BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 279/13 Verkündet am: 27. Mai 2014 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StVO § 8 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1 Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfa hrtsstraße kreuzenden nicht bevo r- rechtigten Straße herankommen, so lange vorfahrtsberechtigt, bis er die Vo r- fahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt LG Darmstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2014 durch de n V orsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offe n- loch für Recht erkannt: D ie Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Klägerin nur in Höhe zu ersetzen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 70 % und der B e- klagte zu 1 zu weitere n 30 % . Die auße rgerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1. Die Beklagten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Ve r- kehrsunfall am 25. August 2 009 zwischen einem Bus und einem Pkw . Die Kl ä- 1 - 3 - gerin ist Halterin und Eigentümerin des Busses, der vom Drittwiderbeklagten gefahren wurde. Der Beklagte zu 1 ist Fahrer und Halter des bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Zum Unfallzeitpunkt b efuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus die vo r- fahrtsberechtigte T. - Straße. Der Beklagte zu 1 befuhr die untergeordnete S. - Straße und wollte an der Einmündung zur T. - Straße in diese nach links a b- biegen (Zeichen 205 StVO). Aus Sicht des Drittwiderbeklagten befindet sich unmittelbar nach der S. - Straße parallel zur vorfahrtsberechtigten T. - Straße eine Bushaltestelle. Um die se anzufahren, überfuhr der Drittwiderbeklagte mit dem Bus etwas die seinen Fahrstreifen begrenzende unterbrochene Linie zur S. - Straße. Da bei kam es zur Kollision mit dem an die Vorfahrts s traße heranfa h- ren den Pkw des Beklagten zu 1. Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat der Klage stattgeg e- ben und die Beklag ten gesamtschuldnerisch verurteilt, an d ie Klägerin 9.493,30 nebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten zu 1 hat es abgewiesen. Mit der Berufung haben die Beklagten einen Haftungsanteil von 25 Prozent a n- erkannt und der Beklagte zu 1 die Widerklageforderung auf 75 Prozent b e- grenzt. Sie haben beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner zu ve r- urteilen, an die Klägerin 2.373,33 u zahlen sowie die Widerb e- klagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1 3.136,01 nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfo l- gen die Beklagten ihre im Berufungsverfahren gestellten Anträge weiter. 2 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s, dessen Urteil in r+s 2013, 45 6 und SP 2013, 390 veröffentlicht ist, stehen lediglich der Klägerin Ersatzanspr ü- che aus dem Verkehrsunfall zu . Die Beklagten hafteten für die Unfallschäden vollstän dig, weil die Haftungsverteilung nach § 17 StVG eine alleinige Unfal l- verursachung durch den Beklag ten zu 1 ergeben habe . Nach dem von den Pa r- teien nicht weiter angegriffenen Unfallherg ang habe sich der Bus ursprünglich auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden und die an der Einmündung vo r- handene unterbrochene Linie überfahren, um die hinter der Einmündung li e- gende Bushaltestelle anzufahren. Aus der untergeordneten Straße sei der B e- klagte zu 1 mit seinem Fahrzeug gekommen. Beide Fahrzeuge seien mit geri n- ger Geschwindigkeit gefahren. Auf der Höhe des vorderen rechten Rades des Bus ses sei das Fahrzeug des Beklagten zu 1 gegen den Bus gestoßen. Die Vorfahrtsstraße sei für diesen in beid e Richtungen deutlich einsehbar gewesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Bus die unte r- brochene Linie überfahren müssen, um die Haltestelle zu erreichen. Der Bus habe sein Vorfahrtsrecht behalten, auch wenn er die als Fahrbahnbegrenz ung dienende unterbrochene Linie überfahren habe. Die Bushaltestelle habe zur vorfahrt s berechtigten Fahrbahn gehört, weil sie der Bus im Zuge seiner Fahrt auf der vorfahrt s berechtigten Straße habe erreichen müssen. D amit ergebe sich die Wartepflicht des Be klagten zu 1 aus dem vo r der Einmündung befindlichen " Vorfahrt gewähren " - Schild. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 8 StVO verstoßen habe. Ein Sorgfaltsverstoß des Drittwi derbeklagten sei nicht erkennbar. Dieser sei mit 4 5 6 - 5 - geringer Geschwindigkeit gefahren und habe grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass der Pkw rechtzeitig angehalten werde. Bei Abwägung aller Veru r- sachungsgesichtspunkte verbleibe lediglich die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den Beklagten zu 1 , gegenüber der die einfache Betriebsgefahr des Bu s- ses zurücktrete. Die Klägerin habe auch Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe eines Gebühren satzes von 1,6. Bei der Übe r- sch reitung der anerkannten Mittelgebühr von 1,3 bewege sich der Klägervertr e- ter innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent . II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Wesentlichen stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision en hat das Berufungsgericht mit Recht ein Vorfahrtsrecht des Bus ses angenommen, auch wenn d ies er die als Fahrbahnbegrenzung dienende unterbrochene Linie überfuhr, um die Halteste l- le zu erreichen. a) Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 St VO in der hier maßgeblichen Fassung vom 22. März 1988 hat an Kreuzungen und einer - hier vorliegenden - Einmü n- dung Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt - wie hier durch das Zeichen 205 - besonders geregelt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVO) . Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass er warten wird. Er darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den, der die 7 8 9 10 - 6 - Vorfahrt hat , weder gefährdet noch wesentlich behindert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, 2 StVO aF). Die gesetzliche Vorfahrtsregelung soll den zügigen Verkehr auf bevo r- rechtigten Straßen gewährleisten und damit durch kla r e und sichere Verkehr s- regeln auch der Sicherheit des Str aßenverkehrs dienen (vgl. Senat , U rteil vom 9. März 197 1 - VI ZR 137/69, BGHZ 56, 1, 4 ; BGH, Urteile vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, BGHSt 20, 238, 240 ; vom 15. Juli 1986 - 4 StR 192/86, BGHSt 34, 127, 130 ). Das Vorfahrtsrecht erstreckt sich auf die gesam te Fläche der Kreuzung oder des Einmündungsbereichs. Der Vorfahrtsbereich wird bei rech t- winklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterfö r- mig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsvie r eck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweite r- te bevorrechtigte Fahrbahn (vgl. Senat, Urt eile vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62, VersR 1963, 279; vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO, 4 ff. ; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, VersR 1983, 837 , 838 ; BGH, Urteil vom 9. Juli 1965 - 4 StR 282/65, aaO mwN ). Nach dieser Rechtsprechung hat der Fah rer, der dem Verlauf einer nach links abknickenden Vorfahrt s straße nicht folgt, sondern geradeaus weiterfährt, in dem gesamten Kreuzungsbereich die Vorfahrt gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr (Senat , U rteile vom 9. März 1971 - VI ZR 137/69, aaO; vo m 7. Ju n i 1983 - VI ZR 83/81, aaO ). Eine Markierung des Verlaufs des bevo r- rechtigten Straßenzugs auf der Kreuzung durch eine recht ss eitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vo r- fahrt s berechtigung. Vielmehr beschrä nkt sich die Bedeutung der Markierung darauf, den Verkehrsteilnehmern zur Erleichterung de r Orientierung den Verlauf 11 12 - 7 - de s bevorrechtigten Straßenzuges anzuzeigen (Senat , U rteil vom 7. Juni 1983 - VI ZR 83/81, aaO; OLGR Hamm 1996, 170, 171). Der Benutzer ein er bevo r- rechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer ei n- mündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrt s berechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bi s er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 4 StR 313/58, BGHSt 12, 320, 323; OLG Düsseldorf, VersR 1966, 1056; König in Hen t- schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 8 StV O Rn. 29). E s gibt keinen Übergang der Vorfahrt auf den Wartepflichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1952 - 4 StR 18/52, VRS 4, 429, 430; König in Hen t schel/König/Dauer, aaO). b ) Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall die Kollision zu einem Zei t- pun kt erfolgt, als der drittwiderbeklagte Busfahrer vorfahrt s berechtigt und der Beklagte zu 1 wartepflichtig war. Der Bus näherte sich unstreitig auf der vo r- fahrt s berechtigten Straße und war im Begriff, diese zu verlassen, um die kurz hinter der Einmündung de r nachgeordneten Straße befindliche Bushaltestelle anzufahren. Er hatte die Vorfahrtsstraße zum Zeitpunkt der Kollision noch nicht mit der ganzen Länge verlassen, vielmehr befand sich der überwiegende Teil des Busses noch auf dieser. Demgemäß musste der Be klagte zu 1 bei der A n- näherung an die Einmündung die Vorfahrt des Busfahrers beachten und durfte diesen weder gefährden noch wesentlich behindern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVO aF). 2. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufung s- ge richt auf Grund einer Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine volle Haftung der Beklagten angenommen und eine (Mit - )Haftung der Klägerin verneint hat. 13 14 - 8 - Eine Ersatzpflicht des Drittwiderbeklagten ist mangels Verschuldens ausg e- schlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 823 BGB). a) Das Berufungsgericht hat mit Recht einen Sorgfaltsverstoß und mithin ein Verschulden des Drittwiderbeklagten verneint. Dieser musste, um im norm a- len Fahrverlauf ohne besonders starke Brems - oder Lenkbewegungen die Ha l- testelle zu erreiche n, die unterbrochene Linie überfahren. Er fuhr mit geringer Geschwindigkeit. Auch wenn davon auszugehen ist, dass er das Fahrzeug des Beklagten zu 1 wahrgenommen hat, durfte er grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 1 rechtzeitig anhalten wür de. D ies er hat selbst vorgetr a- gen, dass er im Begriff war anzuhalten , und fuhr gemäß dem Sachverständ i- gengutachten mit nur noch sehr geringer Geschwindigkeit. Es lagen mithin ke i- ne Umstände vor, aufgrund derer der Drittwiderbeklagte hätte erkennen können u nd müssen, dass der Beklagte zu 1 sein Vorfahrtsrecht missachten würde. Andererseits war für den Beklagten zu 1 zu erkennen, dass sich der Bus nähe r- te und möglicherweise die Bushaltestelle anfahren würde. D ies war für ihn bei der erforderlichen Aufmerksamk eit erkennbar, weil - wie bei trichterförmigen Einmündungen üblich - die Vorfahrtsstraße für den Beklagten zu 1 in beide Richtungen deutlich einsehbar war. b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Abwägung nur von einer ein fachen Betriebsgefahr des Busses ausgegangen ist . Zwar können - im Hinblick auf die Wucht des Zusammenstoßes und die Schwere der Unfallfolgen - für die Betriebsgefahr auch Fahrzeuggröße, Fah r- zeugart oder Gewicht des Fahrzeugs maßgebend sein mit der Folge, dass die Betriebsgefahr der größeren Masse in der Regel größer ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 1964 - VI ZR 43/63, VersR 1964, 633, 634; BGH, Urteil vom 24. Januar 1966 - III ZR 111/64, VersR 1966, 521, 522; König, aaO, § 17 StVG Rn. 6). Ein Umstand m uss aber erwiesenermaßen ursächlich für den Schaden 15 16 - 9 - geworden sein, sonst bleibt er außer Ansatz (vgl. Senatsurteil e vom 10. Januar 1995 - VI ZR 247/94 , VersR 1995, 357 f.; vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05, VersR 2007, 263 Rn. 15 mwN ; König, aaO Rn. 5 f . mwN). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht nur eine einfache Betriebsgefahr zugrundeg e- legt . Zwar hat der Bus eine erheblich größere Masse als der vom Beklagten zu 1 gefahrene Pkw. Dies hat sich aber im Streitfall nicht ausgewirkt. Der Bus ist zum Ze itpunkt der Kollision nur mit einer geringen Geschwindigkeit gefahren. Nicht er, sondern der Beklagte zu 1 ist in ihn hineingefahren. Dabei hat sich die Masse des Busses, welche grundsätzlich zu einem längeren Bremsweg führt, nicht ausgewirkt. c) Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass das Ber u- fungsgericht eine volle Haftung der Beklagten angenommen hat. aa) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters un d im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist au f- grund aller festgestellten Umst ände des Einzelfalls vorzunehmen. In erster Linie ist hierbei nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Maß der Ve r- ursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beig e- tragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16 mwN). bb) Danach ist die Abwägung des Berufungsgerichts nicht zu beansta n- den. Bei der Bemessung der Haftungsanteile der nur nach § 7 Abs. 1 StVG ha f- tende n Klägerin einerseits und der Beklagten andererseits durfte das Ber u- 17 18 19 - 10 - fungsgericht ohne Rechtsfehler maßgeblich auf die schuldhafte Vorfahrtsverle t- zung des Beklagten zu 1 abstell en und - wie in einem solchen Fall regelmäßig - die einfache Betriebsgefahr des B usses zurücktreten lassen. 3. Die Revision hat allerdings Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht de r Kläger i n einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtl i- chen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe des geltend gemachten Gebührensatzes von 1,6 gemäß § 14 Abs. 1 RVG, Nr. 2300 RVG - VV zugesprochen hat, weil sich die Überschreitung der für einfache Unfallangelegenheiten anerkannten Mittelgebühr innerhalb der Toleranzgrenze von 20 bis 30 Prozent bewege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Erhöhung der G e- schäftsgebühr über die für durchschnittliche Fälle geltende Regelgebühr von 1,3 hinaus nach Nr. 2300 RVG - VV nur gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit u m- fangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (vgl. Senat, B e- schluss vom 5. Februar 2013 - VI ZR 195/12, NJW - RR 2013, 1020 Rn. 7 f.; 20 - 11 - BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 Rn. 8 ff. mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Darmstadt, Ent scheidung vom 12.09.2011 - 27 O 428/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 04.06.2013 - 22 U 10/12 -
Full & Egal Universal Law Academy