BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILV ZR 280/02Verkündet am: 14. März 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es entgegen, wennvor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat.b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB steht es nicht entgegen,wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Ab-wicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Aus-gliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion desAbwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von demAbwicklungsberechtigten gehalten werden.BGH, Urt. v. 14. März 2003 - V ZR 280/02 - OLG Dresden - 2 - LG Leipzig - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 14. März 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaierfür Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. August 2002 auf-gehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des LandgerichtsLeipzig vom 19. April 2002 abgeändert.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegenTatbestand: J. A. L. war Miteigentümerin zu 1/3 an einem Hausgrund-stück in L. . Sie starb 1973. Das Staatliche Notariat der DDR ermittelte kei-ne Erben und stellte mit Beschluß vom 4. März 1974 fest, daß der Staat Erbegeworden sei. Aufgrund dessen wurde am selben Tag für den Anteil derErblasserin Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB G. L. ,in das Grundbuch eingetragen. Am 3. Mai 1982 wurde auch für die verbliebe-nen Bruchteile Eigentum des Volkes eingetragen. - 4 -Am 12. September 1994 wurde im Verfahren nach dem Vermögenszu-ordnungsgesetz zunächst die Stadt L. als Eigentümerin in das Grundbucheingetragen. Aufgrund Umwandlungserklärung der Stadt L. vom10. Dezember 1990 wurde sodann am 28. April 1997 die Beklagte als Eigen-tümerin eingetragen.Der Beschluß des Staatlichen Notariats betreffend das Fiskuserbrechtwurde mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 13. April 1995 aufgehoben.Die Kläger sind die Erben nach J. A. L. . Sie verlangen von derBeklagten die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß sie inBruchteilsgemeinschaft mit der Beklagten zu 1/3, untereinander in Erbenge-meinschaft, als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden. Land- undOberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten ihr Mitei-gentum von 1/3 an dem Grundstück nicht nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGBverloren. Die Vorschrift setze nämlich voraus, daß zum Ablauf des30. September 1998 noch Eigentum des Volkes oder der aus der Abwicklungdes Volkseigentums Berechtigte im Grundbuch als Eigentümer eingetragenwar. Daran fehle es, da zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist nichtmehr die Abwicklungsberechtigte, die Stadt L. , sondern die Beklagte ein- - 5 -getragen gewesen sei. Diese werde von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht ge-schützt.II.Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nichtstand.1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß nämlichdie Kläger den Anteil der Erblasserin an dem Grundstück geerbt haben. Derunrichtige Beschluß des Staatlichen Notariats vom 4. März 1974 konnte ihnendiese Rechtsstellung nicht nehmen. Er begründete nach der Vorschrift des§ 1964 Abs. 2 BGB, die seinerzeit auch in der DDR galt, lediglich die Vermu-tung, daß der Fiskus Erbe sei. Diese Vermutung ist von den Klägern - wasauch die Revision nicht in Frage stellt - widerlegt worden.2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit,als es die Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB verneint hat. DieseVorschrift enthält einen Eigentumserwerbstatbestand zugunsten der Personen,denen bei der Abwicklung von Volkseigentum das Eigentum zuzuordnen wäre.Sie sollen es auch dann erwerben, wenn vor dem 3. Oktober 1990 - wie hier -Volkseigentum zu Unrecht eingetragen war, der wahre Eigentümer seineRechte aber bis zum 30. September 1998 nicht geltend gemacht hat.Problematisch ist bei der Anwendung dieser Norm im konkreten Fall al-lein, ob im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlußfrist im Grundbuch noch Volks-eigentum eingetragen sein muß oder ob der Erwerb zugunsten des Abwick- - 6 -lungsberechtigten auch eintreten kann, wenn unterdessen ein Dritter eingetra-gen worden ist. Diese Frage ist differenziert zu beantworten.a) Keinem Zweifel unterliegt es, daß ein Erwerb möglich ist, wenn mitAblauf des 30. September 1998 zwar nicht mehr Eigentum des Volkes aber derAbwicklungsberechtigte selbst als Eigentümer eingetragen war (vgl. Münch-Komm-BGB/Busche, 3. Aufl., Art. 237 § 2 EGBGB Rdn. 11). Hiervon geht auchdas Berufungsgericht aus. Das Gesetz scheint zwar zu verlangen, daß Volks-eigentum eingetragen ist. Doch kann die Eintragung desjenigen, zu dessenGunsten der Erwerbstatbestand wirken soll, dem Eintritt dieser Rechtsfolgenicht entgegenstehen. Hier ist lediglich die Zuordnung im Grundbuch verlaut-bart worden, die der Abwicklung des Volkseigentums entspricht und die derGesetzgeber legalisieren wollte.b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht ferner an, daß die Rechtsfolgedes Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht eintritt, wenn vor Ablauf derAusschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat und in dasGrundbuch eingetragen worden ist. Da Zwischenverfügungen unberührt blei-ben (Art. 237 § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 EGBGB), ist ein gutgläubigerErwerb eines Dritten nach §§ 873, 892 BGB möglich. Wird dieser vor Ablaufder Ausschlußfrist als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen, scheidet einErwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB zugunsten des Abwicklungsberech-tigten aus (vgl. schon Senatsbeschl. v. 13. Februar 2003, V ZR 38/02, nichtver-öffentl.). - 7 -Soweit die Revision meint, der Gesetzeszweck erfordere es, den Ab-wicklungsberechtigten auch dann zu schützen, wenn er vor Fristablauf überdas Grundstück verfügt, etwa an Dritte veräußert hat, verkennt sie, daß demSchutz jedenfalls der gutgläubige Erwerb des Dritten entgegensteht. Art. 237§ 2 Abs. 2 EGBGB entscheidet den Konflikt zwischen dem früheren Eigentümerund dem Abwicklungsberechtigten. Hat der frühere Eigentümer sein Recht zu-gunsten eines gutgläubigen Dritten verloren, ist für die Norm kein Raum mehr.Sie setzt eine unrichtige Grundbuchlage voraus, die - im Regelfall - auf denAbwicklungsberechtigten hinweist. Dessen unsichere Rechtslage, die sich in-vestitionshemmend auswirkte, wollte der Gesetzgeber klären und festigen (vgl.zu den Gründen für eine gesetzliche Regelung Schmidt-Räntsch, ZIP 1996,1858, 1859, 1861). Bei einem wirksamen Zwischenerwerb entspricht dasGrundbuch aber der Rechtslage. Es besteht hinsichtlich der Eigentumszuord-nung kein Regelungsbedarf. Demjenigen, der gutgläubig erworben hat, kanndas Eigentum nicht entschädigungslos wieder entzogen werden (Art. 14 Abs. 3GG).c) Gleiches gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts abernicht, wenn - wie hier - bei Ablauf des 30. September 1998 ein Dritter als Ei-gentümer im Grundbuch verzeichnet ist, ohne daß dem ein wirksamer Erwerbzugrunde liegt. In solch einem Fall ist jedenfalls dann von einem Erwerb desEingetragenen nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auszugehen, wenn es sichdabei - wie hier - um eine kommunale Wohnungsgesellschaft handelt, die imWege der Ausgliederung und Umwandlung nach §§ 2, 3 WohnUmwG, §§ 58,51 UmwG von der Abwicklungsberechtigten als 100 %ige Tochtergesellschaftgegründet wurde. - 8 -aa) Zwar mag zunächst der Wortlaut von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB fürdie Sicht des Berufungsgerichts sprechen, wenn es dort heißt, daß im Grund-buch (bzw. im Bestandsblatt) Eigentum des Volkes eingetragen sein muß ("ist... eingetragen"), soll der Eigentumserwerb eintreten. Das ist indes ein nur be-schränkt aussagekräftiges Argument, das den Regelungszusammenhang aus-spart.Der Gesetzgeber hat mit der Ausschlußfristregelung des Art. 237 § 2EGBGB im wesentlichen zwei Sachverhalte, in denen die wahre Eigentumslagemit dem Grundbuchstand nicht übereinstimmt, einer endgültigen Klärung zufüh-ren wollen. § 2 Abs. 1 der Norm schützt den Bucheigentümer, wenn er vor dem3. Oktober 1990 in das Grundbuch eingetragen worden war und der wahre Ei-gentümer seine Rechte nicht bis zum Ablauf des 30. September 1998 - nachnäherer Ausgestaltung - wahrgenommen hat. § 2 Abs. 2 knüpft daran an undschützt den aus der Abwicklung des Volkseigentums Berechtigten, wenn vordem 3. Oktober 1990 (zu Unrecht) Eigentum des Volkes eingetragen wurdeund der wahre Berechtigte bis zum Ablauf der Ausschlußfrist nicht in der imeinzelnen geregelten Weise tätig geworden ist. Dabei stellt Abs. 2 zwar eineneigenständigen Ausschlußtatbestand dar, nimmt aber ersichtlich den Gedan-ken des Absatzes 1 auf und berücksichtigt nur einige Besonderheiten desVolkseigentums (vgl. Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453).Mit § 2 Abs. 2 hat der Gesetzgeber insbesondere auf zwei Entscheidun-gen des Senats reagiert, nach denen eine Ersitzung von Volkseigentum - je-denfalls vor dem 1. Januar 2006 - ausgeschlossen ist (BGHZ 132, 245; 136,228; vgl. BT-Drucks. 13/7275 S. 34; Schmidt-Räntsch, VIZ 1997, 449, 453). Erhat, um einen früheren Eigentumserwerb des Buchberechtigten (Abs. 1) bzw. - 9 -des Abwicklungsberechtigten (Abs. 2) zu ermöglichen, einen eigenständigenTatbestand geschaffen, der einerseits zur Verwirkung der Rechte des wahrenEigentümers führt und andererseits im Wege einer Art Buchersitzung den Ei-gentumserwerb herbeiführt (vgl. Böhringer, OV spezial 1999, 258; Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697). Anknüpfend an solche anerkannten Regelungsmusterist es nicht systemwidrig, wollte man auf eine seit dem 3. Oktober 1990 bis zumAblauf der Ausschlußfrist andauernde Eintragung des Buchberechtigten(Abs. 1) oder des Volkseigentums (bzw. des Abwicklungsberechtigten, Abs. 2)verzichten. Vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Motivs, für Grund-buchklarheit, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (vgl.Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 700; s. auch BVerwG VIZ 1998, 507, 508 zuArt. 237 § 1 EGBGB [Bestandsschutz]), ist es denkbar, daß entsprechend demRechtsgedanken der §§ 900 Abs. 1 Satz 2, 943 BGB die Ersitzungszeit desoder der Voreingetragenen demjenigen zugute kommt, der zum Ablauf des30. September 1998 zu Unrecht im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war(vgl. Schmidt/Gohrke, VIZ 2000, 697, 698). Das führte im Falle des Absatzes 2(entgegen Schmidt/Gohrke aaO S. 699) nicht dazu, daß der Abwicklungsbe-rechtigte auch dann mit Ablauf der Ausschlußfrist das Eigentum erwirbt, wennzu diesem Zeitpunkt ein Dritter Buchberechtigter ist, der dann erst kraft der bisdahin unwirksamen Verfügung des Abwicklungsberechtigten erwerben könnte(§ 185 Abs. 2 BGB). Vielmehr könnte der jeweilige Buchberechtigte unmittelbarerwerben. Soweit dies in § 2 Abs. 2 der Norm, die allein den Abwicklungsbe-rechtigten nennt, nicht angelegt ist, könnte auf den Grundtatbestand des Ab-satzes 1 zurückgegriffen werden, der ja nur hinsichtlich der Besonderheitendes Volkseigentums durch Absatz 2 ergänzt werden, aber keine strukturelleÄnderung erfahren sollte. Dem kann andererseits entgegengehalten werden,daß der Zweck der Norm - zumindest vorrangig - darin besteht, den Abwick- - 10 -lungsberechtigten zu schützen, nicht Dritte, denen der Schutz des § 892 BGBversagt geblieben ) Ob generell davon abgesehen werden kann, daß der Abwicklungsb-berechtigte am Stichtag (30. September 1998) noch zu Unrecht im Grundbucheingetragen ist, bedarf hier jedoch nicht der Entscheidung. Jedenfalls genügtes, wenn an seiner Stelle - wie hier - eine in dessen Funktion eingetretene Ge-sellschaft eingetragen war, deren Anteile zu 100 % in den Händen des Ab-wicklungsberechtigten liegen.Gemessen am Gesetzeszweck ist es lediglich eine organisatorisch-technische Frage, ob die Stadt L. als die nach Art. 22 Abs. 4 Einigungs-vertrag Berechtigte die mit der Übernahme des Wohnungsbestands verbunde-nen öffentlichen Aufgaben selbst, etwa in einem kommunalen Eigenbetrieb,wahrnimmt oder von einer Gesellschaft des Privatrechts wahrnehmen läßt, diesie selbst durch Ausgliederung und Umwandlung gegründet hat und deren Ge-sellschaftsanteile sie hält. Wertungsmäßig macht dies für den durch Art. 237§ 2 Abs. 2 EGBGB angeordneten Ausschluß der Rechte des bisherigen Ei-gentümers und für den Eigentumserwerb desjenigen, dem Volkseigentum zu-geordnet werden sollte, keinen Unterschied. Nimmt man hinzu, daß schon imZeitpunkt der Schaffung des Gesetzes Abwicklungsberechtigte in erheblichemUmfang kommunalen Wohnungsbestand privatisiert hatten und daß geradeauch die mit der ungeklärten Rechtslage für diese privaten Gesellschaften derWohnungswirtschaft verbundenen Schwierigkeiten Anlaß und Motiv für dasEinschreiten des Gesetzgebers waren (vgl. Schmidt-Räntsch, ZIP 1996, 1858,1861), so kann nicht angenommen werden, daß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB aufeinen Schutz der Abwicklungsberechtigten selbst beschränkt werden sollte. In - 11 -gleicher Weise geschützt sind vielmehr auch die mit ihnen in wirtschaftlicherHinsicht identischen privatrechtlich organisierten Gesellschaften der Woh-nungswirtschaft (LG Rostock VIZ 2002, 589, 591 f.).Soweit das Berufungsgericht demgegenüber meint, geschützt sei dieDispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten erst nach Ablauf derAusschlußfrist, nicht vorher, verkennt es, daß im konkreten Fall die generelleDispositionsbefugnis des Abwicklungsberechtigten nicht in Rede steht. Es gehtnicht darum, die Stadt L. in ihrem Vertrauen darauf zu schützen, (ver-meintliches) Volkseigentum verkaufen, vermarkten oder verwerten zu können.Der Schutz bezieht sich allein auf die ihr zukommende Befugnis, die Aufgabender kommunalen Wohnungswirtschaft in der ihr sachgerecht erscheinendenOrganisationsform zu erfüllen. Damit wird der von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGBbezweckte Schutz nicht zeitlich vorgelagert, sondern der organisatorischenEntscheidung der Stadt angepaßt, das zu verwaltende Vermögen in ein Son-dervermögen auszugliedern. Daß Träger dieses Sondervermögens juristischein Dritter ist, tritt hinter dem Umstand zurück, daß das Vermögen des Drittengleichfalls in den Händen der Stadt als der alleinigen Gesellschafterin liegt.Daher trägt auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Geltung derallgemeinen Normen, deren Schutz der Erwerber anvertraut sei, nicht. Die Be-klagte hat nicht von der Stadt L. aufgrund eines Verfügungsgeschäfts er-worben, das die Möglichkeit und den damit verbundenen Bestandsschutz einesgutgläubigen Erwerbs nach § 873, 892 BGB eröffnete (Senat, Urt. v. 27. No-vember 1998, V ZR 180/97, LM EGBGB 1986 Art. 233 Nr. 37 = WM 1999, 746,748). Sie hat das Vermögen durch Umwandlung und Ausgliederung übernom-men und erhält als partielle Gesamtrechtsnachfolgerin keine bessere Rechts- - 12 -stellung als die Stadt, sollte andererseits aber auch nicht schlechter gestelltwerden. - 13 -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.WenzelTropf KrügerLemkeGaier
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