ECLI:DE:BGH:2017:200917UVIIIZR279.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 279/16 Verkündet am: 20. September 2017 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 535 Zur Abgrenzung eine s Mietvertrags von anderen Gebrauchsüberlassungsverhäl t- nissen bei Wohnräumen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Mai 1970 - VIII ZR 179/68, WM 1970, 853; sogenannte Gefälligkeitsmiete). BGH, Urteil vom 20. September 2017 - VIII ZR 279/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie di e Richter Dr. Bünger und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wi rd das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 8. Zivilsenat - vom 14. April 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschluss es vom 18. Mai 2016 aufgehoben. Bezüglich der Entscheidung über den Ansp ruch auf Herausgabe des Reihenhaus es und über die ab September 2014 begehrte n- sen) wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 9. September 20 15 zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger , der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. November 2013 zum Zwangsverwalter für das im Wohnungseigentum stehende Reihenhaus bestellt worden ist, nimmt die Beklagte auf dessen Herausgabe sowie auf Za h- lung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch. Das Haus wird seit seiner Errichtung Ende der 1 990er Jahre von der B e- klag ten bewohnt - zunächst zusammen mit ihrem Ehemann, dem Zeugen A . , seit der Scheidung (2005) allein. Ein schriftlicher Vertrag über die Nutzung b e- steht nicht. Eigentümer des zwangsverwalteten Reihenhauses ist der Zeuge Al . , ein persischer Geschäftsmann, der sich seit Jahren im Ausland aufhält. Der Ehemann der Beklagten war mit diesem zum Zeitpunkt der Erric h- tung des Hauses teils geschäftlich und teils privat - beide sind Landsleute - ve r- bunden. Die Beklagte mac ht geltend , zwischen ihr beziehungsweise zwischen i h- rem frühere n Ehemann und dem Wohnungseigentümer bestehe ein Mietve r- hältnis. D ie Anschaffungskosten für das Reihenhaus in Höhe von etwa 594.284,04 DM seien seinerzeit wirtschaftlich von ihre m früh e- ren Ehemann getra gen worden, in dem ihm entsprechende Provisionszahlungen " abgezogen " worden seien. Im Gegenzug habe er auf Lebenszeit unentgeltlich in dem Haus leben dürfen. Hieraus leite sich auch das lebenslange Wohnrecht für sie selbst ab. Darübe r hinaus ergebe sich das Bestehen eines Mietverhäl t- nisses bereits daraus, dass die Beklagte und ihr damaliger Ehemann seit Nu t- zungsb e ginn i m Jahr 1998 " sämtliche Neben - und Reparaturkosten " für das Haus bezahlt hätten. Insoweit habe es keiner ausdrückliche n Vereinbarung b e- 1 2 3 4 - 4 - durft, es habe die konkludente Vereinbarung durch die Übernahme der Kosten genügt. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Herausgabe des Reihenhauses, Za h- lung einer Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit in Höhe von nebst Zinsen , Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.087 monatlich sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von B e- triebskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte ( bis auf einen geringen Teil des Zin s- anspruchs ) antragsgemä ß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil a bgeändert und die Klage abg e- wiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wi e- derherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entsch eidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe der Wohnungseigentumseinheit. Der Bekla gten stehe nach § 986 BGB ein Recht zum Besitz zu. Dabei könne offenbleiben, ob zwischen dem früheren Ehemann und dem Eigentümer ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht vereinbart worden se i. Denn zumindest sei zwischen letzterem und der Beklagten ein M ietvertrag konkludent geschlossen worden. 5 6 7 8 9 - 5 - Dies folge aus den Umständen des Falles b eziehungsweise der prakt i- schen Handhabung. Der frühere Ehemann der Beklagten habe in dem Haus mit seiner Familie seit 1998 gewohnt. Er und die Beklag te hätten seit 1998 s ämtl i- che Neben - und Reparaturkosten gezahlt. Der Eigentümer habe ihn dafür z u- sammen mit der Beklagten in d em Haus wohnen lassen und keine ( weitere ) Miete und keine Herausgabe verlangt. Dass der frühere Ehemann und die Beklagte seit 1998 sämtliche Neben - und Reparaturkosten gezahlt hätten, sei in erster Instanz unstreitig gewesen. Nach der Rechtsprechung sei ein Mietverhältnis auch dann anzune h- men, wenn der Mieter lediglich die Betriebskosten oder sonstige Lasten zu tr a- gen habe. So liege ein Mietvertr ag bereits dann vor, wenn überhaupt eine - nicht notwendig kostendeckende - Gegenleistung erfolge. Hier habe die B e- klagte mit ihrem früheren Ehemann noch zusätzlich die Reparaturkosten übe r- nommen. Diese gehörte n zur Erhaltung der Mietsache in vertragsgemä ßen Z u- stand, die grundsätzlich de m Vermieter obliege (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit hätten die Beklagte und ihr früherer Ehemann eine Pflicht des Vermieters übernommen, sich insoweit an den notwendigen Ausgaben beteiligt und somit ein Entgelt für die Gew ährung des Gebrauchs übernommen. D as genüge, da e in Mietvertrag auch dann anzunehmen sei , wenn das Entgelt für die Überla s- sung einer Woh nung sehr niedrig sei und es sich um eine sogenannte Gefälli g- keitsmiete handele . II. Diese Beurteilung hält rechtlich er Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks gemäß § 985 BGB zu. Ebenso ist die Beklagte verpflichtet, ihm seit Rechtshängigkeit gemäß § 987 BGB ei ne 10 11 12 13 - 6 - - der Höhe nach unstreitige - Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich Den Abschluss eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB, den die Beklagte hier allein dem Kläger als Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG entgegenhalten könnte, hat diese bereits nicht schlüssig dargelegt. Hi n- sichtlich der geforderten Nutzungsentschädigung für die Zeit vor Rechtshängi g- keit, der Zinsen sowie des hinreichenden Feststellungs begehrens k an n d as B e- stehen von Anspr üche n des Klägers nicht mit der vom Berufun gsgericht geg e- benen Begründung verneint werden (§§ 988, 990, 987 BGB) . 1. Das Berufungsgericht hat - zu Recht - offengelassen, ob ein unentgel t- liches lebenslanges Wohnungsrecht, das auch das Wohnungsrecht der Beklagten miteinschloss, zwischen ihrem ges chiedenen Ehemann und dem Eigentümer vereinbart war. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist im Grundbuch ein dingliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB , welches allein ein die Anordnung eines unbeschränkten Zwangsverwaltungsverfahre ns hi n- derndes Recht darstellen würde (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 - V ZR 191/14, NJW 2016, 1242 Rn. 17), nicht eingetragen. Ob der frühere Ehemann der Beklagten mit dem Eigentümer ein schuldrechtlich es, unentgeltliches , l e- benslanges Wohnungsrecht ver einbart hatte, ist unerheblich. Selbst wenn dies zuträfe , wäre der Zwangsverwalter aus einem solchen schuldrechtlichen Ve r- trag nicht verpflichtet, da gemäß § 152 Abs. 2 ZVG nur ein Miet - oder Pachtve r- trag über ein vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pä chter überlassenes Grundstück dem Zwangsverwalter gegenüber wirk sam ist. Ein ledi g- lich schuldrechtlich vereinbartes lebenslanges Wohnungsrecht könnte die B e- klagte mithin allenfalls dem Eigentü mer entgegenhalten, nicht jedoch dem Kl ä- ger als Zwangsverwalter. 14 15 - 7 - 2. Soweit das Berufungsgericht allerdings angenommen hat, die Bekla g- te könne den Räumungs - und Zahlungsansprüchen des Zwangsverwalters den Bestand eines wirksam vereinbarten Mietverhältnisses gemäß § 535 BGB en t- gegenhalten, ist diese Auffassung rechtsi rrig. Sie lässt sich auch nicht unter Heranziehung des Senatsurteils vom 4. Mai 1970 ( VIII ZR 179/68, WM 1970, 853) begründen. a) Zwar kann sich ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, den Gebrauch einer Sache gegen Entrichtung eines Entgelts zu gewähren, rechtlich als Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB darstellen. Dies gilt auch dann, wenn das vereinbarte Entgelt sehr niedrig ist, denn die Miete braucht dem Mietwert der Sache nicht zu entsprechen . V ielmehr stellt auch ein weit unter der Mark t- m iete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache eine Miete dar ( sog e- nannte Gefälligkeitsmiete; vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1970 - VIII ZR 179/68, aaO unter II 2 am Ende). Den Abschluss eines solchen Mietvertrags gemäß § 535 BGB hat die Beklagte jed och bereits nicht schlüssig dargelegt. Den vagen und in sich teils widersprüchlichen Aus führungen der Beklagten, die vorgerichtlich den A b- schluss eines Mietvertrags sogar in Abrede gestellt und stattdessen ein unen t- geltliches lebenslanges Wohnungsrecht für sich in Anspruch genommen hatte , welches ihr aufgrund der behaupteten wirtschaftlichen Aufwendungen ihres frühere n Ehemannes für den Erwerb des Wohnungseigentums zustünde, lässt sich eine auf einen Mietvertrag gerichtete Einigung des Eigentü mers mit dem f rühere n Ehemann der Beklagten nicht entnehmen. Fest steht insoweit lediglich, dass die Beklagte seinerzeit nach Errichtung des Reihenhauses dieses anfänglich zusammen mit ihrem Ehemann bezog und dort seither ohne Zahlung eines über die - in genauem Umfa ng streitigen - N e- 16 17 18 19 - 8 - ben - und gelegentliche Reparaturkosten an dem ( seinerzeit neu errichteten ) Haus hinausgehenden Geldb etrags wohnt. b ) Ob hierin eine entgeltliche Gewährung des Gebrauchs des Reihe n- hauses und damit ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB oder ei ne unentgeltliche Gestattung des Gebrauchs und damit eine Leihe gemäß § 598 BGB , eine son s- tige schuldrechtliche Nutzungsvereinbarung (§ 241 BGB) oder gar ein bloßes Gefälligkeitsverhält nis - ohne Rechtsbindungswillen - zu sehen ist, ist zwar grundsätzlich der tatrichterlichen A uslegung vorbehalten (§§ 133, 157 BGB). O b eine Erklärung oder ein bestimmtes Verhalten als (rechtsverbindliche) Willen s- erklärung zu werten ist, beurteilt sich dabei nach den für die Auslegung von Wi l- lenserklärungen geltenden Maßstäbe n (Senatsurteil vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 28 mwN). Die se durch den Tatrichter vorzunehmende Auslegung ist vom Revis i- onsgericht jedoch beschränkt darauf zu überprüf en , ob gesetzliche oder allg e- mein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- letzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr. ; vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15, NJW - RR 2016, 910 Rn. 26 mwN). Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze missachtet und zugleich wesentlichen Au s- legungsstoff unberücksichtigt gelassen. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind , kann der erkennende Senat die Auslegung selbst vo r- nehmen (vgl. Senatsurteil vom 2 7 . April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO). c) Die Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die damaligen Parteien j e- denfalls keinen dem Kläger als Zwangsverwalter allein entgegenz uhaltenden Mietvertrag (§ 152 Abs. 2 ZVG) vereinbart haben. 20 21 22 - 9 - aa) Bei einer (nahezu) unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum zu Wohnzwecken mag die Differenzierung, ob die Parteien einen Mietvertrag (§ 535 BGB) , einen Leihvertrag (§ 598 BGB) oder ein sch uldrechtliches Nu t- zungsverhältnis sui generis (§ 241 BGB) abschließen oder nur ein bloßes G e- fä l ligkeitsgeschäft vornehmen wollten, im Einzelfall schwierig sein. Zur Abgre n- zung der verschiedenen rechtlichen Möglichkeiten ist nach Anlass und Zweck der Gebrau chsüberlassung und gegebenenfalls sonstige n erkennbar zutage getretene n Interessen der Parteien zu unterscheiden (Senats urteil vom 27. April 20 16 - VIII ZR 61/15, aaO Rn. 27 ). Dabei kann auch das nachträgliche Verha l- ten der Vertragsparteien zu berücksichti gen sein. Dieses kann zwar den obje k- tiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der Vertragsparte i- en haben (st. Rspr. ; vgl. Senats urteil vom 27. April 2016 - VII I ZR 61/15, aaO Rn. 28). bb ) Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rech t- lichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer auße r- rechtlichen Gefälligkeit handeln, ist unter Würdigung der Umstände des jeweil i- gen E inzelfalls zu bewerten . Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist a n- hand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Pa r- teien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche und die rechtliche Bede u- tung der Angelegenheit hera nzuziehen sind (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 unter II 1 mwN ; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 346/14, BGHZ 206, 254, 256 ; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., Einl. v. § 241 Rn. 7 ). Bei Anlegung dieser Maßst äbe liegt hier ein bl o- ßes Gefälligkeitsverhältnis nicht vor. Nach den unangegriffenen Fest stellungen des Berufungsgerichts ließ der Eigentümer seine La ndsleute, die Beklagte und ihre Familie , aufgrund der g e- 23 24 25 - 10 - schäftlichen und persönlichen Beziehungen z wis chen ihnen seinerzeit in sein neu errichtete s Reihenhaus einziehen und sodann über mehr als ein Jahrzehnt wohnen. Auch falls diese Überlassung ohne ein - wie auch immer geartetes - Entgelt erfolgt e , sprechen hier die objektiven Umstände, insbesondere die w ir t- schaftliche Bedeutung der Überlassung von Wohnräumen ohne eine Befristung und die rechtliche Bedeutung für die Beklagte und ihre Familie hinsichtlich des Hauses als ihres Lebensmittelpunkts bereits gegen die Annahme eines bloßen Gefälligkeitsverhältniss es. cc) Damit liegt zwa r eine vertragliche Bindung vor. Den Abschluss eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB hat die Beklagte jedoch nicht hinreichend kon k- ret dargelegt. Der Abschluss eines Wohnraum m ietvertrags setzt voraus, dass sich e i- nerseits der Ve rmieter verpflichtet, Wohnräume dauerhaft und - im Rahmen des sozialen Mietrechts - unter Einschränkung seiner Kündigungsmöglichkeit dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts zu überlassen und dass sich der Mieter im Gegenzug verpflichtet, hierfür Miete zu e ntrichten. An letzterem fehlt es, wenn erst nach der Überlassung Kostentragungspflichten entstehen (Palandt/ Weidenkaff, aaO, Einl. v. § 598 Rn. 1 [ zur Leihe ] ). (1) Aufgrund der Angaben der Beklagten ist hier weder eine solche Ve r- pflichtung des Eigentü mers zur Überlassung des Reihenhauses noch eine im Gegenseitigkeitsverhältnis dazu stehende Verpflichtung der Beklagten zur En t- richtung eines Entgelts feststellbar. Unstreitig existiert keine Mietvertragsurku n- de, aus der sich die gegenseitigen Verpflichtun gen der Parteien ergeben. A n- ders als bei der Fallgestaltung, wie sie dem Senatsurteil vom 4. Mai 1 970 (VIII ZR 179/68, aaO) zugrunde lag, gibt es auch keine sonstigen mündlichen 26 27 28 - 11 - Absprachen, aus denen sich eine solche gegenseitige Verpflichtung der dam a- lig en Parteien entnehmen lä ss t. Die vagen Angaben der Beklagten zur behaupteten Anschaffu ng des Reihenhauses mittels " abgezogene r " Provisionen ihres geschiedenen Ehema n- nes sind ebenfalls nicht geeignet, den Abschluss eines Mietvertrags gemäß § 535 BGB zu belegen. Sie lassen bereits offen, ob, falls überhaupt Provision s- zahlungen für die Anschaffungskosten verwendet wurden, das Geld als Darl e- hen oder aus sonstigen Gründen an den Eigentü mer geleistet worden wäre. Auch wären - worauf schon das Landgericht in d er mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 hingewiesen hat - hieraus allein noch keine Rüc k- schlüsse auf den Inhalt und die Dauer eines möglicherweise zustande geko m- menen Mietvertrags möglich. (2) Es bleibt damit nur der von der Beklagten vorgetrag ene Umstand, " sämtliche " Neben - und Reparaturkosten von Anfang an gezahlt zu haben . D a- bei handelt es sich allerdings um einen ambivalent zu beurteilende n Gesicht s- punkt, aus de m sich der Abschluss eines Mietvertrags entgegen der Auffassung des Berufungsgeri chts nicht zweifelsfrei entnehmen lässt. Au s der Übernahme der - im Umfang hier darüber hinaus streitigen - Neben - und Reparaturkosten kann ohne nähere Absprachen hierzu nicht auf eine Gegenleistung im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB zur Gewährung des (Miet - ) Ge brauchs an dem Reihe n- haus geschlossen werden . Die Übernahme gelegentlicher Reparaturkosten spricht - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht für eine mietvertragliche Vereinb a- rung. Denn auch bei der Leihe hat der Entleiher gemäß §§ 598, 6 01 Abs. 1 BGB regelmäßig die der Erhaltung der Sache dienenden Kosten, die den G e- brauch der Sache erst ermöglichen, zu tragen. Die Kosten sind nach dem Lei t- 29 30 31 - 12 - bild des Leihvertrags gerade von demjenigen zu tragen, dem der Gebrauch der Sache zusteht. Dies wäre hier die Beklagte. Die Tragung der Reparaturkosten kann daher genauso gut für die Vereinbarung einer Leihe sprechen. Hinsichtlich der Tragung der Betriebskosten hat auch bei der Vereinb a- rung eines unentgeltliches Wohnungsrechts, wovon die Beklagte hier offe n- sich t lich ausgeht, der Wohnungsberechtigte jedenfalls die verbrauchsabhäng i- gen Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, ebenso aber auch die anteiligen verbrauchsunabhängigen Kosten der Unterhaltung der Anlagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktobe r 2011 - V ZR 57/11, BGHZ 191, 213 Rn. 5, 7 ff.). Selbst wenn die Beklagte darüber hinaus - was sich ihrem Vorbringen a l- lerdings nicht ganz klar entnehmen lässt - verbrauchsunabhängige Betriebsko s- ten (etwa Grundsteuer, Versicherung o.ä.) getragen haben sollte, ließe dies mangels konkreter Abreden den Rückschluss auf den stillschweigenden A b- schluss eines Mietvertrages ebenfalls nicht zu. Diese Kosten stellen allenfalls einen geringen Bruchteil des üblicherweise für die mietweise Überlassung eines Reihenha uses zu zahlenden Entgelts dar. Angesichts der Interessenlage der Beteiligten können allein aus dieser tatsächlichen Handhabung der Kosten ke i- ne Willenserklärungen des Eigentümers und des früheren Ehemanns der B e- klagten dahin entnommen werden, dass damit e ine dauerhafte Gebrauchsübe r- lassungsverpflichtung gegen Übernahme dieser (geringfügigen) Kosten b e- gründet werden sollte. (3) Besondere Umstände, die gleichwohl für eine solche Würdigung spr ä chen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch ni cht erken n- bar. Sie liegen insbesondere weder allein in dem Umstand, dass es sich bei den Beteiligten um Land s leute handelt noch in der langjährigen Überlassung des Reihenhauses an die Beklagte und ihre Familie. Es ist schon nicht ersich t- 32 33 34 - 13 - lich, dass diese la ngjährige Überlassung bereits im Zeitpunkt der Überlassung des Reihenhauses an die Beklagte und ihren früheren Ehemann absehbar war. Vielmehr spricht vieles dafür, dass die Vertragsverhandlungen der Parteien se i- nerzeit nicht zu Ende geführt worden, sondern letztlich " steckengeblieben " sind. Auch diesem Umstand kann daher kein entscheidendes Gewicht bei der Beu r- teilung der Frage, ob die Überlassung des Reihenhauses seinerzeit mietweise erfolgte, beigemessen werden. dd) Somit scheidet ein Mietvertrag gemäß § 535 BGB aus. Da jedoch weder die Leihe gemäß § 598 BGB - die zudem, wenn keine bestimmte Zei t- dauer vereinbart ist, jederzeit gemäß § 604 Abs. 3 BGB beendet werden kann - noch ein sonstiges vereinbartes Nutzungsverhältnis sui generis (§ 241 BGB) dem Kläg er als Zwangsverwalter gegenüber bestandskräftig sind (§ 152 Abs. 2 ZVG), bedarf es keiner Entscheidung darüber, welches andere Rechtsinstitut hier vorliegt. 3. Mangels Abschluss es eines Mietvertrags nach § 535 BGB steht der Beklagten folglich kein Rec ht zum Besitz gemäß § 986 BGB zu, das sie dem Zwangsverwalter gemäß § 152 Abs. 2 ZVG entgegen halten könnte. Der Kläger ist daher aufgrund seiner Bestellung zum Zwangsverwalter durch das Vollstr e- ckungsgericht (§ 150 Abs. 1 ZVG) berechtigt, von ihr die Hera usgabe des Re i- henhauses und die Zahlung einer - der Höhe nach unstreitigen - monatlichen BGB), dem 7. August 2014, zu verlangen. 35 36 - 14 - III. Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen B estand haben; es ist d a- her aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des He r- ausgabeanspruchs und des Zahlungsanspruchs ab Rechtshängigkeit zur End - entscheidung reif, weil der Beklagten gegenüber dem Herausgabeanspruch des Klägers nac h § 985 BGB kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB in Verbi n- dung mit § 152 Abs. 2 ZVG zusteht. Sie hat daher das im Wohnungseigentum stehende Reihenhaus an den Kläger herauszugeben und für die gezogenen Im Übrigen (bezüglich der darüber hinaus ve rlangten Nutzungsentsch ä- digung, der Zinsen und des Feststellungsantrags) ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, weil insoweit weitere Feststellungen zu treffen sind. Hie r- zu weist der Senat darauf hin, dass es für die vor Rechtshängigkeit gelt end g e- machten Zahlungsansprüche darauf ankommt, ob der Beklagten Bösgläubigkeit im Sinne von § 990 BGB nachzuweisen ist. Bezüglich des Feststellungsantr a- ges sind angesichts des Umstandes, dass die Beklagte vorgetragen hat, stets sämtliche Betriebskosten ge tragen zu haben, nähere Feststellungen zum Fes t- stellungsinteresse erforderlich. Zudem bedarf es hinsichtlich der für die Nu t- zungsentschädigung begehrten Zinsen konkreter Feststellungen zum Verzugs - 37 38 - 15 - eintritt. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 09.09.2015 - 316 O 179/14 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.04.2016 - 8 U 98/15 -
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