ECLI:DE:BGH:2018:261018UVZR279.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 279/17 Verkündet am: 26. Oktober 2018 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 10 Abs. 8 Satz 1, § 21 Abs. 2 Eine Haftung des Wohnungseigentümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhäl t- nis herrühren (sog. Sozialverbi ndlichkeiten). Hierzu gehören Aufwendung s- ersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Ti l- gung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gi lt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsverm ö- gen zu erwarten ist oder nicht. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2018 - V ZR 279/17 - LG Landau in der Pfalz AG Landau in der Pfalz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mü ndliche Verhandlung vom 26. Oktober 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landg e- richts Landau in der Pfalz vom 20. Oktober 2017 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger und die M . straße GbR (im Folgenden : GbR) bild en eine Wohnungseigentümer - und Teileigentümergemeinsch aft. Der Kläger ist Inhaber eines Miteigentumsanteils von 8/100 verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung . Eigentümerin der weiteren Teil - und Wohneige n- tumseinheiten ist die GbR, deren Ge sellschafter der Beklagte zu 1 (bis 2015) und der B eklagte zu 2 (bis zum 1. Mai 2010) waren (im Folgenden: Beklagte) . Die G emeinschaft verfügte ursprünglich nicht über ein eigenes Konto. Die la u- fenden Kosten wurden im Wesentlichen von dem Geschäftskonto der Be klagten beglichen. In der Zeit vom 1. Januar 20 09 bis Anfang 2012 gab es keinen Ve r- walter. Es wurden weder Wohnungseigentümerversammlungen abgehalten noch Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen erstellt. Von dem Kläger ang e- 1 - 3 - regte Beschlussfassungen im Umlaufverfahren kamen nicht zustande. Im Herbst 200 9 wurde eine fäl lige und angemahnte Versicherungsprämie für eine von der Wohnungseigentümergemeinschaft unterhaltene Haus - und Gebäud e- versiche rung nicht g ezahlt. D er Versicherungsschutz erlosch am 3. Dezember 2009; der Gebäudeversicherer kündigte den Versi cherungsvertrag mit Schre i- ben vom 8. Januar 2010 frist los. Der Kläger zahlte die ausstehende Prämie von . Hierdurch wurde die Kündigung wirkungslos , und der Versich e- rungsschutz lebte zum 12. Januar 2010 wieder auf. Am 27. Mai 2010 beglich der Klä ger die P rämie für die G ebäudehaftpflichtversicherung in Höhe von 177,36 befand sich am 4. Januar 2015 ein Guthaben in Höhe von 161,28 Mit der Klage verlangt der Kläger - soweit hier noch von Interesse - von den Beklagten nach dem Verhältnis des Miteigentumsanteils der GbR Ersatz in Höhe von 92 % seiner Aufwendungen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi e- sen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zug e- lasse nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Bekla g- ten weder ein Aufwendungsersatzanspruch aus ei ner Notgeschäftsführung g e- mäß § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB noch aus einer berechtigten G e- schäftsführung ohne Auftrag zu. Auch e in Bereicherungsausgleich scheide aus. 2 3 - 4 - Mit der Bezahlung der Versicherungsprämien habe der Kläger ein Geschäft der Wohnungsei gentümer g emeinschaft geführt, die Schuldnerin der Ansprüche gewesen und durch Befreiung von der Zahlung der Versicherungsprämien b e- reichert sei. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten lasse sich ebens o- wenig aus § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, § 128 HGB analo g herleiten. Diese Vo r- schrift finde auf Forderungen von Wohnungseigentümern gegen die Gemei n- schaft jedenfalls dann keine Anwendung, wenn es sich um Sozialverbindlichke i- ten handele , d.h. um Ansprüche, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrüh r- ten. Solche K osten der Verwaltung , zu denen auch Versicherungsprämien zäh l- ten, seien nach den für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander geltenden Regelungen über Wirtschaftsplan und Instandhaltungsrücklage au f- zubringen und über die Jahresabrechnung nach d em geltenden Umlageschlü s- sel auf die Wohnungseigentümer umzulegen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen, die die Rechtsprechung im Zusamme n- hang mit einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden zerstrittenen Wohnungseigentüm ergemeinschaft entwickel t habe. Soweit hiernach derjenige Wohnungs eigentümer, der gemeinschaftliche Kosten und Lasten verauslagt habe, ohne weitere Formalitäten von dem anderen Wohnungseigentümer de s- sen Anteil an den Kosten und Lasten erstattet verlangen k önne, werde hierfür vorausgesetzt, dass das Stimmrecht nicht abweichend von dem Gesetz (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) geregelt sei. Letzteres sei hier aber der Fall. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Für die von dem Kläger gegen di e Beklagten gelt end gemachten Zahlungsansprüche fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. 4 - 5 - 1. Tilgt ein Wohnungseigentümer - wie hier der Kläger - Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, steht im Ausgangspunkt außer Streit, dass er von der Wohn ungseigentümergemeinschaft Ersatz seiner Aufwendu n- gen verlangen kann. Meinungsunterschiede bestehen nur hinsichtlich der Fr a- ge, woraus sich dieser Ersatzanspruch ergibt. Während zum Teil auf die Grundsätze der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) und bei Notgeschäftsführungsmaßnahmen auf § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 670 BGB abgestellt wird (vgl. OLG München, NJW - RR 2 008, 534, 535; LG Frankfurt , NJW 2015, 2592; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 21 R n. 28; Staudinger/Bub, BGB [ 2005 ] , § 21 WEG Rn. 38; T. Spielbauer in Spielbauer /Then , WEG, 3. Aufl., § 21 Rn. 15; jurisPK - BGB /Lafontaine , 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 328: § 713 BGB entsprechend i.V.m. § 670 BGB ), sehen andere in der analoge n Anwen dung des § 110 HGB die z u- treffende Grundlage des Erstattungsanspruchs (vgl. BeckOK WEG/Müller [ 2. 4.2018] , § 10 Rn. 683; Riecke/Schmid/Lehmann - Richter, WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 337; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 385; vgl. auch BeckOGK / Falkner [1. 3. 2018 ], § 10 WEG Rn. 559; Bärmann/Merle, WEG, 14 . Aufl., § 21 Rn. 15 : Gesamtanalogie gemäß § 110 HGB, §§ 713, 670 BGB ; Derleder/Fauser, ZWE 2007, 2, 7; im Ergebnis auch Häublein, ZWE 2008, 410, 411 ). Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung mit der Zahlung e ines Wohnungseigentümers - flankierend zu einem originären Anspruch - die Ford e- rung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend § 774 Abs. 1 BGB auf den Wohnungseigentümer übergehen (vgl. BeckOK WEG/ Müller [ 2. 4. 2018 ] , § 10 Rn. 685; Bärmann/Suilm an n, WEG, 14 . Aufl., § 10 Rn. 385 ; Schmid, ZMR 2012, 85, 87; Häublein, ZWE 2008, 410, 415; im Ergebnis auch jurisPK - BGB /Lafontaine , 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 3 28) . 5 - 6 - 2. a) Demgegenüber ergibt sich aus den genannten Anspruchsgrundl a- gen , wie das Berufungsgeri cht zutreffend sieht, grundsätzlich kein Erstattung s- anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer , weil der tilgende Wo h- nungseigentümer - hier der Kläger - für den Verband tätig wird, der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG Schuldner der Verbindlichkeit ist (vgl. AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468 ; siehe auch Bärmann/Suilmann, WEG, 14 . Aufl., § 10 Rn. 387 ; BeckOK WEG/Elzer [ 2. 4. 2018 ] , § 21 Rn. 70 ; siehe auch Senat, Urteil vom 18. Februar 2011 - V ZR 197/10, NJW - RR 2011, 1093 Rn. 23 zu einem A n- spruch des Verwalters g egen den Verband wegen einer Notgeschäftsfü h- rungsmaßnahme gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG ). b) Soweit die Revision der Auffassung ist, die Beklagten schuldeten die von dem Kläger verauslagten Beträge nach Bereicherungsrecht, weil sie von ihrer anteiligen H aftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG befreit worden seien, geht dies bere its deshalb fehl , weil die Zahlung des Klägers auf die Verbindlichkeit des Verbandes erfolgt ist und ein etwaiger Ber eicherungsausgleich in diesem V erhältnis zu erfolgen hä t te (vgl. AG Charlo ttenburg, ZWE 2011, 468). Der we i- tere Hinweis der Revision auf das Urteil des Senats vom 24. Juli 2015 (V ZR 167/14, NJW 2015, 2874 Rn. 24) trägt nicht, weil es einen Sachverhalt betraf, der mit dem hier zu entscheidenden nicht vergleichbar ist. In der zi tierten Entscheidung hat der Senat unter anderem die Frage erörtert, ob der Verkäufer einer gebrauchten Eigentumswohnung, der einen Mangel am Gemeinschaftse i- gentum behoben hat, von solchen Erwerber n, die mit Erfolg sekundäre Mänge l- rechte geltend ge macht ha ben oder denen der Verkäufer nicht die Verschaffung einer mangelfrei en Sache schuldete, einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich verlan gen kann. Darum geht es bei der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Verbandes durch einen Wohnungseigentümer nicht. 6 7 - 7 - c ) Zu Recht verneint das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, wonach jeder Wohnungseigentümer einem Glä u- biger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils ( § 16 Abs. 1 Satz 2 WEG ) für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer haftet, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. a a ) Allerdings ist die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 8 WEG auf Forderu n- gen von Wohnungseigentümer n gegen die Geme inschaft in Rechtsprechung und Literatur umstritten. (1 ) Nach einer teilweise vertr etenen Auffassung kann auch ein Wo h- nungseigentümer Gläubiger im Sinne der Vorschrift sein (vgl. PWW/Elzer/ Riecke, 13. Aufl., § 10 WEG Rn. 53 ; MüK oBGB/Commichau, 7. Auf l ., § 10 WEG Rn. 113 ). Dem Verbandsgläubiger stehe ein Wohnungseigentümer gleich, der für den Verband in Anspruch genom men worden sei und für ihn geleistet habe (Staudinger/Kr euzer , BGB [ 2018], § 10 WEG Rn. 346 ) . (2 ) Nach der Gegenauffassung betrifft die Vorschrift nur die Haftung der Wohnungseigentümer gegenüber Dritten (vgl. OLG München, NJW - RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592, 2593; AG Bremen, NJW - RR 2010, 884; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468; BeckOK BGB/Hügel [1.5.2018], § 10 WEG Rn. 53; T. Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 10 Rn. 58; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 10 Rn. 354). Dies werde dadurch deu t- lich, dass be i dem Umfang der Haftung auf den Miteigentumsanteil und nicht auf den tatsächlichen Verteilungsschlüssel der Wo hnungseigentümer untere i- nander abzustel len sei ( vgl. OLG München, NJW - RR 2008, 534) . 8 9 10 11 - 8 - (3 ) E ine weitere Meinung differenziert. § 10 Abs. 8 WEG gelte nicht für Ansprüche , die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühr t en (so genannte S o- zialverbindlichkeiten ) , da ansonsten die vorrangige Beschlussfassung der E i- gentümer übergangen werde (vgl. BeckOK WEG/ Müller [2.4. 2018 ] , § 10 Rn. 623: teleologische Reduktion; jurisPK - BGB /Lafontaine , 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 279; Kümmel/Niedenführ in Niedenfüh r /Vandenhouten, WEG , 12. Aufl., § 10 Rn. 128 ; Palandt/Wick e, BGB, 78. Aufl., § 10 WEG Rn. 41; Abramenk o in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 10 Rn. 181 ; BeckOK WEG/Elzer [ 2. 4.2018], § 21 Rn. 71; Häublein, ZWE 2008, 410, 415 f. ; wohl auch Rie c ke/Schmid /Lehmann - Richter , WEG, 4. Aufl. , § 10 Rn. 370 ). Als Beispiel wird der Anspruch auf Au s- kehr eines Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung genannt (vgl. jurisPK - BGB/Lafontaine , 8. Aufl., § 10 Rn. 279) . Beruhe der Anspruch aber nicht auf dem Wohnungseigentumsverhältnis, sondern auf D rittgeschäften, bei denen der Eigentümer dem Verband wie ein beliebiger Dritter gegenüberstehe , könne auch der Wohnungseigentü mer Ansprüche gegen den Verband erwe r- ben, so , wenn er dem Verband etwas verkaufe, ihn mit der Durchführung einer Reparatur beauf tr age oder als Rechtsanwalt mit der Vertretung des Verbandes mandatiert werde ( vgl. jurisPK - BGB/Lafontaine , 8. Aufl., § 10 Rn. 280 ; i.E. auch BeckOK WEG/ Müller [ 2. 4.2018] , § 10 Rn. 623 ; Riecke/Schmid /Lehmann - Richter , WEG, 4. Aufl., § 10 Rn. 370 ; Abramenko in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 10 Rn. 181 ). In diesen Fällen folge allerdings aus der zwisc hen den Eigent ü- mern bestehende n Treuepflicht, dass der Gläubiger sich zunächst an den Ve r- band zu halten habe und seine Miteigentümer nur in Anspruch nehmen könne, wenn aus dem Verwaltungsvermögen langfristig keine Befriedigung zu erwarten sei (vgl. BeckOK WEG/Müller [ 2. 4. 2018 ] , § 10 Rn. 636 ). (4 ) Von den Vertretern der vorgenannten Auffassung, wonach (nur) S o- zialverbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des § 10 Ab s. 8 WEG he r- 12 13 - 9 - aus zunehmen sind, plädieren einige dafür, für bestimmte Konstellationen A u s- nahme n und damit eine Inanspruchnahme der anderen Wohnungseigentümer zuzulassen. So soll der Eigentümer einem Drittgläubiger gleichstehe n , wenn er im Wege der Notgeschäf tsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) eine Verbindlichkeit in voller Höhe tilge (vgl. Niedenführ/Kümmel in Niedenführ /Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 10 Rn. 129; wohl auch Palandt/Wic k e, BGB, 78. Aufl., § 10 WEG Rn. 41; BeckOK WEG/Elzer [ 2. 4. 2018 ] , § 21 Rn. 71 f. mi t Einschränkungen w e- gen der zwischen den Wohnungseigentümern bestehende n Treu e pflic ht). A n- dere erwägen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Haftung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, NJW - RR 2008, 256 Rn. 14 , 19 ) eine u n- mittelbare Inanspruchnahme der anderen Wohnungseigentümer - unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung - in den Fällen, in denen aus dem Verwa l tungsvermögen langfr istig keinerlei Befried i- gung zu erwarten sei (vgl. BeckOK WEG/ Müller [ 2. 4.2018] , § 10 Rn. n- (5 ) Schließlich soll nach einer weiteren Auffassung in einer aus nur zwei Eigentümern bestehenden Gemeinschaft (sog. Zweier - W ohnungseigentümer - gemeinschaft ) der Eigentümer, der gemeinschaftliche Ko sten und Lasten vo r- gestreckt habe , von dem anderen Eigentümer anteilige Erstattung auch ohne Beschlussfassung über eine Jahresabrechnung oder einen Wirtschaftsplan ve r- langen können , wenn ein Verwalter nicht bestellt und aufgrund der Stimme n- gleichheit (Kopfstimmrecht gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) in der Eigent ü- merversammlung ein entspreche nder Beschluss nicht möglich sei (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, NJW - RR 20 09, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182 ; jurisPK - BGB /Lafontaine, 14 - 10 - 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281 ; Bärmann/Merle , WEG, 14 . Aufl., § 21 Rn. 15 ; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58 ). b b ) Der Senat entscheidet die Streitfrage wie folgt: Eine Haftung des Wohnungseig entümers gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG für Verbindlichkeiten des Verbands scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungse i- gentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. So - zial verbindlichkeiten ). Hierzu gehören Aufwendungser satzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführung s- maßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist; dies gilt unabhängig davon, ob eine B e- friedigung a us dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht. Ob bei Zweier - W ohnungseigentümergemeinschaften eine Ausnahme gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. (1 ) Auszugehen ist von dem Wortlaut des § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG, in dem allgemein von Verbindlic hkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigent ü- mer die Rede ist, für die jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis se i- nes Miteigentumsanteils haftet. Verbindlichkeiten können auch gegenüber e i- nem Wohnungseigentümer bestehen, so dass eine generelle Beschrän kung der Vorschrift auf Dritte nicht gerechtfer tigt ist. Soweit der Wohnungseigentümer gegen den Verband An sprüche hat, die in keinem Zusammenhang mit seiner Stellung als Wohnungseigentümer stehen, sondern in gleicher Weise auch von Dritten erworben werden können, wie dies beispielsweise bei dem Verkauf e i- ner Sache an den Verband der Fall ist, haften im Ausgangspunkt (auch) die übrigen Wohnungseigentümer fü r diese Verbindlichkeit . O b der Wohnungse i- gentümer wegen der zwischen den Wohnungseigentümern bestehen den Treue - pflicht g ehalten ist, vorrangig den Verband in Anspruch zu neh men , und ob die 15 16 - 11 - gemäß § 10 Abs. 8 WEG nach Miteigentumsanteilen zu bestimmende Ha f- tungsquote durch einen in der Gemeinschaft abweichend vereinbarten Verte i- lungsmaßstab verdrängt wird ( vgl. BeckO K WEG/Müller [ 2. 4.2018] , § 10 Rn. 636 ; siehe auch Bär mann/Suilmann, WEG, 14 . Aufl., § 10 Rn. 360 ) , bedarf keiner Entscheidung. (2 ) Anders ist es jedoch , wenn der Anspruch des Wohnungseigentümers gegen den Verband seine G ru ndlage in dem Gemein schaftsverhältnis hat, er also untrennbar mit der Stellung als Wohnungseigentümer zusammenhängt . Auf solche Fälle ist die Vorschrift nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar. (a ) Der Gesetzgeber (vgl. BT - Drucks. 16/887 , S. 63 ff . ) hat mit der Einf ü- gung von § 10 Abs. 8 WEG auf die Entscheidung des Senats vom 2. Juni 2005 ( V ZB 32/05, BGH Z 163, 154) reagiert, mit der die Rechtsfähigkeit der Gemei n- schaft der Wohnungseigentümer anerkannt wurde, soweit sie bei der Verwa l- tung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Neben der Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft soll te eine akzessorische gesamtschuldnerische H aftung der Wohnung s eigentümer nur in Betracht ko m- men , wenn di ese sich neben dem Verband klar u nd eindeutig verpflichtet ha tten ( vgl. Senat, Urteil vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 172 f.); im Übrigen wurde der Gläubiger für den Fall, dass das Geldvermögen des Ve r- bands nicht ausreichte, darauf verwiesen, die Ansprüche der Gemeinschaft g e- gen die Wohnungseigentümer auf Zahlung von Beiträgen und Sonderumlagen bzw. auf Schadensersatz zu pfänden (Senat , Urteil vom 2. Juni 2005 V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 174 f . sowie 176). Nach Ansicht des Gesetzg e- bers wu rden hierdurch zu hohe Hürden für die Durchsetzung von Forderung en aufgestellt, weil eine effektive Vollstreckung danach nur gewährleistet war , 17 18 - 12 - wenn das Verwaltungsvermögen ausreich t e, um die Verbindlichkeit zu erfüllen. Deshalb wurde mit der Schaffung von § 10 Abs. 8 WEG dem Vertragspartner d ie Möglichkeit eingeräumt , wegen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft auch unmittelbar gegen die Wohnungseigentümer vorzugehen. Andererseits ist di e- ser Anspr uch in seinem Umfang begrenzt wo rden, indem die Haftung des ei n- zelnen Wohnungseigentümers auf den An teil beschränkt wurde , den dies er am Gemeinschaftseigentum hat. Ziel war es, eine anteilsmäßi ge Außenhaftung zu begründen, die die Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Haftungsko n- zept des Senats in der angeführten Entscheidung erheblich erleich tert ( vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 65) . Dazu bestimmt § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG Wohnungseigentümer im Verhältnis gegenüber Dritten für die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft einzustehen haben ( BT - Drucks. 16/887, S. 63). Mit dieser auf das Außenverhäl tnis bezogenen gesetzgeberischen Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, die Vorschrift auf die Haftung der Wohnungseigentümer im I n- nenverhältnis anzuwenden (vgl. auch LG Frankfurt, NJW 2015, 2592) . (b ) Die Absicht des Gesetzgeber s, eine auf das Außen verhältnis b e- schränkte Regelung zu treffen, zeigt sich auch daran, dass bei der Haftung der Wohnungseigentümer allein auf den Miteigentumsanteil ab ge stellt wird und nicht auf den tatsächlichen Verteilungsschlüssel der Wohnungseigentümer, der auch eine von dem Miteigentumsanteil abweichende Verteilung der Kosten und Lasten vorsehen kann (vgl. OLG München, NJW - RR 2008, 534; LG Frankfurt, NJW 2015, 2592). Wä re demgegenüber bei Sozialverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 8 WEG ein direkter Zugriff des Wohnungseigen tümers auf die anderen Eigentümer möglich, würde n die i m Wohnungseigent umsgesetz für das Inne n- verhältnis der Wohnungseigentümer getroffenen Regelungen und d as im G e- setz vorgesehene Finanzsystem der Wohnungseigentümergemeinschaft un te r- laufen. Der einzelne W ohnungseigentümer muss grundsätzlich nicht damit 19 - 13 - rechnen, von einem anderen Wohnungseigentümer im Hinblick auf Verbindlic h- keiten des Verbands unmittelbar in Anspruch genommen zu werden. Die Wi l- lensbildung der Gemeinschaft über die Finanzausstattung und die Deckung von Finanzierungslücken würde gestört, könnte ein Wohnungseigentümer die and e- ren wegen seiner im Gemeinschaftsverhältnis wurzelnden Ansprüche ohne Einhaltung des im Wohnungseigentumsgesetz vorgesehenen Verfahrens unmi t- telbar (insbesondere ohne Bes chlussfassung über eine n Wirtschaftsplan und eine Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 WEG) - wenn auch ante i- lig - in Anspruch nehmen (vgl. Häublein, ZWE 2008, 411, 414 f.; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 683; AG Charlottenburg, ZWE 2011, 468 , 469). Wie sich aus den §§ 16, 28 WEG ergibt, soll der Gemeinschaft auch die Entscheidung überlassen bleiben, ob zur Tilgung entstandener Verwaltung s- schul den Sonderumlagen erhoben oder Darlehen aufgenommen werden oder auf vorhandene Rücklagen zurückgegrif fen wird. Es steht der Gemeinschaft zudem frei, intern einen abweichenden Umlagemaßstab nach § 16 Abs. 3, Abs. 4 WEG zu beschließen. (3 ) Eine solche , nicht der Haftung gemäß § 10 Abs. 8 WEG unterfallende Sozialverbindlichkeit ist beispielsweise bei ei nem Anspruch auf Auskehr eines Abrechnungsguthabens aus einer Jahresabrechnung gegeben. Entspreche n- des gilt für Aufwendungsersatzansprüche des Wohnungseigentümers, die ihm wie hier dem Kläger - wegen der Begleichung von Verbindlichkeiten des Ve r- bandes ge gen diesen zustehen. Ungeachtet der oben (Rn. 5 ) erörterten Frage, auf welcher Anspruchsgrundlage ein solcher Erstattungsanspruch beruht, steht er jedenfalls im untrennbaren Zusammenhang mit der Stellung als Wohnung s- eigentümer (vgl. § 16 Abs. 2 WEG). Auch wenn eine Zahlung des Wohnungse i- gentümers entsprechend § 774 Abs. 1 BGB zu einem Forderungsübergang fü h- ren sollte, wie dies zum Teil vertreten wird (vgl. oben Rn. 5 ), handelte es sich 20 - 14 - g, für die § 10 Abs. 8 WEG gilt; v ielmehr ist es dem leistenden Wohnungseigentümer wegen der vorrangigen Regeln des In nenverhältnis ses auc h bei der Annahme eines Forderungsübe r- gangs nicht gestattet, sich auf die Vorschrift zu berufen ( Häublein, ZWE 2008, 411, 415 f.; BeckOK WEG/Mül ler [ 2. 4. 2018 ] , § 10 Rn. 685). Dies gilt auch dann, wenn sich die Tilgung der Verbindlichkeit als gemäß § 21 Abs. 2 WEG gerech t- fertigte Notgeschäftsführungsmaßnahme darstellt, wie dies bei der Tilgung von Schulden des Verbandes zur Abwendung einer Versorgu ngssperre oder zur Vermeidung des Verlustes von Versicherungsschutz möglich sein kann (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 2 1 Rn. 26; Bärmann/Merle, WEG, 14 . Aufl., § 21 Rn. 13). (4 ) Ein Durchgriff des Wohnungseigentümers gegen die anderen Wo h- nungseigentümer ungeachtet der im Innenverhältnis gemäß § 16, § 28 WEG zu beachtenden Regelungen kommt bei einer Sozialverbindlichkeit auch dann nicht in Betracht, wenn das Verbandsvermögen nicht ausreicht, den Aufwe n- dungsersatzanspruc h des leistenden Wohnungseigentümers zu erfüllen. Nach der Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes muss der Wohnungseige n- tümer in einem solchen Fall eine entsprechende Beschlussfassung des Ve r- bandes herbeiführen (vgl. AG Charlottenburg ZWE 2011, 468, 469) . Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, hat der Wohnungseigentümer gemäß § 21 Abs. 8 WEG die Möglichkeit einer Beschlussersetzungsklage. (5 ) Ob im Fall einer ( zerstrittenen ) Zweier - Wohnungseigentümergemein - schaft , in der ein Verwalter nicht beste llt ist und wegen des Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, etwas anderes gilt, wie dies in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertreten wird (vgl. BayObLG, NZM 2002, 609 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 2007, 138; LG München, 21 22 - 15 - NJW - RR 2009, 1166; LG Dortmund, ZWE 2017, 182; jurisPK - BGB/Lafontaine, 8. Aufl., § 10 WEG Rn. 281; vgl. auch Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl., § 21 Rn. 15; Bärmann/Becker, aaO, § 28 Rn. 58; aA AG Bremen, NJW - RR 2010, 884; LG Frankfurt, NJOZ 2018, 1975, 1976; BeckOK WEG/Müller [2.4.2018], § 10 Rn. 692 ), bedarf keiner Entscheidung, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Stimmrecht hier abweichend von § 25 Abs. 2 WEG g e- wegen Stimmengleichheit nicht ko m- me n kann. d ) Nach alledem scheidet eine Haftung der GbR gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG und damit auch der Beklagten als deren (ehemalige) Gesellschafter (§ 128 Abs. 1 HGB analog) für die von dem Kläger verauslagten Versich e- rungsbeiträge aus. D a das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mithin zu Recht zurückgewiesen hat, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg. 23 - 16 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Landau i n der Pfalz, Entscheidung vom 17.06.2016 - 5 C 1434/10 - LG Landau, Entscheidung vom 20.10.2017 - 5 S 4/17 - 24
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