BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 280/01 vom23. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002 durch den Vor-sitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius,die Richter Wendt und Felschbeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats desOberlandesgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 wird nicht angenom-men.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 409.033,51 nGründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ender-gebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die tatrichterliche Auslegung des Vorbehalts im Erbvertrag ist nicht zu beanstanden.Danach kommt dem Vorbehalt zwar eine über § 2286 BGB hinaus gehende Bedeu-tung zu; er dient nach seiner Vorgeschichte aber lediglich der Befriedigung demGrunde nach anerkennenswerter lebzeitiger Eigeninteressen des Erblassers aus denvermachten Grundstücken ohne Begrenzung der Höhe, schließt also § 2288 BGBbeim Fehlen jedes lebzeitigen Eigeninteresses nicht aus. Einem solchen Vorbehaltstehen rechtliche Bedenken nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981- IVa ZR 252/80 - NJW 1982, 441, 442 f. unter II 2)TernoDr. SchlichtingAmbrosiusWendtFelsch
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