ECLI:DE:BGH:2019: 160419BVIZR279.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 279 /1 8 v om 1 6 . April 201 9 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16 . April 20 1 9 durch d i e Rich- terin von Pentz als Vorsitzen de , die Richterin nen Dr. Roloff und Müller und d i e Richter Dr. Allgayer und Böhm beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Beklagten wird das Urteil des 10 . Zivilsenats des Kammergerichts v om 31. Mai 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nicht zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs- gericht zurückverwiesen. Streit wert: Gründe: I. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstat- tung in Anspruch. Die Beklagte verlegt d ie Illustrierte DAS NEUE BLATT. Di ese veröffentlichte am 1. Juli 2015 unter der Überschrift " Unglaublich, sie planen ihre kirchliche Hochzeit " u nter anderem ein Foto des Wohnhauses der Kläger 1 - 3 - ( " das Foto " ) . In dem Begleittext heißt es " Neues Zuhause [Kläger] zog bei [Klä- gerin] und den beide n Söhnen in [ G .] ein " . Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 6. August 2018 hat es sein Urteil auf einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hin berichtigt . Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich d i e Be- klagte m it ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat E rfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisun g des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. D as Berufungsgericht ist unter ent- scheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger d ie schutzwürdi- gen Interessen der Beklagten üb erwiege. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - ausgeführt, in der Veröffentlichung des Fotos liege ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits- recht der Kläger . Ein umfriedetes Grundstück sei jedenfalls dann der Pri- vatsphäre zuzurechne n, wenn es - wie vorliegend - dem Nutzer die Möglichkeit gebe, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein; der Schutz entfalle nicht des- halb, weil Vorbeikommende Grundstücksteile einsehen könnten. Die Veröffent- lichung des Fotos greife in die Privatsphäre ei n. Die Anonymität des Anwesens werde aufgehoben . D ie Abbildung werde den Klägern zugeordnet und gewinne einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entstehe die Gefahr, dass das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Kläger beeinträchtig t 2 3 4 - 4 - werde. Die Kläger müssten den Eingriff nicht hinnehmen. Zwar leiste die nicht angegriffene Textberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemei- nen Interesses. Angesichts der politischen Bedeutung der vom Kläger zu 1 ausgeübten Staatsämter sow ie der von den Klägern immer wieder gewährten tiefen Einblicke in ihr Eheleben habe ihre Versöhnung Nachrichten - und Infor- mationswert. Das Wohnhaus könne aber anhand des Bildes für einen hinrei- chend großen Kreis von Personen lokalisiert werden. Die Kläger seien in ge- steigertem Maße schutzbedürftig , da eine erhöhte Gefahr bestehe, dass sie und die in dem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder belästigt oder angegriffen würden. Am 27. Januar 2018 sei bei den Klägern eingebrochen worden. Am 31. Januar 2018 ha be eine Person in Polizeiuniform die Haustür aufgestoßen und zu dem älteren Sohn gesagt, dass er dessen Mutter, der Klägerin zu 2, ein Messer an die Kehle setzen würde und deren Ehemann, den Kläger zu 1 eben- falls umbringen würde. Diese Vorfälle zeigten, da ss eine erhöhte konkrete Ge- fahr bestehe, dass die Familie der Kläger in ihrem Wohnhaus Opfer von Strafta- ten werde. Bei der Abwägung komme dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger daher überwiegende Bedeutung zu . Das von der Beklagten verfolgte Infor mationsinteresse müsse zurücktreten. Mit Berichtigungsbeschluss vom 6. August 2018 hat das Berufungsge- richt sein Urteil gemäß § 320 ZPO dahin berichtigt, dass nach dem bestrittenen Vortrag der Kläger am 27. Januar 2018 bei den Klägern eingebrochen, sowi e nach dem bestrittenen Vortrag der Kläger am 31. Januar 2018 eine Person in Polizeiuniform die Haustür aufgestoßen und die oben wiedergegebenen Äuße- rungen getätigt habe. 2. D ie Ni c htzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass d as Berufungs- gericht d as - erhebliche - Bestreiten der Beklagten im Hinblick auf die von den 5 6 - 5 - Klägern behaupteten Geschehnisse am 27. und 31. Januar 2018 nicht berück- sichtigt hat . a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus- führungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit je- dem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Des- halb müssen im Ei nzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsäch- liches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis ge- nommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVer- fGE 70, 288, 293; BVerfGE 86, 133, 145 f. ; Senat, Beschluss vom 15. Septem- ber 2015 - VI ZR 431/14, ZMGR 2015, 409; juris Rn. 8 ). b) Solche Umstände hat die Nichtzulassungsbeschwerde hier aufgezeigt. Das Berufungsgericht ist bei der Begründung seines Urteils davon ausgegan- gen, dass der Vortrag der Kläger , am 27. Januar 2018 sei bei ihnen eingebro- chen worden , sowie am 31. Januar 2018 habe eine Person in Polizeiuniform die Haustür aufgestoßen und habe die oben wiedergegebenen Äußerungen getä- tigt , unstreitig ist. Es hat diese Geschehnisse maßgeblich in die v on ihm vorge- nommene Abwägung eingestellt. Dabei hat es übergangen, dass die Beklagte den Vortrag der Kläger bestritten hat. D as ergibt sich daraus, dass es auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten mit Beschluss vom 6. August 2018 die Worte " nac h dem bestrittenen Vortrag der Kläger " nachträglich in die Urteilsgründe eingefügt hat . 7 8 - 6 - c) Der Gehörsverstoß ist auch erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es das Bestre iten der Beklagten berücksichtigt hätte. von Pentz Roloff Müller Allgayer Böhm Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2016 - 27 O 125/16 - KG Berlin, Entscheidung vom 3 1.05.2018 - 10 U 140/16 - 9
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