BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 280/01 Verkündet am: 25. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 110 Zur Verpflichtung einer ausschließlich in den USA ansässigen Partei, eine Pr o - zeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO zu leisten. ZPO § 108 Die Überweisung eines Betrages als Prozeßkostensicherheit an die Zahlstelle des Prozeßgerichts steht einer Hinterlegung nicht gleich. BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 VII ZR 280/01 - KG LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner für Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Juni 2001 wird mit der Maûgabe ve r - worfen, daû die Klage als zurückgenommen gilt. Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Restwerklohn für die Errichtung einer Doppe l - haushlfte. Auf Antrag der Beklagten hat das Landgericht der Klgerin wegen ihres ausschlieûlichen Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika aufgegeben, eine Prozeûkostensicherheit in Höhe von 13.500 DM zu leisten. Die Klgerin hat diesen Betrag unter Angabe des Verwendung s - zwecks "Sicherheitsleistung" an die Zahlstelle des Landgerichts überwiesen. Das hat die erste Instanz als einer Hinterlegung gleichwertig angesehen und die Klage zugelassen; in der Sache hat das Landgericht sie wegen fehlender Akt i - vlegitimation abgewiesen. Das dagegen eingelegte Rechtsmittel ist verworfen worden, weil das Berufungsgericht die Prozeûkostensicherheit nicht als e r - bracht angesehen hat. - 3 - Entscheidungsgrnde: Die nach § 547 ZPO, § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte Revision ist nach § 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO zu verwerfen. I. Das Berufungsgericht hat das bei ihm eingelegte Rechtsmittel verworfen, weil die Klgerin die ihr vom Landgericht wegen ihres Sitzes im Bundesstaat New York der Vereinigten Staaten von Amerika zu Recht aufgegebene Proze û - kostensicherheit nicht in gehöriger Weise geleistet habe. Die Überweisung von DM 13.500 an die Z ahlstelle des Landgerichts stehe einer förmlichen Hinterl e - gung oder der Stellung einer Brgschaft nicht gleich. Daran ndere auch die Angabe des Verwendungszwecks "Sicherheitsleistung" auf dem Überwe i - sungsbeleg nichts. Diese hindere die Klgerin nicht, eine Rckgabe an sie zu erwirken. Der ohne Angabe des Urhebers angebrachte handschriftliche Hinweis auf der Zahlungsanzeige des Landgerichts, eine Rckzahlung des berwies e - nen Betrages drfe nicht ohne Zustimmung der Beklagten erfolgen, stamme nicht von der Klgerin und entfalte keine Bindungswirkung. Die Kostenersta t - tungsansprche der Beklagten seien damit nicht ausreichend g e sichert. II. Diesen Erwgungen schlieût sich der Senat an; sie gelten unverndert fr die Revisionsinstanz und fhren zu einer Verwerfung des Rechtsmittels nach § 113 Satz 2 ZPO mit der Maûgabe, daû die Klage als zurckgenommen gilt. - 4 - 1. Das Berufungsgericht sieht die Klgerin, die nicht ihren Sitz in der E u - ropischen Union oder im Europischen Wirtschaftsraum hat, zu Recht gemû § 110 Abs. 1 ZPO als zur Stellung einer Prozeûkostensicherheit verpflic h tet an. a) Sie ist hiervon nicht aufgrund Vlkervertragsrechts (§ 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) befreit. Das Haager Abkommen ber den Zivilprozeû vom 17. Juli 1905 (RGBl. 1909, 409) und das Haager bereinkommen ber den Zivilprozeû vom 1. Mrz 1954 (BGBl. II 1958, 576) sind im Verhltnis zu den Vereinigten Sta a - ten von Amerika nicht in Kraft getreten. Die Protokollnotiz Nr. 6 zum Deutsch- Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Okto- ber 1954 (BGBl. 1956 II, 488) macht eine Befreiung davon abhngig, daû ein Unternehmen aus dem jeweils anderen Vertragsstaat eine inlndische Niede r - lassung unterhlt oder ausreichendes Immobiliarvermgen zur Kostendeckung vorhanden ist. Daû diese Voraussetzungen erfllt seien, macht die Revision nicht ge l tend. b) Auch die brigen Befreiungstatbestnde des § 110 Abs. 2 ZPO greifen nicht ein. Eine vlkerrechtliche Vereinbarung ber die Vollstreckung von En t - scheidungen deutscher Gerichte ber die Tragung von Prozeûkosten in den Vereinigten Staaten von Amerika besteht nicht; einen zur Deckung der Proze û - kosten ausreichenden Bestand im Inland dinglich gesicherter Forderungen hat die Klg e rin nicht geltend gemacht. 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daû die Sicherheit nicht geleistet worden ist. a) Die von der Klgerin gezahlten DM 13.500 sind nach den von der R e - vision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts gelangt. Da auch eine Bankbrgschaft - 5 - nicht gestellt worden ist, ist die Sicherheit nicht in einer dem Gesetz genge n - den Form (§ 108 Abs. 1 ZPO) geleistet worden. b) Der Anordnungsbeschluû ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nachtrglich dahin abgendert worden, daû die Sicherheit auch durch eine berweisung an die Gerichtszahlstelle des Prozeûgerichts gestellt werden kann. Das Landgericht hat in den Entscheidungsgrnden seines Urteils festg e - stellt, daû keine ordnungsgemûe Sicherheit gestellt worden sei. Wenn es im Anschluû hieran die Auffassung vertreten hat, daû die berweisung an die G e - richtszahlstelle den Sicherungszweck erflle, ist dem nicht die Absicht einer Abnderung seiner vorausgehenden Entscheidung, sondern lediglich die Rechtsansicht zu entnehmen, daû die erfolgte Zahlung einer Hinterlegung gleichkomme. c) Die berweisung an die Gerichtszahlstelle des Landgerichts wre der Hinterlegung nur gleichwertig, wenn dem Justizfiskus entsprechend der Auffa s - sung der Revision durch die Zweckbestimmung "Sicherheitsleistung" auf dem berweisungstrger und das landgerichtliche Urteil eine Treuhnderstellung zugefallen wre, die ihn berechtigt htte, eine Rckzahlung an die Klgerin und eine Pfndung des entsprechenden Anspruchs durch Dritte zu verhindern und damit eine dem Zweck entsprechende Verwendung des Geldes sicherzustellen. Eine solche Treuhnderstellung konnte dem Justizfiskus indes wegen des d a - mit verbundenen Aufwands und der Haftungsrisiken jedenfalls nicht ohne seine Zustimmung zugewiesen werden. Daû eine solche vorlag, zeigt die Revision nicht auf. Das landgerichtliche Urteil konnte eine Zustimmung schon deshalb nicht ersetzen, weil die Zivilkammer zu einer allgemeinen Vertretung des J u - stizfiskus nicht berufen ist. Eine Einwilligung lût sich auch nicht aus der Drit t - schuldnererklrung ableiten, die der Generalstaatsanwalt bei dem Kammerg e - richt am 23. November 2000 aufgrund der Forderungspfndung durch die B e - - 6 - klagten abgegeben hat. Dem darin erklrten Anerkenntnis der Begrndetheit der Forderung ist im Gegenteil zu entnehmen, daû der Justizfiskus von einem tatschlich bestehenden und damit im Grundsatz pfndbaren Rckzahlungsa n - spruch der Klgerin gegen die Landeskasse au s gegangen ist. d) Es stellt entgegen der Ansicht der Revision kein widersprchliches Verhalten dar, daû die Beklagten auf der Einhaltung der gesetzlichen Anford e - rungen an die Leistung der Prozeûkostensicherheit bestehen, obwohl sie den Rckzahlungsanspruch der Klgerin gegen den Justizfiskus gepfndet haben. Nachdem die Klgerin die Prozeûkostensicherheit nicht in gehriger Form g e - leistet hatte, blieb es den Beklagten unbenommen, zur Durchsetzung des zu ihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses alle Zwangsvol l - streckungsmglichkeiten in inlndisches Vermgen der Klgerin auszusch p - fen, also auch deren mglichen Rckzahlungsanspruch gegen den Justizfiskus zu pfnden. III. 1. Mit der Verwerfung der Revision gemû § 113 Satz 2 ZPO ist das die Berufung gegen die landgerichtliche Entscheidung verwerfende Urteil mit der Maûgabe zu besttigen, daû die Klage als zurckgenommen gilt. Das Verfa h - rensrecht verbietet bei einem Mangel der angeordneten Sicherheit fr die Pr o - zeûkosten eine Entscheidung zur Sache. Die Klage ist als zurckgenommen zu erklren (§ 113 Satz 2 Alt. 1 ZPO). Wird trotz fehlend er Sicherheit Rechtsmittel eingelegt, ist dieses zu verwerfen (§ 113 Satz 2 Alt. 2 ZPO). Die Verwerfung ist auch dann auszusprechen, wenn im angefochtenen Urteil der Mangel der a n - geordneten Sicherheitsleistung nicht erkannt und zur Sache entschieden wo r - den ist. Mit der Verwerfung darf das angefochtene Urteil aber nicht in seiner - 7 - unzulssigen Entscheidung zur Sache besttigt werden. Im Fall des § 113 ZPO beruht die Verwerfung des Rechtsmittels nicht wie fr deren Regelfall auf einer verfahrensrechtlich ungengenden Beanstandung des angefochtenen Urteils, sondern auf dem schon vor Erlaû der angefochtenen Entscheidung gegebenen und fortbestehenden Mangel ordnungsgemûer Leistung der Prozeûkostens i - cherheit. 2. Dem nach Einlegung der Revision gestellten Antrag der Beklagten, der Klgerin aufzugeben, Sicherheit fr die Prozeûkosten der Instanzen und der Revisionsinstanz zu leisten, ist mangels rechtlichen Interesses nicht nachzug e - hen. Die Revision war von vornherein wegen des bestehenden Mangels or d - nungsgemûer Prozeûkostensicherheit zu verwerfen. Die Anordnung einer S i - cherheit, deren Leistung von der Klgerin nicht erzwungen werden kann, bringt verfahrensrechtlich keinen Vorteil. Ullmann Thode Wiebel Herr Dr. Kuffer ist wegen Bauner Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Ullmann
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