BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 279/11 Verkündet am: 26. September 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVBEltV § 4, BGB § 199 Abs. 1 , § 204 Abs. 1 Nr. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; ZPO § 256 Abs. 1 Zum Beginn der Verjährung für Rückzahlungsansprüche aufgrund unwirksamer Preisänderungsklauseln in einem Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden. BGH, Urteil vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bün ger für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel des Klägers w erden das Urteil des Kartells e- nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. August 2011 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 16. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho ben , als der Antrag des Klägers abgewiesen worden ist, festzustellen, dass der unter der Kundennummer bei der Beklagten g e- führte Stroml iefer ungs vertrag zwischen den Parteien über den 9. April 2009 hinaus ungekündigt fortbesteht . We iter wird auf die Revision des Klägers das Urteil des Kartells e- nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. August 2011 ins o- weit aufgehoben, als das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen des Klägers für den Zeitraum von 9 . April 2009 bis 31. Dezember 2009 ver neint, der Antrag auf Feststellung der mangelnden Fälli g- keit der im Zeitraum von 2005 bis 2007 erteilten Endabrechnu n- gen als unbegründet ab gewiesen und der auf Feststellung eines Leistungsverweigerungsrecht s wegen Verjährung gerichteten W i- derklage der Bekl agten auch hinsichtlich derjenigen Rückza h- lungsansprüche stattg egeben worden ist, die auf in der zweiten Jahreshälfte 2006 geleistete und mit Verbrauchsabrechnung vom 15. August 2007 abgerechnete A bschlagszahlungen zurückzufü h- ren sind. - 3 - Es wird festgestell t, dass der unter der Kundennummer bei der Beklagten geführte Stromlieferungs ve r- trag zwischen den Parteien über den 9. April 2009 hinaus ung e- kündigt fortbesteht. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass die Forderungen der Bek lagten aus den Endabrechnungen vom 15. August 2005, vom 14. August 2006 und vom 15. August 2007 bezogen auf den Stromverbrauch nicht fällig seien, wird als unzulässig abgewiesen. Die Widerklage wird hinsichtlich derjenigen Rückzahlungsanspr ü- che abgewiesen , die auf im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis 31. D e- zember 2006 geleistete und mit Verbrauchsabrechnung vom 15. August 2007 abgerechnete Abschlag s zahlungen gestützt w e r- den. Soweit das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen des Klägers für den Zeitraum von 9 . Apr il 2009 bis 31. Dezember 2009 ve r- neint worden ist, wird die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Kläger s wird zurückgewiesen. V on Rechts wegen - 4 - Tatbestand: Der Kläger bezieh t von der Beklagten seit 2000 Strom , zunächst au f- grund eines am 27. Juni 2000 mit der Beklagten geschlossenen, vorformulierten Stromliefervertrag s . I m Vertragsformular ist angekreuzt, dass die Abrechnung nac h der " Individualvereinbarung Spartarife " erfolgen soll. Weiter wird den Pa r- teien unter Hinweis auf § 32 AVBEltV nach Ablauf des ersten Jahres eine Kü n- digungsmöglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende eing e- räumt. Ergänzend verweist der Ver trag auf die AVBEltV, deren Text dem Kläger weder bei Vertragsschluss noch später übergeben w urde . Die Beklagte änderte wiederholt ihre Preise. Der Kläger leistete in den Jahren 2005 bis 2007 ohne Beanstandungen die monatlichen Abschläge und glich die Ja hresabrechnungen vom 15. August 2005, 14. August 2006 und 15. August 2007 aus. Am 16. April 2007 schlossen die Parteien einen neuen Vertrag. Die A b- rechnung sollte nun nach dem Tarif " Strompreise nach Maß " erfolgen. Der Ve r- trag sah eine Preisgarantie bis Ende Dezember 2008 vor und räumte den Ve r- tragspartnern - nach einer Vertragslaufzeit von einem Jahr - eine Kündigung s- möglichkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ein . Vertragsb e- standteil dieses Vertrages wurden die " Allgemeinen Geschäftsbed ingungen Strom der E . AG " , die in Ziffer 6.4 ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten enthalten. Zudem finden sich dort folgende Bestimmungen: " 8.1. Die E . AG ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die A n- schlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerhebl i- chem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbri n- gung der Messeinrichtungen verwendet ( " Stromdiebstahl " ). 1 2 3 4 - 5 - 8.2. Gleiches gilt bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem säumigen Be trag - und Inkassokosten unter Berücksic h- tigung etwaiger Anzahlungen und Vorauszahlungen nach Ziffer 5.1 oder S i- cherheitsleistungen nach Ziffer 5.3), wenn dem Kunden spätestens vier W o- chen zuvor die Unterbrechung ange droht und drei Werktage vorher die Unte r- brechung erneut angekündigt wurde. 8.4. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekü n- digt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesond e- re vor, wenn die Vorauss etzungen nach Ziffer 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall des wiederholten Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. " Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 widersprach der Kläger erstmals den seit dem Jahr 2000 erfolgten Preiserhöhungen der Beklagten und kündigte an, künftig unter Vorbehalt einen geringeren als den von der Beklagten gefo r- derten Preis zu zahlen. Da die Beklagte in der Folgezeit trotzdem vom Konto des Klägers den vollen Abschlagsbetrag einzog , wid errief der Kläger mit anwal t- lichem Schreiben vom 8. April 2009 die erteilte Einzugsermächtigung. Daraufhin kündigte d ie Beklagte den Stromliefervertrag durch Schreiben vom 9. April 2009 mit sofortiger Wirkung und berief sich dabei darauf, die Durchführung des ko s- tengünstige n Bankeinzugsverfahren s sei Voraussetzung für die am 16. April 2007 getroffene Sondervereinbarung. Seitdem beliefert sie den Kläger im Ra h- men der Grundversorgung. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass fünf konkret benannte , im Zeitraum von 2005 bis 2007 vorgenommene Stro m- p reisbestimmungen der Beklagten und die Endabrechnungen aus den Jahren 2005 bis 2007 unwirksam und unbillig seien. Ferner hat er die Feststellung b e- gehrt, dass der zwischen den Parteien bestehende Liefervertrag nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 9. April 2009 aufgelöst w orden sei, sondern u n- gekündigt fortbestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 5 6 - 6 - Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger be antragt , u n- te r Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass vier konkret benannte, im Zeitraum von 2005 bis 200 6 von der Beklagten vorgenommene P reisbestimmungen unwirksam seien, soweit diese den vertraglichen Au s- gangspreis überst ie gen (Antrag zu 1). Da neben hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die auf den Stromverbrauch bezogenen Endabrechnungen der Beklagten vom 15. August 2005, 14. August 2006 und 15. August 2007 nicht fällig seien (Antrag zu 2) beziehungsweise - so sein Hilfsantrag - u nwirks am seien , sofern sie auf Preisbestimmungen beruhten, die den vertraglichen Au s- gangspreis überstiegen. Weiter hat der Kläger beantragt festzustellen, dass der mit der Beklagten bestehende Liefervertrag über den 9. April 200 9 hinaus u n- gekündigt fortbestehe ( Antrag zu 3) und dass ihm aus dem Versorgungsz ei t- raum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009 Rückzahlungsansprüche z u- st ünden (Antrag zu 4). Die Beklagte hat hilfsweise im Wege der Widerklage die Feststellung b e- gehrt, dass sie berechtigt sei, die Rücke rstattung gezahlter Stromentgelte für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2006 wegen Verjährung zu ve r- weigern. D as Berufungsgericht hat - unter teilweiser Abänderung und vollständiger Neufassung des erstinstanzlichen Urteils sowie unter Zurückw eisung der we i- tergehenden Berufung - festgestellt, dass die von der Beklagten zum 1. März 2005 und 1. März 2006 vorgenommene n P reisbestimmung en unwirksam sind , so weit diese die vertraglich vereinbarten Ausgangspreise übersteigen . Daneben hat es auf den - a uf die Feststellung der " Unwirksamkeit " erteilter Endabrec h- nungen gerichteten - Hilfsantrag des Klägers festgestellt, dass Forderungen der Beklagten aus de n Endabrechnung en vom 15. August 2005, 14. August 2006 und 15. August 2007 aufgrund des Stromverbrauc hs bis zum 15. April 2007 7 8 9 - 7 - insoweit nicht besteh en , als diese auf Preisbestimmungen beruh en , die den vereinbarten Ausgangspreis übersteigen. Ferner hat das Berufungsgericht das Bestehen von Rückzahlungsan sprüchen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 15. April 2007 festgestellt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen und der Feststellungswiderklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insoweit weiter, als das Berufungsgericht d en Klagea ntr ag zu 2 im Hauptantrag und den Klageantrag zu 3 insgesamt abgewiesen sowie das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen (Klageantrag zu 4) auf den Zei t- raum bis zum 15. April 2007 beschränkt hat. Zudem verfolgt er seinen Klag e- abweisungsantrag bezüglich der Widerklage weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat teilweise Erfolg . I . Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagten s ei weder ein einseitiges Preisänderungsrecht eingeräumt worden noch sei über die von ihr vorgenommenen Preiserhöhungen eine ve r- tragliche Vereinbarung zustande gekommen. Die Geltung des Preisänderung s- recht s in § 4 Abs. 1, 2, § 32 Abs. 2 AVBEltV sei bereits deswegen nicht wirk s am vereinbart worden, weil es an einer Einbeziehung der AVBEltV fehle, deren Text dem Kläger unstreitig nicht ausgehändigt worden sei. Unabhängig davon 10 11 12 13 - 8 - stelle der Verweis auf die AVBEltV keine unveränderte Übernahme des nach diesem Rege lungswerk bestehenden Preisänderungsrechts dar, weil im Hi n- blick auf die eigenständig geregelte Kündigung des Vertrags nach der gebot e- nen kundenfeindlichsten Auslegung unklar sei, ob im Falle einer Preisanpa s- sung das bei Preisänderungen nach § 4 Abs. 1, 2 AVBEl t V dem Kunden eing e- räumte Sonderkündigungsrecht des § 32 Abs. 2 AVBEltV g reifen solle. Durch die ergänzende Bezugnahme auf die AVBEltV sei damit kein der Inhaltskontro l- le nach § 307 BGB standhaltendes Preisanpassungsrecht der Beklagten ve r- einbart word en. Daher sei de r vom Kläger im Berufungsverfahren gestellte A n- trag auf Feststellung der Unwirksamkeit der unstreitig zum 1. März 2005 und zum 1. März 2006 erfolgten, den ursprünglich vereinbarten Strompreis übe r- steigenden Preisbestimmungen (Klag e antrag zu 1) begründet. Abzuweisen sei dagegen der weiter vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Feststellung , dass die Endabrechnungen aus den Jahr en 2005 bis 2007 nicht fällig sei en (Klag e antrag zu 2 - Hauptantrag) . Die bezeic h- neten Abrechnung en seien zwar im Hinblick auf die von der Beklagten unb e- rechtigt vorgenommenen Preiserhöhungen überhöht und daher unrichtig. Dies habe aber nicht zur Folge, dass auch hinsichtlich des tatsächlich geschuldeten Anteils der berechneten Forderungen keine Fälli gkeit eingetreten sei. Insoweit könne dahinstehen, ob insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) vorhanden sei. Die Fälligkeit des Kaufpreises für die Ene r- gielieferungen richte sich nach der - im Vertrag vom 27. Juni 2000 in Bezug g e- nommenen - Regelung des § 27 Abs. 1 AVBEltV . Die se Regelung besage nicht, dass nur eine inhaltlich richtig ermittelte Forderung fällig werde. Vielmehr sei ausreichend, dass die Rechnung den Anforderungen des § 26 AVBEltV gen ü- ge, also verständlich sei un d die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollstä n- dig und in allgemein verständlicher Weise wiedergebe. Dies sei der Fall. 14 - 9 - Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09) eine abweichende Meinung vertreten werde, sch ließe sich d as Berufungsgericht dem nicht an . Die mangelnde Fälligkeit einer Ford e- rung wegen unberechtigter Preiserhöhungen könne sich nur auf den Teil der in Rechnung gestellten Beträge erstrecken, d er nicht geschuldet sei. Hierfür fehle allerdings ein re chtliches Interesse, denn es sei selbstverständlich, dass nicht bestehende Forderungen auch nicht fällig sein könnten. Es sei kein Grund e r- sichtlich, warum auch bezüglich des tatsächlich geschuldeten Teils der Entgelte Fälligkeit erst nach Zugang einer sac hlich richtigen Abrechnung oder eines G e- richtsurteils eintreten solle. Ebenfalls als unbegründet abzuweisen sei der Klageantrag zu 3 auf Feststellung , dass der Liefervertrag durch die Kündigung der Beklagten nicht beendet worden sei . Das zwischen den Pa rteien bestehende Vertragsverhältnis sei durch das Schreiben der Beklagten vom 16. April 2007 wirksam fristlos g e- kündigt worden. Zwar lägen die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kü n- digung nach Ziffer 8.3 i.V.m. Ziffer 8.2 der Allgemeinen Geschäftsbed ingungen der Beklagten nicht vor, d a der Kläger weder mit einem Mindestbetrag von 100 n- gekündigt worden sei . Eine außerordentliche Kündigung könne jedoch auch auf andere wich tige Gründe gest ützt werden. Maßgeblich sei insoweit die Legald e- finition eines wichtigen Grundes in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach erforde r- lich sei, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abw ägung der beiderseitigen Inte ressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Dabei könne dahinstehen, ob der Widerruf der Einzugsermächtigung für sich allein einen wichtigen Grun d darstelle . Die fristlose Kündigung sei schon 15 16 17 - 10 - deswegen berechtigt, weil sich der Kläger ernsthaft und endgültig geweigert habe, den geforderten Strompreis künftig in voller Höhe zu zahlen. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, die im Stromlieferungsver trag vom 16. April 200 7 vereinbarten Zahlungsbeträge herabzusetzen. Weder unterliege der dort ve r- einbarte Ausgangspreis einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB noch seien nach Abschluss dieses Vertrags Preiserhöhungen vorgenommen worden. Fü r die Beklagte habe aufgrund des Schreibens des Klägervertreters vom 8. April 2009, in dem für den Fall einer erneute n Abbuchung der geforde r- ten Beträge " weitere Schritte " angedroht w orden seien, festgestanden, dass der Kläger seine vertraglichen Verpflich tungen nicht erfüllen würde. Bei dieser Sachlage sei eine Mahnung als " bloße Förmelei " entbehrlich gewesen. Der B e- klagten sei es auch nicht zuzumuten gewesen, abzuwarten, bis der Zahlung s- e . Die ausgesprochene Kündigung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben ; insbesondere sei der Rechtsgedanke der § 19 Abs. 2 Satz 5, § 21 Satz 2 StromGVV, wonach eine fristlose Kündigung nicht auf Zahlungsrüc k- s tände gestützt werden dürfe, die der Kunde schlüssig und form - und fristg e- recht beanstandet ha be , nicht anwendbar. D en Forderung en der Beklagten l ä- gen die vertraglich vereinbarten Anfangspreis e zugrunde , so dass der Kläger keine Recht e aus § 315 Abs. 3 BGB habe ausüben können. Auch habe die Kündigung den Kläger nicht in eine Notlage gebracht , d a er im Rahmen der Grundversorgung weiter beliefert worden sei und zu dem zu einem anderen Stromversorger hätte wechseln können. Der Klageantrag zu 4, mit welchem d ie Feststellung des Bestehen s von Rückzahlungsansprüchen begehrt werde, sei zulässig , aber nur teilweise b e- gründet. Es bestehe ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der b e- gehrten Feststellung . Einer Leistungsklage st ehe entgegen, dass sich der K l ä- 18 19 - 11 - ger auch hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Preises auf eine gerichtliche Billigkeitsprüfung berufe und damit aus seiner Sicht daran gehindert sei, die Höhe seiner Rückforderungsansprüche ohne vorherige Bestimmung des ve r- einbarten Preises durch d as Gericht zu beziffern. Sollte der Kläger diesen Ei n- wand im Berufungsverfahren hinsichtlich bestimmter Beträge habe fallen la s- sen, ergebe sich sein Feststellungsinteresse daraus, dass sein B egehren auch verjährte Ansprüche erfasse ; insofern verspreche ein e Leistungsklage keinen Erfolg. Die Verjährung stehe einem Feststellungsinteresse nicht entgegen , weil auch verjährte Ansprüche fortbestünden . Die Klage sei allerdings nur hinsich t- lich des Z eitraum s vom 1. Januar 2005 bis einschließlich 15. April 2007 b e- gr ündet. Denn mit dem Abschluss des Folgevertrags am 16. April 2007 seien allein die dort vereinbarten Preise maßgeblich. Uneingeschränkt Erfolg habe dagegen die zulässige Widerklage der B e- klagten . Einreden, die einer Partei gegen einen von der Gegens ei te geltend gemachten Anspruch zustünden, stellten ein feststellungsfähiges Rechtsve r- hältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar. Der Widerklagea ntrag decke sich auch nicht mit der vo m Kläger beantragten Feststellung, dass Rückforderung s- ansprüche gegen die Be klagte bestünden. Solange ein Anspruch nicht erfüllt oder auf andere Art und Weise zum Erlöschen gebracht worden sei, bestehe er trotz eingetretener Verjährung. Die Widerklage sei auch begründet, denn die Beklagte sei berechtigt, die Rückerstattung der vom Kläger für die Jahre 2005 und 2006 gezahlten Stromentgelte gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB wegen Verjährung zu verweigern. Die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers (§ 812 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) unterlägen der dreijährig en Regelverjährung nach § 195 BGB. Da die Rückzahlungsansprüche jeweils im Zeitpunkt der Lei s- tung an die Beklagte entstanden seien (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Kläger 20 21 - 12 - im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umstä n- den erlangt hab e oder jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen mü s- sen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen begonnen, in dem die jeweilige Zahlung erbracht worden sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei a llein die Kenntnis von der erbrachten Leistung und von den tatsächlichen Umständen entscheidend, aus denen sich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts ergebe. Ob der Kläger hieraus auch den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes seiner Leistung gezogen ha be, sei dagegen unerheblich. Es liege kein Fall einer außergewöhnlich unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage vor, bei der sich der Verjährungsbeginn au s- nahmsweise hinausschiebe. Denn die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Preisän derungsklauseln in Energieversorgungsvertr ä- gen beruhten auf einer seit Jahrzehnten geltenden Rechtsprechung zum Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis zur Erhebung der Klage auf Fes t- stellung des Bestehens von Rückforderungsansprüchen im Jahre 2010 seien daher Rückforderungsansprüche des Klägers hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2006 erbrachten Zahlungen verjährt, so dass die Beklagte nur mit Rückford e- rungsansprüchen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 15. April 2007 rechnen müsse. Die Verjährung dieser Ansprüche sei durch die ursprünglich erhobenen Feststellungsklageanträge nicht gehemmt worden. Zwar könne gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Feststellungsklage die Verjährung hemmen, sofern diese Klage auf die Feststell ung des Anspruchs gerichtet sei. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit und Unbilligkeit der von der Beklagten vorgenommenen Preisbestimmungen handele es sich aber nicht um die Fes t- stellung eines Anspruchs, sondern lediglich um die Feststellung des Inhalts des Rechtsverhältnisses, welches den teilweise rechtsgrundlosen Zahlungen z u- grunde gelegen habe. Gleiches gelte für den in erster Instanz gestellten Klag e- 22 - 13 - antrag auf Feststellung, dass die Endabrechnungen der Beklagten unbillig und unwirksam seien, der ebe nfalls nicht die Feststellung eines Rückzahlungsa n- spruchs umfasse. II. Diese Beurteilung hält rechtliche r Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand . 1 . Hinsichtlich des auf di e Feststellung der mangelnden Fälligkeit der Endabrechnung en vom 15. Augu st 2005, 14. August 2006 und 15. August 2007 gerichteten Klageantrag s zu 2 (Hauptantrag) hat das Berufungsgericht zu U n- recht in der Sache entschieden. D ieser Klageantrag ist bereits unzulässig . Es fehlt - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils ents chieden hat - am Feststellungsinteresse, da der Schuldner, der eine nicht fällige Forderung erfüllt hat, gemäß § 813 Abs. 2 BGB keine hierauf gestützte Rückerstattung verlangen kann (Senatsurteil vom 6. Juni 2012 - VIII ZR 198/11, NJW 2012, 2659 Rn. 25). 2. Weiter hat das Berufungsgericht den Klag e antrag zu 3 r echtsfehlerhaft abgewiesen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der am 16. April 2007 zwischen den Parteien geschlossene Sonderkundenvertrag nicht durch die fristlose Kündigung der Bekla gten vom 9. April 2008 beendet worden. a) D ie Ankündigung des Klägers im Schreiben vom 15. Dezember 2008 , künftig geringere als die von der Beklagten geforderten Abschl agsbetr ä ge zu entrichten, stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine n zur fristlosen Kündigung des Stromliefervertrages berechtigenden Kündigung s- grund im Sinne von Ziffer 8.3 . der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der B e- klagten dar. Die Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen 23 24 2 5 26 - 14 - Kündigung des Vertragsverh ältnisses vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung. Diese obliegt in erster Linie dem Tatrichter und kann vom Revis i- onsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig festgestellt und gewürdigt und ob er die allgemein ane r- kannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 64/09, NJW 2009, 3781 Rn. 19 mwN zu § 543 Abs. 1 BGB ). Gemessen daran halten d ie Ausführungen des Berufungsgerichts ein er revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger in voller Höhe zur Zahlung der verlangten Abschläge verpflichtet war . Keiner Entscheidung bedarf auch die Frage, ob eine Kündigung des Verso r- gungsverhältnisses schon im Hin blick auf die vom Kläger gegen die Angeme s- senheit der verlangten Abschlagsbeträge erhobenen Einwendungen ausg e- schlossen w äre . aa) Ziffer 8.3. Satz 1 in den Stromlieferungsvertrag vom 16. April 2007 einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl agten sieht vor, dass das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Nach Ziffer 8.3. Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegt ein wicht i- ger Grund insbesondere dann vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 8.1 . ( " Stromdiebstahl " ) oder nach Ziffer 8.2 . (Zahlungsverzug in Höhe von minde s- r- zugs dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vor Ausspruch angekündigt wurde. Die Voraussetzungen der Regelung in Ziffer 8.3 . Satz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach den im Revisionsverfahren nicht angegriff e- nen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Der Kläger ist weder mit Kündi gung des Vertragsverhältnisses vorher angedroht. 27 - 15 - bb) Anders als das Berufungsgericht meint, war die Beklagte auch nicht nach Ziffer 8.3. Satz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur fristlosen Kündigung des Stromlieferungsvertrags berechtigt. Durc h die an § 19 Abs. 2 , § 21 StromGVV angelehnte Bestimmung in Ziffer 8.3 . Satz 2 d er Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird - was das Berufungsgericht übers e- hen hat - vorgegeben, welches Gewicht einer - eingetretenen oder absehb a- ren - Zahlungsv erzögerung zukommen muss, um eine Fortsetzung des Ve r- tragsverhältnisses als unzumutbar erscheinen zu lassen und damit eine Künd i- gung aus wichtigem Grund nach Ziffer 8.3 . Satz 1 der Allgemeinen Geschäft s- bedingungen zu rechtfertigen . Nach Ziffer 8.3 . Satz 2 ihrer Allgemeinen G e- schäftsbedingungen ist die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Stromlief e- rungsver trags wegen Zahlungsverzugs nur dann berechtigt, wenn der Kunde wiederholt mit einem Betrag von mindestens 100 ihm die Kündigu ng zwei Wochen vorher angedroht worden ist. Geringere oder einmalige Zahlungsrückstände soll en dagegen kein Recht der Beklagten b e- gründen , sich fristlos vom Vertrag zu lösen. Die in Ziffer 8.3 . Satz 2 der Allg e- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Ausdruck kommende We r- tung darf bei der Bewertung, ob ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von Ziffer 8.3 . Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegt, nicht außer Betracht bleiben. G eneralklauselartige Kündigungst atbestände sind r egelmäßig gleichgewichtig mit den zu ihrer Ausfüllung geschaffenen Regelta t- beständen (vgl. BVerfG E 84, 366, 371 f. zu § 564a BGB aF; Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, NJW 2012, 2342 Rn. 13 mwN zu § 573 BGB). Für die Frage, ob ein Verhalten zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berec h- tigt, kommt es daher allein darauf an, ob es ebenso schwer wiegt wie die be i- spielhaft aufgeführten Kündigungsgründe (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 238/11, aaO mwN). Gemessen hieran kommt dem Verhalten des Kl ä- gers nicht das Gewicht einer zur fristlosen Kündigung berechtigenden Pflich t- 28 - 16 - ve r letzung zu . Infolge der Ankündigung des Klägers besteht lediglich die B e- fürchtung, dass in Zukunft ein Zahlungsverzug eintreten wird . Ungewiss ist aber, in welcher Höhe Zahl ungsrückstände auflaufen werden und ob es wiede r- holt zu einem signifikanten Zahlungsverzug komm en wird . Auch kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass die Beklagte von einer Kündigungsandrohung abgesehen hat. b) D ie - im Kündigungsschreiben vom 9. April 20 09 allein als Künd i- gungsgrund angegebene - Weigerung des Klägers , künftig am Lastschriftve r- fahren teilzunehmen, berechtigt die Beklagte ebenfalls nicht zur fristlosen Kü n- digung des Stromlieferl iefervertrages nach Ziffer 8.3. Satz 1 ih r er Allgemeinen Geschä ftsbedingungen . Das Berufungsgericht hat bereits keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger nach de n Regelungen im Vertrag vom 16. April 2007 überhaupt zu dieser Zahlungsart verpflichtet war . Dass eine solche Ve r- pflichtung besteht, ist de r Vertrags urkunde vom 16. April 2007 nicht zu entne h- men; eine entsprechend e Lastschriftklausel enthält nur der durch den Vertrag vom 16. April 2007 abgelöste Vertrag vom Juni 2000. Es kann daher offen ble i- ben, ob auch eine auf den Widerruf der erteilten Einzugsermäc htigung gestützte fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses eine vorherige Abmahnung v o- raus setzen würde . c) Der Stromlieferungsvertrag ist auch nicht durch eine ordentliche Kü n- digung der Beklagten aufgelöst worden. Eine solche hat die Beklagte nicht au s- gesprochen. E ine Umdeutung der fristlosen Kündigung des Stromliefervertr a- ges in eine ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht. Zwar ist eine U m- deutung einer un wirksamen außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Wille, den Vertrag auf jeden Fall zum nächstmöglichen Termin zu b e- enden, für den Kündigungsgegner zweifelsfrei erkennbar ist. Dieser muss sich 29 30 - 17 - eindeutig aus der Kündigungserklärung selbst oder aus Um ständen ergeben, die dem Kündigungsgegner bekannt sind (Senatsurteil vom 12. Januar 1981 - VIII ZR 332/79, NJW 1981, 976 unter II 1 e aa; BGH, Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269 Rn. 14 ; jeweils mwN ). Vorliegend ergibt sich aus der Kündigungserklärung ein Wille der Bekla g- ten zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses nicht. Dass die B e- klagte in anderer Weise als durch die Kündigungserklärung selbst zu erkennen gegeben hat, den Vertrag in jedem Fall beenden zu wollen, ist we der festg e- stellt noch sonst ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1981 - VIII Z R 332/79, aaO unter II 1 e bb). 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist auch die vom Berufungsgericht vo r- genommene Beschränkung der von ihm anerkannten Rückforderungsans pr ü- che des Klägers auf den Zeitraum von 1. Januar 2005 bis 15. April 2007. a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der i m Vertrag vom 16. April 2007 vereinbarte A usg angspreis keiner Billigkeit s- kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Denn n ach der ständigen Rech t- sprechung des Senats findet eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien - sei es bei Vertragsschluss oder später - vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB auch bei einer Monopolstellung des Strom verso r- gers nicht statt ( vgl. Senatsurteil e vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 18; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, WM 2011, 1860 Rn. 45 ; vom 26. September 2012 - VIII ZR 240/11, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2; jeweils zur Gasversorgung ). 31 32 33 - 18 - b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft die Möglichkeit au s- geschlossen, dass dem Kläger auch hinsichtlich der ab April 2009 gezahlten Stromentgelte Rück forderungsansprüche zustehen könnten. aa) Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang alle r- dings darauf, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft da s Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2008 unberücksichtigt gelassen , in dem diese eine Preiserhöhung zum 1. April 2009 für erforderlich erklärt hatte. Das Ber u- fungsgericht ist davon ausgegangen, nach dem am 16. April 2008 erfolgten A b- schluss des Folgevertrags seien keine Preiserhöhungen mehr vorgenommen worden. Es kann offen bleib en, ob dieser Feststellung Tatbestandswirkung nach § 314 ZPO zukommt, die sich nur durch eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO beseitigen ließe, oder ob sie - wie die Revision annimmt - au f- grund einer Beweiswürdigung getroffen wurde. Denn auch im let ztgenannten Fall wäre dem Berufungsgericht kein revisionsrechtlich beachtlicher Rechtsfe h- ler unterlaufen. Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht Sac h- vor trag der Parteien über eine tatsächlich zum 1. April 2009 vorgenommene Preiserhöhung üb ergangen hat. D em von der Beklagten in anderem Zusa m- menhang vorgelegten Schreiben vom 17. Dezember 2008 lässt sich nicht en t- nehmen, dass die dort für erforderlich erachtete Preiserhöhung auch vorg e- nommen wurde. bb) R echtsfehlerhaft hat das Berufungsger icht jedoch angenommen, dass die zwischen den Parteien bestehende Sondervereinbarung vom 16. April 2007 mit dem Zugang der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 9. April 2009 aufgelöst w orden sei und der Kläger ab diesem Zeitpunkt die höheren Grun d- versorg ungstarife ge schuldet hab e. So llte der Kläger ab diesem Zeitpunkt - wozu bislang Feststellungen fehlen - Grundversorgungstarife en t- richtet haben, die die von ihm nach der Sondervereinbarung vom 16. April 2007 34 35 36 - 19 - geschuldeten Stromentgelte überst ie gen, wären a uch insoweit R ückford e- rungsansprüche des Klägers entstanden. 4. Nicht frei von Rechtsfehlern sind auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht der Widerklage der Beklagten festzustellen, dass sie b e- rechtigt sei, die Rückerstattung gezahlter St romentgelte für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 wegen Verjährung zu verweigern, stattgegeben hat. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Feststellungswiderklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist. aa) Die von der Beklagten begehrte Feststellung ihrer Berechtigung die Rückerstattung gezahlter Stromentgelte wegen Verjährung zu verweigern , stellt entgegen der Ansicht der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und nicht nur ein bloßes Element eines Rec htsverhältnisses dar (vgl. RGZ 74, 292, 294; BGH, Urteil vom 23. September 1968 - II ZR 67/66, WM 1968, 1253; Senatsurteil vom 10. November 1982 - VIII ZR 156/81, NJW 1983, 392 unter II 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 256 Rn. 26). bb) Auch das na ch § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festst ellungsintere s- se ist gegeben . Die zum Gegenstand der Widerklage gemachte Frage, ob der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Verjährung zusteht, ist nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Antrags zu 4 au f Feststellung, dass ihm Rückforderungsansprüche gegen die Beklagte zustehen. Denn dieser A n- trag ist bei der gebotenen und auch vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung , die auch die Revision nicht angreift, dahin zu verstehen, dass allein das Bestehen von (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsansprüchen fes t- gestellt werden soll. Der Eintritt der Verjährung hat aber für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, BGHZ 184, 128 37 38 39 40 - 20 - Rn. 27 mwN). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB), was dem Anspruch dann die Durchsetzbarkeit nimmt (Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/0 9, aaO mwN). Nach dem so verstandenen Inhalt de s Klag e antrags zu 4 ist die Frage der Verjährung nicht Bestandteil d ieses Feststellungsbegehrens. Etwas and e- res würde nur gelten, wenn mit dem Klag e antrag zu 4 das Ziel verfolgt worden wäre festzustellen, dass eine aus einem Schuldverhältnis resultierende - noch nicht bezifferbare - Leistungspflicht des Schuldners besteht. In einem solchen Fall m üsste auch geprüft werden, ob die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind ( vgl. BGH, Urt eil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 12 ). Eine solch weitreichende Fes t stellung ist aber nicht Gegenstand des Klag e antrags zu 4. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgericht s kann nicht angenommen werden, dass die Rückforderungsan sprüche des Klägers für Zahlungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 sämtlich verjährt wären . Die Rückforderungsansprüche für Stromentgelte, welche der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 als Abschlagszahlungen erbracht hat, sind nich t verjährt, soweit die Endabrechnung hierüber erst nach dem 31. Dezember 2006 erfolgt ist. Dies betrifft die im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 e r- brachten Abschlagszahlungen, über die mit Verbrauchsabrechnung vom 15. August 2008 abgerechnet word en ist. aa) Die Rückzahlungsansprüche des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB verjähren - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - innerhalb der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (BGH, Urteil vom 23. J a- nuar 2007 - XI ZR 44/06, BG HZ 171, 1 Rn. 18). 41 42 - 21 - bb) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Pe r- son des Schuldners Ken ntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (1) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Rüc k- zahlungsanspruch des Klägers bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der ei n- zelnen Abschlagszahlungen entstanden ist. Wie der S enat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff. ), entsteht ein Rückforderungsanspruch nicht bereits mit der Leistung der einzelnen Abschlagszahlungen, sondern erst mit Erte ilung der Abrechnung. (2) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausg e- gangen, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Rückforderungsansprüche objektiv entstanden sind, auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsb e- ginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gegeben waren. (a) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestim m- ten Umständen hatte oder ob seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit b e- ruht, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschrän k- ten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob der Streitstoff umfa s- send, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk - und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurt eilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Die Frage, wann eine für den Beginn der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist jedoch nicht au s- schließlich Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der B eurteilung des 43 44 45 46 - 22 - Revisionsgerichts unterliegenden Begriff der Zumutbarkeit der Klageerhebung geprägt (BGH, Urteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 mwN). (b) Die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorha nden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine b e- stimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 199 3 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF). Die erforderliche Kenntnis setzt auch bei einem Bereicherungsanspruch grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraus. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Billigkeit g enügt vielmehr Kenntnis der den Anspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, B e- schluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW - RR 2008, 1237 Rn. 7 f.), bei einem Bereicherungsanspruch demnach die Kenntnis von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen eines Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urte i- le vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO Rn. 12; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn 47; vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26). Nur ausnahmsweise kann die Rechts unkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage besteht , die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag ; denn in diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung (BG H, Urteile vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, aaO; vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, aaO; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, aaO; vgl. auch BGH, Urteile vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041 unter II 1; vom 9. Juni 1952 - III ZR 128 /51, BGHZ 6, 195, 202). Ein solcher Ausnahmefall ist vorli e- gend entgegen der Ansicht der Revision nicht gegeben. 47 48 - 23 - (aa) Dass der Beklagten auf der Grundlage des am 27. Juni 2000 g e- schlossenen Stromlieferungsvertrags kein einseitiges Preisänderungsrecht z u- stand, ergab sich nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits daraus, dass der Text der AVBEltV dem Kläger bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt worden war und es daher an einer wir k- samen Einbeziehung diese r Klauseln nach § 2 Abs. 1 AGBG (heute § 305 Abs. 2 BGB) fehlte (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 34/11, NJW - RR 2012, 690 Rn . 22 [zur AVBGasV]) . In Anbetracht diese s Umst andes wäre dem Kläger schon mit Ablauf der Jahre 2005 und 2006 die Erh ebung einer Klage auf Rückforderung der in diesen Jahren abgerechneten - und den Ausgangspreis übersteigenden - Abschlagszahlungen zumutbar gewesen. (bb) Unabhängig davon war bei Entstehung der Rückforderungsanspr ü- che angesichts der zu Preiserhöhungskl auseln in verschiedenen Bereichen e r- gangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung für einen rechtskundigen Dritten auch erkennbar , dass die im Vertrag vom 27. Juni 2000 vorgesehene subsidi ä- re Geltung der AVBEltV und damit die - hier unterstellte - Einbeziehu ng der Preisbestimmungen in § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV einer AGB - Kontrolle nicht stan d- halten würde . So hat der Senat bereits im Jahr 1980 für die Wirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel maßgeblich darauf abgestellt, dass der Vertragspartner schon bei Vertragssc hluss aus der Formulierung der Klausel erkennen kann, in welchem Umfang Preiserhöhungen auf ihn zukommen können, und dass er in der Lage ist, die Berechtigung vorgenommener Preiserhöhungen an der E r- mächtigungsklausel zu messen (Senatsurteil vom 11. Juni 19 80 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 unter II 2). Diese Rechtsprechung wurde in den Folg e- jahren bestätigt (Senatsurteile vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 unter B; vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, NJW - RR 2005, 1717 unter II 3; vom 13. D ezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054 Rn. 2 7 ff. ; 49 50 - 24 - vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, BGHZ 82, 21, 23 ff.). ( cc ) Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, der - bereits vom Ber u- fungsgericht vorgenommene - Rückgriff auf die Rechtsprechung zur AGB - rechtlichen Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln werde den rechtlichen B e- sonderheiten der Versorgung von Haushaltskunden mit Strom nicht gerecht. Zu berücksichtigen sei hierbei nämlich, dass auch das im Tarifkundenverhältnis g esetzlich vorgesehene Preisänderungsrecht des Strom versorgers in § 4 Abs. 1 und 2 AVB Elt V sowie in § 5 Abs. 2 Strom GVV den Anforderungen nicht gen ü- ge, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatb e- standliche Konkretisierung von An lass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stelle (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 23, sowie VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 26). Da den genannten Regelungen eine " Leitbildfu nktion im weiteren Sinne " (vgl. hierzu Senatsurteile vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 2 76/96, BGHZ 138, 118, 126 ff. [zu § 6 Abs. 1 AVBEltV] ; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 20 und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 22; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BG HZ 186, 180 Rn. 33 ff.) zukomme, sei bis zur En t scheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 (KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 17 ff. ) unklar gewesen, ob aufgrund der darin zum Ausdruck kommenden Wertung auch bei einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB an ve r- tragliche Preisänderungsklauseln in Stromlieferungsverträgen mit Sonderku n- den geringere Anforderungen als bei der AGB - rechtlichen Beurteilung sonstiger Preisänderungsklauseln zu stellen seien . Die Revision übersieht hierbei, dass d ie ab dem Jahr 2005 aufgeko m- mene Diskussion über die Leitbildfunktion de s § 4 Abs. 1, 2 AVBGasV (§ 4 Abs. 1, 2 AVBEltV) und d ie sich hieraus für eine Inhaltskontrolle nach § 307 51 52 - 25 - BGB ergebenden Folgerungen nicht s daran änder n , dass dem Kläger die Erh e- bung e iner Rückforderungsklage schon mit dem Entstehen der Rückford e- rungsansprüche zumutbar war. Denn eine Klageerhebung ist bereits dann z u- mutbar, wenn die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erfo r- derlich, dass die Klage risikolos möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. Nove m- ber 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 248; vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27; vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, NJW 2010, 1195 Rn. 13; jeweils mwN). Das ist hier der Fall. Zwar wurde in der Lit eratur beginnend ab dem Jahr 2005 vereinzelt ve r- treten, dass die Leitbildfunktion des § 4 AVBGasV im Rahmen des § 307 BGB zu berücksichtigen sei (Schulz - Gardyan, N&R 2005, 97, 99; Kunth/Tüngler, RdE 2006, 257, 258; aA Halfmeier, VuR 2006, 417, 419) . Einige Instanzgerichte schlossen sich dem ab dem Jahr 2006 an (OLG Celle, Urteil vom 17. Januar 2008 - 13 U 152/07, OLGR 2008, 273; LG Hanau, Urteil vom 28. Februar 2008 - 6 O 50/07, n.v.; vgl. auch LG Bonn, ZNER 2006, 274, 276 sowie LG Verden, Urteil vom 5. Ju li 2007 - 5 O 419/0 6 , juris Rn. 15; aA LG Dortmund, Urteil vom 18. Januar 2008 - 6 O 341/06, juris Rn. 96). Dies ändert jedoch nichts an der Zumutbarkeit einer Klageerhebung, weil sich der Kunde auf die Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamke it von Preisanpassungskla u- seln berufen konnte. (3) Die dreijährige Verjährungsfrist für die hier streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche begann daher mit dem Zugang der jeweiligen Jahre s- abrechnung, in der die vom Kläger erbrachten Abschlagszahlun gen berücksic h- tigt waren. Daher waren im Zeitpunkt der vom Kläger am 15. November 2010 in zweiter Instanz erhobenen Klage auf Feststellung, dass ihm aus dem Zeitraum 53 54 55 - 26 - der Versorgung zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2009 Rückzahlungsanspr üche zustehen, bereits diejenigen Rückzahlungsansprüche verjährt, die auf Abschlagszahlungen beruhen , die vor dem 1. Januar 2007 a b- gerechnet worden sind. Nicht verjährt waren hingegen die Rückzahlungsa n- sprüche, die auf Zahlungen des Klägers basierten, die dieser im Wege der A b- schlagszahlung zwar bis einschließlich 2006 geleistet hatte, die aber erst 2007 oder noch später abgerechnet worden sind. Die Verjährungsfrist für diese A n- sprüche begann frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2007 und wurde durch die z weitinstanzlich erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens von Rückzahlungsansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass die Verjährung der Rückzahlungsansprüche durch die bereits erstinstanzlich erhoben en Klageanträge auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Preisä n- derungen und einzelner Endabrechnungen nicht gehemmt worden ist. Die hie r- gegen erhobenen Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung eines Anspruchs zwar auch durch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs g e- hemmt. Erforderlich hierfür ist eine positive Feststellungsklage, deren Gege n- stand das Bestehen des Anspruchs ist; die Feststellung eine s diesem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses reicht nicht aus (vgl. OLG Hamburg, MDR 2001, 215, 216; MünchKommBGB/Grothe, 6 . Aufl., § 204 Rn. 12; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, Neub e arb. 2009, § 204 Rn. 44; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 3 . Aufl., § 204 Rn. 3; vgl. auch Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 209 Rn. 19). Streitgegenstand der vom Kläger in der ersten Instanz erhobenen, von der Revision für ausreichend erachteten Klageanträge war aber lediglich die F rage, ob die von der Beklagten vorgenommen en Preiserhöhungen und Ja h- resendabrechnungen unwirksam oder unbillig sind. Damit wurde aber nicht 56 57 - 27 - - wie von § 204 Abs. 1 BGB vorausgesetzt - über einen " Anspruch " im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB , sondern nur über eine für das Bestehen von Rückford e- rungsansprüchen bedeutsame Vorfrage gestritten. Infolge der Beschränkung des ursprünglichen Antrags auf die Teilfrage der Wirksamkeit der Preiserh ö- hungen w urde das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen nicht zum Streitg e- genstand erhoben (vgl. BAG , NJW 1961, 1787, 1788 zum Verhältnis einer Kl a- ge auf Feststellung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses zur nachfo l- genden Lohnzahlungsklage; vgl. auch BAG E 9, 7 ff. ). Eine Hemmung der für die Rückforderungsansprüche laufenden Verjährungsfrist trat hierdurch so mit nicht ein. III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben , s o- weit das Berufungsgericht d en Feststellungsantrag des Klägers , dass das Ve r- tragsverhältnis über den 9. April 2009 hinaus ungekündigt fortbesteht (Klag e a n- trag zu 3) , ab gewiesen , das Bestehen von Rückzahlungsansprüchen auf den Zeitraum bi s zum 15. April 2007 beschränkt (Klag e antrag zu 4) , den in zweiter Instanz gestellte n Antrag auf Feststellung der mangelnden Fälligkeit der in den Jahren 2005 bis 2007 erteilten Endabrech nungen (Klag e antrag zu 2) als unb e- gründet und nicht als unzulässig abgewiesen und der Widerklage der Beklagten in vollem Umfang stattgegeben hat. E s ist insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet hinsichtlich de r Klageantr äge zu 2 und 3 sowie zur Widerklage in der Sache wie aus dem Tenor ersichtlich selbst, da es hierzu ke i- ner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des Klag e antrags zu 4 ist die Sache, da der Rechtsstreit i n- soweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückz u- 58 59 60 - 28 - verweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur Frage getroffen werden können , ob die vom Kläger ab dem 9 . April 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gezahlten Preise über die nach dem Stromliefervertrag vom 16. A pril 2007 g e- schuldeten Preise hinausgehen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 16.04.2010 - 4 O 3/09 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.08.2011 - U 585/10 Kart -
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