aufgaben betraut, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. D a- bei hängt die Zurechnung der Pflichtverletzung nicht von einer ständigen G e- schäftsverbindung von Lieferant/Verkäufer und Leasinggeber ab, sondern von der Tatsach e, dass sich der Leasinggeber zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Verkäufers/Lieferanten b edient (Senatsurteile vom 3. Jul i 1985 - VIII ZR 102/84, aaO; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, NJW - RR 1988, 241 unter II 2 c aa). Ob die Umstände de s Einzelfalls in ihrer Gesamtheit die Wertung zulassen, dass die auch den Leasingvertrag betreffenden Vorgespr ä- che anlässlich der Kaufvertrag sverhandlungen mit Wissen und Wi llen des Le a- singgebers erfolg ten, unter liegt der tatrichterlichen Würdigung im jewe iligen Einzelfal l. So kann zum Beispiel die Überlassung von Leasingvertragsformul a- ren und der für die Bemessung der Leasingraten notwendigen Daten und Unte r- lagen sowie die widerspruchslose Entgegennahme des ausgefüllten und von dem Verkäufer/Lieferanten üb ersandten Leasingantrags den Schluss rechtfert i- gen, dass der Lieferant/Verkäufer die vorbereitenden Gespräche und Verhan d- lungen über den Abschluss eines Leasingvertrages mit Wissen und Willen des Leasinggebers führt (Senatsurteil vom 3. Juni 198 5 - VIII ZR 102/84, aaO, S. 181) . 2. Von dieser Rechtsprechung ist auch das Berufungsgericht ausgega n- gen. Es hat jedoch keine Umstände festgestellt, die es im Streitfall rechtfertigen würden, der Klägerin die unstreitige Aufklärungspflichtverletzung des Liefera n- t en zuzurechnen. N ach Auffassung des Berufungsgerichts ist die auch die Vorbereitung e i- nes Leasingvertrags betreffende Verhandlungstätigkeit des Lieferanten allein deshalb als mit Wissen und W i llen der Klägerin erfolgt anzusehen , weil diese sich eigene Verhandlungen erspart, das vom Lieferanten erzielte Verhan d- lungsergebnis hingenommen und sich zu E igen gemacht habe. Diese Erw ä- 20 21 - 9 - gungen des Berufungsgerichts stehen indes mit der vorstehend zitierten S e- natsrechtsprechung nicht mehr im Einklang. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachvortrag der Kläg e- rin kam der Geschäftskontakt zur Beklagten auf Vermittlung des Lieferanten über einen Untervermittler der Klägerin zustande. Der Lief erant habe nach A b- schluss des Kaufvertrages vom 23. Februar 20 06 an gefragt, ob die Klägerin als Leasinggeberin zur Ver f ügung stehe . D araufhin sei der Leasingantrag von dem Untervermittler der Kläger in kalkuliert und der Beklagten am 8. März 2006 zur Unterschrift übersandt worden. Die Klägerin habe den Antrag sodann z usa m- men mit den ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Bonitätsunterlagen geprüft und am 10. März 2006 angenommen. Von einer Übernahme der von dem Lieferanten erhobenen Vertragsdaten oder gar einer Übernahme eines von dem Lieferanten erzielten Verh andlungsergebnisses könne keine Rede sein; vielmehr habe die Klägerin den Leasingvertrag abweichend von den ihr zu di e- sem Zeitpunkt unbekannten, im Kaufvertrag genannten Eckdaten eigenständig kalkuliert, nachdem ihr das Lea si ngobjekt und die Situation und Bonität der B e- klagten aufgrund der von dieser übermittelten Daten bekannt geworden sei en . Bei Zugrundelegung dieses Vortrags sind keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen würde n , der Klägerin die Aufklärungspflichtverletzung des Lieferanten nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Kläg erin war bei Anbahnung des K aufvertrages nicht nur nicht am Gesche he n beteil i gt, sie ist zu diesem Zei t- punkt auch in keiner Weise geg enüber der Beklagten als potenzi elle Leasin g- geberin in Erscheinung getreten. Da die Klägerin erst nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Anfrage, den Kauf durch einen Leasingvertrag zu fina n- zieren, konfrontiert w urde, fehlt es an einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für die Annahme , dass sie sich zur Anbahnung des Leasingvertra ges mit der Beklagten der Hilfe des Lieferanten bedient h ätte . Allein di e von einem Verkä u- 22 23 - 10 - fer/Lieferanten bei dem Käufer erzeugte Bereitschaft, den Kauf durch einen Leasingvertrag mit einem noch auszuwählenden Leasinggeber fi nanzieren zu lassen , sowie die nach Abschluss des Kaufvertrags erfolgte Ver mittlung eines Kontakts des Käufers zu dem späteren Leasinggeber durch den Verkä u- fer/Lieferanten führt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht gemäß § 278 BGB zur Haftung des Leasinggebers für sc huldhafte Aufkl ärungspflich t- verletzungen des Verkäufers/L ieferanten . III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuh e- ben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif und daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufung sgericht zurückzuve r- weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Das Berufungsgericht hat es dahin stehen lassen, ob - wie es die Bekla g- te unter Beweisantritt vorgetragen und die Klägerin unter Beweisantritt bestri t- ten hat - der Lieferant im Zeitpunkt der Vertrag sverhandlungen über Leasinga n- tragsformulare der Klägerin und deren Berechnungsgrundlagen für die Besti m- mung von Leasingraten verfügte. Dem wird nachzugehen sein. Denn sollte der Lieferant hierüber bei den auch den Leasingvertrag betreffen den V ertragsve r- han dlungen verfügt haben, könnte dies im Rahmen einer vorzunehmenden G e- samtwürdigung (vgl. Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/1 0 , ZGS 24 25 - 11 - 2011, 267, Rn. 15 ff.) ein Indiz dafür sein , dass die Verhandlungen des Lief e- ranten mit Wissen und Willen der Klä gerin erfolgten. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 20.04.2010 - 5 O 2567/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 22.10.2010 - 8 U 778/10 -
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