BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 279/10 Verkündet am: 16. März 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 985; REAO BE § 50 Abs. 2, § 5 1 Die Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin schließt den Herausgabea n- spruch nach § 985 BGB nicht aus, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Verm ö- gensgegenstand nach dem Krieg verschollen war und der Eigentümer erst nach A b- lauf der Frist für die Anme ldung eines Rückerstattungsanspruchs von seinem Ve r- bleib Kenntnis erlangt hat. BGH, Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 279/10 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 201 2 durch de n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung der A n- schlussrevision der Beklagten wird da s Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Januar 2010 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Herausgabe des Plakats "Dogge" abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2009 zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbe stand: Der Kläger ist der Sohn und Rechtsnachfolger von Dr. Hans Sachs. Di e- ser hatte seit 1896 eine umfangreiche und wertvolle Plakatsammlung zusa m- 1 - 3 - mengetragen, welche ihm 1938 im Auftrag des Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde. Dr. Sachs verl ieß Deutschland wegen der nationalsozi a- listischen Judenverfolgung Ende 1938 und emigrierte in die USA. Nach dem Krieg war die Plakatsammlung zunächst verschollen. Im Jahr 1961 erhielt Dr. Sachs aufgrund eines in einem Verfahren nach dem Bunde s- rückerstat tungsgesetz geschlossenen Vergleichs 225.000 DM als Wiedergu t- machung für den Verlust der Sammlung. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in der DDR gefunden worden waren und sich in dem Museum für Deutsche Geschichte in Ost Berlin befanden. 1974 v erstarb Dr. Sachs und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Diese starb 1998, ohne nach der Wiederve r- einigung Ansprüche wegen der Sammlung geltend gemacht zu haben. Der Kläger ist ihr Erbe. Die Plakatsammlung, von der zur Zeit 4.259 Plakate identifiziert sin d, b e- findet sich heute im Besitz der Beklagten, einer Stiftung des öffentlichen Rechts. Mit der Klage hat der Kläger die Herausgabe zweier Plakate ("Dogge" und "Die blonde Venus") verlangt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt , dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsam m- lung ist, hilfsweise, dass er nicht berechtigt ist, die Plakate heraus zu verlangen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe eines der Plakate ("Dogge") verurteilt und die weitergehende Klage sowi e die Widerklage abg e- wiesen. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Kammerg e- richt unter Abweisung aller übrigen Anträge der Widerklage im Hilfsantrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Kl ä- ger, der den Herausgabeanspruch hinsichtlich des zweiten Plakats ("Die blonde Venus") nicht weiterverfolgt, die Verurteilung der Beklagten in dem durch das 2 3 4 - 4 - Landgericht zuerkannten Umfang sowie die vollständige Abweisung der Wide r- klage erreichen. Die Beklagte, die die Z urückweisung der Revision erstrebt, hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie sich gegen die Abweisung der Wide r- klage im Hauptantrag wendet. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der A n- schlussrevision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht , dessen Entscheidung in ZOV 2010, 87 veröffen t- licht ist, meint, der Vater des Klägers habe sein Eigentum an der Plakatsam m- lung weder vor noch durch deren Wegnahme 1938 verloren. Ebenso wenig h a- be er das Eigentum im Rahmen des Wiedergutmachungsverfahrens v erloren. Die Plakate seien auch nicht in das Volkseigentum der DDR übergegangen. Dem danach an sich gegebenen Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB stünden allerdings die Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts und des Bundesrückerstattun gsgesetzes entgegen. Es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Ansprüche wegen nationalsozialist i- scher Unrechtsakte nur nach Maßgabe der Rückerstattungs - und Entschäd i- gungsgesetze geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus sei ein etwa i- ger Herausgabeanspruch des Klägers verwirkt. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 5 6 - 5 - II. Revision des Klägers Die Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufung s- gericht einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Plakats "Dogge" g e- mäß § 985 BGB verneint und auf die Widerklage der Beklagten festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die vormals seinem Vater gehörende Pl a- katsammlung von der Beklagten heraus zu verlangen. 1. Nac h Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger als Recht s- nachfolger (Erbeserbe) seines Vaters Eigentümer der Plakatsammlung. Das nimmt die Revision als für sie günstig hin (zur Anschlussrevision siehe unter III.). 2. Der Herausgabeanspruch nach § 98 5 BGB wird nicht durch die b e- sonderen Regelungen über die Wiedergutmachung des nationalsozialistischen Unrechts verdrängt. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Anspruch nicht durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen wird. Dieses findet zwar gemäß § 1 Abs. 6 VermG auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bü r- gern Anwendung, die wie der Vater des Klägers in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen Gründen verfolgt wurden und de s- halb ihr Vermögen infolge v on Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf and e- re Weise verloren haben. Die von dem Senat (Urteil vom 7. Juli 1995 V ZR 243/94, BGHZ 130, 231, 235) bislang nur für den Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 3 VermG bejahte Frage, ob ein nach den 7 8 9 10 11 - 6 - vermögensrechtlichen Bestimmungen begründeter Anspruch einem zivilrechtl i- chen Anspruch vorgeht, der seinen Grund ebenfalls in dem von dem Verm ö- gensgesetz erfassten staatlichen Unrecht hat, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der von de m Vater des Klägers erlittene Vermögensverlust keinen Restitutionsanspruch nach der Vorschrift in § 1 Abs. 6 VermG auslöst. Deren Anwendung setzt nämlich voraus, dass der Vermögenswert in dem Zeitpunkt der Schädigung im Beitrittsgebiet belegen war (vgl. BV erwGE 135, 272, 277 Rn. 31 mwN). Daran fehlt es hier, da die Plakatsammlung nach den Festste l- lungen des Berufungsgerichts in Berlin - Schöneberg und somit im späteren Westteil der Stadt beschlagnahmt wurde. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s tritt der Herausgab e- anspruch nicht hinter die Vorschriften des alliierten Rückerstattungsrechts hier die in Berlin geltende Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin betreffend die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückungsmaßnahmen (vom 26. Juli 1949, VOBl. für Groß - Berlin I S. 221 - nachfolgend Rückerstattungsanordnung oder REAO) zurück. aa) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, d ass Ansprüche, die sich aus der Unrechtmäßigkeit einer nati o- nalsozialistischen Enteignungsmaßnahme ergeben, grundsätzlich nur nach Maßgabe der zur Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs - und En t- schädigungsgesetze und in dem dort vorgesehenen Verfahren verfolgt werden können (vgl. Urteile vom 11. Februar 1953 II ZR 51/52, BGHZ 9, 34, 45; vom 8. Oktober 1953 IV ZR 30/53, BGHZ 10, 340, 343; vom 5. Mai 1956 VI ZR 138/54, RzW 1956, 237 sowie Beschluss vom 27. Mai 1954 IV ZB 15/54, NJW 1954, 1368; eb enso die hM im älteren Schrifttum, vgl. Blessin/Wilden, 12 13 - 7 - Bundesrückerstattungsgesetz, 1958, Einl. Rn. 26; Goetze, Die Rückerstattung in Westdeutschland und Berlin, 1950, Anm. zu Art. 57 REG [AmZ]; Harmening/ Hartenstein/Osthoff, Rückerstattungsgesetz, 2. Au fl., 1952, Einl. Bl. Nr. 53 Rs.; Kubuschok/Weißstein, Rückerstattungsrecht, 1950, Art. 49 REG [BrZ] / Art. 57 REG [AmZ] Anm. 2; Muller, Rückerstattung in Deutschland, 1948, Vorbem. S. 10; Korth, SJZ 1948, 377, 383; aA van Dam, Rückerstattungs - Gesetz für di e Britische Zone, 1949, Einf. S. 15; von Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 1950, Art. 57 REG [AmZ] Anm. 1; Dubro, NJW 1953, 706). Begründet wurde der Vorrang des Rückerstattungsverfahrens zum einen mit den besonderen Schwierigk eiten, die sich daraus ergaben, dass das ge l- tende Recht keine ausreichende Grundlage bot, die durch die nationalsozialist i- schen Unrechtsmaßnahmen herbeigeführten Vermögensverschiebungen rüc k- gängig zu machen (dazu ausführlich Anton, Rechtshandbuch Kulturgüt erschutz und Kunstrestitutionsrecht, Bd. 1, 2010, S. 689 ff.), und denen durch ein b e- sonderes, die Ansprüche des Geschädigten abschließend regelndes Gesetz begegnet werden sollte . Z um anderen sollten durch die - im Vergleich zu den allgemeinen Verjährungsf risten deutlich kürzeren - Fristen, innerhalb deren ein Rückerstattungsanspruch durch den Geschädigten anzumelden war (nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 REAO bis zum 30. Juni 1950), das Interesse der Allg e- meinheit an der baldigen Beruhigung des Wirtschaftslebens sowie das Intere s- se des Rückgewährpflichtigen geschützt werden , nach dem Fristablauf nicht mehr mit weiteren Ansprüchen des Geschädigten rechnen zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 IV ZR 30/53, BGHZ 10, 340, 343 ff.). bb) Demgegenüber her rscht im neueren Schrifttum zum Teil im A n- schluss an eine Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen (Beschluss 14 15 - 8 - vom 28. Februar 1955 GSZ 4/54, BGHZ 16, 350) die Auffassung vor, dass das Rückerstattungsrecht in erster Linie den Interessen des Gesc hädigten g e- dient habe. Das schließe es aus, dem Geschädigten Ansprüche zu versagen, die bereits nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen durch die U n- rechtsmaßnahme begründet worden seien (vgl. Hartung, Kunstraub in Krieg und Verfolgung, 2005, S. 169; Rudolph, Restitution von Kunstwerken aus jüd i- schem Besitz, 2007, S. 94 ff.; Schulze, Kunstrechtsspiegel 2010, 8, 9; IPrax 2010, 290, 297; Weller, Kunstrechtsspiegel 2009, 32, 35 sowie 42, 43; ähnlich bereits Mosheim, BB 1949, 27: "Meistbegünstigungs - P rinzip"). cc) Ob die zuletzt genannte Ansicht Veranlassung bietet, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, kann dahin stehen. Den alliierten Rücke r- stattungsvorschriften kommt jedenfalls dann kein Vorrang gegenüber einem Herausgabeanspruch nac h § 985 BGB zu, wenn der verfolgungsbedingt entz o- gene Vermögensgegenstand wie hier und anders als in den bislang durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen nach dem Krieg verschollen war und der Berechtigte erst nach Ablauf der für die Anmeldung eines Rückerstattung s- anspruchs bestimmten Frist von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht Art. 51 Satz 1 REAO der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs in einem solchen Fall nicht entgegen. Zwar kö nnen danach , soweit nichts anderes bestimmt ist, A n- sprüche, die unter die Rückerstattungsanordnung fallen, nur nach deren Ma ß- gabe und unter Einhaltung der darin geregelten Fristen geltend gemacht we r- den . Die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( vgl. Urteil vom 8. Oktober 1953 IV ZR 30/53, BGHZ 10, 340, 344 für die vergleichbaren R e- gelungen in der Am erikanischen und der Britischen Zone ) von der Vorschrift 16 17 - 9 - ausgehende Sperrwirkung wird indes durch den die Anordnung beherrsche n- den Grundsatz der Nat uralrestitution begrenzt. (1) Die Rückerstattungsanordnung regelt in erster Linie die Rückersta t- tung "feststellbarer" Vermögensgegenstände (vgl. § 1 Abs. 1 REAO). Der B e- griff "feststellbar" ("identifiable") diente ursprünglich in Entwurfsfassungen dazu, den Anwendungsbereich der Alliierten Anordnungen auf Rechtsverluste zu begrenzen, die durch Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstands in natura wiedergutgemacht werden konnten (vgl. ORG Nürnberg , RzW 1959, 371, 372 r. Sp. sowie Schwarz, Rückerstat tung nach den Gesetzen der Alliie r- ten Mächte, 1974, S. 118 f.). Von ihm erfasst sind nur Gegenstände, zu deren Rückforderung sich der Berechtigte tatsächlich imstande sah, weil ihm die Pe r- son des gegenwärtigen Besitzers bekannt war (vgl. Art. 1 Abs. 2 REAO ; Goe t- ze, aaO, Art. 1 REG [AmZ] Anm. 2; i. Erg. ebenso Harmening/Hartenstein/ Osthoff, aaO, Art. 1 REG [BrZ] Anm. III. 2). Diese Voraussetzung war bei einem Gegenstand, über de sse n Existenz und Verbleib wie im Fall der dem Vater des Klägers gehörenden Pl akatsammlung in dem Zeitraum, in dem ein Ve r- fahren nach der Rückerstattungsanordnung eingeleitet werden konnte, Unkla r- heit herrschte, nicht erfüllt. (2) Die Rückerstattungsanordnung sieht allerdings auch Ersatzanspr ü- che des Berechtigte n für den Fall vor, dass der Gegenstand bei dem Rücke r- stattungspflichtigen untergegangen oder diesem die Herausgabe aus sonstigen Gründen unmöglich war (Art. 26 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 2 REAO). Bei dem Schadensausgleich in Geld handelt e es sich nach der Vorstellung der A lliierten indes um eine nachrangige Form der Wiedergutmachung; in erster Linie hatte diese durch Rückgabe des entzogenen Vermögens an den Berechtigten zu erfolgen (vgl. Vorbemerkung sowie Art. 1 REAO; ebenso Art. 1 Abs. 1 REG 18 19 - 10 - [AmZ]; Art. 1 Abs. 1 REG [BrZ] ; Art. 5 der Verordnung Nr. 120 [FrZ]; BGH, U r- teil vom 5. Mai 1956 VI ZR 138/54, RzW 1956, 237, 238; Blessin/Wilden, aaO, Einl. Rn. 15; Schwarz, aaO , S. 122 und S. 175). Dass die auf eine Au s- gleichsleistung in Geld gerichteten Ansprüche aus der Rückersta ttungsanor d- nung bei einer zunächst verschollenen, nach Ablauf der Anmeldefrist aber wi e- der aufgetauchten Sache dennoch als abschließende Wiedergutmachung a n- zusehen sein sollten, ergibt sich - ungeachtet einer in diesem Fall etwa best e- henden Pflicht, eine b ereits empfangene Ausgleichszahlung zurückzuerstatten aus der Rückerstattungsanordnung nicht (vgl. BVerwG, ZIP 1997, 1392, 1393 zu dem Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 6 VermG). (3) Das v orrangige Ziel der Naturalrestitution steht ferner der Annahm e entgegen, ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch werde durch die alliierte Rückerstattungsanordnung auch dann verdrängt, wenn es dem Berechtigte n unmöglich war, die Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstands in d e- ren Rahmen zu erreichen, weil dieser wie hier bis zum Ablauf der Anmeld e- f rist des § 50 Abs. 2 REAO verschollen und damit nicht "feststellbar" war. Bli e- be es in einem solchen Fall auch nach dem Wiederauffinden des Gegenstands bei der von dem Bundesgerichtshof bislang angenommenen Sperrwirku ng des Art. 51 Satz 1 REAO, wären der Berechtigte und seine Rechtsnachfolger von der vorrangig angestrebten Wiedergutmachung durch Rückgabe dauerhaft ausgeschlossen, obwohl diese, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, ta t- sächlich und auf der Grund l age d er allgemeinen Gesetze auch rechtlich möglich ist. Die alliierten Rückerstattungsbestimmungen hätten dem Berechti g- ten damit jede Möglichkeit genommen, die Wiederherstellung des rechtmäß i- gen Zustands zu verlangen und auf diese We i se das nationalsozialisti sche U n- recht perpetuiert. Ein solches Ergebnis ist mit dem Sinn und Zweck dieser Bes t- 20 - 11 - immungen, die Interessen des Geschädigten zu schützen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54, BGHZ 16, 350, 357), nicht zu vereinbaren. c) Auch das Bund esrückerstattungsgesetz steht dem Herausgabea n- spruch des Klägers nicht entgegen. Denn es schuf lediglich eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung und Erfüllung der bereits nach anderen Recht s- vorschriften entstandenen , auf einen Geldbetrag oder auf Sch adensersatz g e- richteten Rückerstattungsansprüche gegen das Deutsche Reich (vgl. § 2 i.V.m. § 11 Nr. 1 BRüG; Biella, Das Bundesrückerstattungsgesetz, 1981, S. 83 f.; Kemper/Burkhardt, Bundesrückerstattungsgesetz, 2. Aufl., 1957, Einf. S. 16) und eröffnete i nsoweit die Anmeldefristen neu (vgl. § 29 BRüG) . Bestimmu n- gen, aus denen sich ergibt, dass die Rechte, die dem Berechtigten aufgrund des Eigentums an der (vermeintlich) untergegangenen Sache zustehen, mit der Erfüllung des Rückerstattungsanspruchs auf die öffentliche Hand übergehen, enthält es nicht. Ebenso wenig begründete es von den hier nicht einschläg i- gen Vorschriften der §§ 12, 13 BRüG abgesehen neue Ansprüche zugunsten der von einer nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahme Betroffenen, hi n- sicht lich deren sich die Frage nach dem Verhältnis zu den nach dem allgeme i- nen Zivilrecht gegebenen Ansprüche n stellen könnte. 3. Dass der Vater des Klägers was dem Herausgabeanspruch entg e- genstehen könnte im Zusammenhang mit der ihm im Jahr 1961 gewähr ten Wiedergutmachung eine Erklärung abgegeben hat, in der er auf alle bestehe n- den Rechte wegen der Plakatsammlung verzichtet hat, ist durch das Ber u- fungsgericht nicht festgestellt worden. Da ein Verzicht auf Rechte im Allgeme i- nen nicht zu vermuten ist, wär e ein unzweideutiges Verhalten erforderlich, das von dem Erklärungsgegner als Aufgabe des Rechts verstanden werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 XI ZR 70/93, WM 1994, 13). Diese 21 22 - 12 - Voraussetzung ist durch das Schreiben des Vaters des Kläger s aus dem Jahr 1966, in dem dieser gegenüber einem Mitarbeiter des Museums für Deutsche Geschichte in Ost Berlin ausgeführt hat, er sei lediglich ideell und nicht mater i- ell an einer Zusammenarbeit interessiert und habe im Übrigen eine größere Abfindungssum me erhalten, die alle seine Ansprüche abdecke, nicht erfüllt. Die Betonung des rein ideellen Interesses an der Sammlung durch den Vater des Klägers dürfte in erster Linie dazu gedient haben, die naheliegende Befürc h- tung des Museumsmitarbeiters auszuräumen, er werde Rechte wegen der Sammlung geltend machen, um so einen Kontaktabbruch des Museums zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Vater des Klägers ein He r- ausgabeverlangen gegenüber einem staatlichen Museum der DDR in den Ze i- ten des Kalten Kr ieg e s aussichtslos erscheinen musste; denn auch dies spricht dafür, dass mit dem Hinweis auf die erhaltene Entschädigung kein endgültiger Verzicht auf Rechte an der Sammlung zum Ausdruck gebracht, sondern etwa i- ges Misstrauen des Museums hinsichtlich des Gr undes für die Kontaktaufna h- me zerstreut werden sollte. 4. Der Herausgabeanspruch, hinsichtlich dessen die Beklagte d ie Einr e- de der Verjährung ausdrücklich nicht erhebt, ist nicht verwirkt. a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen d er Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben vers tößt . Z u dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (st. Rspr . , vgl. Senat, Urteile vom 12. Dezember 2008 V ZR 23 24 - 13 - 49/08, NJW 2009, 847, 849 Rn. 39 [insoweit in BGHZ 179, 146 nicht abg e- druckt] und vom 30. Oktober 2009 V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, 1076 Rn. 19 mwN). Verwirkung kann auch bei dem Herausgabeanspruch des Eigentümers nach § 985 BGB eintreten (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1993 V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 314 zu § 894 BGB). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verneinung wir t- schaftlich die Enteignung des Eigentümers bedeutet, weshalb eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184 mwN). b) Ein Fall der Verwirkung liegt hier nicht vor. aa) Entgegen der Auffassung des Berufu ngsgerichts kann die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 für die Beurteilung, ob es sich bei der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger um eine unzulässige Rechtsau s- übung handelt, nicht berücksichtigt werden. Denn bis zu diesem Tag musste sich ei n von dem Vater oder (nach dessen Tod im Jahr 1974) der Mutter des Klägers geäußertes Rückgabeverlangen wovon auch das Berufungsgericht ausgeht als offensichtlich aussichtslos erweisen, weil sich die Plakatsam m- lung auf dem Gebiet der DDR befand und dah er ein privatrechtlicher Herau s- gabeanspruch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht hätte durchgesetzt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1964 VI ZR 44/63, VersR 1964, 404, 405 zu dem "umgekehrten" Fall, dass der Gläubiger des Anspruchs in der DD R ansässig war; Schoen, NJW 2001, 537, 543). Soweit das Berufungsgericht die Zeit bis zur Wiedervereinigung gleichwohl unter Hinweis auf die die Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt betreffende Vorschrift des § 206 BGB für berücksichtigungsfähig hält, übersieht es, dass sich der Regelung keine über die Verjährung hinausgehenden Grundsätze entnehmen lassen (vgl. BGH, 25 26 - 14 - Urteil vom 24. Oktober 1960 III ZR 132/59, BGHZ 33, 360, 363; E r- man/Schmidt - Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 206 Rn. 2 mwN). bb) De r danach maßgebliche Zeitraum von 16 Jahren, in dem die Mutter des Klägers sowie (nach deren Tod im Jahr 199 8 ) der Kläger selbst von der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs abgesehen haben, ist für sich genommen nicht ausreichend, die Verwirkung des A nspruchs zu begründen (vgl. Senat, Urteil vom 30. Oktober 2009 V ZR 42/09, NJW 2010, 1074, 1075 Rn. 19). Zusätzliche Umstände, aus denen die Beklagte schließen durfte, ein Herausgabeanspruch wegen der Plakatsammlung werde nicht mehr geltend gemacht, sind nicht erkennbar. Der Inhalt des von dem Vater des Klägers ve r- fassten Briefes aus dem Jahr 1966 (s.o. unter 3.) genügt für die Entstehung des für die Annahme der Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestands ebenso wenig wie dessen Äußerung in einem 1970 /71 veröffentlichten Artikel, wonach er sicher sei, dass "West - hüten wissen". Denn hieraus ergibt sich allenfalls, dass der zu dieser Zeit b e- reits hochbetagte Vater des Klägers selbst keine - zu der damaligen Zeit oh n e- hin nicht durchsetzbaren - Ansprüche mehr verfolgen würde, nicht aber, dass sich auch seine Erben mit einem dauerhaften Verbleib der Sammlung in einem Museum einverstanden zeigen würden. Äußerungen, die etwas Anderes nahe legen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. cc) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht schließlich, die Beklagte h a- be mit Ablauf der in § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG bestimmten Frist zur Gelten d- machung von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz am 30. Juni 1993 darau f vertrauen dürfen, keinem Herausgabeanspruch des Eigentümers der Plakatsammlung mehr ausgesetzt zu werden. Das Verm ö- gensgesetz findet wovon das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst au s- 27 28 - 15 - geht in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem das von dem N S - Regime beschlagnahmte Vermögen erst nach seiner Entziehung in das Beitrittsgebiet verbracht wurde, keine Anwendung (vgl. BVerwGE 135, 272, 277 Rn. 31 sowie oben unter 2. a). Dass seine Anwendbarkeit bis zu der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgeri cht im Jahr 2009 im Schrifttum unterschiedlich beurteilt wurde, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des unberechtigten Besitzers. dd) O b sich wie der Kläger meint die Beklagte als Stiftung des öffentl i- chen Rechts schon im Hinblick auf die im An schluss an die Washingtoner E r- klärung vom 3. Dezember 1998 abgegebene "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS - verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Bes itz" vom 14. Dezember 1999 (jew. abgedruckt bei Anton, aaO, S. 736 f., 739 f.), wonach die Erklärenden "in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen darauf hinwirken (werden), dass Kulturgüter, die als NS - verfolgungsb edingt entzogen identifiziert und bestim m- ten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden", nicht auf den Einwand der Verwirkung des Herausgabeanspruchs beruf en kann, bedarf hier keiner Entscheidung. III. Anschlussrevision der Beklagten Die Anschlussrevision der Beklagten, mit der diese das fehlende Eige n- tum des Klägers an der Plakatsammlung festgestellt wissen will, ist unbegrü n- 29 30 31 - 16 - det. Der Vater des Klä gers ist zu Lebzeiten Eigentümer der Sammlung gebli e- ben. Nach seinem Tod ist das Eigentum im Wege der Erbfolge zunächst auf seine Ehefrau und anschließend auf den Kläger übergegangen. 1. Dass die Plakatsammlung dem Vater des Klägers 1938 im Auftrag de s Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde, änderte an den best e- henden Eigentumsverhältnissen nichts. Nach den nicht angegriffenen Fes t- stellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Zugriff um eine Wegnahme ohne förmlichen Enteignungsa kt. E ine rechtliche Grundlage für die Aneignung des Besitzes an der Plakatsammlung durch das Deutsche Reich ist auch nicht in der 11. Verordnung zum Reichsbürger ge setz zu sehen, durch die u.a. der Verfall jüdischen Vermögens angeordnet wurde. Denn diese Ve ror d- nung ist wegen ihres den Grunderfordernisse n jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden Unrechtsgehalts als von vornherein nichtig anzusehen und hat daher keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermocht ( vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 - GSZ 4/54, BGHZ 16, 350, 353 f.; BVerfGE 23, 98, 106; BVerwGE 98, 261, 263 ). 2. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Vater des Klägers sei zu dem Zeitpunkt der Wegnahme nicht mehr Eigentümer der Plakatsammlung gewesen, weil er diese zuvor an den Bank ier Dr. Lenz veräußert habe. Da sich die Sammlung bis zuletzt in seinen Händen befand, kommt nur eine Überei g- nung nach § 930 BGB in Betracht; sie erforderte, dass der Vater des Klägers seinen Eigenbesitz an der Sammlung aufgegeben und auf Grund eines verei n- barten Besitzmittlungsverhältnisses (§ 868 BGB) dem Erwerber den Besitz vermittelt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen ließen sich nicht feststellen, ist frei von Rechtsfehlern. 32 33 - 17 - a) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat d as Berufungsgericht die an ein Besitzkonstitut zu stellenden Anforderungen nicht verkannt. Die Verei n- barung eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt die in § 929 Satz 1 BGB vo r- gesehene Übergabe der Sache. Diese Funktion steht einem Eigentumswechsel entge gen, bei dem der Wille des Veräußerers, die in seinem (unmittelbaren) Eigenbesitz befindliche Sache künftig für einen anderen zu besitzen , nicht in irgendeiner Form, und sei es nur gegenüber dem Erwerber (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1963 VIII ZR 19 8/62, NJW 1964, 398 f.), erkennbar zu Tage tritt. Eine dermaßen im Verborgenen bleibende Übertragung des Eige n- tums wäre mit dem das Sachenrecht beherrschenden wenn auch in § 930 BGB zugunsten einer Erleichterung des Rechtsverkehrs mit beweglichen S a- chen eingeschränkten (vgl. PWW/Prütting, BGB, 6. Aufl., § 930 Rn. 1) Publiz i- tätsgrundsatz nicht zu vereinbaren. b) Dafür, dass vor der Wegnahme der Plakatsammlung entweder durch die ausdrückliche Begründung eines Besitzkonstituts oder zumindest durch ein konkludentes Verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2001 - II ZR 314/99, NJW - RR 2002, 854, 855; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 930 Rn. 8 mwN) die Änderung der vormaligen Besitzverhältnisse dokumentiert wurde, hat das Berufungsgericht nichts festz ustellen vermocht. D ie von der Beklagten ang e- führte Äußerung des Vaters des Klägers aus dem Jahr 1953, wonach die Sammlung zu dem Zeitpunkt ihrer Wegnahme bereits "förmlich übereignet" gewesen sei, lässt nicht den Schluss auf eine wirksame Eigentumsübertra gung zu. Gleiches gilt für die Erklärung des Dr. Lenz aus dem Jahr 1946, nach der ihm die Sammlung "als Pfand" übereignet worden sei, um sie auf diese Weise vor der drohenden Konfiszierung zu retten. Beide Äußerungen beschränken sich letztlich auf die Mitt eilung einer mit Blick auf die Erklärung des Dr. Lenz 34 35 - 18 - zudem nicht eindeutigen Rechtsauffassung. Ob diese zutrifft, kann in Erma n- gelung tatsächlicher Feststellungen zu dem zugrunde liegenden Geschehen nicht beurteilt werden. 3. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Eigentum an der Plakatsammlung sei dadurch, dass der Vater des Klägers diese nicht zur Rückerstattung angemeldet habe, kraft Gesetzes auf deren damaligen Besitzer übergegangen. Die Rückerstattungsanordnung hatte den Zweck, die beschle u- nigte Rück erstattung feststellbarer Vermögensgegenstände sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 1955 GSZ 4/54, BGHZ 16, 350, 360). Konnten die durch die Anordnung begründeten Ansprüche aufgrund des Au s- schlus s charakters der Anmel defrist für sie nicht mehr durchgesetzt werden, musste derjenige, der d en Gegenstand damals im Besitz hatte, zwar nicht mehr damit rechnen, Rückerstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Ein originärer Eigentumserwerb durch Rückerstattungspflichtige, die le diglich den Besitz, nicht aber das Eigentum an dem entzogenen Gegenstand erlangt hatten, war hiermit aber nicht verbunden. 4. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Vater des Klägers habe das Eigentum an der Plakatsammlung auch nicht zu einem sp äteren Zei t- punkt eingebüßt, erhebt die Beklagte keine Einwände. Rechtsfehler sind ins o- weit auch nicht ersichtlich. IV. Das Berufungsurteil ist somit in dem durch die Revision angefochtenen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der S ache selbst zu 36 37 38 - 19 - entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.02.2009 - 19 O 116/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 28.01.2010 - 8 U 56/09 - 39
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